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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.01.1957, Az.: BVerwG I C 195/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.01.1957
Aktenzeichen
BVerwG I C 195/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 16501
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 30.06.1954 - AZ: I B 146.53

Fundstellen

  • DÖV 1957, 344 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 922 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Verwaltungsakte, die die Erlaubnis zur Ausübung eines Berufs versagen, haben nicht die Wirkung, daß die Erteilung der Erlaubnis auch für die Zukunft ausgeschlossen ist.

  2. 2.

    § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251) ist weiterhin mit der Maßgabe gültig, daß jeder Antragsteller zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zuzulassen ist, wenn er die sich § 2 Abs. 1 der 1. DVO, § 1 der 2. DVOHPG ergebenden und nicht infolge ihres nationalsozialistischen Charakters außer Kraft getretenen persönlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch für solche Bewerber, die es versäumt haben, innerhalb der in § 1 Abs. 1 der 1. DVOHPG vorgesehenen Frist einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde zu stellen.

In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung
am 24. Januar 1957
durch
die Bundesrichter Witten, Dr. Ritgen, Dr. Eue, Hering und Fischer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 30. Juni 1954 - OVG I B 146.53 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der am 16. Juni 1890 geborene Kläger, der seit 1918 als Masseur und Naturheilkundiger tätig ist, beantragte am 22. März 1939 gemäß § 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 die Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung. Dieser Antrag wurde durch Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 24. Juli 1942 auf Grund des § 2 Abs. 1 Buchst. i der Ersten Durchführungsverordnung in der Fassung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz abgelehnt, da die amtsärztliche Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers ein "völlig unzureichendes" Ergebnis gezeigt habe. Der gegen diesen Bescheid erhobene Einspruch des Klägers wurde vom Polizeipräsidenten wegen Versäumung der Einspruchsfrist zurückgewiesen.

2

Nach dem Zusammenbruch nahm der Kläger die Heilpraxis in Berlin-Spandau wieder auf. Das Bezirksamt Spandau lehnte jedoch eine neue Registrierung des Klägers ab. Eine hiergegen vom Kläger erhobene Klage wurde durch Urteil des Bezirksverwaltungsgerichts - Britischer Sektor von Berlin - vom 12. Dezember 1946 abgewiesen. Gleichwohl übte der Kläger den Beruf des Heilpraktikers weiter aus und wurde deswegen durch Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 30. Juni 1952 zu einer Geldstrafe von 500 DM, ersatzweise für je 25 DM zu einem Tag Gefängnis verurteilt.

3

Unter dem 9. Juli 1952 beantragte der Kläger erneut, ihm die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung zu erteilen. Dieser Antrag wurde durch Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 1952 abgelehnt, da die Zulassung des Klägers zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung auf Grund des Heilpraktikergesetzes bereits durch den Bescheid des Polizeipräsidenten vom 28. September 1942 "rechtskräftig" abgelehnt worden sei und für die Wiederaufnahme keine ausreichenden Gründe vorlägen. Im übrigen habe sich der Kläger dadurch als unzuverlässig erwiesen, daß er jahrelang die Heilkunde ausgeübt habe, ohne im Besitze der erforderlichen Erlaubnis zu sein.

4

Hiergegen richtet sich die vorliegende Anfechtungsklage. Der Kläger hat behauptet, daß die am 5. Mai 1942 durch zwei Amtsärzte vorgenommene Prüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten schlecht ausgefallen sei, weil er aufgeregt gewesen sei und die Prüfenden gegen ihn wegen seiner Nichtzugehörigkeit zur NSDAP voreingenommen gewesen seien. Nachdem seit Abnahme der Prüfung zehn Jahre verstrichen seien und er seine Kenntnisse und Erfahrungen erheblich erweitert habe, könne es ihm nicht verwehrt werden, die Prüfung zu wiederholen. Wegen der Ausübung seines Berufs ohne Erlaubnis könne ihm nicht der Vorwurf der Unzuverlässigkeit gemacht werden. Er habe dies nur deshalb getan, weil er sich über die Weitergeltung des Heilpraktikergesetzes irrige Vorstellungen gemacht habe.

5

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 22. Oktober 1952 aufzuheben.

