Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.11.1960, Az.: VI ZR 183/59
Anforderungen an die Haftungsbegründung einer Eisenbahngesellschaft wegen Betriebsgefahr; Bemessung der Haftungsquote einer Eisenbahngesellschaft für Mitverschulden bei einem Unfall zwischen Bahn und Motorrad auf einem Bahnübergang; Abwägung bezüglich der Notwendigkeit der Anbringung einer Bahnschrankenvorrichtung bei Bahnübergängen; Rechtliche Ausgestaltung des Schadens der Hinterbliebenen eines Unfallopfers; Begründetheitserfordernisse einer Verfahrensrüge wegen mangelnder Aufklärung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.11.1960
- Aktenzeichen
- VI ZR 183/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 12591
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 18.06.1959
Rechtsgrundlagen
- § 1542 RVO
- § 428 BGB
- § 1 HpflG
- § 3 Abs. 2 HpflG
- § 17 Abs. 2 StVG
- § 139 ZPO
Fundstelle
- MDR 1961, 132 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Träger der Rentenversicherung und Träger der Unfallversicherung sind, wenn der nach § 1542 RVO auf sie übergegangene Schadensersatzanspruch zur vollen Deckung ihrer durch einen Unfall ausgelösten Leistungen nicht ausreicht, auch insoweit Gesamtgläubiger, als der Träger der Rentenversicherung Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner zu leisten hat.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und H. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. Juni 1959 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden zu 1/29 der Klägerin und zu 28/29 der Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Am 31. Oktober 1955 morgens gegen 6.15 Uhr verunglückte der Fabrikarbeiter Albert L. aus B. dadurch tödlich, daß er mit seinem Motorrad bei der gewohnten Fahrt zu seiner Arbeitsstelle in Teningen auf dem unbeschrankten Bahnübergang der von der Beklagten betriebenen Kaiserstuhlbahn über die Landstraße zweiter Ordnung Bahlingen - Teningen auf die Lokomotive eines von rechts kommenden Personenzuges auffuhr. Er war mit einer Fahrgeschwindigkeit von mindestens 40 km/st auf den Bahnübergang zugefahren und hatte den Zug, der sich dem Übergang unter Abgabe wiederholter Läute- und Pfeifsignale mit der vorgeschriebenen Fahrgeschwindigkeit von 15 km/st näherte, erst bemerkt, als er schon auf etwa 20 m an den Übergang herangekommen war und ihm ein Fußgänger, der zufällig am Bahnübergang stand, Haltezeichen gab. Der Bahnübergang war durch Warnzeichen nach Bild 6 und Warnkrauz nach Bild 4 d der Anlage zur Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet. Für Straßenbenutzer war die Sicht nach rechts auf den Bahnkörper durch ein rechts von der Straße stehendes Haus mit einem etwas vorspringenden Verschlag beeinträchtigt; die Strecke war von der Straße aus bei einem Abstand von 22 m von der ersten Schiene auf 82 m und bei einem Abstand von 18 m auf 145 m nach rechts übersehbar. Am Unfalltage herrschte nebliges Wetter.
Die Klägerin zahlt der Witwe und den beiden minderjährigen Kindern des Getöteten Renten und entrichtet für sie die Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung an die Allgemeine Ortskrankenkasse E. Rentenleistungen erhalten die Hinterbliebenen auch von der Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektrotechnik. Die Klägerin vertritt die Auffassung, bei dem Tode des L. habe neben dessen eigenem Verschulden die von der Eisenbahn ausgehende Betriebsgefahr zu einem Drittel mitgewirkt. Mit ihrer Klage hat sie die nach § 1542 RVO auf sie übergegangenen Ansprache der Hinterbliebenen gegen die Beklagte auf Ersatz des ihnen durch den Tod ihres Ernährers entstandenen Schadens geltend gemacht und Zahlung von 412,56 DM (für die Zeit bis zum 31. Dezember 1956) gefordert sowie festzustellen begehrt, daß ihr die Beklagte vom 1. Januar 1957 an alle weiteren gesetzlichen Aufwendungen einschließlich Rentenerhöhungen im Rahmen des übergangsfähigen Schadens, soweit diese Ansprüche nicht auf andere Versicherungsträger übergehen, zu einem Drittel zu ersetzen habe, und zwar die Aufwendungen für die Witwe bis längstens 27. Februar 1988, für das Kind Gabriele bis längstens 30. September 1969 und für das Kind Klaus bis längstens 28. Februar 1971. Weiter hat sie festzustellen beantragt, daß ihr die Beklagte vom 1. August 1956 an ein Drittel der von ihr für die Rentnerkrankenversicherung der Hinterbliebenen zu zahlenden Beträge zu erstatten habe.
