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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.04.1956, Az.: BVerwG I C 31.55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.04.1956
Aktenzeichen
BVerwG I C 31.55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 15420
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 14.12.1954 - AZ: VII A 338/54

Fundstellen

  • BVerwGE 3, 235 - 236
  • AS III, 235
  • DVBl 1956, 576-577 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1956, 379-380 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1956, 568-569 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1956, 1046-1047 (Volltext mit amtl. LS)
  • Pol. Prax (Anl.) 1957, 17.70
  • R.i. Amt 1956, 219

Amtlicher Leitsatz

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Ausländerpolizeiverordnung steht im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde.

In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 10. April 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Witten, Dr. Ernst, Dr. Ritgen und Hering
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 1954 - VII A 338/54 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Italiener. Er reiste im Jahre 1950 mit einem Visum, das bis zum 31. März 1950 begrenzt war, nach Deutschland ein und hält sich seitdem in der Bundesrepublik auf, während seine Familie in Neapel lebt. Nach Ablauf des Visums, mehr als ein Jahr nach der Einreise, nämlich im März 1951, meldete sich der Kläger in Köln. Dort beantragte er eine Aufenthaltserlaubnis. Bevor ihm die Entscheidung, durch die sein Antrag abgelehnt wurde, zugestellt werden konnte, verließ er Köln, ohne sich abzumelden. Im August 1951 meldete er sich in Soest. Dort stellte er erneut einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Am 22. Oktober 1951 wurde sein Antrag abgelehnt und gleichzeitig ein Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen, das auch in seinen Paß eingetragen wurde. Der Kläger legte Beschwerde ein. Bevor ihn der Bescheid, durch den seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, zugestellt werden konnte, verzog er ohne polizeiliche Abmeldung von Soest. Zwischenzeitlich tauchte er in Ahrweiler auf. Von dort meldete er sich nach Karlsruhe ab, ohne sich aber in Karlsruhe anzumelden. Im Februar 1953 stellte er in Köln, wohin er sich inzwischen begeben hatte, einen neuen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dort legte er einen neuen Paß mit einem deutschen Visum vor, das bis zum 27. Februar 1953 begrenzt war. Das Ordnungsamt in Köln trug das Aufenthaltsverbot, das seinerzeit in Soest gegen ihn erlassen war, auch in den neuen Paß ein. Der Kläger sagte bei dieser Gelegenheit zu, daß er das Bundesgebiet unverzüglich verlassen werde. Stattdessen verzog er von Köln ohne polizeiliche Abmeldung. In dieser Zeit wurde bei dem Amtsgericht in Büren ein Strafverfahren wegen unerlaubter Ausübung des Wandergewerbes mit Textilien gegen ihn anhängig gemacht, das aber später auf Grund der Amnestiegesetze eingestellt wurde. Noch während dieses Verfahren lief, meldete sich der Kläger in Soest. Hier beantragte er, das Aufenthaltsverbot vom 22. Oktober 1951 aufzuheben und ihm den Aufenthalt zu genehmigen. Die Behörde lehnte seinen Antrag ab. Seine Beschwerde wurde zurückgewiesen. Seine Klage war in zwei Instanzen ohne Erfolg.

2

Das Berufungsgericht führte in seinem Urteil aus: Die Klage stelle sich als eine Vornahmeklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dar. Diese Klage setze voraus, daß der Kläger einen Rechtsanspruch auf Genehmigung der verweigerten Erlaubnis habe. Einen solchen Rechtsanspruch könne der Kläger jedoch nicht geltend machen. Die Ausländerpolizeiverordnung gebe dem Kläger kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Habe der Kläger aber keinen Anspruch auf Erteilung dieser Genehmigung, so könne er mit seiner Klage nur dann zum Ziele gelangen, wenn die Behörde bei der Beurteilung des Antrags ihr Ermessen fehlerhaft gehandhabt hätte. Solche Ermessensfehler seien jedoch nicht erkennbar. Der Kläger habe wiederholt gegen die Meldevorschriften verstoßen und auch unerlaubt einen Handel ausgeübt. Auf Grund dieser Tatsachen sei die Behörde berechtigt gewesen, die Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Wenn der Kläger im Berufungsverfahren erklärt habe, er wolle ein Wandergewerbe nicht mehr betreiben, sondern als Kraftfahrer tätig sein, so ändere das hieran nichts. Der Kläger könne seinen Antrag, der auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Wandergewerbes gerichtet sei, in der Berufungsverhandlung nicht abändern. Im übrigen bedürfe es zur Aufnahme einer Beschäftigung als Kraftfahrer einer Genehmigung der Arbeitsbehörde.

