Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1982, Az.: 4 StR 181/82
Verurteilung wegen Raubes ; Gewaltanwendung zum Zwecke der Wegnahme; Vorliegen eines Tatbestandsirrtums
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.1982
- Aktenzeichen
- 4 StR 181/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11364
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 04.12.1981
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1982, 2784 (amtl. Leitsatz)
- NStZ 1982, 380
- StV 1982, 420-421
Verfahrensgegenstand
Raub
Amtlicher Leitsatz
Faßt der Täter den Wegnahmeentschluß erst zu einem Zeitpunkt, in dem die aus anderen Gründen verübte Gewaltanwendung selbst nicht mehr andauert, sondern nur noch in der Weise fortwirkt, daß sich das Opfer im Zustand der allgemeinen Einschüchterung oder aber der Bewußtlosigkeit befindet, scheidet die Anwendung des § 249 StGB aus.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. Mai 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Ruß
Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwältin ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 4. Dezember 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung, da die Revision mit der Sachrüge durchdringt.
I.
1.
Der als Taxifahrer tätige Angeklagte hatte in der Tatnacht den angetrunkenen Fahrgast K. von E. nach G. gefahren. Am Zielort weigerte sich K. grundlos, den bei Fahrtantritt vereinbarten Fahrpreis von 40,- DM zu bezahlen. Als der Angeklagte Anstalten machte, mit K. deswegen zur nächstgelegenen Polizeiwache zu fahren, erklärte sich, dieser zum Schein bereit, den Fahrpreis nun doch zu entrichten. Der Angeklagte hielt das Fahrzeug daraufhin an. K. sprang aus dem Wagen und versuchte zu entkommen. Der Angeklagte verfolgte ihn und wollte sich das Fahrgeld "auf eigene Faust, notfalls mit Gewalt" verschaffen (UA 4). Er holte K. ein, packte ihn und schlug und trat ihn mehrfach, bis dieser zu Boden ging. Dabei war ihm gleichgültig, ob K. nach entsprechenden Schlägen und Tritten das Geld "freiwillig" herausgab oder ob er es sich selbst nehmen mußte. "So kam es ihm gerade recht, daß seine Schläge und Tritte bewirkten, daß dem Zeugen K. die Geldbörse aus der Tasche fiel" (UA 9). Der Angeklagte hob die Geldbörse auf, bemerkte, daß sich "mehrere 100-, 50-, 20- und 10- DM-Scheine" in ihr befanden und faßte nunmehr den Entschluß, sich nicht mit den 40,- DM zu begnügen, sondern sich den gesamten Börseninhalt von 870,- DM anzueignen (UA 5, 9). "Während der noch immer am Boden befindliche Zeuge K. versuchte, sich 'auf allen Vieren' davonzuschleichen, steckte der Angeklagte, der dies bemerkt hatte, das gesamte Papiergeld in seine Gesäßtasche" und warf die Geldbörse K. hinterher (UA 5).
2.
Das Landgericht ist der Auffassung, es sei unerheblich, daß es dem Angeklagten, der gegenüber K. Gewalt zum Zwecke der Wegnahme eingesetzt habe, zunächst nur um seinen Fahrpreis in Höhe von 40,- DM gegangen sei. Als der Angeklagte die "Chance" gesehen und den Entschluß gefaßt habe, 870,- DM zu erbeuten, "dauerte die zuvor - ebenfalls mit Raubvorsatz - angewendete Gewalt noch an" (UA 10). Weiter meint das Landgericht, "auch dann, wenn der Angeklagte zunächst irrtümlich davon ausgegangen sein sollte, daß die Zueignung des Fahrpreises in Höhe von 40,- DM rechtmäßig wäre - nach Auffassung der Kammer allenfalls ein für den Angeklagten vermeidbarer Verbotsirrtum -, wußte er jedenfalls, daß die Aneignung des Mehrbetrages keinesfalls rechtmäßig sein konnte" (UA 11).
II.
Diese Ausführungen lassen besorgen, daß das Landgericht die für die Anwendung des § 249 StGB maßgebenden Rechtsgrundsätze verkannt hat. Das Urteil kann daher keinen Bestand haben.
Rechtlich bedenklich ist zunächst die vom Landgericht gebrauchte Formulierung, es sei "unerheblich", daß es dem Angeklagten zunächst "nur um seinen Fahrpreis in Höhe von 40,- DM" gegangen sei. Zwar ist eine Tat im ganzen als Raub und nicht als Raub in Tateinheit mit Diebstahl zu beurteilen, wenn der Täter mehr als ursprünglich beabsichtigt wegnimmt (BGHSt 22, 350). Für den Tatbestand des § 249 StGB ist es nämlich - ebenso wie bei § 242 StGB - unwesentlich, ob sich der Vorsatz im Rahmen einer einheitlichen Tat hinsichtlich des Raubgegenstandes verengt, erweitert oder sonst ändert (BGHSt 22, 350, 351 m.w.Nachw.).