Die Beklagte hat eingewendet, das schuldhafte Verhalten des Getöteten lasse die Betriebsgefahr der Eisenbahn völlig zurücktreten. Sie ist dem Klagebegehren auch der Höhe nach entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Haftung der Beklagten für ein Drittel des Schadens bejaht, dem Zahlungsverlangen entsprochen und über das Feststellungsbegehren in der Weise erkannt, daß festgestellt worden ist, der den Hinterbliebenen gegen die Beklagte erwachsene Schadensersatzanspruch sei in Höhe von einem Drittel des ihnen entstandenen Schadens insoweit auf die Klägerin übergegangen, als er nicht auf andere Sozialversicherungsträger, insbesondere die Berufsgenossenschaft Feinmechanik und Elektrotechnik, übergegangen sei; die Beklagte habe der Klägerin diesen übergangsfähigen Schaden zu ersetzen, soweit die Klägerin für die Hinterbliebenen gesetzliche Aufwendungen erbringe. Mit dem weitergehenden Feststellungsantrag hat das Landgericht die Klägerin abgewiesen.
Mit der Berufung gegen dieses Urteil hat sich die Klägerin gegen die Teilabweisung ihres Feststellungsbegehrens gewendet. Die Beklagte hat mit der Anschlußberufung die volle Abweisung der Klage beantragt. Die Klägerin ist für die bis zum 30. April 1959 vergangene Zeit von der Feststellungsklage zur Leistungsklage übergegangen und hat ihre bisherigen Rentenleistungen an die Hinterbliebenen mit 2.164,49 DM und die Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung mit 437,20 DM zuzüglich Prozeßzinsen teilweise ersetzt verlangt. Weiter hat sie nunmehr festzustellen beantragt, daß auch für die Zeit ab 1. Mai 1959 gemäß § 1542 RVO auf die Klägerin und die Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektrotechnik als Gesamtgläubiger bis zur Höhe der jeweiligen Sozialrentenleistungen der beiden Sozialversicherungsträger je ein Drittel der Unterhaltsansprüche
- a)
der Witwe L. für die Zeit bis längstens 27. Februar 1988,
- b)
der Tochter Gabriele bis längstens 30. September 1969 und
- c)
des Sohnes Klaus bis längstens 28. Februar 1971
übergegangen sind;
daß der Klägerin gegenüber der Beklagten hiervon derjenige Teil zusteht, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der Sozialrente der Berufsgenossenschaft zur Sozialrente der Klägerin ergibt;
daß die Beklagte auch für die Zeit nach dem 1. Mai 1959 der Klägerin ein Drittel der von der Klägerin zur Rentnerkrankenversicherung der Hinterbliebenen gezahlten Beträge zu ersetzen hat.
Das Oberlandesgericht hat die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen, auf die Berufung der Klägerin unter Zurückweisung dieses Rechtsmittels im übrigen das landgerichtliche Urteil geändert, die Beklagte nach dem Antrag der Klägerin zur Zahlung von 2.601,69 DM nebst Zinsen verurteilt und über das Feststellungsbegehren wie folgt entschieden:
"Es wird festgestellt:
Durch den Tod des Fabrikarbeiters Albert L. sind dessen Hinterbliebenen auch für die Zeit ab 1. Mai 1959 Schadensersatzansprüche auf Erstattung eines Drittels ihres jeweiligen Unterhaltsschadens gegenüber der Beklagten erwachsen und zwar
der Witwe Hedwig L. bis zu ihrem Tode, längstens aber bis 27. Februar 1988, der Tochter Gabriele bis zu ihrem Tode, längstens aber bis 30. September 1969,
dem Sohn Klaus bis zu seinem Tode, längstens aber bis 28. Februar 1971.
Diese Schadensersatzansprüche sind auf die Klägerin und die Berufsgenossenschaft Feinmechanik und Elektrotechnik als Gesamtgläubiger übergegangen und zwar bis zur Höhe der Renten und der Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung, die die beiden Sozialversicherungsträger jeweils an und für die genannten Personen insgesamt zu zahlen haben.
