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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.04.1991, Az.: BVerwG 1 B 13.91

Verletzung rechtlichen Gehörs durch Hinweis auf Verwandtschaft im Heimatland; Prüfung einer verfügten Ausweisung auf ihre Folgen und die persönliche Lage des Auszuweisenden bei der Rückkehr in sein Heimatland ; Kontinuierliche Ausweisungspraxis bei vorsätzlichen Tötungsdelikten; Möglichkeit eines Verfahrensfehlers durch Nichtberücksichtigung eines positiven Verlaufs einer Bewährungsstrafe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.04.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 13.91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 19030
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 06.11.1990 - AZ: 8 B 27.89

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. April 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 6. November 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor. Er ergibt sich insbesondere nicht aus dem Vortrag der Beschwerde, daß das Berufungsgericht auf die Möglichkeit des Klägers, in der Türkei bei seinen Großeltern familiären Anschluß zu finden, abgestellt habe, ohne daß dieser Gesichtspunkt im außergerichtlichen oder gerichtlichen Verfahren angesprochen worden sei; der Kläger habe daher keine Veranlassung gehabt, darauf hinzuweisen, daß sein Großvater väterlicherseits im Jahre 1988 verstorben sei und daß von seinen Großeltern nur noch seine altersgebrechliche und schwerkranke Großmutter väterlicherseits lebe. Die damit geltend gemachte Gehörversagung wäre nur dann anzunehmen, wenn das Berufungsgericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hätte, ohne daß die Beteiligten damit zu rechnen brauchten (Urteil vom 29. Juli 1977 - BVerwG 4 C 21.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 98). Diese Situation liegt hier nicht vor. Zunächst hat das Berufungsgericht nicht, wie die Beschwerde annimmt, entscheidend darauf abgestellt, daß alle Großeltern des Klägers noch in der Türkei leben und sich dort um den Kläger kümmern können oder als Bezugspersonen in Betracht kommen. Es hat einmal im Rahmen der Interessenabwägung (UA S. 19) allgemein auf die Möglichkeit familiärer Kontakte in der Türkei hingewiesen und die Großeltern, bei denen der Kläger entscheidende Entwicklungsjahre verbracht hat, nur als Beispiel erwähnt. Da die Großmutter väterlicherseits noch lebt, ist insoweit die Möglichkeit eines familiären Kontaktes weiterhin gegeben. Dafür ist unerheblich, ob diese Großmutter, wie die Beschwerde vorträgt, inzwischen zu schwach ist, um sich um den Kläger zu kümmern; denn der - nunmehr zwanzigjährige - Kläger ist nicht versorgungsbedürftig und war es auch bei Erlaß des Widerspruchsbescheides nicht mehr. Soweit das Berufungsgericht sich im übrigen mit dem Bericht des Leiters der Jugendstrafanstalt vom 3. Dezember 1987 auseinandersetzt und darin den Umstand vermißt, daß der Kläger in der Türkei familiären Anschluß bei seinen Großeltern hätte finden können (UA S. 20), handelt es sich um die Situation im Jahre 1987; wie auch die Beschwerde vorträgt, lebten damals beide Großeltern väterlicherseits noch, so daß dieser Umstand in dem Bericht hätte berücksichtigt werden können und das Berufungsgericht seine Erwähnung erwarten durfte.

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Im übrigen lag es auf der Hand, daß bei der Prüfung der verfügten Ausweisung auch ihre Folgen und damit die persönliche Lage des Klägers bei Rückkehr in die Türkei eine Rolle spielen konnten. So hat der Kläger in der Berufungserwiderung selbst darauf hingewiesen, daß den Schwierigkeiten, die für ihn mit einer Übersiedlung in das Land seiner Staatsangehörigkeit verbunden sind, erhebliches Gewicht zukommt (Bl. 99 d.A.). Er kannte daher die rechtliche Erheblichkeit derartiger Umstände und hätte somit von sich aus etwaige Schwierigkeiten und gegebenenfalls das Fehlen persönlicher Kontakte in der Türkei darlegen müssen. Hierzu hatte er insbesondere deshalb Veranlassung, weil er im außergerichtlichen und im gerichtlichen Verfahren selbst vorgetragen hatte, daß er die Zeit von 1975 bis 1980 bei seiner Großmutter in der Türkei verbracht hatte (Bl. 7 d.A.), und damit den Eindruck familiärer Verbindungen in der Türkei erweckt hatte.