So liegt der Fall hier aber nicht. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen und die auf UA 11 gebrauchte Wendung, "auch dann, wenn der Angeklagte zunächst irrtümlich davon ausgegangen sein sollte, daß die Zueignung des Fahrpreises rechtmäßig wäre", legen es vielmehr nahe, daß der Angeklagte, der einen fälligen Zahlungsanspruch in Höhe von 40,- DM gegen K. hatte" auch, glaubte, hieraus einen Übereignungsanspruch auf einen, Geldbetrag von 40,- DM gegen seinen Schuldner herleiten zu können,... Ein solcher Irrtum wäre entgegen der Auffassung des Landgerichts nach gefestigter Rechtsprechung (BGHSt 17, 87, 90, 91; BGH GA 1962, 144; 1966, 211, 212; vgl. auch BGH, Beschluß vom 25. Mai 1976 - 4 StR 192/76) und herrschender Meinung im Schrifttum (vgl. Eser in Schönke/Schröder, 21. Aufl., Rdn. 62 zu § 242 StGB und Rdn. 9 zu § 249 StGB m.w.Nachw.) ein den Vorsatz der rechtswidrigen Zueignung ausschließender Tatbestandsirrtum. Der Angeklagte hätte dann nicht etwa einen bereits zu Beginn der Gewaltanwendung gefaßten Entschluß lediglich im Verlaufe des Geschehens erweitert, sondern er hätte den Entschluß, Geld des Opfers mit rechtswidriger Zueignungsabsicht wegzunehmen, erstmals gegen Ende der Auseinandersetzung gefaßt. Bei einer derartigen Fallgestaltung bedarf es näherer Erörterung, ob dem Täter die zuvor aus anderen Gründen als zum Zwecke der rechtswidrigen Zueignung eingesetzten Nötigungsmittel in der Weise zugerechnet werden können, daß er wegen Raubes (§ 249 StGB) und nicht lediglich wegen Nötigung (§ 240 StGB) in Tateinheit mit Diebstahl (§ 242 StGB) zu verurteilen ist.
§ 249 StGB setzt voraus, daß der Täter zum Zwecke der Wegnahme Gewalt gegen eine Person anwendet oder mit gegenwertiger Gefahr für Leib oder Leben droht (RGSt 67, 183, 186; BGHSt 4, 210, 211; 20, 32, 33; BGH NJW 1969, 919 [BGH 13.12.1968 - IV ZR 685/68]; BGH, Beschluß vom 1. Dezember 1981 - 4 StR 604/81). Der Einsatz des Nötigungsmittels muß nach der Vorstellung des Täters mit der vom Willen rechtswidrigen Zueignung getragenen Wegnahme ursächlich verknüpft sein (Baldus in LK, 9. Aufl., Rdn. 8, 9 zu § 249 StGB). Ist die Nötigung hingegen lediglich "Begleiterscheinung" der Wegnahme (vgl. Eser, NJW 1965, 377, 378) [BGH 15.09.1964 - 1 StR 267/64], erfolgt die Wegnahme "gelegentlich" der Nötigungshandlung oder folgt sie der Nötigung nur zeitlich nach (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1979 - 4 StR 652/79), ohne daß eine finale Verknüpfung (vgl. Lackner, 14. Aufl., Anm. 2 c zu § 249 StGB) bestünde, kommt ein Schuldspruch wegen Raubes nicht in Betracht (vgl. a. Eser in Schönke/Schröder, 21. Aufl., Rdn. 6 zu § 249 StGB; Dreher/Tröndle, 40. Aufl., Rdn. 6 zu § 249 StGB; Schünemann JA 1980, 349, 352 f).
Faßt der Täter den Wegnahmeentschluß also erst zu einem Zeitpunkt, in dem die aus anderen Gründen verübte Gewaltanwendung selbst nicht mehr andauert, sondern nur noch in der Weise fortwirkt, daß sich das Opfer im Zustand der allgemeinen Einschüchterung (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1968, 17 f) oder aber der Bewußtlosigkeit (BGH DRiZ 1972, 30) befindet, scheidet die Anwendung des § 249 StGB aus. Anders kann es nur sein, wenn die zuvor verübte Gewalt als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung weiterwirkt. Ist hier wie auch bei anderen Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben das Opfer zum Zeitpunkt, in dem der Täter den Wegnahmeentschluß faßt, noch derart eingeschüchtert, daß es sich der Wegnahmehandlung nicht zu widersetzen wagt, kommt eine Verurteilung wegen Raubes in Betracht, wenn der Täter diese Situation erkennt und bewußt zum Zwecke der Wegnahme ausnutzt (BGH, Urteil vom 25. März 1975 - 1 StR 63/75 - und vom 9. November 1976 - 1 StR 393/76, S. 8 f; vgl. a. Eser NJW 1965, 377 [BGH 15.09.1964 - 1 StR 267/64]; Eser in Schönke/Schröder, 21. Aufl., Rdn. 6 zu § 249 StGB; Baldus in LK, 9. Aufl., Rdn. 10 zu § 249 StGB).
Vorliegend hat das Landgericht zwar ausgeführt, die Gewalt habe noch angedauert, als der Angeklagte sich zur Wegnahme der 870,- DM entschlossen hatte (UA 10). Von den Feststellungen wird diese Annahme jedoch nicht getragen. Denn zu diesem Zeitpunkt schlich sich K. bereits "auf allen Vieren" davon (UA 5). Er wurde vom Angeklagten weder geschlagen noch getreten oder mit weiteren Mißhandlungen bedroht, als dieser die Geldbörse aufhob, öffnete und sich jetzt zur Wegnahme des gesamten Geldbetrages entschloß. Auch zur subjektiven Tatseite fehlen insoweit die notwendigen Feststellungen. Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.
Hürxthal
Ruß
Engelhardt
Goydke