Hinsichtlich der weiteren Feststellungsansprüche wird die Klage als unzulässig abgewiesen."
Dieses Urteil wird wiederum von beiden Parteien angegriffen. Die Klägerin erstrebt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision weiter das Ziel ihrer Berufung, die Beklagte mit ihrer Anschlußrevision die Abweisung der Klage.
Jeder Teil beantragt,
das gegnerische Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer Schadenshaftung der Beklagten nach §§ 1, 3 Abs. 2 HpflG bejaht. Es ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu der Auffassung gelangt, daß den Motorradfahrer infolge grob verkehrswidrigen, leichtfertigen Verhaltens ein eigenes Verschulden an seinem tödlichen Unfall getroffen hat. In Anwendung des § 17 Abs. 2 StVG hat es die Betriebsgefahr, die von dem Eisenbahnbetrieb der Beklagten ausging, gegen die von dem Motorradfahrer gesetzten Unfallursachen - sein schuldhaftes Verhalten und die Betriebsgefahr seines Rades - abgewogen und es ist ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte für ein Drittel des Schadens aufkommen muß, der den Hinterbliebenen des Verunglückten durch den Tod ihres Ernährers entstanden ist.
Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Verfahrens rügen, die von der Anschlußrevision gegen sie erhoben werden, sind unbegründet. Daß der Getötete mit einer Fahrgeschwindigkeit von mindestens 40 km/st auf den Bahnübergang zugefahren ist, hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt, ersichtlich also nicht unberücksichtigt gelassen. Wenn die Anschlußrevision behauptet, am Unfalltage sei der Nebel so dicht gewesen, daß auch das Vorhandensein einer Bahnschranke den Unfall nicht verhütet haben würde, weil der Verunglückte die herabgelassene Schranke erst so spät erkannt haben würde, daß er bei seiner Fahrgeschwindigkeit ausserstande gewesen wäre, rechtzeitig vor dem Bahnübergang anzuhalten, so ist dies ein neues tatsächliches Vorbringen, mit dem die Beklagte im Revisionsverfahren nicht gehört werden kann; der Versuch, das Vorbringen mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 139 ZPO einzuführen, muß fehlschlagen, weil für das Berufungsgericht kein erkennbarer Anlaß bestanden hat, durch Ausübung des richterlichen Fragerechts einen weiteren Sachvortrag in dieser Richtung herbeizuführen. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht daher auch das Fehlen von Schranken an dem schienengleichen Bahnübergang in die Gesamtwürdigung der Umstände, die zu dem Unfall geführt haben, einbezogen. Es kann keine Rede davon sein, daß für die Beklagte das Unfallereignis ein Fall höherer Gewalt gewesen sei. Die Schadensverteilung, zu der das Berufungsgericht gelangt ist, ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar.
2.
Der Schaden, der den Hinterbliebenen des Verunglückten entstanden ist, besteht nach der vom Berufungsgericht gebilligten Ansicht der Klägerin bei der Witwe L. in dem Entgang eines Anteils von 40 % und bei den Kindern in dem Entgang eines Anteils von je 15 % an den Nettobezügen, die der Verstorbene bei Lebzeiten weiter verdient hätte, ferner in dem Entgang des Krankenversicherungsschutzes, der seinen Angehörigen vermittels seiner Arbeitstätigkeit und der abgeführten Versicherungsbeiträge weiter zuteil geworden wäre. Das Berufungsgericht hat die Beklagte daher für verpflichtet erachtet, ein Drittel des auf die Hinterbliebenen entfallenden Anteils an den mutmaßlichen Nettobezügen und weiter auch ein Drittel der Aufwendungen zu tragen, die zur Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes für die Hinterbliebenen notwendig waren und bis zu den festgelegten Endzeitpunkten noch notwendig werden. Für die Zeit bis zum 30. April 1959 belauft sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Gesamtsumme der Drittelbeträge von den Anteilen an dem mutmaßlichen Nettoeinkommen auf 5.355,42 DM. Die Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes hat in dieser Zeit unstreitig einen Aufwand verursacht, der sich auf insgesamt 1.311,60 DM gestellt hat; das Berufungsgericht hat der Beklagten infolgedessen hiervon ein Drittel mit 437,20 DM zur Last gelegt.
