Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.06.1992, Az.: BVerwG 1 B 78.92
Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung; Vereinbarkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung mit Grundrechten; Vereinbarkeit einer Ausweisung mit Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG); Verfassungsrechtlicher Schutz von Ehe und Familie; Ausweisung wegen Begehung einer Straftat; Aufenthaltsrechtliches Gewicht des Schutzes von Ehe und Familie; Grundsätze des einer Ausweisung im Einzelfall entgegenstehenden Vertrauensschutzes; Generalpräventive Wirkung einer Ausweisung; Spezialpräventive Wirkung einer Ausweisung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.06.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 78.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 19113
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 09.03.1992 - AZ: 1 S 2150/91
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- InfAuslR 1992, 306-308 (Volltext mit red. LS)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juni 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen und Dr. Mallmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. März 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
1.
Der Kläger beruft sich zunächst auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfordert in diesem Zusammenhang, daß in der Beschwerdebegründung ein vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellter Rechtssatz benannt und ausgeführt wird, daß und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen widersprechenden Rechtssatz gestützt hat.
Der Kläger wendet sich gegen die Ausführungen des Berufungsurteils zur Vereinbarkeit der behördlichen Ermessensentscheidung, den Kläger auszuweisen, mit Art. 6 Abs. 1 GG, soweit damit die Berufung gemäß § 130 b VwGO aus den Gründen des Urteils des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen wurde. Dieses hat u.a. ausgeführt, es falle vorliegend noch besonders ins Gewicht, daß die Ehe des Klägers erst nach dem Zeitpunkt der Tat geschlossen worden sei, so daß diese Ehe von Anfang an von einer möglichen Ausweisung des Klägers bedroht gewesen sei (UA S. 8). Der Kläger vertritt die Auffassung, mit der Bezugnahme auf diese Ausführungen weiche das Berufungsgericht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Januar 1989 - BVerwG 1 C 46.86 - (BVerwGE 81, 155 <162>[BVerwG 17.01.1989 - 1 C 46/86] = NVwZ 1989, 770 <772>[BVerwG 17.01.1989 - 1 C 46/86]) ab.
Dies trifft nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der fraglichen Entscheidung folgenden Rechtssatz aufgestellt:
"Auch wenn die Ehe (eines Ausländers) in Kenntnis der Straftaten eingegangen wurde, die später - nach strafgerichtlicher Verurteilung - die Behörde zur Ausweisung veranlaßten, wirkt sich der verfassungsrechtliche Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG in gleicher Weise aus wie in Fällen, in denen der Ausländer erst nach der Eheschließung Straftaten begeht, die zur Ausweisung führen."
Dabei geht es, wie in dieser Entscheidung im folgenden klargestellt wird, allein um das aufenthaltsrechtliche Gewicht des Schutzes von Ehe und Familie. Dagegen kann, wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls in dem Urteil betont hat, eine nach dem Kenntnisstand des Ausweisungsrisikos differenzierende Betrachtungsweise dort von Bedeutung sein, wo es um die Grundsätze des einer Ausweisung im Einzelfall möglicherweise entgegenstehenden Vertrauensschutzes geht. Darauf geht die Beschwerde nicht ein. Sie berücksichtigt nicht, daß durch die erwähnten Ausführungen in den vorinstanzlichen Gerichtsentscheidungen der angegriffene Widerspruchsbescheid bestätigt wird, der im hier interessierenden Zusammenhang auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes abstellt, nach dem grundsätzlich auch der Kläger und seine Ehefrau mit Rücksicht auf ihren langen Inlandsaufenthalt erwarten dürfen, ihre Ehe hier führen zu können, wenn nicht gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen. In dem Bescheid wird nämlich im Hinblick auf die erst nach der Tat, aber noch vor der Verurteilung erfolgte Eheschließung des Klägers ausgeführt, daß bereits damals mit einer entsprechenden Reaktion des Aufenthaltsstaats "gerechnet werden mußte". Es geht insoweit also nicht um die Schutzwürdigkeit der Ehe, sondern um einen bei der Ermessensabwägung zugunsten der Eheleute zu beachtenden, hier aber durch Inkaufnahme des Ausweisungsrisikos geminderten Vertrauensschutz des Klägers und seiner Ehefrau. Im gleichen Sinne sind die vom Kläger beanstandeten Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Zeitpunkt der Eheschließung und zu den sich daran knüpfenden Konsequenzen zu verstehen. Diese Ausführungen hat sich das Berufungsgericht zu eigen gemacht (§ 130 b VwGO). Maßgeblich ist insoweit allein das Berufungsurteil, nicht der zuvor ergangene, die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ablehnende Beschluß. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht in seinem Urteil abweichend vom Widerspruchsbebescheid auf eine verminderte Schutzwürdigkeit der Ehe abzielte.
