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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.08.1975, Az.: 2 ARs 203/75

Voraussetzungen für die Ermittlung der Zuständigkeit eines Gerichts; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Veräumung der Frist für die sofortige Beschwerde ; Anforderungen an die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.08.1975
Aktenzeichen
2 ARs 203/75
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 12349
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Ludwigshafen - AZ: 27 Ms 333/69

Fundstellen

  • BGHSt 26, 187 - 190
  • MDR 1975, 1033-1034 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 2352-2353 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Opiumgesetz u.a.

Prozessgegner

Kellner Armin S. aus D., dort geboren am ... 1942, zur Zeit in Strafhaft

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein Gericht wird im Sinne des § 462 a Abs. 1 StPO mit der Sache befaßt, sobald eine nachträgliche Entscheidung erforderlich wird.

  2. 2.

    Ist eine nachträgliche Entscheidung ergangen, bleibt die Zuständigkeit des Gerichts für das dagegen eingelegte Rechtsmittel unberührt.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
am 27. August 1975
beschlossen:

Tenor:

Das Landgericht in Frankenthal ist für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag und die sofortige Beschwerde des Verurteilten zuständig.

Gründe

1

I.

Das Schöffengericht Ludwigshafen hat durch Beschluß vom 24. Juni 1971 gegen den Verurteilten nach § 460 StPO aus zwei rechtskräftigen Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr gebildet und die Vollstreckung der noch nicht verbüßten Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Da der Verurteilte sich wiederum strafbar gemacht hatte, widerrief das Schöffengericht Ludwigshafen durch Beschluß vom 2. Juli 1974 die Strafaussetzung zur Bewährung. Dieser Beschluß wurde dem Verurteilten öffentlich zugestellt. Es erging gegen ihn Vollstreckungshaftbefehl. Nachdem er am 22. April 1975 festgenommen worden war, beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Veräumung der Frist für die sofortige Beschwerde gemäß § 453 Abs. 3 Satz 3, § 311 Abs. 2 StPO aF; (jetzt § 453 Abs. 1, 2, § 311 Abs. 2 StPO 1975 i.V.m. § 56 f StGB 1975). Das Landgericht in Frankenthal als das dem Schöffengericht in Ludwigshafen übergeordnete Gericht hält nicht sich, sondern die Vollstreckungskammer des Landgerichts in Darmstadt mit dem Sitz beim Amtsgericht in Dieburg für zuständig, weil der Verurteilte die Reststrafe in der Justizvollzugsanstalt in Dieburg verbüße. Die Vollstreckungskammer hält hingegen ihre Zuständigkeit nicht für gegeben.

2

Da die streitenden Gerichte zu verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken gehören, ist der Bundesgerichtshof gemäß § 14 StPO für die Entscheidung zuständig.

3

II.

Über den Wiedereinsetzungsantrag hat das Gericht zu entscheiden, das bei rechtzeitiger Einlegung der sofortigen Beschwerde zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre (§ 46 Abs. 1 StPO alter und neuer Fassung), Gemäß § 73 GVG ist dies eine Strafkammer des Landgerichts in Frankenthal.

4

III.

Der Senat tritt der Ansicht der Vollstreckungskammer beim Amtsgericht in Dieburg bei, daß die neuen Vorschriften des Ersten Abschnittes des Siebenten Buches der Strafprozeßordnung 1975 keine Ausnahme von dieser allgemeinen Regelung enthalten. Allerdings ist, wenn gegen den Verurteilten eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird, für die nachträglichen Entscheidungen die Vollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk die Strafanstalt liegt, in die der Verurteilte in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird, aufgenommen ist (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO 1975). Was unter diesem Zeitpunkt im einzelnen zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich gesagt. In der Begründung zum Regierungsentwurf eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ist die Auslegung insoweit vielmehr der Rechtsprechung überlassen (BT-Drucks. 7/550 S. 313). In der Entscheidung BGHSt 26, 118 ff ist diese Frage offen gelassen. Bereits in der Begründung zum Entwurf (a.a.O. Bl. 313) ist ausgeführt, daß das Gericht auf jeden Fall dann mit der Sache befaßt wird, wenn ein Antrag eines Verfahrensbeteiligten vorliegt oder das Gericht von sich aus im Hinblick auf eine bestimmte Entscheidung das Erforderliche veranlaßt. Der Senat ist der Ansicht, daß außerdem ein Gericht in diesem Sinne bereits mit der Sache befaßt ist, sobald unabhängig davon, ob ein Antrag gestellt ist oder das Gericht schon etwas veranlaßt hat, eine nachträgliche Entscheidung des Gerichts erforderlich wird, z.B. weil gesetzliche oder vom Gericht gesetzte Fristen verstrichen sind (vgl. §§ 56 a, 67 e StGB 1975) oder weil eine solche Entscheidung aus anderen Gründen gesetzlich vorgeschrieben ist (z.B. § 67 c StGB 1975). Die Zuständigkeit kann in einem solchen Fall nicht davon abhängen, ob das Gericht rechtzeitig tätig wird oder nicht. Demnach ist nach § 462 a Abs. 1 StPO 1975 die Vollstreckungskammer zuständig, in deren Bezirk der Verurteilte sich in dem Zeitpunkt befindet, in dem eine nachträgliche Entscheidung erforderlich wird oder ist. Nach § 462 a Abs. 4 StPO besteht diese Zuständigkeit der Vollstreckungskammer auch dann, wenn die Freiheitsstrafe, die verbüßt wird, nicht in dem Verfahren ausgesprochen worden ist, in dem die nachträgliche Entscheidung erforderlich wird (vgl. BGHSt 26, 118).