Die Klägerin hat den Hinterbliebenen in der Zeit bis zum 30. April 1959 Rentenleistungen gewährt, die fast durch weg über die Höhe der ihnen erwachsenen Ansprüche auf Ersatz eines Drittels der Nettoeinkommensanteile hinausgegangen sind. Die Klägerin hat auch den Aufwand für die Aufrechterhaltung der Krankenversicherung getragen; sie hat in der angegebenen Höhe an die Allgemeine Ortskrankenkasse E. die Beiträge zur Krankenversicherung geleistet, die sie als Trägerin der Rentenversicherung auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1941 über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung (RGBl I S. 443) in Verbindung mit der Verordnung vom 27. August 1953 (BGBl I S. 1082) und seit dem 1. August 106 auf Grund des Gesetzes vom 12. Juni 1956 über Krankenversicherung der Rentner (BGBl I S. 500) für die Hinterbliebenen zu entrichten hatte. Irrtumsfrei hat das Berufungsgericht angenommen, daß nach § 1542 RVO die Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen gegen die Beklagte in Höhe der von der Klägerin bewirkten Rentenleistungen und Krankenversicherungsbeiträge auf die Klägerin übergegangen sind. Hinsichtlich der Rentenleistungen hat die Klägerin bei ihrem Zahlungsverlangen der Tatsache Rechnung getragen, daß auch die Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektrotechnik den Hinterbliebenen Renten gewährt. Die Klägerin hat entsprechend den Grundsätzen der Entscheidung des erkennenden Senats BGHZ 28, 68 anerkannt, daß sich insoweit auch ein Rechtsübergang zugunsten der Berufsgenossenschaft vollzogen hat und daß, da die vom Rechtsübergang ergriffenen Ansprüche der Hinterbliebenen auf Ersatz des ihnen gebührenden Nettoeinkommensanteils zur Deckung der Rentenaufwendungen beider Versicherungsträger nicht ausreichen, eine Gesamtgläubigerschaft zwischen Klägerin und Berufsgenossenschaft eingetreten ist. Obwohl die Klägerin nach der genannten Entscheidung befugt gewesen wäre, die Forderung der Hinterbliebenen auf Ersatz ihres Anteils am Nettoeinkommen bis zur Höhe der eigenen Rentenleistungen der Klägerin an die Hinterbliebenen voll einzuziehen, hat sie hiervon doch abgesehen, sondern den Anspruch nur in der Höhe geltend gemacht, wie er bei einem Ausgleich im Innenverhältnis der beiden Versicherungsträger zueinander entsprechend dem Größenverhältnis der beiderseitigen Rentenleistungen auf die Klägerin entfiele. Sie hat diesen Anteil auf 2.164,49 DM berechnet und in Bezug auf ihre Rentenleistungen nur diesen Betrag ersetzt verlangt. Daneben hat sie das Drittel ihrer Krankenversicherungsbeiträge für die Hinterbliebenen mit 437,20 DM voll beansprucht. Mit der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.601,69 DM hat das Berufungsgericht diesem Klagebegehren entsprochen. Darin tritt kein Rechtsfehler zutage. Einwendungen werden von der Beklagten gegen diesen Teil der Entscheidung auch weiter nicht erhoben.
3.
Bei ihrem auf die Zeit ab 1. Mai 1959 gerichteten Feststellungsbegehren ist die Klägerin gleichfalls davon ausgegangen, daß die Ansprüche der Hinterbliebenen auf Ersatz eines Drittels des ihnen entstandenen Schadens bis zur Höhe der Leistungen, die die Klägerin an Rente und Krankenversicherungsbeiträgen für sie aufbringen muß, auf die Klägerin übergegangen sind. Sie bekennt sich auch dazu, daß, soweit die Berufsgenossenschaft Rentenleistungen zu bewirken hat, ein Rechtsübergang auch zu deren Gunsten stattgefunden hat. Sie will es aber nicht uneingeschränkt gelten lassen, daß eine Gesamtgläubigerschaft zwischen ihr und der Berufsgenossenschaft eingetreten ist, sondern vertritt die Ansicht und will festgestellt sehen, daß, soweit die Hinterbliebenen Ersatz für entgangenen Krankenversicherungsschutz beanspruchen können, ein Rechtsübergang sich nicht auch zugunsten der Berufsgenossenschaft vollzogen hat, also keine Gesamtgläubigerschaft entstanden ist, sondern allein die Klägerin Rechtsnachfolgerin der Hinterbliebenen und Gläubigerin der Beklagten geworden ist. Auch will sie sich nicht damit begnügen, daß hinsichtlich der den Hinterbliebenen im übrigen erwachsenen Schadensersatzansprüche der Rechtsübergang auf die Klägerin und die Berufsgenossenschaft als Gesamtgläubiger festgestellt wird, sondern will in diesem Rahmen weiter festgestellt wissen, daß ihr von diesen Ansprüchen gegenüber der Beklagten der Teil zusteht, der sich aus dem jeweiligen Verhältnis der Sozialrente der Berufsgenossenschaft zur Sozialrente der Klägerin ergibt.
