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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1964, Az.: 5 StR 481/64

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1964
Aktenzeichen
5 StR 481/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 13871
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 07.07.1964

Verfahrensgegenstand

Versuchter schwerer Raub u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 24. November 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter in Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 7. Juli 1964 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 7. Juli 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist ohne Erfolg.

2

1.

Die Aufklärungsrügen unter II 1 a und b der Revisionsbegründung sind offensichtlich unbegründet.

3

2.

Die Rügen unter II 2 a bis c der Revisionsbegründung sind im Gegensätze zur Meinung der Revision keine Verfahrensrügen, betreffen vielmehr den Bereich der Sachrüge. Der Senat hat sie bei der Prüfung dieser Rüge berücksichtigt.

4

3.

Die Sachrüge greift nicht durch.

5

a)

Die Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe die Merkmale des schweren Raubes (§ 250 Abs. 1 StGB) dadurch verwirklicht, daß er den Raub auf einer Straße (Nr. 3 a.a.O.) versuchte, hält allerdings einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

6

Eine Hausnische kann zwar Bestandteil der Straße sein, an die sie grenzt. Dies gilt aber nicht ohne weiteres für jede Hausnische. Entscheidend für die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist, ob die dort bezeichneten Örtlichkeiten nach dem Willen des Eigentümers dem öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt sind und wirklich dienen (vgl. RG JW 1930, 340714; BGHSt 13,12;  14,383,384) [BGH 01.07.1960 - 5 StR 201/60].

7

Dies trifft für die Hausnische, um die es sich hier handelt, nach den Feststellungen des Urteils nicht zu. Sie ergeben, daß man die Nische von der Straße durch ein Gittertor betritt. Eine derartige Hausnische ist nicht dazu bestimmt, dem öffentlichen Verkehr zu dienen. Daß das Gittertor offensteht und daher, wie das Urteil meint, nur noch Dekorationszwecken dient, ändert hieran nichts. Der bloße Umstand, daß auch andere Benutzer der Straße als die Besucher des Hauses die Nische betreten können und dies vielleicht in seltenen Fällen auch einmal tun, kann die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht rechtfertigen (vgl. BGHSt 14, 383, 385) [BGH 01.07.1960 - 5 StR 201/60]. Die Entscheidung BGH JZ 1957, 28 betrifft einen Fall, der wesentlich anders liegt.

8

Der dargelegte Mangel kann jedoch die Verurteilung wegen versuchten schweren Raubes nicht gefährden. Denn die Strafkammer hat die Merkmale des schweren Raubes außerdem dadurch als verwirklicht angesehen, daß der Angeklagte bei dem Raubversuch eine Waffe bei sich führte (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

9

Das Urteil stellt nicht nur fest, daß der Angeklagte den Autospiegel, den er vor der Tat in seine Tasche steckte, gegebenenfalls als Schlagwerkzeug benutzen wollte. Er hat seinem Opfer, das er berauben wollte, auch einen Schlag mit dem Autospiegel versetzt. Das rechtfertigt ohne weiteres die Auffassung, daß er bei dem Raubversuch eine Waffe (Waffe im nichttechnischen Sinne) bei sich führte.

10

Daß die rechtsirrige Beurteilung der Hausnische als eines Bestandteils der Straße den Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt haben könnte, hält der Senat bei der recht milden Einzelstrafe, die die Strafkammer in diesem Fall verhängt hat, für ausgeschlossen. Dies gilt um so mehr, als die Strafkammer den Angeklagten hier nicht nur wegen versuchten schweren Raubes, sondern außerdem wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung (§§ 223, 223 a StGB) verurteilt hat.

11

b)

Die Anwendung der §§ 223, 223 a StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist rechtsfehlerfrei.

12

Die Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte seinem Opfer Ihlenburg von hinten einen Schlag mit dem Autospiegel versetzte, sowie mit der anderen Hand um den Hals Ihlenburgs griff und ihn würgte. Damit hat er Ihlenburg im Sinne des § 223 StGB körperlich mißhandelt. Daß das Urteil nichts darüber sagt, an welcher Stelle seines Körpers I. von dem Schlag getroffen wurde, ergibt keinen sachlichrechtlichen Mangel. Es ist auch nicht unmöglich, daß sowohl der Schlag mit dem Autospiegel als auch der Griff mit der anderen Hand um den Hals I.s "in diesem Augenblick" erfolgten.

13

Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte die Körperverletzung "mittels eines hinterlistigen Überfalls" (§ 223 a StGB) beging. Hierfür genügte zwar nicht, daß der Angeklagte den ahnungslosen I. von hinten anfiel. Das war zwar ein Überfall. Der Überfall ist aber erst dann hinterlistig, wenn der Täter dabei planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise zu Werke geht, um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr des unerwarteten Angriffs zu erschweren oder die Vorbereitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (BGH GA 1961, 241).

14

Dies hat der Angeklagte indessen auch dadurch getan, daß er, bereits zum Raube entschlossen und mit dem Autospiegel in der Tasche, I. auf dem Wege von der Gaststätte, in der sie beide miteinander geknobelt und getrunken hatten, zu dessen Wohnhaus in der Weise folgte, daß er jeweils auf der anderen Straßenseite und etwa 30 m hinter I. herging, sowie dadurch, daß er als dann mit dem Überfall selbst erst begann, als I. die fünf Stufen zur Haustür seines Wohnhauses hinaufgestiegen war, den Hausschlüssel aus der Tasche gezogen hatte und gerade die Haustür aufschließen wollte.

15

Daß die Strafkammer die Voraussetzungen des § 223 a StGB nicht außerdem auch deshalb als erfüllt angesehen hat, weil der Angeklagte die Körperverletzung, soweit es sich um den Schlag mit dem Autospiegel handelt, mittels einer Waffe beging, beschwert den Angeklagten nicht.

16

c)

Was die Revision zur Sachrüge außerdem vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

17

Auch im übrigen läßt das Urteil, soweit es von der Revision angegriffen wird, keinen Rechtsfehler erkennen, der der Sachrüge zum Erfolge verhelfen könnte.

18

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Koffka
Schmidt
Schmitt
Kersting