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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.03.1992, Az.: BVerwG 7 B 25.92

Bundesrecht; Parlamentarisches Untersuchungsverfahren; Kostenerstattung für Rechtsbeistand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.03.1992
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 25.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 13070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 23.11.1988 - AZ: 6 A 97/88
OVG Schleswig-Holstein - 19.11.1991 - AZ: 2 L 1/91

Fundstellen

  • JurBüro 1992, 490-491 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 60-61 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Grundsätzliche Bedeutung

Amtlicher Leitsatz

Bundesrecht gewährt dem von einem parlamentarischen Untersuchungsverfahren des Landes Betroffenen keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Rechtsbeistand.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. März 1992
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bardenhewer und Dr. Bertrams
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. November 1991 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Erstattung von Auslagen, die ihm für die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistands im Verfahren eines Untersuchungsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtages entstanden sind. Klage und Berufung waren ohne Erfolg. Auch die Beschwerde, mit der der Kläger die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision angreift, bleibt erfolglos. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

2

Die vom Kläger für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen lassen sich dahin zusammenfassen, ob es - insbesondere mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatz der Gleichbehandlung - geboten ist, dem Betroffenen eines Untersuchungsverfahrens eines Landtages die notwendigen Auslagen für einen Rechtsbeistand zu erstatten. Das Berufungsgericht vertritt hierzu die Auffassung, für einen Erstattungsanspruch des Klägers fehle es an einer gesetzlichen Grundlage; der hier in Rede stehende Untersuchungsausschuß habe seinem Verfahren den Entwurf eines Bundesgesetzes über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Bundestages vom 14. Mai 1969 (BTDrs. V/4209) zugrunde gelegt; diese sogenannten IPA-Regeln besäßen keine Gesetzesqualität und seien auch nicht als Gewohnheitsrecht anerkannt; sie seien - unabhängig davon, ob man sie als Geschäftsordnungsrecht oder als Arbeitsplan qualifiziere - lediglich geeignet, Rechte und Pflichten im Innenverhältnis zu begründen, nicht aber im Außenverhältnis. Etwas anderes ergebe sich weder aus dem Beschluß des Untersuchungsausschusses, dem Kläger den Status eines Betroffenen zuzuerkennen, noch aus der Bezugnahme des Ausschußvorsitzenden auf die IPA-Regeln. Auch § 15 Abs. 2 Satz 1 der Landessatzung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 467 StPO sei ein Erstattungsanspruch des Klägers nicht zu entnehmen; ein solcher lasse sich auch nicht aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten als Leistungsrechten herleiten.

3

Diese Bewertung ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Bei den vom Berufungsgericht erörterten IPA-Regeln handelt es sich nicht um Rechtssätze des revisiblen Bundesrechts, sondern um Regelungen, die der Untersuchungsausschuß des Schleswig-Holsteinischen Landtages seinem Verfahren kraft landesrechtlicher Kompetenz zugrunde gelegt hat. Für Verstöße gegen revisibles Recht bei der Anwendung und Auslegung der IPA-Regeln durch das Berufungsgericht ist nichts ersichtlich. Entsprechendes gilt für die Feststellung des Berufungsgerichts, ein Erstattungsanspruch ergebe sich insbesondere weder aus der konkreten Anwendung der IPA-Regeln gegenüber dem Kläger und ihrer sonstigen mündlichen Inbezugnahme durch den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses noch aus Art. 15 Abs. 2 Satz 1 der Landessatzung in Verbindung mit § 467 StPO. Dieser Bewertung, die der tatrichterlichen Feststellung und Würdigung des Sachverhalts sowie der Anwendung und Auslegung irrevisiblen Landesrechts zuzuordnen ist, sind Verstöße gegen Rechtssätze des revisiblen Bundesrechts nicht zu entnehmen.

