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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1951, Az.: III ZR 68/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.1951
Aktenzeichen
III ZR 68/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11392
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig-Holstein - 20.12.1950

Fundstellen

  • NJW 1952, 377
  • NJW 1952, 277

Prozessführer

der Stadt F. vertreten durch den Magistrat,

Prozessgegner

die Witwe Hedwig V., F., M.weg ...,

Amtlicher Leitsatz

Bei Bemessung der einer Witwe nach §3 HaftpflG oder §844 BGB, §10 Abs. 2 KrfzG für den entgangenen Unterhalt zuzusprechenden Schadensersatzrente ist vom Gesamteinkommen des verstorbenen Ehemanns, auszugehen und im einzelnen zu prüfen, welche Ausgaben durch seinen Tod entfallen. Aufwendungen für die persönlichen Bedürfnisse des Getöteten und Steuern sind abzuziehen. An den allgemeinen Unkosten des Haushalts können Abzüge gemacht werden (RGZ 159, 21 ff [23, 24]). Nicht abzusetzen sind, wenn die besonderen Umstände des zur Entscheidung stehenden Falles dies als zulässig erscheinen lassen, Rücklagen, die der Getötete in angemessenem Rahmen zur Versorgung seiner Ehefrau für den Fell seiner Arbeitsunfähigkeit oder für die Zeit nach seinem Tode gemacht hat oder vermutlich gemacht haben würde, denn derartige Aufwendungen für eine angemessene Altersversorgung können der Witwe als Teil des ihr entgangenen Unterhalts zuzubilligen sein.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Riese und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar und Dr. Bock

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der beklagten Stadt gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. Dezember 1950 wird zurückgewiesen.

In teilweiser Abänderung der Kostenentscheidung des Berufungsgerichts werden der Klägerin ein Sechstel, der beklagten Stadt fünf Sechstel der Kosten des ersten Rechtszuges auferlegt.

Die Kosten der Revision hat die beklagte Stadt zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der am ... 1891 geborene Ehemann der Klägerin wurde am 25. Februar 1949 bei einem Zusammenstoss zwischen einem Oberleitungsomnibus der beklagten Stadt, in dem er sich als Fahrgast befand, und einem Strassenbahnwagen der von der beklagten Stadt betriebenen Strassenbahn, dessen Bremsen versagten, verletzt und ist infolge dieser Verletzung am 19. April 1949 verstorben. Der Getötete war Prokurist der Firmen H.H.P. Nachf. und Ho.-St.-R. in F., Inhaber eines Agenturgeschäfts in H. und Eigentümer der unbelasteten Grundstücke F., M.weg ... und He. mit Sommerhaus in B.. Das Agenturgeschäft ist nach seinem Tode für einen Pachtzins von monatlich 100 DM verpachtet worden. Ausser der Klägerin hinterliess der Verstorbene eine unverheiratete Tochter, die im gemeinsamen Haushalt unterhalten wurde, sowie eine auswärts verheiratete Tochter.

2

Die Klägerin behauptet, dass ihr Ehemann ein sehr hohes Einkommen gehabt habe, und verlangt von der beklagten Stadt Schadensersatz. Sie hat zunächst auf Erstattung der durch die Beerdigung ihres Ehemannes entstandenen Kosten Klage erhoben. Sie hat diese Kosten auf insgesamt 3.284,79 DM beziffert und sie in Einzelposten aufgegliedert.

3

Die beklagte Stadt hat den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten. Durch Teil-Zwischenurteil des Landgerichts vom 15. September 1949 ist der Anspruch hinsichtlich einer Anzahl dieser Einzelposten dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden.

