Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.03.1984, Az.: 1 StR 72/84
Zeitlicher Zusammenhang zwischen körperlichen Misshandlungen und sexuellen Handlungen für die Annahme einer sexuellen Nötigung; Einsetzen eines Nötigungsmittels zum Zwecke der sexuellen Nötigung im Sinne des § 178 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB); Annahme einer Drohung im Sinne des § 178 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB)
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.03.1984
- Aktenzeichen
- 1 StR 72/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 11355
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ravensburg - 10.10.1983
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- JZ 1984, 587
- MDR 1984, 596 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1632 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1984, 330
Verfahrensgegenstand
Zuhälterei u.a.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zwischen dem Einsatz des Nötigungsmittels und dem vom Täter verfolgten Handlungsziel der sexuellen Nötigung muß eine finale Verknüpfung bestehen.
- b)
In bereits angewendeter Gewalt kann die konkludente Drohung des Täters liegen, er werde körperlich wirkenden Zwang fortsetzen oder erneut zufügen.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Einsatz des Nötigungsmittels und das vom Täter verfolgte Handlungsziel der sexuellen Nötigung müssen final verknüpft sein.
- 2.
In bereits angewandter Gewalt kann die konkludente Drohung des Täters liegen, er werde weiterhin oder erneut Gewalt anwenden.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. März 1984
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 10. Oktober 1983 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
- 1.
soweit der Angeklagte wegen sexueller Nötigung zum Nachteil von Gabriele M. verurteilt worden ist (Fall II 2 der Urteilsgründe),
- 2.
im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen sexueller Nötigung, wegen eines weiteren Vergehens der Zuhälterei, wegen vorsätzlich begangener Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen drei vorsätzlich begangener, rechtlich zusammentreffender Vergehen gegen das Waffengesetz zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags zur Frage seiner Schuldfähigkeit beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.
I.
Die Verurteilung wegen sexueller Nötigung zum Nachteil von Gabriele M. (Fall II 2 der Urteilsgründe) begegnet durchgreifenden Bedenken.
1.
Die getroffenen Feststellungen tragen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Zeugin M. "mit Gewalt" genötigt, an ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen (UA S. 36), nicht. Der Angeklagte hatte "aus irgendeinem nicht mehr feststellbaren Grund" mit einem Aschenbecher, einer Kaffeekanne, einer Kaffeetasse und einem Wandteller nach der Zeugin geworfen, er schlug sie dann mit der Hand und mit den Fäusten etwa zehn Minuten lang zusammen, anschließend tobte er in der Wohnung herum; zwischen dem Ende der Mißhandlungen und den vom Angeklagten verlangten sexuellen Handlungen lag ein Zeitraum von etwa einer Stunde (UA S. 16, 36). Hiernach diente die Gewaltanwendung durch den Angeklagten nicht dem Ziel, die Zeugin zur Vornahme sexueller Handlungen zu bewegen. Denn erst nach Anwendung der Gewalt sagte er - offenbar auf Grund eines neuen Entschlusses - zu ihr: "So und jetzt bedienst Du mich wie einen Deiner Freier" sowie: "So jetzt gehen wir ins Bett" (UA S. 16). Da der Täter im Falle des § 178 Abs. 1 StGB das Nötigungsmittel zum Zwecke der sexuellen Nötigung einsetzen muß, genügt es nicht, wenn er eine mit anderer Zielrichtung oder ohne ein bestimmtes Motiv durch Nötigung geschaffene, psychisch fortwirkende Zwangslage zur Tatbegehung ausnutzt, ohne daß eine andauernde Zwangsausübung vorliegt (vgl. BGH, Urteile vom 9. November 1976 - 1 StR 393/76 - undvom 27. Mai 1982 - 4 StR 181/82 - bei Holtz MDR 1982, 810 [BGH 20.03.1981 - I ZR 12/79]/811 sowie Herdegen in LK 10. Aufl. § 249 Rdn. 16). Eine finale Verknüpfung zwischen der vorangegangenen Gewaltanwendung und dem sexuell motivierten Ansinnen an die Zeugin bestand indessen nicht.
2.
Nahe liegt allerdings, daß der Angeklagte die Zeugin M. "durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" nötigte, ihn durch Mundverkehr zu befriedigen. "Drohen" kann der Täter nicht nur mit unmißverständlichen Worten oder Gesten, sondern auch durch schlüssige Handlungen (BGHSt 7, 252, 253) [BGH 17.03.1955 - 4 StR 8/55]. Insbesondere kann in bereits zugefügter Gewalt die konkludente Drohung liegen, der körperlich wirkende Zwang werde fortgesetzt oder erneut angewendet, falls das (weitere) Vorhaben oder Verlangen des Täters auf Widerstand stoßen sollte (vgl. Herdegen a.a.O. und Rdn. 10 sowie Geilen JZ 1970, 521, 525 und Jura 1979, 109/110). Dafür, daß die Zeugin das Gesamtverhalten des Angeklagten in diesem Sinne auffaßte, also für eine entsprechende Einschüchterung des Opfers spricht, daß sie nur "unter dem Eindruck der zuvor bezogenen Schläge und aus Angst, erneut geschlagen zu werden," die sexuellen Handlungen an dem Angeklagten vornahm (UA S. 16/17, 29). Die Feststellungen des Landgerichts, das die Frage einer Drohung im Sinne des § 178 Abs. 1 StGB unerörtert läßt, ergeben jedoch nicht, daß der Angeklagte sich des Umstands bewußt war, er bedrohe das Opfer mit weiteren Mißhandlungen von einiger Erheblichkeit (vgl. BGH, Beschl. vom 28. August 1974 - 3 StR 196/74 - bei Dallinger MDR 1975, 22 sowieUrt. vom 29. Oktober 1974 - 1 StR 525/74 - bei Dallinger MDR 1975, 196), und daß er diese (latente) Drohung als Mittel zur Erzwingung sexueller Handlungen einsetzte (vgl. BGHSt 17, 1, 3 ff.) [BGH 07.11.1961 - 1 StR 407/61]. Ob der Angeklagte unter dem Gesichtspunkt einer Drohung vorsätzlich handelte, wird die neu entscheidende Strafkammer zu prüfen haben.
II.
Im übrigen ist die Revision, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Februar 1984 dargelegt hat, offensichtlich unbegründet.
Die Aufhebung der Verurteilung wegen sexueller Nötigung hat die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.
Ulsamer
Maul
Schikora
Granderath