6

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Er hat Gründe seines Ablehnungsbescheides wiederholt und im übrigen die Auffassung vertreten, daß die Vorschriften des Heilpraktikergesetzes und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen mit Ausnahme der Bestimmungen rein nationalsozialistischen Inhalts auch jetzt noch in Kraft seien. Die Zulassung von Personen zum Heilpraktikerberuf, die bis 1939 die Heilkunde ohne Bestallung ausgeübt hätten, sei daher nicht mehr möglich.

8

Das Verwaltungsgericht Berlin hat nach dem Klageantrag erkannt. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens haben die Parteien auf Anregung des Gerichts das versäumte Einspruchsverfahren nachgeholt. Der Gutachterausschuß für Heilpraktikerfragen ist gehört worden. Durch Bescheid vom 5. Juni 1954 hat der Beklagte den Einspruch des Klägers vom 2. März 1954 gegen die angefochtene Verfügung vom 22. Oktober 1952 abgelehnt, da das Heilpraktikergesetz dem Kläger nur eine einmalige Möglichkeit eröffnet habe, die Erlaubnis zur Fortsetzung seiner Tätigkeit zu erhalten, und sein damaliger Zulassungsantrag unanfechtbar abgelehnt worden sei. Der Kläger könne zwar eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 8 der Ersten Durchführungsverordnung beantragen. Jedoch erfülle er nicht die in § 8 der Ersten Durchführungsverordnung durch Bezugnahme auf § 2 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung aufgestellten Voraussetzungen, da es ihm wegen seiner verbotswidrigen Ausübung der berufsmäßigen Heilkunde, wegen der er auch vom Amtsgericht Tiergarten durch das Urteil vom 30. Juni 1952 bestraft worden sei, an der nach § 2 Abs. 1 Buchst. f geforderten sittlichen Zuverlässigkeit fehle.

9

Das Berufungsgericht hat sodann die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß auch der Einspruchsbescheid vom 5. Juni 1954 aufgehoben wurde. Das Berufungsgericht bejaht die Notwendigkeit des in § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vorgesehenen Einspruchsverfahrens im vorliegenden Fall, da in diesem nicht nur Rechtsfragen, sondern auch Tatsachen streitig seien. Die gemäß § 5 Satz 1 der Ersten Durchführungsverordnung vorgesehene weitere Beschwerde sei durch die Rechtsentwicklung in Berlin überholt. In der grundsätzlichen Frage der Statthaftigkeit weiterer Zulassungen zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung halte das Berufungsgericht an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach der die sogenannte Sperrklausel des § 1 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz mit dem Grundrecht der freien Berufswahl unvereinbar und daher nicht mehr gültig sei. Infolgedessen halte die angefochtene Entscheidung, soweit sie mit der Sperrklausel begründet worden sei, der Nachprüfung nicht stand.

10

Das gleiche gelte vom Einwand der rechtskräftig entschiedenen Sache. Die Streitfrage, ob Verwaltungsakte überhaupt der materiellen Rechtskraft fähig seien, könne hier auf sich beruhen. Jedenfalls bestehe Übereinstimmung dahin, daß die einmal festgestellte Rechtsfolge, wenn überhaupt, nur für den festgestellten Tatbestand Rechtskraft bewirken könne, so daß bei Veränderlichkeit und Veränderungen des Tatbestandes eine abweichende Entscheidung der Verwaltungsbehörde zulässig und daher eine erneute Prüfung erforderlich sei. Die Sachkenntnis gehöre zu den veränderlichen Tatbeständen. Weise der Kläger seine Sachkenntnis nach, so dürfe ihm folglich die Erlaubnis nicht deswegen versagt werden, weil sie ihm im Jahre 1942 mangels hinreichender Sachkenntnis durch den Polizeipräsidenten versagt worden sei. Der Beklagte sei daher verpflichtet, den Kläger zu einer erneuten Prüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten zuzulassen.

11

Dieser Prüfung werde der Beklagte auch nicht durch den Vorwurf der Unzuverlässigkeit gegen den Kläger enthoben. Die jahrelange und daher gewiß nicht geringfügige Zuwiderhandlung des Klägers gegen die Erlaubnispflicht sei keine schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlung. Sie sei auch sonst für sich alle irr nicht geeignet, Zweifel in die Ordnungsmäßigkeit seiner Berufstätigkeit zu setzen. Durch die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde würde das Motiv für die Straffälligkeit des Klägers entfallen. Daß die Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis schlechthin der Ausdruck einer Neigung zum Ungehorsam gegenüber der Rechtsordnung sei, lasse sich deswegen nicht feststellen, weil diese Zuwiderhandlung überwiegend situationsbedingt gewesen sei und deshalb keine sicheren Schlüsse auf das künftige Verhalten des Klägers zulasse.