a)
Was zunächst diesen letzteren Feststellungsantrag betrifft, so hat das Berufungsgericht ihn mit Recht für unzulässig gehalten.
Wie bei den vom Rechtsübergang zugunsten beider Sozialversicherungsträger ergriffenen Schadensersatzansprüchen der Hinterbliebenen die von der Beklagten geschuldeten Beträge auf die beiden Versicherungsträger zu verteilen sind, betrifft lediglich den Innenausgleich im Verhältnis dieser Gesamtgläubiger zueinander. Der Beklagten gegenüber ist jeder von ihnen berechtigt, bis zur Höhe seiner Leistungen für die Hinterbliebenen deren vollen Schadensersatzansprüche geltend zu machen und einzuziehen. Gewiß bleibt es der Klägerin unbenommen, von der Beklagten nur den Teil des Anspruchs ersetzt zu verlangen, der beim Innenausgleich auf sie entfallen würde. Das Feststellungsbegehren der Klägerin hat aber nicht den Sinn, daß ihr die Beklagte nur weniger zu leisten brauche als wozu sie rechtlich verpflichtet sei; es hat nicht zum Gegenstand, daß ein Teil eines Anspruchs festgestellt werden möge; wenn die von der Klägerin erbetene Feststellung besagen soll, welcher Anspruchsteil der Klägerin "zusteht", so liegt darin vielmehr eine rechtliche Grenzziehung, die nur im Verhältnis der Klägerin zur Berufsgenossenschaft von rechtlicher Bedeutung sein kann. Denn nur im Innenverhältnis zur Berufsgenossenschaft kann davon gesprochen werden, daß der Klägerin lediglich ein Teil des Anspruchs zusteht, nicht aber gegenüber der Beklagten. Ihr gegenüber kann die Klägerin, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, an einer solchen Feststellung daher auch kein rechtliches Interesse haben (§ 256 ZPO). Sachlich wäre die Feststellung im Verhältnis der Klägerin zur Beklagten sogar unrichtig.
b)
Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Annahme abgelehnt, daß der Schadensersatzanspruch der Hinterbliebenen mit Bezug auf den entgangenen Krankenversicherungsschutz allein auf die Klägerin und nicht in Gesamtgläubigerschaft mit ihr auch auf die Berufsgenossenschaft übergegangen sei.
Richtig ist zwar, daß die Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung nur von der Klägerin geleistet werden und die Berufsgenossenschaft an der Aufbringung dieser Mittel nicht beteiligt ist. Auch wird bei der Berechnung des Unterhaltsschadens, der den Hinterbliebenen eines tödlich Verunglückten entsteht, regelmäßig von dem Nettoeinkommen ausgegangen, das ihr Ernährer bei Weiterleben erzielt hätte, so daß also die Beträge, die bei der Lohn- oder Gehaltszahlung einbehalten werden und in denen die von dem Lohn- oder Gehaltsempfänger zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung enthalten sind, bei der Bestimmung der Schadensrente, die der Schädiger den Hinterbliebenen schuldet, ausscheiden. Obwohl es hiernach scheinen könnte, als liege bei der Aufrechterhaltung des den Hinterbliebenen zuteil gewordenen Krankenversicherungsschutzes durch die Leistungen der Klägerin eine rechtliche Besonderheit vor, die nur das Verhältnis der Klägerin zu den Hinterbliebenen und der schadenersatzpflichtigen Beklagten berühre, ist dies in Wirklichkeit aber doch nicht der Fall.