4

Nach Rechtskraft dieses Urteils hat die beklagte Stadt an die Klägerin 1.719,09 DM gezahlt. Die Klägerin hat darauf diesen Betrag von ihrer Klageforderung abgesetzt und ausserdem mit Rücksicht auf den damals zwischenzeitlich eingetretenen Preisrückgang ihre Restforderung auf 619,20 DM ermässigt. Sie hat aber nunmehr ausserdem die Zahlung einer Rente für sich und ihre unverheiratete Tochter begehrt und in ihrem dem Prozessbevollmächtigten der beklagten Stadt zugestellten Schriftsatz vom 15. Februar 1950 den Antrag angekündigt, die Beklagte zur Zahlung von 619,20 DM nebst Zinsen und einer vierteljährlichen, im voraus zahlbaren Rente von 3.900 DM vom 1. Mai 1949 bis zum 1. Mai 1961 zu verurteilen. Dieser Antrag ist von ihr in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht jedoch nicht gestellt worden. Die Klägerin hat vielmehr alsbald erklärt, dass sie in diesem Rechtsstreit lediglich eine Rente für sich, nicht für die Tochter verlangen wolle, und hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 619,20 DM nebst Zinsen und eine vierteljährliche, im voraus zahlbare Rente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, vom 1. Mai 1949 bis zum 1. Mai 1961 zu zahlen. In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die Klägerin den bezifferten Antrag auf 200 DM nebst Zinsen ermässigt und hilfsweise weiter beantragt: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Unfall ihres verstorbenen Ehemannes vom 25. Februar 1949 erwachsen ist und wird, insbesondere durch den Fortfall der Beteiligung an der Firma H.H.P. Nachf. in F..

5

Die unverheiratete Tochter der Klägerin hat ebenfalls auf Zahlung einer Rente, die sie in Höhe von 300 DM monatlich verlangt, gegen die beklagte Stadt Klage erhoben (2 O 157/50 des Landgerichts in Flensburg). Dieser Rechtsstreit ist bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsstreits zwischen den Parteien ausgesetzt.

6

Das Landgericht hat durch Endurteil vom 25. Mai 1950 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 150 DM nebst Zinsen und für die Zeit vom 1. Mai 1949 bis zum 4. Mai 1956 eine monatliche Rente von 650 DM zu zahlen. Weiter hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit vom 5. Mai 1956 bis zum 4. Mai 1959 eine Rente in Höhe des Unterhalts zu zahlen, der ihr auf Grund der Einkünfte ihres verstorbenen Ehemannes aus dessen H. Geschäft zustehen würde. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen und von den Kosten des Rechtsstreits der Klägerin ein Sechstel, der Beklagten fünf Sechstel auferlegt.

7

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 1949 bis zum 4. Mai 1956 eine in das Ermessen des Gerichts gestellte monatliche Rente, mindestens aber 850 DM monatlich, nebst 4 % Zinsen auf die zuerkannten Rentenbeträge, jeweils ab Fälligkeit, zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit vom 5. Mai 1956 bis zum 4. Mai 1961 eine Rente in Höhe des Unterhalts zu zahlen, der ihr auf Grund der Einkünfte ihres verstorbenen Ehemannes aus dessen H. Geschäft oder anderer Einkünfte zustehen würde.

8

Die Klägerin hat angezeigt, dass ihr nach Erlass des Urteils des Landgerichts von der Grosshandels- und Lagereiberufsgenossenschaft, Sektion ..., in H., eine monatliche Unfallrente von 120 DM zugesprochen worden und in dieser Höhe der Anspruch der Klägerin daher auf die Berufsgenossenschaft übergegangen sei. Ausserdem hat sie vorgetragen, dass die Reineinnahmen aus dem Grundbesitz im Gegensatz zu ihren im ersten Rechtszuge gemachten Angaben jährlich nur 298,81 DM betrügen.

9

Die beklagte Stadt hat gegen das Urteil des Landgerichts Anschlussberufung eingelegt und Abänderung des Urteils dahin beantragt, dass der noch streitige bezifferte Zahlungsanspruch in vollem Umfang und der Rentenanspruch insoweit abgewiesen wird, als von der Klägerin mehr als 400 DM monatlich verlangt werden.