4

Die Beschwerde rügt ferner als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs, daß das Berufungsgericht ohne vorherige prozeßleitende Maßnahme in dem Urteil ausgeführt habe: "Für eine kontinuierliche Ausweisungspraxis bei vorsätzlichen Tötungsdelikten spricht auch, daß die Mittäter des Klägers ausgewiesen sind und daß sein Prozeßbevollmächtigter keine konkreten Vergleichsfälle zu benennen vermochte, in denen die Ausländerbehörde von einer Ausweisung abgesehen hat". Die Beschwerde meint, bei einem Hinweis auf die Relevanz dieser Frage hätte möglicherweise ein solcher Vortrag über die Ausweisungspraxis erfolgen können. Damit wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Das Berufungsgericht brauchte den Kläger nicht vorab zu der Frage der tatsächlichen Ausweisungspraxis bei Tötungsdelikten zu hören; denn von seinem Rechtsstandpunkt aus kam es auf diese Frage nicht entscheidend an. Das Berufungsgericht hat vielmehr darauf abgestellt, daß auch der damals geltende Ausländererlaß eine kontinuierliche Ausweisungspraxis bei Tötungsdelikten ermöglichte. Die Ausführungen dazu, ob eine solche Praxis bereits vorlag, haben danach keine tragende Bedeutung. Das Berufungsgericht brauchte daher nicht von Amts wegen aufzuklären, ob es bereits eine solche Ausweisungspraxis gab, so daß insoweit auch kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt.

5

Die Beschwerde rügt als Verletzung der Aufklärungspflicht im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO, daß das Berufungsgericht die Stellungnahme des Leiters der Jugendstrafanstalt teilweise als nicht nachvollziehbar begründet angesehen hat, ohne eine ergänzende Stellungnahme einzuholen oder den Leiter der Jugendstrafanstalt bzw. die betreuende Psychologin als Zeugen zu vernehmen. Damit wird jedoch ein Aufklärungsmangel nicht dargetan; denn dem Berufungsgericht mußten sich keine weiteren Nachfragen aufdrängen. Das Berufungsgericht ist im Rahmen freier Sachverhalts- und Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu dem Ergebnis gelangt, daß die in der Stellungnahme genannten Gründe die gezogene Schlußfolgerung nicht rechtfertigen. Das Gericht bewegte sich mit einer entsprechenden Würdigung in einem Erkenntnisbereich, der regelmäßig dem Richter allgemein zugänglich ist (vgl. Beschluß vom 4. Mai 1990 - BVerwG 1 B 82.89 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 124 zur Annahme der Befürchtung neuer Verfehlungen; allgemein: Beschluß vom 21. Dezember 1990 - BVerwG 1 B 30.90 -). Der besonderen Darlegung seiner Sachkunde oder der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Leiters der Jugendstrafanstalt bedurfte es daher grundsätzlich nicht. Die Beschwerdebegründung enthält keine tatsächlichen Angaben darüber, daß im vorliegenden Fall die berufungsgerichtliche Entscheidung Rückschlüsse auf mangelnde Sachkunde zulasse und deshalb eine weitere Beweisaufnahme geboten gewesen sei.

