Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.08.1981, Az.: 2 ARs 174/81
Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des Strafrestes; Zuständigkeitswechsel von einer Strafvollstreckungskammer zu einer anderen Strafvollstreckungskammer; Örtliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.08.1981
- Aktenzeichen
- 2 ARs 174/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11142
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kiel - AZ: 40 StVK 65/79
- LG Kleve - AZ: StVK 96/81 K
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 30, 189 - 193
- MDR 1981, 950 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 2766 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1981, 494
- StV 1982, 28
Verfahrensgegenstand
Unfallflucht u.a.
Amtlicher Leitsatz
Die Strafvollstreckungskammer, die im Falle des § 462 a Abs. 1 S. 2 StPO mit der Frage des Widerrufs befaßt wird, bleibt für die abschließende Entscheidung dieser Frage auch dann zuständig, wenn der Verurteilte nach dem Zeitpunkt des Befaßtwerdens wegen einer neuen Strafe in eine Strafanstalt aufgenommen wird, die zum Bezirk einer anderen Strafvollstreckungskammer gehört.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 14. August 1981
gemäß § 14 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kiel ist für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung des Strafrestes aus dem Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 15. März 1978 zuständig.
Gründe
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kiel setzte durch Beschluß vom 2. Juli 1979 die Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Landshut vom 15. März 1978 zur Bewährung aus. Am 23. April 1980 ging ihr die Abschrift einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kleve zu, in der dem Verurteilten vorgeworfen wurde, während der Zeit von August bis Dezember 1979 erneut straffällig geworden zu sein. Ihr Vorsitzender übersandte am 30. April 1980 die Akte an die Staatsanwaltschaft Landshut mit der Bitte um Kenntnisnahme und der Frage, ob der Ausgang des neuen Verfahrens abgewartet werden solle. Die Staatsanwaltschaft Landshut erwiderte, daß sie mit der Antragstellung bis zum Ausgang des Verfahrens zuwarte. Daraufhin verfügte der Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer eine Wiedervorlagefrist, nach deren Ablauf er zwei Sachstandsanfragen an die Staatsanwaltschaft Kleve richtete. Am 21. Januar 1981 ging bei der Strafvollstreckungskammer Kiel eine Mitteilung ein, daß gegen den Verurteilten am 8. Dezember 1980 ein Urteil gefällt worden und auch schon rechtskräftig sei (seit 16. Dezember 1980). Nach Zuleitung der Akte stellte die Staatsanwaltschaft Landshut den Antrag, die Strafaussetzung zu widerrufen. Dieser Antrag ging am 9. Februar 1981 beim Landgericht Kiel ein. Der Vorsitzende der dortigen Strafvollstreckungskammer übersandte daraufhin die Akte "zuständigkeitshalber" an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve, weil der Verurteilte im Zeitpunkt des Rechtskräftigwerdens des neuen Urteils in der Justizvollzugsanstalt Kleve eingesessen hatte. - Aus dieser Vollzugsanstalt wurde er am 13. Januar 1981 in die Justizvollzugsanstalt Duisburg-Hamborn und am 27. Februar 1981 von dort in die Justizvollzugsanstalt Geldern verlegt. - Die kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve entsprach durch Beschluß vom 4. März 1981 dem Widerrufsantrag. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten hob das Oberlandesgericht Düsseldorf am 19. Mai 1981 den Beschluß auf und verwies die Sache an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kiel mit der Begründung, daß diese mit der Widerrufsfrage befaßt worden sei, bevor die Strafhaft des Verurteilten begonnen habe. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kiel erklärte sich - gestützt auf den in einer ähnlichen Sache ergangenen Beschluß des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 4. März 1981 - am 3. Juli 1981 ebenfalls für unzuständig und legte die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.
