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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.02.1976, Az.: 2 ARs 395/75

Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer; Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes ; Bestimmung des zuständigen Gerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.02.1976
Aktenzeichen
2 ARs 395/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1976, 12427
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld - AZ: StVK - M 170/75 (19)
LG Duisburg - AZ: X StVK 397/75

Fundstellen

  • BGHSt 26, 278 - 280
  • JZ 1976, 410-411
  • MDR 1976, 502-503 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1976, 860 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Diebstahl

Prozessgegner

Arbeiter Wolfgang M., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1943 in N., Kreis M., zur Zeit in Haft.

Amtlicher Leitsatz

Änderung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer infolge Verlegung des Verurteilten (im Anschluß an BGHSt 26, 165 ff).

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 13. Februar 1976
beschlossen:

Tenor:

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in Bielefeld ist für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zuständig.

Gründe

1

Der Verurteilte hatte beantragt, nach Verbüßung der Hälfte der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. Zu jener Zeit saß er in einer zum Bezirk der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in Duisburg gehörenden Justizvollzugsanstalt ein. In dem Anhörungstermin dieser Kammer vom 18. August 1975 nahm er "nach Erörterung der Sache" den Antrag zurück. Einige Tage später wurde er in eine Außenstelle der Justizvollzugsanstalt Bielefeld verlegt. Nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Strafe prüfte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in Bielefeld, ob die Voraussetzungen für eine Strafaussetzung nach § 57 Abs. 1 StGB gegeben seien. Bei dieser Gelegenheit erfuhr sie von jenem früheren Anhörungstermin. Daraufhin hat sie sich durch Beschluß vom 4. Dezember 1975 für örtlich unzuständig erklärt, weil nach ihrer Ansicht die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in Duisburg durch die Verlegung des Verurteilten nicht berührt worden ist. Diese Strafvollstreckungskammer hat ebenfalls ihre Zuständigkeit verneint und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

2

Über den Zuständigkeitsstreit hat der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht gemäß § 14 StPO zu befinden. Nach dem Ergebnis seiner Prüfung obliegt die Entscheidung über eine etwaige Aussetzung des Strafrestes nunmehr der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in Bielefeld. Gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist für die nach § 454 StPO zu treffenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte zu dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist. Da unter den Begriff "Aufnahme" nicht nur die Erstaufnahme, sondern auch jede spätere Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt fällt (vgl. Amtl. Begründung zum EGStGB, BT-Drucks. 7/550, S. 313), bewirkt ein solcher Anstaltswechsel in der Regel den Übergang der Zuständigkeit auf diejenige Strafvollstreckungskammer, zu deren Bezirk die Vollzugsanstalt gehört, in die der Verurteilte verbracht wird. Auszunehmen von diesem Grundsatz sind außer vorübergehenden Verschubungen (vgl. Amtl. Begründung a.a.O.) diejenigen Fälle, in denen die bisher zuständige Strafvollstreckungskammer noch nicht abschließend über eine Frage entschieden hat, mit der sie befaßt wurde, während der Verurteilte noch in ihrem Bezirk einsaß (BGHSt 26, 165 ff; 26, 187 ff). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Der Verurteilte hatte seinen auf § 57 Abs. 2 StGB gestützten Antrag bereits vor seiner Verlegung in die Außenstelle der Justizvollzugsanstalt Bielefeld zurückgenommen. Offensichtlich geschah dies auf Veranlassung der damals noch zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in Duisburg, weil ihr eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes bereits nach Verbüßung von lediglich der Hälfte der Strafe nicht gerechtfertigt erschien. Im Zeitpunkt des Aufenthaltswechsels war somit in dieser Sache keine Frage anhängig, über welche die bisher zuständige Strafvollstreckungskammer noch hätte befinden müssen. Mit der Sache befaßt wurde erst wieder die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in Bielefeld, als die Entscheidung anstand, ob der Verurteilte nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe (27. November 1975) zu entlassen ist. Diese Strafvollstreckungskammer war deshalb hierfür zuständig.

3

Sollte sie zu ihrer gegenteiligen Ansicht dadurch veranlaßt worden sein, daß in einer früheren Entscheidung des Senats (BGHSt 26, 187, 189) ausgeführt ist, bereits begonnene "Verfahrensabschnitte" sollen nach bisherigem Recht weitergeführt werden, so hat sie den Sinn dieses Satzes verkannt. Mit ihm wollte der Senat lediglich zum Ausdruck bringen, daß die damals gefällte Entscheidung auch dem in diesem Satz enthaltenen allgemeinen Grundsatz entspricht. Nicht aber war mit ihm eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung bezweckt, nach der es darauf ankommt, ob die bisher zuständige Strafvollstreckungskammer noch nicht abschließend über eine ihr vorliegende Frage befunden hat.

4

Abgesehen davon, daß nach dem Ausgeführten die Auffassung der Vollstreckungskammer des Landgerichts in Bielefeld schon nicht mit dem Wortlaut des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO in Einklang zu bringen ist, widerspricht sie aber auch dem Sinn dieser Bestimmung. Da eine Strafvollstreckungskammer bereits dann "mit der Sache befaßt" ist, wenn eine Entscheidung erforderlich wird, also unabhängig von einer Antragsstellung (BGHSt 26, 187 f), würde die Ansicht der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts in Bielefeld darauf hinauslaufen, daß nach Verbüßung der Hälfte der Strafe jeglicher Anstaltswechsel ohne Einfluß auf die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer bliebe. Eine solche Folge wäre aber nicht mit dem Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe des Gerichts vereinbar, der den Gesetzgeber wesentlich zur Einrichtung der Strafvollstreckungskammern bestimmt hat (Amtl. Begründung zum EGStGB a.a.O.) und dem gerade in Fällen der Vollstreckung langfristiger Strafen, bei denen Verlegungen häufig sind, besondere Bedeutung zukommt.

5

Der Auffassung des Senats steht nicht die Vorschrift des § 57 Abs. 5 StGB entgegen. Macht eine Strafvollstreckungskammer von ihr Gebrauch, so ergeht ihre Entscheidung unter der selbstverständlichen Voraussetzung, daß sich an der bisherigen Zuständigkeit nichts ändert. Sie kann aber nicht ein anderes Gericht, das später wegen einer Verlegung des Verurteilten zuständig wird, binden.

6

Aus diesen Gründen kann der Senat den Rechtsstandpunkt der Strafvollstreckungskammer in Bielefeld, der auch vom Oberlandesgericht Zweibrücken vertreten wird (vgl. NJW 1976, 258), nicht teilen.

Schumacher
Willms
Kirchhof
Baumgarten
Meyer