Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.03.1980, Az.: 2 ARs 13/80
Begriff des "Befasstseins" in Fällen des strafvollstreckungsrechtlichen Widerrufs der Aussetzung der Reststrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.03.1980
- Aktenzeichen
- 2 ARs 13/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 14549
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Karlsruhe - AZ: StVK 6/77
- LG Heilbronn - AZ: 3 KLs 42/71
- LG Ellwangen - AZ: StVK 239/79
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessgegner
Tankwart Peter D. aus Lu., geboren am ... 1945 in K., zur Zeit in Haft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 5. März 1980
gemäß § 14 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe ist für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der Reststrafe aus dem Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 31. Januar 1972 zuständig.
Gründe
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe ist für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zuständig, weil sie mit der Sache befaßt wurde, als sich der Verurteilte noch in Untersuchungshaft befand, mithin die Zuständigkeit einer anderen Strafvollstreckungskammer nicht begründet war.
"Befaßt" in diesem Sinne ist eine Strafvollstreckungskammer nicht erst und nur dann, wenn ein förmlicher Antrag auf Widerruf bei ihr eingeht, sondern auch schon dann, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die den Widerruf rechtfertigen können und deshalb Anlaß zu entsprechender Prüfung geben. Sollte dies hier nicht schon durch den Bericht des Bewährungshelfers vom 5. Juli 1979 (Bl. 171 des Bewährungsheftes) geschehen sein, so wurde die Strafvollstreckungskammer Karlsruhe doch spätestens durch das am 25. Juli 1979 bei ihr eingegangene Schreiben des Verurteilten vom 23. Juli 1979 "befaßt", in dem dieser bittet, "mit dem möglichen Widerruf der zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe ... zuzuwarten" (Bl. 183 des Bewährungsheftes). Auf diese Bitte hin ist dann auch der Richter alsbald tätig geworden, wie seine Wiedervorlageverfügung auf dem Schreiben ergibt.
Die Strafvollstreckungskammer Karlsruhe ist trotz des inzwischen gegen den Verurteilten eingeleiteten und durchgeführten neuen Strafvollzugs nach wie vor mit der Sache befaßt, weil sie bisher nicht abschließend über den Widerruf entschieden hat (vgl. BGHSt 26, 165 [BGH 08.07.1975 - 2 ARs 181/75]; auch 26, 187).
Mösl
Müller
Meyer
Theune