12

Das Berufungsgericht, hat die Revision zugelassen, weil es sich bei der Frage, ob und inwieweit das Heilpraktikergesetz und seine Durchführungsverordnungen gegen das Grundgesetz verstoßen, um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handele.

13

Der Beklagte hat Revision eingelegt und geltend gemacht, daß der Einspruch des Klägers aus formalen Gründen hätte zurückgewiesen werden müssen, da er nicht nach § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz binnen zwei Wochen, sondern erst nach 1 1/2 Jahren eingelegt worden sei. In sachlicher Hinsicht werde Verletzung des § 1 Abs. 3 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz sowie des § 2 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes und der Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 19 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - gerügt. Den Beruf des Heilpraktikers habe es niemals gegeben; das Wort "Heilpraktiker" sei nur eine Sammelbezeichnung für eine Vielzahl völlig heterogener Heilbehandler. Sollte aber auch die Tätigkeit als Heilpraktiker als Beruf anzusehen sein, dann wäre das Verbot gleichwohl nicht verfassungswidrig, da Art. 12 GG die Berufswahl nur für solche Berufe zulasse, die nach der gesamten Rechtsordnung des Staates zulässig und mit den Anschauungen des Staates vereinbar seien. Dies sei aber beim Heilpraktikerberuf nicht der Fall. Das Heilpraktikergesetz habe den besonderen Beruf des Heilpraktikers nur für eine Übergangszeit befristet geschaffen. Es habe erreichen wollen, daß es nach einer gewissen Zeit nur noch einen zur Ausübung der Heilkunde berechtigten Berufsstand, nämlich den des Arztes geben solle. Das Erfordernis eines abgeschlossenen medizinischen Studiums taste den Wesensgehalt des Grundrechts der freien Berufswahl nicht an.

14

Darüber hinaus werde auch die Verletzung des § 2 Abs. 1 Buchst. f der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz gerügt. Aus den wiederholten Verstößen des Klägers gegen das Verbot der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung ergebe sich, daß ihm die Zuverlässigkeit fehle. Schließlich würde eine Aufhebung der Sperrklausel den Beklagten auch vor unlösbare Aufgaben stellen, da eine Prüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers gemäß § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz nicht mehr möglich sei.

15

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

16

Er tritt den Ausführungen des Beklagten entgegen und schließt sich der Begründung des Berufungsurteils an.

17

Der Revision war der Erfolg zu versagen.

18

Dem angefochtenen Urteil ist zunächst insofern beizutreten, als es die Zulässigkeit der Klage bejaht hat. Unabhängig von der Frage, ob die Durchführung eines Einspruchsverfahrens gemäß § 11 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) - 1. DVOHPG - im Hinblick auf § 28 des Berliner Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 8. Januar 1951 (VOBl. I S. 46) in Verbindung mit § 50 des preußischen Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (GS. S. 195) überhaupt erforderlich war, liegt ein Einspruchsbescheid des Beklagten auf jeden Fall vor. Daß dieser erst im Laufe des Rechtsstreits ergangen ist, ist nach der Rechtsprechung des Senats unerheblich (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 26. März 1955 - BVerwG I C 80.54 -; vgl. ferner Beschluß des Senatsvom 6. August 1955 - BVerwG I B 73.55 - und Urteil des V. Senatsvom 29. Mai 1956 - BVerwG V C 252.54 - [DVBl. 1956 S. 579];Urteil des erkennenden Senats vom 13. Dezember 1956 - BVerwG I C 36.56 -; vgl. auch BVerwGE 1, 72, 88 [BVerwG 27.01.1954 - II C 113/53] und 247). Der Beklagte kann sich auch nicht auf eine Versäumung der Einspruchsfrist berufen. Der Beklagte hat den Einspruch sachlich beschieden und damit zu erkennen gegeben, daß er aus einer Versäumung der Einspruchsfrist, gegen die der Kläger im übrigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hatte, keine rechtlichen Folgerungen ziehen wolle. An diese Erklärung bleibt der Beklagte gebunden.