Soweit der Kläger eine Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 1970 - BVerwG 1 C 67.69 - BVerwGE 35, 291 rügt, entspricht die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Kläger meint, die in dem angegriffenen Bescheid enthaltene Abwägung sei ermessensfehlerhaft, weil wesentliche Tatsachen nicht beachtet wurden und insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Ermessensentscheidung eingestellt wurde. Dem habe sich das Berufungsgericht angeschlossen und den darin liegenden Ermessensfehler nicht erkannt.
Damit ist kein die Berufungsentscheidung tragender (abstrakter) Rechtssatz bezeichnet, mit dem der Verwaltungsgerichtshof von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Die Beschwerde wendet sich insoweit in Wahrheit gegen die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, ohne hiergegen - wie noch auszuführen sein wird - beachtliche Rügen vorzubringen.
2.
Der Kläger beruft sich weiter auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und macht geltend, das Urteil des Berufungsgerichts beruhe auf dem Verfahrensmangel einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). "Bezeichnet" im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist der Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung nur dann, wenn u.a. substantiiert angegeben wird, welche Beweise angetreten worden sind oder inwiefern sich der Vorinstanz - nach deren materiellrechtlicher Ansicht - eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welches Beweismittel dafür in Frage gekommen wäre, welches Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme im einzelnen voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Soweit sich der Kläger gegen die vom Berufungsgericht bejahte generalpräventive Wirkung der Ausweisung wendet, vertritt er die Auffassung, das Berufungsgericht hätte durch Vernehmung des Tatopfers, seiner damaligen Lebensgefährtin, als Zeugin sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens feststellen können, daß es sich bei der fraglichen Tat um eine sogenannte Leidenschaftstat gehandelt habe. Der Kläger, der im Berufungsverfahren keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, macht u.a. geltend, daß er "eine dauerhafte stabile Beziehung" mit jener Frau angestrebt habe und es zur Tat gekommen sei, nachdem er "weit übermäßig dem Alkohol zugesprochen" habe. Damit ist nicht hinreichend dargetan, daß sich dem Berufungsgericht eine Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Das Berufungsgericht gründet seine Feststellung, es habe sich nicht um eine rationaler Steuerung nicht mehr zugängliche Gewalttat gehandelt, auf eine - von den in der Rechtsprechung des beschließenden Senats (Beschlüsse vom 18. Dezember 1984 - BVerwG 1 B 148.84 - InfAuslR 1985, 101; vom 21. Dezember 1990 - BVerwG 1 B 30.90 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 127; vom 24. April 1991 - BVerwG 1 B 13.91 -) entwickelten Grundsätzen ausgehende - Würdigung des vom Strafgericht festgestellten Tathergangs und berücksichtigt dabei den langen Zeitraum, während dessen der Kläger seine damalige Lebensgefährtin mit zunehmender Gewaltanwendung bedrängt und noch nicht unter erheblichen Alkoholeinfluß gestanden hat. Die Beschwerde benennt demgegenüber keine hinreichend konkreten Tatsachen dafür, daß sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts aufdrängen mußte. Die vom Kläger hervorgehobenen Gesichtspunkte er habe seine damalige Lebensgefährtin an sich binden wollen und habe die Tat erst nach übermäßigem Alkoholeinfluß begangen, bezieht das Berufungsgericht in seine Würdigung ausdrücklich ein. Auch ist der Hinweis, dem Verwaltungsgerichtshof sei bekannt gewesen, daß