10

Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts dahin geändert, dass die Beklagte an die Klägerin für die Zeit vom 1. Mai 1949 bis zum 4. Mai 1956 eine monatliche Rente von 850 DM nebst Zinsen zu zahlen hat und festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die Zeit vom 5. Mai 1956 bis zum 4. Mai 1961 eine Rente in Höhe des Unterhalts zu zahlen, der ihr auf Grund der Einkünfte ihres verstorbenen Ehemannes aus dessen H. Geschäft oder anderer Einkünfte zustehen würde. Die gesamten Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten auferlegt worden.

11

Gegen dieses Urteil hat die beklagte Stadt Revision eingelegt. Sie hat das Rechtsmittel in der Revisionsbegründung dahin beschränkt, dass sie das Urteil des Berufungsgerichts nur insoweit angreift, als sie zur Zahlung einer Rente von mehr als 650 DM monatlich verurteilt worden ist, und beantragt demgemäss, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die Beklagte zu einen höheren Rentenbetrage als 650 DM monatlich mit Zinsen verurteilt worden ist, und wegen des Mehrbetrages die Klage abzuweisen, hilfsweise die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

12

Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

13

Die Revision kann nur zu einer Änderung der Kostenentscheidung bezüglich der Kosten des ersten Rechtszuges führen, im übrigen ist sie unbegründet.

14

1.

Der Streit der Parteien geht nach der Beschränkung der Revision nur noch um den 650 DM übersteigenden Betrag der der Klägerin von dem Berufungsgericht gemäss §3 HaftpflG zugesprochenen Rente für die Zeit vom 1. Mai 1949 bis zum 4. Mai 1956. Bei der Bemessung der Höhe dieser Rente ist das Berufungsgericht von einem jährlichen Bruttoeinkommen des Verstorbenen von 51.000 DM ausgegangen und hat angenommen, dass hiervon nach Abzug der persönlichen Steuern jährlich annähernd 29.000 DM zum Verbrauch zur Verfügung gestanden hätten. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils ist sodann weiter ausgeführt, die Berufs- und Lebensstellung des Verstorbenen habe wirtschaftlich nicht der eines abhängigen Angestellten, sondern der eines Unternehmers mit höherem Einkommen entsprochen. Dieser Umstand rechtfertigte es, auch Aufwendungen für Hausangestellte, Erholungsreisen und dergleichen in Ansatz zu bringen. Ausserdem seien der Klägerin Aufwendungen für eine angemessene Krankenversicherung und Altersversorgung zuzubilligen.

15

Selbst wenn man berücksichtige, dass der Verstorbene nicht das ganze Jahreseinkommen verbraucht, sondern auch Vermögen angesammelt und der unverheirateten Tochter Unterhalt gewährt haben würde, so sei doch nach Abwägung aller Umstände der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Klägerin bei Fortbestehen der Ehe auf 800 DM netto monatlich zu bemessen. Die Klägerin müsse daher von der Beklagten so gestellt werden, dass ihr monatlich 800 DM netto als entzogener Unterhalt zur Verfügung ständen, solange der Verstorbene bei seinem Fortleben zur Gewährung ihres Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin erhöhe sich aber um den Betrag, den sie nach dem Tode ihres Ehemannes für die Erfüllung der auf ihrem Einkommen ruhenden öffentlichen Abgaben aufwenden müsse. Dieser Betrag sei auf rund 270 DM monatlich zu schätzen. Die von der Beklagten zu leistende monatliche Schadensersatzrente sei daher in Höhe von 800 und 270 gleich 1.070 DM begründet.

