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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1974, Az.: 1 StR 525/74

Waffe; Körperverletzung mit Todesfolge; Kausalität; Ursächlichkeit; Kausalzusammenhang; Gewalt; Drohung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1974
Aktenzeichen
1 StR 525/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10972
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Regensburg

Fundstelle

  • Dallinger, MDR 1975, 196

Redaktioneller Leitsatz

1. In dem Fall, daß jemand mit einer Pistole in der Hand kräftig auf den Oberkörper seines Opfers einstößt, macht sich der Täter der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig, wenn sich aus der Waffe ein Schuß löst, der das Opfer verletzt und dieses anschließend infolge einer Bauchfellentzündung stirbt.

2. Gewalt kann bei der Verabreichung einer Ohrfeige bejaht werden, nicht aber bei der bloßen Androhung. Der Grund ist, daß das Merkmal der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eine gewisse äußere Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit voraussetzt. Deshalb handelt es sich nicht bei jeder Drohung mit einem Übel, das den Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt, bereits um eine Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben.