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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.07.1975, Az.: 2 ARs 181/75

Anforderungen an die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes ; Voraussetzungen für die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer; Voraussetzungen für den Zuständigkeitswechsel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1975
Aktenzeichen
2 ARs 181/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 12329
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bielefeld
LG Krefeld

Fundstellen

  • BGHSt 26, 165 - 167
  • MDR 1975, 946-947 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1847 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Gefährliche Körperverletzung

Prozessgegner

Schrotthändler Josef Catarina D. aus R., geboren am ... 1932 in S./Niederlande, zur Zeit in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt W.

Amtlicher Leitsatz

Dauer der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 8. Juli 1975
beschlossen:

Tenor:

Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht in Bielefeld ist für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zuständig.

Gründe

1

Gegen den Verurteilten wurde am 3. März 1972 eine mehrjährige Freiheitsstrafe verhängt. Seit dem 1. März 1974 befindet er sich in Strafhaft. Bis zum 30. April 1974 saß er in der Vollzugsanstalt Duisburg-Hamborn ein, anschließend in der Vollzugsanstalt Bielefeld, vom 3. Februar bis 17. Februar 1975 in der Vollzugsanstalt Düsseldorf, danach - abgesehen von einer Strafunterbrechung (vom 8. April bis 2. Mai 1975) - wieder in der Vollzugsanstalt Bielefeld und ab 13. Mai 1975 in der zum Bezirk der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht in Krefeld gelegenen Vollzugsanstalt Willich. Zwei Drittel der Strafe hat er am 29. Juni 1975 verbüßt. Mit Schreiben vom 20. März 1975, beim Landgericht in Bielefeld am 26. März 1975 eingegangen, stellte er den Antrag, nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Strafe die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung auszusetzen. Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht in Bielefeld holte eine Stellungnahme der Vollzugsanstalt Bielefeld ein und bestimmte am 17. April 1975 Termin zur Anhörung des Verurteilten auf den 2. Juni 1975. Diesen Termin hob sie später mit der Begründung auf, der Verurteilte sei am 13. Mai 1975 in die Vollzugsanstalt Willich verlegt worden, damit entfalle ihre Zuständigkeit, da sie noch keine Entscheidung getroffen habe. Die Akten wurden sodann an die Vollstreckungskammer beim Landgericht in Krefeld zur Entscheidung über den Antrag des Verurteilten übersandt. Diese gab sie an das Landgericht in Bielefeld zurück, weil nach ihrer Ansicht die dortige Strafvollstreckungskammer zuständig sei, da sie zu einem Zeitpunkt mit der Sache befaßt gewesen sei, als der Verurteilte noch in ihrem Bezirk eingesessen habe. Die Vollstreckungskammer beim Landgericht in Bielefeld hat sich durch Beschluß vom 13. Juni 1975 erneut für unzuständig erklärt. Sie vertritt die Auffassung, nach dem Sinn und Zweck des § 462 a StPO n.F. sei eine Strafvollstreckungskammer nur dann endgültig zuständig, wenn die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Justizvollzugsanstalt vorlägen und die Anhörung des Verurteilten zu dem unverzüglich anberaumten Termin möglich sei; an letzterem fehle es hier aber nach der Verlegung des Verurteilten in die Vollzugsanstalt Willich; dessen nunmehrige Anhörung in Bielefeld würde erhebliche Umstände und Kosten sowie Zeitverluste mit sich bringen. Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht in Krefeld hat demgegenüber im Beschluß vom 20. Juni 1975 an ihrem Standpunkt festgehalten und die Sache gemäß § 14 StPO dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

2

Über den Zuständigkeitsstreit hat der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht gemäß § 14 StPO zu entscheiden. Nach dem Ergebnis seiner Prüfung ist gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 454 Abs. 1 StPO die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht in Bielefeld für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zuständig. Als diese Strafvollstreckungskammer mit der Sache befaßt wurde, war der Verurteilte in die Vollzugsanstalt Bielefeld und damit in eine zu ihrem Bezirk gehörende Strafanstalt aufgenommen. Durch seine spätere Verlegung in die Vollzugsanstalt Willich ist ihre Zuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag des Verurteilten auf Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung nicht berührt worden. Zwar betrifft § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO nicht nur den Fall einer Erstaufnahme, sondern auch jede spätere Verlegung mit Ausnahme vorübergehender Verschubungen (vgl. Amtliche Begründung zum Entwurf des EGStGB - BT - Drucks. 7/550 S. 313). Ein Zuständigkeitswechsel tritt dann indes so lange nicht ein, als die Strafvollstreckungskammer - gegebenenfalls das ihr übergeordnete Rechtsmittelgericht - nicht abschließend über eine Frage entschieden hat, mit der sie befaßt wurde, während der Verurteilte noch in ihrem Bezirk einsaß (vgl. vorgenannte Amtliche Begründung a.a.O.). Würde auch in einem solchen Fall die Zuständigkeit bereits mit seiner Verlegung auf die andere Strafvollstreckungskammer übergehen, so hätte dies eine erhebliche Verzögerung der Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Folge, was vor allem im Interesse des Verurteilten nicht gerechtfertigt wäre. Gerade der vorliegende Fall zeigt deutlich, wie oft Verlegungen, und zwar schon nach verhältnismäßig kurzer Zeit, erfolgen. Wäre mit ihnen stets ein Zuständigkeitswechsel in der anhängigen Angelegenheit verbunden, so könnte dies deren Klärung um Monate hinausschieben und letztlich dazu führen, daß der Verurteilte die Strafe bereits voll verbüßt hat, ehe über seinen Antrag auf vorzeitige Entlassung entschieden wird. Sodann könnten sich aber auch unlösbare verfahrensrechtliche Schwierigkeiten ergeben, so zum Beispiel wenn die bisherige Strafvollstreckungskammer über die anhängige Frage bereits befunden hat, gegen ihre Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt wird, das Rechtsmittelgericht den angefochtenen Beschluß aufheben will, weil es nach seiner Ansicht weiterer Ermittlungen bedarf, und nunmehr durch die Verlegung des Verurteilten ein Wechsel in der örtlichen Gerichtszuständigkeit eintreten würde. Die Zuständigkeit der bisherigen Strafvollstreckungskammer für die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes erscheint aber auch deshalb sinnvoll, weil die Erkenntnisse, die dieses Gericht über die Entwicklung des Verurteilten während dessen Anstaltsaufenthalts in seinem Bezirk gesammelt hat, bei der Entscheidung berücksichtigt werden können. Aus diesen Gründen reicht die Ablehnung einer Sachentscheidung durch die bisherige Strafvollstreckungskammer mit der Begründung fehlender örtlicher Zuständigkeit für den Zuständigkeitswechsel in einem solchen Fall nicht aus.

Schumacher
RiBGH Dr. Willms ist aus dienstlichen Gründen ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben. Schumacher
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