16

In Höhe von 120 DM monatlich stehe dieser Ansprach der Klägerin nicht mehr zu, da er auf die Grosshandels- und Lagereiberufsgenossenschaft in H. übergegangen sei. Die Klägerin müsse sich weiter die 100 DM monatliche Pachteinnahme aus dem H. Geschäft des Verstorbenen anrechnen lassen. Anrechnungsfähige Einnahmen aus den ererbten Grundstücken seien dagegen nicht festzustellen, da der Klägerin nach ihren glaubhaft erscheinenden Angaben nachhaltige Einnahmen aus den ererbten Grundstücken nicht zuflössen. Danach sei entsprechend dem Berufungsantrag der Klägerin die Rente auf monatlich 850 DM zu bemessen gewesen.

17

2.

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe §286 ZPO dadurch verletzt, dass es angenommen habe, die Klägerin erziele keine nennenswerten Einkünfte aus dem von ihrem verstorbenen Ehemann ererbten Grundbesitz. Diese Rüge geht fehl. Die Klägerin hat zwar im ersten Rechtszuge die Reineinkünfte aus dem Grundbesitz zunächst auf 2.002,58 DM, sodann auf 1.358,58 DM (richtig 1.258,58 DM, die von der Klägerin angegebene Zahl 1.358,58 beruht auf einem Rechenfehler) beziffert. Sie hat aber im zweiten Rechtszuge in ihrem Schriftsatz vom 4. Dezember 1950 unter Beifügung einer genauen Abrechnung vorgetragen, dass der aus den Grundstücken erzielte Überschuss nur 298,81 DM betrage. Auf diesen Schriftsatz ist im Tatbestand des Berufungsurteils ausdrücklich Bezug genommen worden. Weder aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 13. Dezember 1950 noch aus dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, dass die beklagte Stadt die in dem Schriftsatz vom 4. Dezember 1950 enthaltenen Angaben bestritten hat. Da auch aus den übrigen Erklärungen der beklagten Stadt die Absicht, diese Angaben bestreiten zu wollen, nicht hervorgeht, sind sie gemäss §138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Das Berufungsgericht, das ersichtlich von diesen Angaben der Klägerin ausgegangen ist, konnte daher mit Recht annehmen, dass nachhaltige Einnahmen aus dem Grundvermögen nicht zu erzielen seien und mit derartigen Einnahmen auch in Zukunft nicht gerechnet werden könne. Gegen diese Annahme des Berufungsgerichts sind umso weniger Bedenken zu erheben, als die Klägerin, worauf sie in ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich hingewiesen hat, es unterlassen hat, bei der Berechnung des Einkommens aus den Grundstücken einen Abzug für Überalterung zu machen, obgleich ein solcher Abzug sogar seitens der Finanzämter bei der Ermittlung des Reineinkommens zugelassen wird. Einnahmen aus dem Grundbesitz sind daher von dem Berufungsgericht mit Recht ausser Betracht gelassen worden.

18

3.

Auch die an zweiter Stelle erhobene Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, dass auch die unverheiratete Tochter der Klägerin eine Rente in Höhe von 300 DM monatlich gegen die Beklagte geltend gemacht habe, kann keinen Erfolg haben. Die Revision übersieht, dass im Tatbestand des angefochtenen Urteils die Klage der unverheirateten Tochter auf Zahlung einer Unterhaltsrente von 300 DM monatlich ausdrücklich erwähnt und ausweislich der Entscheidungsgründe von dem Berufungsgericht in Betracht gezogen worden ist, der Verstorbene würde auch der unverheirateten Tochter Unterhalt gewährt haben. Das Berufungsgericht hat also entgegen der Annahme der Revision ersichtlich nicht ausser acht gelassen, dass auch die Tochter wegen des Todes ihres Vaters Rentenansprüche geltend gemacht hat und ihr möglicherweise derartige Ansprüche gegen die beklagte Stadt zuerkannt werden können. Ob die der Klägerin zuerkannte Rente unter Berücksichtigung der Unterhaltsansprüche der Tochter zu hoch ist, ist erst an späterer Stelle des Urteils bei der Erörterung des gegen die Angemessenheit der Rente von der Revision erhobenen Angriffs zu prüfen.

19

4.

Die Revision wendet sich weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Getötete sei bei einem Einkommen von durchschnittlich 29.000 DM jährlich nach Abzug der Steuern verpflichtet gewesen, allein an seine Ehefrau einen Unterhaltsbetrag von 9.600 DM zu leisten, und führt hierzu aus: Bei dem Rentenanspruch der Klägerin handle es sich nicht um eine eigentliche Unterhaltszahlung, sondern um einen Schadensersatzanspruch. Dieser Anspruch gehe nicht auf den Betrag, zu dessen Gewährung der Getötete im Falle des Getrenntlebens der Eheleute an seine Ehefrau verpflichtet gewesen wäre, sondern massgebend sei, was der Ehemann bei einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft seiner Ehefrau zu gewähren gehabt hätte.

20

Diesen Rechtsausführungen der Revision ist ohne Einschränkung beizutreten. Der hier in Frage stehende in §3 HaftpflG dem Unterhaltsberechtigten gewährte Anspruch auf Ersatz des Unterhalts, den der Getötete während der mutmasslichen Dauer seines Lebens zu gewähren verpflichtet gewesen wäre, ist in der Tat kein Unterhaltsanspruch, sondern ebenso wie die entsprechend geregelten Ansprüche aus §844 BGB und §10 KrfzG ein Schadensersatzanspruch wegen Verlustes des Rechts auf Unterhalt. Dies ist in Schrifttum und Rechtsprechung allgemein anerkannt (Geigel, Der Haftpflichtprozess [5. Aufl.] S. 55 in Verb mit S. 47 und 48; Müller, Strassenverkehrsrecht [16. Aufl.] §10 Abs. 2 KrfzG Anm. B III S 280; Friese, Reichshaftpflichtgesetz [1950] §3 Anm. C I 1 S. 168; Böhmer, Reichshaftpflichtgesetz [1950] §3 Anm. VII 1 S. 121; RGJW 1911, 375 Nr. 42). Der Senat hat keine Veranlassung, hiervon abzugehen. Der Ersatzpflichtige muss diesen Schadensersatz in dem Umfange leisten, in dem der Unterhaltspflichtige zur Unterhaltsleistung rechtlich verpflichtet war. Den Unterhaltsanspruch der Ehefrau regelt §1360 BGB. Nach dieser Bestimmung ist der Ehemann verpflichtet, nach Massgabe seiner Lebensstellung, seines Vermögens und seiner Erwerbsfähigkeit seiner Ehefrau Unterhalt, zu gewähren. Als Unterhalt ist der gesamte Lebensbedarf der Ehefrau anzusehen (Palandt BGB [9. Aufl.] §1360 Anm. 3; Staudinger BGB [9. Aufl.] §1360 Anm. 3). Das Mass des Unterhalts, das die Witwe nach der Tötung des Ehemannes gemäss §3 HaftpflG verlangen kann, richtet sich somit, wie die Revision