sich der Kläger "schon einmal aus einer Partnerschaft gelöst hatte, ohne daß es zu derartigen Folgen gekommen ist", zuwenig substantiiert, um eine weitere Aufklärung erforderlich erscheinen zu lassen. Außerdem läßt die Beschwerdebegründung jegliche Angaben vermissen, zu welchen dem Berufungsgericht nicht bereits bekannt gewesenen Tatsachen die Zeugin hätte gehört werden sollen und inwiefern sich das Berufungsgericht bei der Beurteilung der generalpräventiven Wirksamkeit der Ausweisung eine ihm nach den Gegebenheiten des Falles unmöglich zur Verfügung stehende Sachkunde zugeschrieben habe oder seine Entscheidungsgründe auf mangelnde Sachkunde schließen ließen.
Der Kläger macht darüber hinaus geltend, das Berufungsgericht sei seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts auch insoweit nicht hinreichend nachgekommen, als es gehalten gewesen wäre, zur Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Wiederholungsgefahr seine ehemalige und seine jetzige Ehefrau als Zeuginnen zu vernehmen sowie ein psychologisches Sachverständigengutachten einzuholen. Dieses sich gegen die Annahme einer spezialpräventiven Wirkung der Ausweisung durch das Berufungsgericht wendende Vorbringen des Klägers kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Erwägungen herleitet. Ist eine Entscheidung - wie hier das Urteil des Berufungsgerichts - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (Beschluß vom 9. März 1982 - BVerwG 7 B 40.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 209). Daran fehlt es hier, wie oben ausgeführt, hinsichtlich der generalpräventiven Erwägungen.
Auch unabhängig hiervon macht die Beschwerde nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht insoweit eine Beweisaufnahme zu Unrecht unterlassen hat. Der Kläger verweist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der darauf abzustellen ist, ob bei Anwendung "praktischer Vernunft" neue Verfehlungen nicht (mehr) in Rechnung zu stellen sind, d.h., das von dem Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls letztlich kein anderes ist, als es bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht.
Mit der Beschwerde wird jedoch nicht hinreichend substantiiert dargetan, daß in der Person des Klägers Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestehen, die eine Beweisaufnahme erforderlich machen. Die Beschwerde berücksichtigt insbesondere nicht die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen, denen zufolge der Kläger schon vor dem Tag der zur Verurteilung führenden Straftat in der Nacht zum 2. Februar 1987 seine damalige Lebensgefährtin (das spätere Tatopfer) mehrfach mit Drohungen und körperlichen Mißhandlungen gehindert hat, ihn zu verlassen. Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, es sei rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Ausländerbehörde daraus auf eine gewisse Neigung des Klägers schließe, in Konfliktsituationen tätlich zu werden und somit aufgrund konkreter Tatsachen aus dem vor der Straftat liegenden Verhalten des Klägers von der günstigen Prognose des Strafgerichts abweiche. Demgegenüber reicht es nicht aus, wenn der Kläger behauptet, er sei vor der Straftat "in keiner Weise je straffällig oder in sonstiger Weise auffällig geworden". Auch mit dem weiteren Vorbringen des Klägers wird nicht dargetan, daß sich dem Berufungsgericht nach seiner materiellen Rechtsauffassung eine Beweisaufnahme aufdrängen mußte oder daß ihm die für die Anwendung des bei Gewaltdelikten seiner Ansicht nach geltenden Gefahrenmaßstabes erforderliche Sachkunde fehlte.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt. [...] die Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Gielen
Mallmann