5

Dagegen ist das Gericht des ersten Rechtszuges nach § 462 a Abs. 2 StPO 1975 für die nachträglichen Entscheidungen zuständig, wenn die Vollstreckung der Freiheitsstrafe noch nicht begonnen hat oder der Verurteilte am 1. Januar 1975 bereits wieder aus der Haft entlassen war (vgl. BGH NJW 1975, 1130 = JR 1975, 205 und BGH, Beschluß vom 2. Juli 1975 - 2 ARs 167/75 -). In diesen Fällen wird die Vollstreckungskammer erst mit dem Beginn der - erneuten - Vollstreckung zuständig.

6

IV.

Der Zuständigkeitswechsel tritt grundsätzlich auch dann ein, wenn bereits vor Beginn der - erneuten - Vollstreckung der Freiheitsstrafe das Gericht des ersten Rechtszuges eine nachträgliche Entscheidung zu treffen hatte, dies aber noch nicht geschehen war. Zwar gibt es keinen Zuständigkeitswechsel in dem Falle, in dem eine Vollstreckungskammer noch mit der Sache befaßt ist und der Verurteilte vor der Entscheidung in eine Strafanstalt eines anderen Gerichtsbezirks verlegt wird (vgl. den zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Senats vom 8. Juli 1975 - 2 ARs 181/75 -). Bereits begonnene Verfahrensabschnitte sollen nach bisherigem Recht weiter geführt werden, falls keine Sonderregelung ergangen ist (BGH, Beschluß vom 2. Juli 1975 - 2 ARs 167/75 -; Peters JR 1975, 206 und StPO Lehrbuch 2. Aufl. S. 84). Die Zuständigkeit zwischen dem Gericht des ersten Rechtszuges und der Vollstreckungskammer ist indessen in § 462 a StPO besonders geregelt. Danach hat die Vollstreckungskammer bei Vollstreckung einer Freiheitsstrafe den Vorrang. Ihr obliegen die nachträglichen Entscheidungen, sobald gegen den Verurteilten - nach dem 31. Dezember 1974 - eine Freiheitsstrafe vollstreckt wird.

7

Anders verhält es sich, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges vor Beginn der Vollstreckung bereits eine nachträgliche Entscheidung gefällt hat und gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt wird. In diesem Falle wird durch den Beginn der Vollstreckung die Zuständigkeit des Gerichts, das über das Rechtsmittel nach allgemeinen Vorschriften zu entscheiden hat, nicht berührt. In seinem Beschluß vom 8. Juli 1975 - 2 ARs 181/75 - hat der Senat bereits ausgesprochen, daß bei der Verlegung eines Verurteilten aus einer Strafvollzugsanstalt in eine andere Anstalt ein Zuständigkeitswechsel so lange nicht eintritt, als die Strafvollstreckungskammer nicht abschließend über eine Frage entschieden hat, mit der sie befaßt wurde, während der Verurteilte noch in ihrem Bezirk einsaß. Die dort angestellten Erwägungen gelten auch hier. Außerdem darf in der Regel nicht durch eine Zuständigkeitsänderung in den Rechtsmittelzug eingegriffen werden (vgl. BGHSt 19, 177; 22, 250; 25, 51 m.w. Nachw.). Wollte man einen solchen Eingriff hier zulassen, würde das zur Folge haben, daß häufig Gerichte eines Landes Beschlüsse eines Gerichts eines anderen Landes zu überprüfen hätten.

8

Bei einer Verfahrenslage wie hier besteht die Möglichkeit, daß in derselben Sache zwei Gerichte für verschiedene Entscheidungen zuständig sind. Während das Rechtsmittelgericht für das Rechtsmittel gegen eine vor Beginn der Vollstreckung ergangene Entscheidung zuständig ist und bleibt, muß und kann die Strafvollstreckungskammer nachträgliche Entscheidungen treffen, die mit oder nach dem Beginn der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erforderlich werden.

9

Nach alledem hat das Landgericht in Frankenthal als Beschwerdegericht über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden.

Schumacher
Willms
Kirchhof
Müller
Baumgarten