19

Das Klagebegehren kann auch nicht an einer Rechtskraftwirkung des Ablehnungsbescheides vom 24. Juli 1942 scheitern. Es bedarf in diesem Rechtsstreit keiner allgemeinen und grundsätzlichen Stellungnahme zu der Frage der Rechtskraft von Verwaltungsakten. Diese Frage kann überhaupt nicht einheitlich beantwortet werden, sondern muß nach der Eigenart des in Betracht kommenden Verwaltungsaktes und der besonderen Gestaltung des Verfahrens, in dem er ergangen ist, entschieden werden (BVerfGE 2, 380 [393]; Pr. OVG Bd. 83 S. 362). In der Rechtsprechung und im Schrifttum besteht weitgehende Übereinstimmung, daß streitentscheidenden Verwaltungsakten, die das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts oder einer Verpflichtung feststellen und in einem geregelten Verfahren unter Klärung des Tatbestandes und unter Anhörung der Beteiligten ergehen, eine Rechtskraftwirkung zukommen kann (vgl. die Zitate in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts a.a.O.). Ein solches Verfahren liegt den hier streitigen Verwaltungsakten nicht zugrunde. Verwaltungsakte, die in einem Verfahren über die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung eines Berufs ergehen und diese versagen, haben nicht die Wirkung, daß die Erteilung der Erlaubnis fortan für alle Zeiten ausgeschlossen ist. Durch diese Versagung wird, nur festgestellt, daß zur Zeit des Ausspruchs Gründe vorlagen, welche der Erteilung der Erlaubnis entgegenstanden. Sie hindern aber grundsätzlich nicht die Wiederholung des einmal abgelehnten Antrags, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sich die Sach- und Rechtslage inzwischen geändert hat oder nicht(Urteil des erkennenden Senats vom 17. Januar 1957 - BVerwG I C. 34.56 -; Pr. OVG Bd. 83 S. 362; Bayer. VGH in Reger, Entscheidungen der Gerichte und Verwaltungsbehörden, Bd. 28 S. 173, und Gewerbearchiv für das Deutsche Reich Bd. 7 S. 549; vgl. ferner BGHZ Bd. 9 S. 129 [133]; OVG Hamburg in VerwRspr. Bd. 3 S. 113; Pr. OVG Bd. 5 S. 291 [293] und Bd. 8 S. 349 [354]; BezVG Berlin-Zehlendorf in VerwRspr. Bd. 1 S. 85; Landmann-Rohmer, Gewerbeordnung, 11. Aufl. Anm. 3 zu § 20 GewO; Jellinek, Verwaltungsrecht, 3. Aufl., S. 281; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 3. Aufl., S. 206 ff.; van Husen, Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Anm. 2 zu § 41 VGG).

20

Hieran ist auch dadurch nichts geändert worden, daß das Bezirksverwaltungsgericht - Britischer Sektor von Berlin - durch Urteil vom 12. Dezember 1946 bereits eine Klage des Klägers auf Zulassung zur Ausübung des Heilpraktikerberufs mit Rücksicht auf die Rechtskraft des Bescheides vom 24. Juli 1942 abgewiesen hat. Auch in dieser Hinsicht nötigt der vorliegende Sachverhalt nicht dazu, auf die besondere verwaltungsrechtliche Problematik der materiellen Rechtskraftwirkung einzugehen. Die Rechtskraft des früheren Urteils des Bezirksverwaltungsgerichts ist schon nach allgemeinen, auch für das Zivilprozeßrecht geltenden Grundsätzen bedeutungslos. Im Zivilprozeß liegt die Bedeutung des Umfangs der Rechtskraft darin, daß unter den von der Rechtskraft betroffenen Personen über das Bestehen oder Nichtbestehen der aus dem Sachverhalt durch Subsumtion erschlossenen und im Urteil bejahten oder verneinten Rechtsfolge eine nochmalige Verhandlung und Entscheidung unzulässig ist, diese Rechtsfolge somit unangreifbar feststeht. Aber diese Feststellung gilt nur für Rechtsfolgen, wie sie nach Maßgabe des zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung vorliegenden Sachverhalts erschlossen sind. Es widerstreitet der Rechtskraft nicht, wenn in einem späteren Prozeß geltend gemacht wird, daß nach der letzten Tatsachenverhandlung die im Vorprozeß verneinte Rechtsfolge entstanden sei (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl., S. 724 § 150 III; Stein-Jonas-Schönke, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 18. Aufl., VIII 3 und 4 zu § 322 ZPO). Im vorliegenden Fall ist nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Bezirksverwaltungsgericht - Britischer Sektor von Berlin - das Grundgesetz in Kraft getreten, das in Art. 12 dem Kläger - wie noch näher auszuführen sein wird - einen Anspruch auf Zulassung zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde eröffnet. Ebensowenig wie im Zivilprozeß die rechtskräftige Abweisung eines Anspruchs einer neuen Klage entgegensteht, wenn der Anspruch später entstanden ist, wirkt die Rechtskraft des Urteils in Anfechtungssachen, wenn durch Rechtsänderungen später ein Anspruch auf Erlaß oder Aufhebung eines Verwaltungsakts entstanden ist (Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsgesetz, 2. Aufl., S. 257).