zutreffend bemerkt, nicht danach, was der getötete Ehemann im Falle des Getrenntlebens seiner Ehefrau hätte gewähren können und müssen, sondern danach, was er bei einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft ihr zu gewähren gehabt haben würde (RGZ 159, 21 [24]). Die Unterhaltsberechtigte Witwe soll hinsichtlich ihres Unterhalts so gestellt werden, als wenn der Getötete am Leben geblieben wäre (OGHZ 1, 317 ff [322]). Der Ersatzpflichtige muss daher die Witwe in den Stand setzen, die Lebensweise fortzuführen, auf die sie zu Lebzeiten des Hannes einen Anspruch hatte (Böhmer a.a.O. §3 Anm. VIII 3 S. 125; Friese a.a.O. §3 Anm. C II 2 a S. 173). Es muss deshalb im Einzelfalle geprüft werden, welcher Unterhaltsaufwand dem Getöteten nach Massgabe seines für Unterhaltszwecke zur Verfügung stehenden Einkommens seiner Ehefrau gegenüber pflichtgemäss obgelegen hätte (Friese a.a.O. §3 Anm. C II 4 S. 181/182). Ursprünglich ging allerdings die Rechtsprechung bei Bemessung der einer Ehefrau als Ersatz für den entgangenen Unterhalt zustehenden Rente von einer quotenmässigen Berechnung aus. Es wurde im allgemeinen angenommen, dass der Ehefrau ein Drittel bis zwei Fünftel des Einkommens des getöteten Ehemannes zustünde (Friese a.a.O. §3 C II 4 S. 182; Geigel a.a.O. S. 49; Wussow in DR 1940, 1865 Nr. 9; OLG Hamburg JW 1918, 147). Dabei war streitig, ob der Netto- oder Bruttolohn des Getöteten zugrunde zu legen sei (vgl. Lucas in JW 1938, 1992 und 2656; Schüttensack in JW 1938, 2655; Wussow in DR 1940, 1862 und DAR 1951, 3). Nachdem das Reichsgericht von dieser Berechnungsweise abgegangen war und sich der Auffassung angeschlossen hatte, dass nicht von einer starren Regel auszugehen, sondern je nach Lage des besonderen Falles eine Prüfung der einzelnen Aufwendungen vorzunehmen sei und danach errechnet werden müsse, inwieweit dem Geschädigten ein tatsächlicher Ausfall entstehe (RGZ 159, 21 ff [23, 24] und DR 1942, 1186), hat sich diese Ansicht in Rechtsprechung und Rechtslehre allenthalben durchgesetzt (Wussow DAR 1951, 3). Von ihr abzuweichen, sieht auch der Senat keinen Anlass. Es ist also bei der Berechnung des der Ehefrau zu gewährenden Unterhalts vom Gesamteinkommen des verstorbenen Ehemannes auszugehen und im einzelnen zu prüfen, welche Ausgaben hiervon abzuziehen sind.