3

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er vertritt den Standpunkt, daß ihm ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zustehe, und führt aus: Seine Betätigung als Textilhändler oder Kraftfahrer sei kein Grund, ihm die Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Auch wenn er für seine Beschäftigung als Kraftfahrer einer Genehmigung der Arbeitsbehörde bedürfe, so könne ihm deswegen die Aufenthaltserlaubnis nicht verweigert werden. Die Aufenthaltserlaubnis werde nicht für bestimmte Zwecke ausgestellt. Ihm, dem Kläger, müsse die Möglichkeit gegeben sein, sich in der Zwischenzeit dahin zu entscheiden, daß er statt als Textilhändler als Kraftfahrer tätig werden wolle. Im übrigen könnten nur schwerwiegende Verstöße gegen die Vorschriften der Meldeordnung und der Gewerbeordnung die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung rechtfertigen. Solche Verstöße lägen jedoch nicht vor.

4

Der Beklagte hat unter Hinweis auf die Verstöße des Klägers gegen die Vorschriften auf dem Gebiet des Meldewesens und des Arbeitseinsatzes beantragt, die Revision zurückzuweisen.

5

Die Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

6

II.

Der Revision war der Erfolg zu versagen.

7

Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß dem Kläger ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht zusteht. Zwar ist die Rechtslage in dieser Hinsicht nicht mehr dieselbe wie vor 1945, als grundsätzlich kein Ausländer einen solchen Anspruch geltend machen konnte. Inzwischen sind eine Reihe von Vorschriften ergangen, die unter bestimmten Voraussetzungen dem Ausländer ein Recht auf Aufenthalt in der Bundesrepublik gewähren. So gibt Art. 16 des Grundgesetzes - GG - dem politisch Verfolgten Asylrecht; ferner ergibt sich ein solches Recht, und zwar ohne daß es einer besonderen Aufenthaltserlaubnis bedarf (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 12. Januar 1956 - BVerwG I C 42.55 -), aus dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 269). Auch die Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 sowie die hierzu ergangene Asylverordnung vom 6. Januar 1953 (BGBl. I S. 3) gewähren dem von der Konvention erfaßten Personenkreis ein Aufenthaltsrecht. Diese Vorschriften finden jedoch im vorliegenden Fall keine Anwendung. Der Kläger ist weder politischer Flüchtling im Sinne des § 16 GG noch fällt er unter die genannten Vorschriften über Flüchtlinge. Auf ihn ist allein die Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 (RGBl. I S. 1053) - APVO - anzuwenden; sie aber gibt keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

8

ImUrteil vom 15. Dezember 1955 - BVerwG I C 1.54 - (DVBl. 1956 S. 232) hat der Senat bereits entschieden, daß der Erlaß eines Aufenthaltsverbots auf Grund der Ausländerpolizeiverordnung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht. Dasselbe gilt für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Vorschriften dieser Verordnung. Zwar heißt es in § 1 APVO, daß der Aufenthalt im Bundesgebiet denjenigen Ausländern erlaubt "wird", die nach ihrer Persönlichkeit und dem Zweck ihres Aufenthalts die Gewähr dafür bieten, daß sie der ihnen gewährten Gastfreundschaft würdig sind. Aus der Verwendung des Wortes "wird" ist jedoch nicht zu entnehmen, daß die Ausländerpolizeiverordnung dem Ausländer, der diese Bedingungen erfüllt, einen Rechtsanspruch auf diese Erlaubnis geben wollte. § 1 APVO enthält nicht mehr als eine Richtlinie für die in das pflichtgemäße Ermessen der Behörde gestellte Entscheidung. Daß diese Entscheidung im Ermessen der Behörde liegt, ergibt sich insbesondere aus § 3 APVO; denn nach dieser Vorschrift kann die Behörde, ohne daß ihr hierzu Beschränkungen auferlegt werden, die bereits erteilte Aufenthaltserlaubnis nachträglich räumlich und zeitlich beschränken. Diese Regelung geht von der Auffassung aus, daß dem Ausländer ein Rechtsanspruch auf die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Ausländerpolizeiverordnung nicht zusteht.