Es gehörte zu der Unterhaltspflicht des Getöteten, daß er seinen Angehörigen in Krankheitsfällen die notwendige Heilbehandlung zukommen ließ. Verschaffte er ihnen durch seine Arbeitstätigkeit den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung, so lag darin die Erfüllung eines Teiles seiner Unterhaltspflicht, Sofern die Hinterbliebenen nicht etwa auf Grund eigener versicherungspflichtiger Beschäftigung gegen Krankheit versichert waren, - wofür hier nichts vorgetragen ist -, entging ihnen mit dem Tode ihres Ernährers der Versicherungsschutz also als Teil des Unterhalts, auf den sie ihm gegenüber im Falle seines Weiterlebens Anspruch gehabt hätten. Der Schaden, der ihnen mit seinem Unfalltode entstand, beschränkte sich also nicht auf das, was zu ihrem Unterhalt von seinem Nettoeinkommen auf sie entfallen wäre, sondern umfaßte darüber hinaus auch die Beträge, die aufgewendet werden mußten, damit sie in dem Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung verblieben. Dabei handelte es sich aber nur um Rechnungsfaktoren eines einheitlichen Schadensersatzanspruchs. Wären die Hinterbliebenen darauf angewiesen gewesen, sich durch eigene Beitragsleistung die Krankenversicherung zu erhalten, so hätte die aus dem Nettoeinkommen des Getöteten berechnete Schadensersatzrente, die sie von der Beklagten fordern konnten, in der Weise erhöht werden müssen, daß dem auf sie entfallenden Anteil des Nettoeinkommens ihre Beitragszahlungen zur Krankenversicherung zugeschlagen würden (vgl. RGZ 159, 21, 23; BGH, Urteil vom 3. Dezember 1951 - III ZR 68/51 - LM Nr. 2 zu § 844 Abs. 2 BGB;Urteil des erkennenden Senats vom 24. April 1959 - VI ZR 52/58 - VersR 1959, 713, 714/715). Von einem so erweiterten einheitlichen Schadensersatzanspruch muß aber auch hier ausgegangen werden, wo die Klägerin den Hinterbliebenen die Sorge um die Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes abgenommen hat.
Soweit die Klägerin und die Berufsgenossenschaft auf Grund des tödlichen Unfalls ihres Versicherten Leistungen der Sozialversicherung für die Hinterbliebenen zu erbringen haben, ist dieser einheitliche Anspruch nach § 1542 RVO gleichermaßen auf die Klägerin und die Berufsgenossenschaft übergegangen. Der Forderungsübergang setzt voraus, daß die Leistungen des Versicherungsträgers dem gleichen Zweck dienen wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz(Urteile des erkennenden Senats vom 19. November 1955 - VI ZR 134/54 - LM Nr. 1 zu AVG § 46 = VersR 1956, 22;vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - in LM Nr. 20 zu § 1542 RVO = VersR 1958, 454). Die Ansprüche, die den Hinterbliebenen gegen die Beklagte erwachsen sind, haben den Zweck, ihnen in der Form einer Schadensersatzlemstung zu dem Unterhalt zu verhelfen, der ihnen durch den Tod ihres Ernährers entgangen ist. Eben diesem Unterhaltszweck dienen aber auch die Leistungen sowohl der Klägerin als auch der Berufsgenossenschaft. Daß sich die Leistungen der Klägerin aus Renten und Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentenempfänger zusammensetzen, ist in dieser Hinsicht von keiner unterschiedlichen Bedeutung. Ihrem Wesen nach sind beide Leistungsteile darauf gerichtet, den Hinterbliebenen den Unterhalt, zu gewähren, dessen sie in gesunden oder kranken Tagen bedürfen. So hat es denn auch bereits das Gesetz vom 24. Juli 1941 in seiner Bezeichnung zum Ausdruck gebracht, daß es eine Verbesserung der Leistungen der - Unterhaltszwecken dienenden - Rentenversicherung ist, wenn den Trägern der Rentenversicherung fortan die Beitragslast für eine Krankenversicherung der Sozialrentner aufgebürdet wurde und die Rentner damit der Notwendigkeit enthoben wurden, unter Verwendung eines Teiles ihrer Sozialrente selbst für einen Krankenversicherungsschutz zu sorgen (vgl. hierzuUrteil des erkennenden Senats vom 14. November 1958 - VI ZR 237/57 in LM Nr. 24 zu § 1542 RVO = VersR 1959, 51). Dabei kann nicht einmal gesagt werden, daß die in Krankheitsfällen entstehenden besonderen Bedürfnisse der Rentenempfänger durch die Krankenversicherung stets voll gedeckt seien und die Renten, die sie erhalten, nicht zur Befriedigung dieses Bedarfs gegebenenfalls mit herangezogen zu werden brauchen. Nicht selten machen sich in Krankheitsfällen über die Leistungen der Krankenversicherung hinaus weitere Aufwendungen (z.B. für Stärkungsmittel) erforderlich, zu deren Bestreitung der erkrankte Rentner auf die ihm gezahlte Rente zurückgreifen muß; die Notwendigkeit eigener Aufwendungen aus der Rente wird sich möglicherweise auch in dem Fall ergeben, daß es zu einer Selbstbeteiligung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung kommt.