21

Entgegen der Ansicht der Revision ist aber das Berufungsgericht hier von diesen Grundsätzen nicht abgewichen. In dem Berufungsurteil ist ausdrücklich hervorgehoben, die Berechnung des der Klägerin entgangenen Unterhalts könne nicht bestimmt werden nach einer rechnerischen Teilung des Realeinkommens des Verstorbenen, noch sei abzustellen auf den Betrag, den der Ehemann im Falle eines Getrenntlebens seiner Ehefrau hätte gewähren müssen. Vielmehr richte sich das Mass des Unterhalts nach dem, was der Mann bei einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft der Frau zu gewähren gehabt haben würde. Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist somit nicht zu beanstanden. Auch die von ihm hieraus für den Unterhaltsanspruch der Klägerin gezogenen Schlussfolgerungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.

22

a)

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe Erfahrungssätze verletzt. Es habe nicht berücksichtigt, dass durch den Tod des Ehemannes nicht allein diejenigen Kosten und Ausgaben weggefallen seien, die für ihn persönlich entstanden wären, sondern infolge seines Todes hätten sich darüber hinaus die generellen Kosten der Lebensführung beträchtlich vermindert.

23

Der Revision ist zuzugeben, dass die Aufwendungen für die rein persönlichen Bedürfnisse des Getöteten und die Steuern abgezogen werden müssen (Friese a.a.O. §3 Anm. C II 4 S. 182). Auch an den allgemeinen Unkosten des Haushalts (Miete, Heizung, Beleuchtung, Kosten für Hausangestellte und dergleichen) können je nach Lage des Falles Abstriche in Frage kommen (RGZ 159, 21 f [24]). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese allgemeinen Unkosten sich erfahrungsgemäss nur wenig verringern, wenn eine Person aus dem Haushalt ausscheidet, mag dies auch der Ehemann und Haushaltsvorstand sein (Friese a.a.O., RGZ 159 a.a.O.). Hier hat nun aber das Berufungsgericht derartige Abzüge in weitem Umfange vorgenommen. Es hat zwar bei der Bemessung der Höhe der der Klägerin zuerkannten Rente nicht im einzelnen dargelegt, welche Ausgaben es von dem nach Abzug der persönlichen Steuern mit rund 2.420 DM monatlich veranschlagten Einkommen des getöteten Ehemannes absetzen will. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe und der Bemessung des der Klägerin entgangenen Unterhalts auf 800 DM monatlich netto ergibt sich indessen, dass es nicht nur die Aufwendungen für den persönlichen Bedarf des Ehemannes abgezogen, sondern auch die Verminderung der allgemeinen Unkosten des Haushalts in weitem Umfange berücksichtigt hat. Es kann dabei nicht ausser Betracht bleiben, dass heute in den meisten Haushalten - das gilt bei den derzeitigen beschränkten Wohnverhältnissen gegenwärtig auch für solche Haushalte, die einen gehobenen Lebenszuschnitt aufweisen - die allgemeinen Unkosten sich durch den Wegfall des Ehemannes nicht wesentlich zu verringern pflegen. Die Ausgaben für Hausangestellte, Miete, Heizung und Beleuchtung, lassen sich kaum vermindern. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in eine billigere Wohnung hätte umziehen können und müssen; zudem sind von der Beklagten in dieser Richtung keine Behauptungen aufgestellt worden, so dass das Berufungsgericht keinen Anlass hatte, eine auf diese Weise etwa mögliche Verminderung der allgemeinen Unkosten des Haushalts in den Kreis seiner Erwägungen einzubeziehen (vgl. dazu Friese a.a.O. §3 Anm. C II 4 S. 183).

24

b)

Weiter macht die Revision geltend, dass der nach Abzug der persönlichen Ausgaben des Verstorbenen und eines angemessenen Anteils an den allgemeinen Unkosten der Lebensführung verbleibende Restbetrag seines Reineinkommens nicht allein für Unterhaltszahlungen in Anspruch genommen werden könne. Diese nicht näher erläuterte Rüge der Revision soll offenbar dahin gehen, dass bei Ermittlung des der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legenden Einkommens des Verstorbenen die Beträge abzusetzen sind, die dieser vermutlich zurückgelegt hätte, um eine angemessene Versorgung seiner Familie für die Zeit nach seinem Tode oder für den Fall einer Arbeitsunfähigkeit sicherzustellen.

25

Das Reichsgericht (RGZ 159, 21 ff [23]) hat ausdrücklich betont, bei der Bemessung der Höhe der an die Witwe zu zahlenden Rente müsse geprüft werden, ob der Getötete den ganzen mutmasslichen Verdienst für den gemeinsamen Unterhalt zu verwenden verpflichtet gewesen wäre. Dementsprechend hat es in dieser Entscheidung die Rüge, das Durchschnittseinkommen des Getöteten sei nicht um die sozialen Abgaben gekürzt, für berechtigt erklärt. Es hat aber auch darauf hingewiesen, dass das Berufungsgericht zu prüfen haben werde, inwieweit diese Kürzung dadurch ausgeglichen werde, dass, wenn der Getötete die sozialen Abgaben bezahlt hätte, die dafür erworbenen Sozialrechte der Witwe zugute gekommen wären, während sie diese Rechte jetzt nicht habe, und führt wörtlich aus:

"Die Leistungen der Sozialversicherung, die der Getötete seinen Familienmitgliedern durch seine versicherungspflichtige Tätigkeit verschafft haben würde, bilden einen Teil des gesamten Lebensunterhalts, zu dessen Gewährung er verpflichtet gewesen wäre und für dessen Verlust haftet."