21

In sachlicher Hinsicht hatte sich der Senat mit der von der Revision gerügten Verletzung des § 1 Abs. 3 des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251) - HPG - in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der 1. DVOHPG sowie des § 2 Abs. 1 HPG und der Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 19 Abs. 2 GG zu befassen. Nach § 1 Abs. 3 HPG erhält derjenige, der die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen. Nach § 1 Abs. 1 der 1: DVOHPG war diese Erlaubnis bis zum 1. April 1939 bei der für den Niederlassungsort des Heilpraktikers zuständigen Verwaltungsbehörde zu beantragen. § 2 Abs. 1 HPG bestimmt, daß derjenige, der die Heilkunde ohne Bestallung als Arzt bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, eine Erlaubnis nach § 1 in Zukunft nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erhalten kann. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 der 1. DVOHPG hat der Kläger zwar insofern erfüllt, als er den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis fristgemäß gestellt hat. Dieser Antrag ist jedoch abgelehnt worden. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 HPG lagen bei ihm nicht vor. Trotzdem hat das Berufungsgericht die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Verwaltungsgericht bestätigt, weil es die in § 1 Abs. 1 der 1. DVOHPG und in § 2 Abs. 1 HPG enthaltenen Beschränkungen mit Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 19 Abs. 2 GG nicht für vereinbar hält. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.

22

Bei der Würdigung des Vorbringens der Revision ist allerdings davon auszugehen, daß eine Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG aus der rechtlichen Betrachtung auszuscheiden hat. Nach der Rechtsprechung des Senats stellt Art. 12 GG ein Spezialgesetz dar, welches das Recht der Berufsfreiheit ohne Bindung an Art. 2 regelt (BVerwGE 1, 48 [51]).

23

Die Anwendbarkeit des Art. 12 Abs. 1 GG entfällt nicht etwa deshalb, weil es einen Beruf des Heilpraktikers im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG weder gebe noch gegeben habe und das Wort "Heilpraktiker" eine bloße Sammelbezeichnung für eine große Vielzahl völlig heterogener Heilbehandler sei. Beruf ist nach der Rechtsprechung des Senats jede auf die Dauer berechnete und nicht nur vorübergehend der Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage dienende Betätigung (BVerwGE 2, 92 [BVerwG 10.05.1955 - I C 143/53]). Eine solche Tätigkeit will der Kläger ergreifen. Auf die "rechtlich und soziologisch wesentliche innere Homogenität der Berufsangehörigen" kommt es danach nicht an. Überdies hat der Gesetzgeber aber in § 1 Abs. 1 HPG den Beruf des Heilpraktikers selbst dahin erläutert, daß er die Ausübung der Heilkunde ohne ärztliche Bestallung zum Gegenstand hat. In § 1 Abs. 2 hat er sodann bestimmt, was unter Ausübung der Heilkunde zu verstehen ist. Auf Grund dieser gesetzlichen Umgrenzung läßt sich jederzeit feststellen, wer ein Heilpraktiker ist.

