Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.03.1975, Az.: 1 StR 63/75
Voraussetzungen der Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Jugendhaft; Verwirklichung von Raub und räuberischer Erpressung durch eine fortdauernde Gewaltanwendung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.03.1975
- Aktenzeichen
- 1 StR 63/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12034
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Tübingen - 27.11.1974
Rechtsgrundlage
- § 42 e Abs. 1 StGB aF
Verfahrensgegenstand
Versuchte Vergewaltigung u.a.
Prozessgegner
Gerwin L. aus T., geboren am ... 1952 in B., derzeit in Untersuchungshaft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
vom 25. März 1975,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Loesdau als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus T. als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 27. November 1974 wird die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben.
- II.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- IV.
Die durch das Rechtsmittel entstandenen Auslagen und die dem Angeklagten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden zur Hälfte der Staatskasse, zur Hälfte dem Angeklagten auferlegt. Die Revisionsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, Raub und räuberischer Erpressung zur Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Die Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden. Die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.
1.)
Die Überprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen Rechtsfehler. Entgegen der Auffassung der Revision tragen die getroffenen Feststellungen die Annahme von Raub und räuberischer Erpressung. Die Wegnahme der Halskette und die Abforderung der Armbanduhr geschahen unter fortdauernder Gewaltanwendung, mag diese auch zu anderen Zwecken begonnen worden sein (vgl. BGHSt 20, 32). Der Angeklagte hatte das Opfer mit Gewalt und unter Androhung des Erwürgens in ein Gebüsch gezogen und zur Unzucht genötigt. Das völlig verängstigte und wehrlose Opfer - eine 77-jährige Frau - ließ er weiterhin nackt am Boden liegen und riß einen Streifen aus dem Unterrock, um seine Absicht, die Frau zu fesseln, anzudeuten. Der Täter hat die durch die fortdauernde Gewaltanwendung und durch die neue Drohung mit der Fesselung geschaffene Lage bewußt dazu ausgenutzt, um dem Opfer, das sich dagegen nicht mehr zu wehren wagte, die bereits beim gewaltsam erzwungenen Ausziehen abgestreifte Halskette abzunehmen und die Armbanduhr abzuverlangen (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 1974 - 5 StR 7/74 - und vom 8. Oktober 1974 - 1 StR 272/74 -).
Der Urteilssatz läßt nicht erkennen, daß die Straftaten nach den Urteilsgründen (UA S. 13) im Verhältnis der Tateinheit stehen. Der Senat hat den Urteilssatz entsprechend ergänzt.
2.)
a)
Die Strafzumessungserwägungen sind ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
b)
Dagegen hält die Anordnung der Sicherungsverwahrung einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Schon die formellen Voraussetzungen des § 42 e Abs. 1 StGB aF (insoweit mit § 66 Abs. 1 StGB nF übereinstimmend) liegen nicht vor. Das Landgericht hat eine durch Urteil vom 17. Dezember 1970 erkannte Jugendstrafe von einem Jahr und eine durch Urteil vom 6. Januar 1972 erkannte Jugendstrafe von drei Jahren als ausreichende Voraussetzungen angesehen. Zwar ist davon auszugehen, daß auch die Jugendstrafe eine Freiheitsstrafe i.S. des § 42 e Abs. 1 Nr. 1 StGB aF darstellt (so schon zu § 20 a StGB aF BGHSt 12, 129, 132 f; jetzt Dreher StGB 35. Aufl. § 66 Anm. 2 A b; Lackner StGB 9. Aufl. § 66 Anm. 3 b;LK StGB 9. Aufl. § 42 e Anm. 20 a; Schönke-Schröder, StGB 17. Aufl. § 42 e Rdnr. 12; ebenso BT-Drucks. V/4094 S. 19). Die gegen den Angeklagten ausgesprochenen Jugendstrafen beziehen sich jedoch auf mehrere Taten. In der Rechtsprechung ist klargestellt, daß bei der Vorverurteilung eines erwachsenen Täters zu einer Gesamtfreiheitsstrafe für § 42 e Abs. 1 Nr. 1 entscheidend ist, ob eine der Einzelstrafen die Höhe von mindestens einem Jahr erreicht (BGHSt 24, 243, 246); das gilt auch, wenn alle oder mehrere der ihr zugrunde liegenden Taten als Symptomtaten zu werten sind, jedoch für keine von ihnen eine Einzelstrafe von mindestens einem Jahr festgesetzt worden ist (BGHSt 24, 345).
Im Jugendstrafrecht gibt es keine Gesamtstrafe, sondern nur die Einheitsstrafe (§ 31 JGG). Unter welchen Umständen eine für mehrere Taten verhängte Jugendeinheitsstrafe die Voraussetzungen des § 42 e Abs. 1 Nr. 1 StGB aF erfüllt, ob es beispielsweise genügt, wenn das Schwergewicht einer Jugendstrafe von einem Jahr auf einer Symptomtat beruht, braucht hier nicht entschieden zu werden. Im vorliegenden Falle bezieht sich nämlich die Jugendstrafe von einem Jahr nicht nur auf Symptomtaten (gewaltsame Unzuchtshandlungen), sondern auch auf andere Handlungen (schwerer Raub und Körperverletzung sowie Unzucht mit Kindern), die keine Symptomtaten sind. Diese besitzen ebenfalls erhebliches Gewicht, so daß der Senat ausschließen kann, daß ohne sie eine Jugendstrafe von einem Jahr verhängt worden wäre; dabei kann außer Betracht bleiben, daß in die Jugendstrafe zwei Freizeitarreste wegen Diebstahls miteinbezogen worden sind. Es fehlt also bereits an einer Voraussetzung des § 42 e Abs. 1 Nr. 1 StGB aF (= § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB nF). Es kommt nicht mehr darauf an, wie die Jugendstrafe von drei Jahren zu beurteilen ist.
Aus den gleichen Gründen müssen auch die Voraussetzungen des § 42 e Abs. 2 StGB aF (= § 66 Abs. 2 StGB nF) verneint werden.
Weitere Feststellungen sind nicht mehr zu erwarten. Der Senat hat daher die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben. Die weitergehende Revision war zu verwerfen.
Mösl
RiBGH Dr. Woesner ist wegen Urlaubs ortsabwesend und kann deshalb nicht unterschreib
Loesdau
Zipfel
Herdegen