4

Nicht zu beanstanden ist aus der Sicht des Bundesrechts ferner die Annahme des Berufungsgerichts, ein Erstattungsanspruch des Klägers folge auch nicht aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten als Leistungsrechten. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, daß das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren gewährleistet und der Anspruch auf ein solches Verfahren das Recht umfaßt, sich von einem Rechtsbeistand seines Vertrauens vertreten zu lassen (vgl. BVerfGE 66, 313 [BVerfG 28.03.1984 - 2 BvR 275/83] <318 f.> m.w.N.). Damit verbindet sich jedoch grundsätzlich noch kein Anspruch auf Kostenerstattung (vgl. auch BVerfGE 68, 237 [BVerfG 06.11.1984 - 2 BvL 16/83] <251>). Auf Staatskosten kann unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten lediglich derjenige Beschuldigte einen rechtskundigen Beistand beanspruchen, der in schwerwiegenden Fällen die Kosten eines gewählten Verteidigers selbst nicht aufzubringen vermag (vgl. BVerfG 46, 202 <210> m.w.N.). Diese für das Strafverfahren entwickelten Grundsätze sind auf das Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse jedenfalls insoweit übertragbar, als für den von einem solchen Verfahren Betroffenen keine weitergehenden Rechte bestehen können. Daher ist das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für eine rechtsstaatlich gebotene Kostenerstattung im Falle des Klägers nicht gegeben sind. Denn nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger wirtschaftlich in der Lage, die Kosten für seinen Rechtsbeistand vor dem Untersuchungsausschuß selbst zu tragen. Diesem Ergebnis stehen die Überlegungen des Klägers zu den Grundrechten als Leistungsrechten nicht entgegen. Zwar kann dem Träger eines Grundrechts ein Anspruch auf solche Maßnahmen zuwachsen, die zum Schutz seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerläßlich sind (vgl. BVerfGE 35, 79 <116>). Diese Maßnahmen zu verwirklichen, ist jedoch in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, so daß ein verfassungsrechtlicher Leistungsanspruch nur in "außergewöhnlichen Fällen" zu rechtfertigen ist (vgl. Urteile vom 22. April 1977 - BVerwG 7 C 49.74 - BVerwGE 52, 339 <345> und vom 22. September 1967 - BVerwG 7 C 71.66 - BVerwGE 27, 360 <362 f.>). Da der Kläger die Kosten für seinen Rechtsbeistand selbst tragen konnte, ist für einen solchen Ausnahmefall hier nichts ersichtlich.

5

Aus der Sicht des Bundesrechts begegnet es schließlich keinen Bedenken, mit dem Berufungsgericht einen Erstattungsanspruch auch dann zu verneinen, wenn man - der Auffassung des Klägers folgend - seinen Status als Betroffener des Verfahrens mit der Stellung eines Zeugen gleichsetzt. Das Recht auf ein faires Verfahren gebietet es nämlich nicht, Zeugen einen Rechtsbeistand auf Staatskosten beizuordnen. Das Bundesverfassungsgericht hat vielmehr wiederholt entschieden, daß der Zeuge die durch einen Rechtsbeistand entstehenden Kosten selbst zu tragen hat und den Anforderungen des Rechtsstaats dadurch genügt wird, daß dem Zeugen die rechtliche Möglichkeit gegeben ist, auf eigene Kosten einen Rechtsbeistand zu der Vernehmung hinzuzuziehen (BVerfG, NStZ 1983, 374 [BVerfG 12.04.1983 - 2 BvR 307/83] <375>; BVerfGE 38, 105 [BVerfG 08.10.1974 - 2 BvR 747/73] <116>). Angesichts dessen gibt auch der von der Beschwerde angeführte Gesichtspunkt der Aufopferung für einen Erstattungsanspruch des Klägers nichts her. Soweit der Kläger auf das in § 21 Abs. 1 Satz 2 der IPA-Regeln in Bezug genommene Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) verweist, geht dies schon deshalb fehl, weil nach der irrevisiblen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts die Anwendung der IPA-Regeln durch den Untersuchungsausschuß zugunsten des Klägers keine Außenwirkung entfaltet hat.

6

Auch dem Gesichtspunkt einer Gleichbehandlung des Klägers mit den Betroffenen in Untersuchungsverfahren anderer Bundesländer läßt sich der streitbefangene Erstattungsanspruch nicht entnehmen. Der Landesgesetzgeber ist nämlich mit Rücksicht auf die föderale Struktur der Bundesrepublik Deutschland zur Wahrung des Gleichheitssatzes nur innerhalb des Geltungsbereichs der Landesverfassung verpflichtet (vgl. BVerfGE 32, 346 <360>; 10, 354 <371>; Beschluß vom 26. Mai 1987 - BVerwG 9 B 286.86 - Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 5 S. 2). Der Kläger kann mithin aus der Existenz gesetzlicher Erstattungsregelungen in anderen Bundesländern keine Rechte für sich herleiten.

7

Die vom Kläger lediglich "hilfsweise" aufgeworfene Frage, ob der zur Finanzierung notwendiger Auslagen nicht fähige Betroffene einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Kostenerstattung besitzt, würde sich in einem Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil der Kläger nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts in der Lage war, die Kosten für seinen Rechtsbeistand selbst zu tragen.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Franßen
Dr. Bardenhewer
Dr. Bertrams