Die Entscheidung über den Widerruf obliegt der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kiel. Diese ist mit der Entscheidung über den Widerruf "befaßt" worden, bevor der Verurteilte wieder in eine Justizvollzugsanstalt "aufgenommen" wurde. "Befaßt" wird das Gericht schon dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die den Widerruf rechtfertigen können (BGH, Beschlüsse vom 5. März 1980 - 2 ARs 13/80 - und vom 10. Juli 1981 - 2 ARs 166/81 -). Diese Voraussetzung war hier gegeben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats tritt ein Zuständigkeitswechsel von einer Strafvollstreckungskammer zu einer anderen Strafvollstreckungskammer solange nicht ein, wie jene noch nicht abschließend über eine Frage befunden hat, mit der sie befaßt wurde, bevor der Verurteilte in eine zum Bezirk der anderen Strafvollstreckungskammer gehörende Justizvollzugsanstalt aufgenommen worden ist (BGHSt 26, 165, 166 [BGH 08.07.1975 - 2 ARs 181/75]; 26, 187, 189 [BGH 27.08.1975 - 2 ARs 203/75]; 26, 278, 279) [BGH 13.02.1976 - 2 ARs 395/75]. Das gilt nicht nur für die Fälle, in denen der Verurteilte von einer Justizvollzugsanstalt in eine andere verlegt worden ist, sondern auch in Fällen wie dem vorliegenden (BGH, Beschlüsse vom 19. November 1976 - 2 ARs 386/76 -, vom 21. Dezember 1978 - 2 ARs 417/78 -, vom 14. März 1979 - 2 ARs 44/79 -, vom 5. März 1980 - 2 ARs 13/80 -, vom 11. Juni 1981 - 2 ARs 149/81 - und vom 10. Juli 1981 - 2 ARs 166/81 -). Eine unterschiedliche Beurteilung der zwei Fallgruppen wäre nicht gerechtfertigt. Für beide handelt es sich, anders als bei einem Zuständigkeitsstreit zwischen dem erkennenden Gericht und der Strafvollstreckungskammer, allein um die Frage der örtlichen Zuständigkeit. Ein gesetzlich begründeter Gerichtsstand wird aber in der Regel nicht dadurch berührt, daß sich die Verhältnisse ändern, die ihn begründet haben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist nur dann anzuerkennen, wenn sie sich aus dem Gesetz ergibt. § 462 a StPO enthält keine derartige Sonderregelung für die beiden genannten Fallgruppen. Der in Abs. 4 S. 3 dieser Vorschrift zum Ausdruck gebrachte Vorrang der Strafvollstreckungskammer gilt nur im Verhältnis zwischen erkennendem Gericht und Strafvollstreckungskammer. - In einem solchen Fall geht die Zuständigkeit selbst dann auf die Strafvollstreckungskammer über, wenn das erkennende Gericht mit einer Frage befaßt war, über die es noch nicht abschließend entschieden hat. - (BGHSt 26, 118, 120; 26, 187, 189 [BGH 27.08.1975 - 2 ARs 203/75]; BGH, Beschlüsse vom 4. August 1976 - 2 ARs 271/76 - und vom 22. Februar 1978 - 2 ARs 388/77 -). Eine entsprechende Regelung ist für die beiden bezeichneten Fallgruppen nicht getroffen. Daher bleibt bei ihnen die bisherige Zuständigkeit bis zur Entscheidung der anhängigen Frage bestehen. Diese Regelung erscheint auch sinnvoll. Wollte man einen Zuständigkeitswechsel mit dem Beginn der Verbüßung der neuen Strafe auch in einem derartigen Fall annehmen, so hätte dies nicht selten eine erhebliche Verzögerung der Entscheidung über den Widerruf zur Folge, zumal Verlegungen des Verurteilten schon kurz nach dem Rechtskräftigwerden der neuen Verurteilung häufig sind. Sehr oft befindet er sich in diesem Zeitpunkt noch in einer Justizvollzugsanstalt am Sitz oder in der Nähe des Gerichts, das die neue Strafe verhängt hat. Von dort wird er dann alsbald in eine sogenannte Einweisungsanstalt und nach kurzer Zeit in die von dieser auf der Grundlage des Vollstreckungsplans bestimmte Anstalt verlegt. Entsprechend ist im vorliegenden Fall verfahren worden. Geht man von dem strengen Konzentrationsgrundsatz aus, auf den sich die Vertreter der Gegenmeinung berufen (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG in MDR 1978, 594 f und 2. Strafsenat des OLG Hamm JMBl NW 1978, 230 f), so hätte sich hier die Zuständigkeit immer wieder geändert. Sie wäre nicht etwa bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve bestehen geblieben. Die vorstehend genannten beiden Oberlandesgerichte vertreten die Meinung, es müsse vermieden werden, daß eine Strafvollstreckungskammer über die Gewährung der Aussetzung des Restes der neuen Strafe und eine andere Strafvollstreckungskammer über den Widerruf der bedingten Entlassung in der früheren Sache entscheide. Würde man sich dieser Auffassung in den Fällen des § 462 a Abs. 1 S. 2 StPO anschließen, so müßte nach Ansicht des Senats das gleiche in den sogenannten Verlegungsfällen gelten, da dann kein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fallgruppen ersichtlich ist. Diese Folgerung wird aber zumindest in jener Entscheidung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm nicht gezogen. Eine Begründung für die somit verschiedene Beurteilung der zwei Fallgruppen enthält sein Beschluß nicht.
Die Ausführungen der beiden Oberlandesgerichte sind danach nicht geeignet, den Senat zu einer Änderung seiner Auffassung zu veranlassen.
Mösl
Meyer
Maier
Theune