24

Del Beklagte führt zur Begründung der Revision nun weiterhin aus, daß die in den §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 HPG, 1 Abs. 1 der 1. DVOHPG enthaltene Regelung darauf abziele, für die Ausübung der Heilkunde am Menschen ein abgeschlossenes medizinisches Studium zu verlangen, und daß die Aufstellung eines solchen Erfordernisses das in Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Grundrecht der freien Berufswahl nicht verletze. Der Senat vertritt allerdings in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, daß das Grundrecht der freien Berufswahl den Gesetzgeber nicht hindert, unter dem Gesichtspunkt einer Regelung einer Berufsausübung die Berufsaufnahme von einer Erlaubnis, der Berufszulassung, und die Erteilung der Erlaubnis von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen Diese Befugnis des Gesetzgebers wird auch durch die Vorschrift des Art. 19 Abs. 2 GG dann nicht ausgeschlossen, wenn der Zugang zum Beruf von Voraussetzungen abhängig gemacht wird, auf die der Bewerber selbst Einfluß nehmen kann, z. B. von einer bestimmten Vorbildung (BVerwGE 2, 85 [BVerwG 10.05.1955 - I C 121/53] [86/87]); ferner Stellungnahme des Senatsvom 18. August 1955 - BVerwG I ER 10.55/13 -, NJW 1955 S. 1773 = DÖV 1955 S. 731 = Gewerbearchiv 1955 S. 67). Der Gesetzgeber ist also rechtlich durchaus in der Lage, für die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ein abgeschlossenes medizinisches Studium zu verlangen. Nun hat aber das Heilpraktikergesetz die Frage der Kurierfreiheit nicht in einem solchen entschiedenen und eindeutigen Sinne gelöst. Es sieht vielmehr in § 1 Abs. 1 HPG die Möglichkeit vor, die Heilkunde ohne ärztliche Bestallung weiter auszuüben, und knüpft sie an eine Erlaubnis, deren Voraussetzungen für diejenigen, welche die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hatten, in § 1 Abs. 3 des Gesetzes in Verbindung mit den beiden Durchführungsverordnungen näher geregelt wurden. Das Heilpraktikergesetz enthält auch kein Verbot dahin, daß künftig Personen ohne ärztliche Bestallung zur Ausübung der Heilkunde nicht mehr zugelassen werden dürfen. Vielmehr können nach § 2 Abs. 1 HPG auch solche Personen, welche die Heilkunde bisher berufsmäßig nicht ausgeübt haben, noch die Erlaubnis hierzu erhalten, allerdings "nur in besonders begründeten Ausnahmefallen". über das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles sollten die in § 8 Abs. 3 der 1. DVOHPG angeführten Stellen entscheiden. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 HPG stellt also die Erteilung der Erlaubnis völlig in das Ermessen der entscheidenden Behörde und tastet nach der Rechtsprechung des Senats damit das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl in seinem Wesensgehalt an (vgl. besonders BVerwGE 2, 295 [299] und Urteil des Senats vom 22. November 1956 - DÖV 1957 S. 85 = DVBl. 1957 S. 173 = NJW 1957 S. 356 = MDR 1957 S. 183 -). Dies hat aber nicht zur Folge, daß § 2 Abs. 1 HPG überhaupt ungültig wird. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß Vorschriften, die mit dem geltenden Verfassungsrecht in mancher Hinsicht nicht mehr vereinbar sind, nunmehr in einem Sinn ausgelegt und angewendet werden können, der rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht (BVerwGE 2, 172 [176] und 295 [299]; vgl. ferner BVerwGE 3, 235 [BVerwG 10.04.1956 - I C 31/55] [236] und BVerfG in BVerfGE 2, 266 [282]). Nach diesen Grundsätzen besitzt jeder Berufsbewerber, der die durch das Gesetz vorgeschriebenen, das Grundrecht der Freiheit der Berufswahl nicht in seinem Wesensgehalt antastenden Voraussetzungen zur Zulassung erfüllt, einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Berufserlaubnis (BVerwGE 1, 165 [169]; 2, 295 [299]).

25

Der Beklagte kann somit den Antrag des Klägers auf Zulassung zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nicht mit der Begründung ablehnen, daß eine solche Zulassung nicht mehr möglich sei. Eine solche Ablehnung läßt sich insbesondere auch nicht mit der Vorschrift des § 1 Abs. 1 der 1. DVOHPG rechtfertigen. Hat bei einer mit dem jetzigen Verfassungsrecht in Einklang stehenden Auslegung des § 2 Abs. 1 HPG jeder Berufsbewerber bei Erfüllung der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Zulassung zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde, dann entfällt auch die in § 2 Abs. 1 enthaltene Beschränkung auf den Personenkreis, der die Heilkunde ohne ärztliche Bestallung bisher nicht berufsmäßig ausgeübt hat. Vielmehr können nunmehr auch ehemalige Heilpraktiker, welche von der Möglichkeit des § 1 Abs. 1 der 1. DVOHPG, die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde bis zum 1. April 1939 zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht haben oder - wie im vorliegenden Fall - mit ihrem Antrag zurückgewiesen worden sind, erneut um die Zulassung nachsuchen.