Danach kann es aber nicht zweifelhaft sein, daß der Schadensersatzanspruch der Hinterbliebenen gegenüber der Beklagten als einheitlicher Anspruch sowohl auf die Klägerin als auch auf die Berufsgenossenschaft übergegangen ist, auf die Klägerin in Höhe ihrer gesamten Aufwendungen an Rente und Krankenversicherungsbeiträgen und auf die Berufsgenossenschaft in Höhe der Rente, die sie den Hinterbliebenen zu zahlen hat. Beide Versicherungsträger sind der Beklagten gegenüber also Gesamtgläubiger. Von einem die Krankenversicherungsbeiträge betreffenden Vorrecht der Klägerin vor der Berufsgenossenschaft (vgl. BGHZ 28, 68, 73) [BGH 27.06.1958 - VI ZR 98/57] kann im Verhältnis zur Beklagten keine Rede sein. Es ist vielmehr eine Frage des Innenausgleichs zwischen Klägerin und Berufsgenossenschaft, wie sich im Hinblick darauf, daß die Klägerin neben der Rente auch Krankenversicherungsbeiträge aufzubringen hat, die Schadensersatzleistung der Beklagten unter den Versicherungsträgern verteilt.
Nach dem Vorbringen der Klägerin ist es Auffassung und Praxis der Berufsgenossenschaften, daß sie, soweit die Landesversicherungsanstalten Krankenkassenbeiträge für ihre Sozialrentner leisten, an den schadensersatzzahlungen der haftpflichtigen Schädiger nicht partizipieren, sondern aus deren Zahlungen den Landesversicherungsanstalten den ihren Beiträgen entsprechenden Betrag zukommen lassen. Das kann aber an der Rechtslage, wie sie im Verhältnis der Sozialversicherungsträger zu dem Schädiger besteht, nicht schon etwas ändern. So lange nicht die Schadensersatzforderung gegenüber dem Schädiger unter den Versicherungsträgern vertraglich aufgeteilt ist, bleiben sie ihm gegenüber Gesamtgläubiger. Daß eine vertragliche Aufteilung hier stattgefunden hätte, hat die Klägerin nicht behauptet. Die Revision rügt eine Verletzung des § 139 ZPO. Aber auch im Revisionsverfahren hat die Klägerin nicht dargelegt, daß zwischen ihr und der Berufsgenossenschaft für Feinmechanik und Elektrotechnik im vorliegenden Fall eine derartige Teilungsvereinbarung getroffen worden sei. Die Verfahrensrüge mangelnder Aufklärung ist daher unberechtigt.
Auch mit Erwägungen vermeintlicher Prozeßökonomie kann sich die Revision nicht darüber hinwegsetzen, daß hier eine Gesamtgläubigerschaft besteht, die den Innenausgleich zwischen Klägerin und Berufsgenossenschaft erst noch nach sich ziehen muß.
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Feststellungsbegehren der Klägerin entspricht somit auch zu diesem Punkte einer zutreffenden Beurteilung der materiellen Rechtslage. Nur war es nicht unzulässig, sondern unbegründet, daß die Klägerin mehr festzustellen beantragte, als daß auch hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge eine Gesamtgläubigerschaft zwischen ihr und der Berufsgenossenschaft besteht. Die Klägerin ist aber nicht weiter dadurch beschwert, daß insoweit ihr Feststellungsbegehren vom Berufungsgericht als unzulässig statt unbegründet abgewiesen worden ist.
Revision wie Anschlußrevision müssen daher ohne Erfolg bleiben.
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß
H. Meyer