6

Soweit die Beschwerde rügt, daß das Berufungsgericht die Erkenntnismittel nicht vollständig herangezogen und ausgewertet habe, die nach Erlaß des Widerspruchbescheides entstanden oder zugänglich geworden sind, ist ein Verfahrensmangel, insbesondere ein Aufklärungsmangel, nicht dargetan. Abgesehen davon, daß die Beschwerde derartige Erkenntnisquellen nicht aufführt, hatte das Berufungsgericht spätere Erkenntnismittel nur insoweit heranzuziehen, als sie Anhaltspunkte für die Richtigkeit der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides getroffenen Einschätzung geben konnten; demgegenüber haben darin enthaltene Erkenntnisse über die nachträgliche Entwicklung außer Betracht zu bleiben (Beschluß vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 1 B 106.89 - Buchholz Nr. 402.24 § 10 AuslG Nr. 119). Der von der Beschwerde behauptete positive Verlauf der Bewährung war daher nicht zu berücksichtigen. Auch soweit die Beschwerde rügt, daß das Berufungsgericht die Gesamtumstände der Tat und die verminderte Schuldfähigkeit des Klägers unberücksichtigt gelassen habe, ist ein Verfahrensfehler nicht gegeben. Es ist insbesondere nicht dargetan, daß das Berufungsgericht diese Umstände außer Betracht gelassen hätte. Es hat vielmehr in den Urteilsgründen (S. 13/14) mit in Erwägung gezogen, daß der Kläger im Zeitpunkt der Tat Jugendlicher war und durch das kriminelle Verhalten des Opfers in eine sehr schwierige, ihm aussichtslos erscheinende Lage geraten war.

7

Die Beschwerde macht ferner den Revisionszulassungsgrund der Abweichung geltend (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Eine die Revision eröffnende Abweichung liegt vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz abgerückt ist. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerde nicht ersichtlich. Sie beruft sich auf eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1983 - BVerwG 1 C 99.78 - (NJW 1983, 1988 [BVerwG 18.03.1983 - 1 C 99/78]). Darin ist ihrer Auffassung nach ausgesprochen, daß bei Prüfung der spezialpräventiven Gesichtspunkte zu berücksichtigen sei, daß der Betreffende vor der Straftat, die zu der Ausweisung führte, noch nicht in Strafhaft gewesen war, so daß die ausstehende Strafhaft eine positive Wirkung haben könnte. Es kann dahinstehen, ob den einschlägigen Ausführungen in diesem Urteil ein für die Divergenzrüge notwendiger abstrakter Rechtssatz entnommen werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine dortige Aussage ausdrücklich auf den konkreten Fall beschränkt, indem es "unter den besonderen Umständen dieses Falles" die Berücksichtigung der Auswirkungen einer bevorstehenden, erstmaligen Strafhaft für geboten hielt. Das Berufungsgericht hat jedenfalls keinen entgegenstehenden Rechtssatz zugrunde gelegt. Es hat vielmehr die Auswirkungen der Strafhaft auf den Kläger mit in seine Erwägungen einbezogen und insbesondere den Bericht des Leiters der Jugendstrafanstalt vom 3. Dezember 1987 berücksichtigt (UA S. 14 f.).

8

Die Beschwerde rügt ferner eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in bezug auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1979 - BVerwG 1 B 238.78 - (DÖV 1979, 375). Ihrer Meinung nach ist das Berufungsgericht von dem darin enthaltenen Rechtssatz, daß eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen bei nicht rational gesteuerten Leidenschaftstaten ausscheide, abgewichen, indem es im vorliegenden Fall eine solche Leidenschaftstat verneint habe. Damit wird jedoch eine Rechtsprechungsdivergenz nicht dargelegt. Die fehlerhafte Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Rechtssatzes auf die konkreten Umstände des Einzelfalles erfüllt nicht die Merkmale einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Beschluß vom 16. Oktober 1989 - BVerwG 1 B 106.89 - a.a.O.) Im übrigen liegt auch keine fehlerhafte Anwendung des betreffenden Rechtssatzes vor. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Tat des Klägers rational gesteuert war, weil es sich um eine geplante oder zumindest ins Auge gefaßte Tat gehandelt hat. Der von der Beschwerde angeführte Umstand, daß der Kläger sich in dieser Zeit in einer extremen psychologischen Situation und unter großem Druck befunden habe, steht dieser Feststellung nicht entgegen. Eine solche Situation mag den Tatentschluß ausgelöst haben und zu einer verminderten Schuldfähigkeit führen; dies schließt aber nicht aus, daß - wie hier festgestellt - die Begehung der Tat rational geplant oder zumindest vorab ins Auge gefaßt war und damit keine Leidenschaftstat im Sinne der angeführten Entscheidung darstellt.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.