26

Die angefochtenen Bescheide des Beklagten könnten daher nur dann aufrechterhalten werden, wenn sich feststellen ließe, daß der Kläger die persönlichen Zulassungsvorausetzungen zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nicht besitzt. Diese Zulassungsvoraussetzungen können sich jedoch nicht nach den §§ 8 und 9 der 1. DVOHPG richten. Diese Vorschriften sind auf den ursprünglichen Ausnahmecharakter des § 2 Abs. 1 HPG und den Grundsatz der unbeschränkten Entscheidungsfreiheit der genehmigenden Stelle abgestellt und nach den obigen Ausführungen daher nicht mehr anwendbar. Geht man davon aus, daß bei verfassungsmäßiger Auslegung des § 2 Abs. 1 HPG mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Zugang zum Heilpraktikerberuf wieder allgemein geöffnet worden ist, dann sind die hierfür zu erfüllenden Voraussetzungen vielmehr sinngemäß aus denjenigen Vorschriften zu entnehmen, die beim Inkrafttreten des Heilpraktikergesetzes für die allgemeine Erteilung der Erlaubnis zur weiteren Ausübung dieses Berufs maßgebend gewesen sind. Diese Vorschriften sind in § 2 Abs. 1 der 1. DVOHPG in Verbindung mit § 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 3. Juli 1941 (RGBl. I S. 368) - 2. DVOHPG - enthalten. Die Anwendbarkeit des § 2 Abs. 1 der 1. DVOHPG in der Fassung des § 1 der 2. DVOHPG unterliegt vom Standpunkt des heutigen Verfassungsrechts keinen Bedenken, soweit die darin aufgestellten Voraussetzungen nicht - wie es in Buchst. c und zum Teil auch in Buchst. f der Fall ist - auf nationasozialistischen Anschauungen beruhen. Es handelt sich hierbei um subjektive Zulassungsbeschränkungen, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats den Wesensgehalt des Grundrechts der freien Berufswahl nicht antasten. Der Senat hat sich mit den Zulassungsbeschränkungen des § 2 Abs. 1 der 1. DVOHPG bereits in verschiedener Hinsicht befaßt und ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz bejaht (vgl.Urteil vom 26. Januar 1954 - BVerwG I C 78.53 - [BVerwGE 1, 71], Beschluß vom gleichen Tage - BVerwG I C 105.53 - undBeschluß vom 14. Juni 1955 - BVerwG I B 191.54 -). Dies gilt insbesondere auch von der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Buchst. f, nach der die Erlaubnis zur Ausübung des Heilpraktikerberufs zu versagen ist, wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß dem Bewerber die sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen (vgl. Beschluß des Senatsvom 26. Januar 1954 - BVerwG I C 105.53 -). Nun hat der Kläger zwar die Heilkunde unbefugt berufsmäßig ausgeübt und ist deshalb auch bestraft worden. Das Berufungsgericht hat hierin jedoch eine schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlung nicht erblickt und hält das Verhalten des Klägers für sich allein nicht für geeignet, Zweifel in die Ordungsmäßigkeit seiner Berufstätigkeit zu setzen, nachdem sie ihm gestattet worden sein wird. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlaß zu Beanstandungen. Der Begriff der sittlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. f der 1. DVOHPG ist von ihm nicht verkannt worden.

27

Die Aufhebung der angefochtenen Bescheide ist daher zu Recht erfolgt. Der Kläger wird sich jedoch gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DVOHPG einer erneuten Prüfung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten unterziehen müssen. Wenn der Beklagte behauptet, daß eine solche Prüfung heute nicht mehr durchführbar sei und die Aufhebung der Sperrklausel ihn vor eine unlösbare Aufgabe stellen würde, so vermag der Senat dem nicht beizupflichten. Dem Senat haben bereits verschiedentlich Protokolle solcher Prüfungen vorgelegen. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Gesundheitsämter nicht mehr in der Lage sein sollten, derartige Aufgaben zu erfüllen.

28

Das Vorbringen des Beklagten vermag hiernach in keiner Hinsicht der Revision zum Erfolg zu verhelfen. Sie war daher zurückzuweisen.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 25. September 1952 (BGBl. I S. 625).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.

Witten
Dr. Ritgen
Dr. Eue
Hering
Fischer