9

Demgegenüber kann sich der Kläger auf das Grundgesetz nicht berufen. Inwieweit das Grundgesetz das Recht zum Aufenthalt und Wohnsitz in der Bundesrepublik mit verfassungsmäßigen Schutz versehen wollte, ergibt sich - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden politischen Asylrecht - aus Art. 11 GG. Dieser gewährt ein solches Recht den Deutschen, nicht auch den Ausländern. Angesichts dieser Regelung kann sich der Kläger nicht auf Art. 2 GG berufen (vgl.Urteil des erkennenden Senats vom 9. Februar 1956 - BVerwG I C 155.54 -). Auch aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG ergibt sich nichts anderes. Er verbietet dem Gesetzgeber nicht, zwischen Ausländern und Inländern sachliche Unterschiede zu machen. Ebensowenig kann sich der Kläger auf das Völkerrecht berufen. Zwar sind nach Art. 25 GG die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts geworden. Aber es gibt keinen völkerrechtlichen Rechtssatz, wonach der Ausländer ohne weiteres dieselben Aufenthalts- und Niederlassungsrechte wie ein Inländer hat. Die Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, die gemäß Art. 2 des Bundesgesetzes vom 7. August 1952 (BGBl. II S. 685) in der Bundesrepublik mit Gesetzeskraft veröffentlicht wurde, gewährt dem Ausländer zwar allgemeine Persönlichkeits- und Freiheitsrechte, aber nicht ein allgemeines Recht auf Niederlassung und wirtschaftliche Betätigung.

10

Zu Recht hat sich das Berufungsgericht daher darauf beschränkt, den Sachverhalt dahingehend zu überprüfen, ob sich die Behörde bei ihrer Entscheidung im Rahmen ihres Ermessens gehalten und von ihrer Ermächtigung einen ihrem Zweck entsprechenden Gebrauch gemacht hat (§ 23 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 [Amtsblatt der brit. Militärregierung 1948 S. 799]). Die Grenzen des der Ausländerpolizeibehörde zustehenden Ermessens sind zwar, wenn man die Rechtsverhältnisse mit der Zeit vor 1945 vergleicht, enger gezogen. Neue Grenzen des Ermessens ergeben sich vor allem aus den Grundrechten, soweit sie nicht auf Deutsche beschränkt sind, sondern für alle Menschen gelten. Weitere Grenzen des Ermessens können sich u.U. im Einzelfall für die Ausländerpolizeibehörden auch aus der Konvention zum Schütze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 686) ergeben. Im Rahmen dieser Grenzen hat die Behörde aber auch jetzt noch nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie im Einzelfall die Aufenthaltserlaubnis erteilen will. Daß diese Grenzen verletzt seien, ist den tatsächlichen, das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen.

11

Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß es dem Kläger verwehrt sei, im Berufungsverfahren einen anderen Aufenthaltszweck anzugeben als in dem ursprünglich gestellten Antrag, sind Bedenken geltend zu machen, doch bedarf es keiner Vertiefung dieser Frage, da unabhängig hiervon das angefochtene Urteil zu bestätigen ist. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hat die Behörde im Rahmen ihres Ermessens gemäß § 1 APVO zu prüfen, ob der Ausländer die Gewähr bietet, daß er sich der Gastfreundschaft in der Bundesrepublik würdig erweist. Dies wird im allgemeinen dann nicht der Fall sein, wenn die in § 5 APVO bestimmten Voraussetzungen gegeben sind, bei deren Vorliegen die Behörde zum Erlaß eines Aufenthalts Verbots ermächtigt ist. Jedenfalls dann, wenn die Behörde im Rahmen ihres Ermessens ein Aufenthaltsverbot erlassen kann, kann auch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nicht als ermessenswidrig angesehen werden. Gegen den Kläger ist auf Grund des § 5 Abs. 1 Buchst. f APVO ein Aufenthaltsverbot erlassen worden. Der Kläger hat nach den tatsächlichen, von ihm auch nicht bestrittenen Feststellungen des Berufungsgerichts wiederholt gegen die Meldevorschriften verstoßen, deren Einhaltung von jedem Ausländer zu erwarten ist. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ist infolgedessen nicht zu beanstanden. Einer Prüfung der weiter vorgebrachten Gründe für die angefochtene Entscheidung bedarf es unter diesen Umständen nicht.

12

Die Revision war daher zurückzuweisen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.

Egidi
Witten
Dr. Ernst
Dr. Ritgen
Hering