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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.12.1984, Az.: BVerwG 1 B 148.84

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache; Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten des Ausländers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.12.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 148.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 17112
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 05.02.1982 - AZ: 7 K 628/81
OVG Koblenz - 27.08.1984 - AZ: 11 A 91/82

Fundstellen

  • BWVPr 1985, 108-109
  • InfAuslR 1985, 101-102

In der Verwaltungssache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. August 1984 verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1.

Sie scheitert allerdings nicht daran, daß die Beschwerdeschrift erst am 19. Oktober 1984 und damit nach Ablauf der Frist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO beim Berufungsgericht eingegangen ist. Wie nämlich der Poststempel ausweist, wurde sie bereits am 17. Oktober 1984 zur Post gegeben. Danach erscheint es glaubhaft, daß sie bei normalem Postlauf fristgerecht beim Oberverwaltungsgericht eingegangen wäre. Gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 4 VwGO ist daher auch ohne Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren.

3

2.

Die Beschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.

4

a)

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen ausgewiesen worden. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist jede dieser Begründungen geeignet, die Ausweisung zu tragen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine auf zwei voneinander unabhängige Begründungen gestützte Entscheidung kann nur Erfolg haben, wenn hinsichtlich beider Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Zumindest hinsichtlich der spezialpräventiven Begründung der Berufungsentscheidung (S. 9) hat der Kläger einen Zulassungsgrund nicht gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargetan:

5

Die Beschwerde (S. 5) macht insoweit geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Wiederholungsgefahr angenommen; nach der Lebenserfahrung und nach kriminologischer Erkenntnis könne beinahe ausgeschlossen werden, daß sich eine Konflikttat, wie sie der sonst zurückhaltende und ruhige Kläger in einer einmaligen Konfliktsituation begangen habe, wiederhole. Diesen Ausführungen läßt sich ein Revisionszulassungsgrund nicht entnehmen; insbesondere zeigen sie nicht auf, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hätte. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist die Bezeichnung einer Rechtsfrage und ein Hinweis auf den Grund erforderlich, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (BVerwGE 13, 90). Daran fehlt es. Allenfalls mag in den betreffenden Ausführungen der Beschwerde die Frage liegen, ob "bei solchen Taten und Tätern wie beim Kläger eine Wiederholungsgefahr ... ausgeschlossen ist". Dies ist jedoch keine Rechts-, sondern im wesentlichen eine Tatsachenfrage, die sich zudem nicht grundsätzlich, sondern nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beantworten läßt.

6

Im übrigen ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt, daß es nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zulässig ist, bei Verurteilungen wegen Gewalttaten (hier: versuchter Totschlag durch Messerstiche) an die Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten des Ausländers nur geringe Anforderungen zu stellen und in der Regel einen genügenden spezialpräventiven Anlaß für die Ausweisung schon dann anzuerkennen, wenn lediglich eine entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten besteht (Beschluß vom 17. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 61.84 - mit weiteren Nachweisen). Davon sind die Behörde und das Berufungsgericht ausgegangen. Im Berufungsbeschluß ist in Würdigung der konkreten Umstände näher ausgeführt, das Risiko einer erneuten unheilvollen Konfliktsituation sei beim Kläger nicht beseitigt.

7

b)

Alle sonstigen Rügen des Klägers beziehen sich allein auf die generalpräventive Begründung der Ausweisung und können daher nach dem oben Gesagten nicht zur Zulassung der Revision führen. Es sei aber bemerkt, daß sich die Ausführungen der Vorinstanzen über die generalpräventive Wirkung von Ausweisungen in Fällen von Messerstechereien, mögen diese zum Teil auch als Leidenschaftstaten zu werten sein, im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts halten. Nach dieser Rechtsprechung bezweckt § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG auch, Ausländer durch Androhung der Ausweisung für den Fall der Verurteilung von Straftaten abzuhalten. Deshalb dürfen Behörden und Gerichte grundsätzlich davon ausgehen, daß die aus Anlaß strafgerichtlicher Verurteilung verfügte Ausweisung als Teil kontinuierlicher Verwaltungspraxis zur Verwirklichung dieses Gesetzeszwecks geeignet ist. Die Behörden und Gerichte müssen jedoch berücksichtigen, daß das Maß der durch eine Ausweisung zu erreichenden Verhaltenssteuerung bei den einzelnen Straftaten unterschiedlich ist. So "kann es beispielsweise bei Ausweisungen aus Anlaß von Leidenschaftstaten an einer gegenüber den mit der behördlichen Maßnahme für den Ausländer verbundenen Nachteilen angemessenen generalpräventiven Wirkung fehlen" (BVerwGE 60, 75 <77 f.>[BVerwG 26.02.1980 - 1 C 90/76] unter Hinweis auf das auch im Beschluß vom 2. Februar 1979 - BVerwG 1 B 238.78 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 59 in Bezug genommene Urteil vom 3. Mai 1973 - BVerwG 1 C 33.72 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 30 <in BVerwGE 42, 133 [BVerwG 03.05.1973 - I C 33/72] nicht vollständig abgedruckt>). Diese Formulierung verdeutlicht, daß nach der Rechtsprechung des Senats bei Leidenschaftstaten eine die Ausweisung rechtfertigende generalpräventive Wirkung nicht ohne weiteres ausgeschlossen ist. Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, daß auch Ausweisungen aus Anlaß "elementar-eruptiver" Messerstechereien dazu beitragen können, die Hemmschwelle "vor dem Griff zum Messer und vor dem Stechen" jedenfalls da zu erhöhen, wo der potentielle Täter einer hinreichenden rationalen Steuerung noch fähig ist und dementsprechend einer Androhungsprävention noch zugänglich sein könnte, wie es auch bei der abgeurteilten Tat des Klägers nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall war. Das läßt sich revisionsgerichtlich nicht beanstanden. Ob die erwartete Wirkung der Ausweisung bei der gebotenen Abwägung mit dem Interesse des betroffenen Ausländers, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet fortzusetzen, gewichtig genug ist, um die Ausweisung als verhältnismäßig erscheinen zu lassen, bestimmt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls.

8

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach