Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.10.1974, Az.: 1 StR 272/74
Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht durch Nichteinholung eines Gutachtens; Vorliegen der Voraussetzungen eines Straßenraubes; Begriff des öffentlichen Wegs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.10.1974
- Aktenzeichen
- 1 StR 272/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 12013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Würzburg - 13.11.1973
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Nötigung zur Unzucht u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8. Oktober 1974,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Hans-Otto ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 13. November 1973 geändert und wie folgt neu gefaßt:
- 1.
der Angeklagte ist schuldig der gefährlichen Körperverletzung, der Entführung gegen den Willen der Entführten und der Nötigung zur Unzucht (§§ 223, 223 a, 237, 238, 176 Abs. 1 Nr. 1, 73 StGB),
- 2.
- II.
Das Urteil wird im Ausspruch über die Einzelstrafe im Falle I 2 des Urteilssatzes und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- III.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- IV.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, Entführung gegen den Willen der Entführten und Nötigung zur Unzucht sowie wegen gefährlicher Körperverletzung, Straßenraub und Bedrohung zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; dem Angeklagten ist die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen worden, außerdem ist sein Personenkraftwagen eingezogen worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat teilweise Erfolg.
1.
Die Verurteilung im Falle I 1 des Urteilssatzes ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a)
Das Landgericht hat mit Recht den schriftlichen Strafantrag der Eltern der Verletzten vom 10. Januar 1973 auch auf die Entführung bezogen. Die Eltern hatten den Vorfall sofort der Polizei fernmündlich angezeigt; auch das siebzehnjährige Opfer hatte gegenüber der Polizei Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Rechtsgründe gestellt. Das Schreiben des Anwalts der Antragsteller vom 10. Januar 1973 läßt nicht erkennen, daß die Verfolgung auf Körperverletzung beschränkt sein sollte.
b)
Warum sich dem Tatrichter die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aufdrängen sollte, ist nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht näher dargelegt. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt daher nicht vor. Die Sachkenntnisse und Erfahrungen des vernommenen Sachverständigen Professor der Psychiatrie und Neurologie an der Universitätsnervenklinik W., sind der Jugendkammer seit Jahren bekannt.
c)
Die Strafzumessungsgründe, insbesondere die Versagung mildernder Umstände, begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
2.
Entgegen der Auffassung der Revision tragen die getroffenen Feststellungen im Falle I 2 die Annahme von Raub. Die Wegnahme des Geldes erfolgte unter fortdauernder Gewaltanwendung, mag diese auch zu anderen Zwecken begonnen worden sein (vgl. BGHSt 20, 32). Der Angeklagte hatte das Mädchen mit Gewalt an einen entlegenen Ort entführt und sie zur Unzucht genötigt. Um ihr weiter Angst einzuflößen, hat er das von ihm aus dem Wagen gestoßene und unbekleidet am Boden liegende Mädchen bis zur Bewußtlosigkeit gewürgt. Der Täter hat die durch die gewaltsame Entführung geschaffene Lage und die Wirkung der erneuten Gewaltanwendung bewußt dazu ausgenutzt, um dem Opfer, das sich dagegen nicht mehr zu wehren wagte, Geld wegzunehmen (BGH, Urteil vom 26. Februar 1974 - 5 StR 7/74). Der im Urteil vom 12. Juli 1967 - 2 StR 234/67 - entschiedene Fall (abgedruckt bei Dallinger MDR 1968, 17, 18) liegt anders.
Dagegen kann die Verurteilung wegen Straßenraubs keinen Bestand haben. Die Annahme einer Gewaltanwendung auf öffentlichem Weg wird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen. Der Tatort war ein Zu- und Abfahrtsweg einer Lehmgrube, der von einer Staatsstraße abbiegt, eine kurze Strecke mit der Straße parallel verläuft, um dann wieder in diese einzumünden. Die Straße und der Weg sind abgesehen von den Einmündungen durch einen Erdwall voneinander getrennt. Der Tatrichter geht hier zu Recht davon aus, daß der Zu- und Abfahrtsweg nicht selbst ein öffentlicher Weg ist. Der Umstand, daß der Weg für jedermann zugänglich und immer wieder von Liebespaaren mit Kraftfahrzeugen angefahren wird, genügt für die Charakterisierung als öffentlicher Weg nicht. Die Jugendkammer hält allerdings diesen Weg für eine leicht begehbare Fläche in unmittelbarer Nähe einer öffentlichen Straße. Ein derart enger räumlicher Zusammenhang, wie ihn die Rechtsprechung bei Hausnischen an der Straße (BGH, Urteil vom 24. November 1964 - 5 StR 481/64), bei Schaufensterpassagen (BGHSt 13, 12), für allgemein benutzte Baulücken (BGH GA 61, 277), für an Wald- und Parkwege unmittelbar angrenzende Flächen (BGH NJW 1956, 1807; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1963 - 1 StR 373/63) anerkannt hat, liegt hier jedoch nicht vor. Ein durch einen Erdwall von der Straße deutlich abgegrenzter Weg kann ebensowenig wie eine Stelle im Walde, 30 Meter von einer öffentlichen Straße entfernt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1973 - 1 StR 422/73), in den Schutzbereich der öffentlichen Straße einbezogen werden. Da weitere Feststellungen nicht mehr zu erwarten sind, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch von sich aus ändern.
Damit sind die Grundlagen für den Strafausspruch im Falle I 2 des Urteilssatzes und für den Ausspruch über die Gesamtstrafe entfallen.
Im übrigen ist die Revision unbegründet.
Für die neue Verhandlung bleibt zu bemerken: § 42 m Abs. 1 StGB, der auch im Bereich des § 42 o StGB Geltung hat (LK, StGB § 42 o Rdnr. 4), erfordert eine Verurteilung wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung, hier wegen einer gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Tat.
Loesdau
Woesner
Zipfel
Herdegen