26

In einer anderen Entscheidung (VAE 1937, 184 Nr. 197) hat das Reichsgericht ausgesprochen, Rücklagen zum Zwecke der Ersparnis oder Aufwendungen für Lebens- und Unfallversicherungen seien von dem der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legenden Gesamteinkommen nur dann abzusetzen wenn die Rücklagen ausserhalb des Rahmens der gesetzlichen Unterhaltspflicht lägen, die Sparmassnahmen also den standesgemässen Unterhalt der Frau bei Lebzeiten des Mannes nicht schmälerten. Diese Entscheidung wird von Friese (a.a.O. §3 Anm. C II 5 S. 183) ausdrücklich gebilligt.

27

Das Oberlandesgericht Köln (DR 1941, 590 Nr. 14) hat ausgeführt, der nach Abzug der persönlichen Ausgaben des Ernährers und der Generalunkostenminderung verbleibende Gehaltsrest könne den Unterhaltsberechtigten dann nicht in vollem Umfang zugesprochen werden, wenn der Getötete nicht verpflichtet gewesen wäre, den gesamten nach Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse verbleibenden Rest seines mutmasslichen Verdienstes für den gemeinsamen Unterhalt zu verwenden, weil sein Einkommen über das Existenzminimum hinaus gegangen sei und auch bei gebührender Rücksichtnahme auf eine dem höheren Gehalt entsprechende gehobene Lebenshaltung Beträge freigeblieben seien, die für den Unterhalt nicht erforderlich gewesen seien. Es hat aber in derselben Entscheidung, die von Wussow in seiner Anmerkung zwar insoweit im Ergebnis abgelehnt, im Grundsatz jedoch gebilligt wird, bei der Feststellung der Höhe des Einkommens des Ehemannes die von ihm zu leistenden Beiträge zur Angestelltenversicherung deshalb nicht abgesetzt, weil die Entrichtung dieser Beiträge die künftige Versorgung seiner Hinterbliebenen bezweckt habe. Der Witwe müsse daher durch Nichtabzug der Versicherungsbeträge und die daraus folgende Erhöhung der Schadensrente Gelegenheit gegeben werden, Rücklagen zur Sicherung ihres standesgemässen Unterhalts für die Zeit nach dem Wegfall der Schadensrente zu machen.

28

Unter Berücksichtigung dieser in Schrifttum und Rechtsprechung entwickelten Gedankengänge ist der Senat hier von folgenden Erwägungen ausgegangen: Es ist Pflicht des Ehemannes und Ernährers der Familie, den Unterhalt nicht nur für die Gegenwart sicherzustellen, sondern entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch für die Zukunft der Familie vorzusorgen (BGB RGRKom [9. Aufl.] §1360 Anm. 1). In freien Berufen ist es üblich, der gebotenen Vorsorge dadurch Rechnung zu tragen, dass aus dem laufenden Einkommen in angemessenem Rahmen Rücklagen zur Sicherung des Unterhalts im Alter und bei Arbeitsunfähigkeit gemacht werden. Demgemäss wird in diesen Kreisen die Lebensführung üblicherweise so eingerichtet, dass nicht das gesamte Einkommen verbraucht wird, sondern laufend angemessene Beträge gespart werden. Da das Einkommen des Ehemannes der Klägerin so hoch war, dass es Rücklagen gestattete, ist die im Einklang mit der Lebenserfahrung stehende Annahme des Berufungsgerichts, dass der Ehemann der Klägerin einen Teil seines Einkommens dazu verwendet hätte. Vermögen anzusammeln, wenn er am Leben geblieben wäre, nicht zu beanstanden. Diese Rücklagen wären aber entsprechend dem Wesen der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht nur zur eigenen Altersversorgung des Ehemannes bestimmt gewesen, sondern sie hätten auch der Klägerin für ihren Lebensabend zugute kommen sollen. Wenn aber der Verstorbene von seinem Einkommen Rücklagen gemacht hätte, die auch der späteren Versorgung der Klägerin zu dienen bestimmt waren, so hätte er dabei gleichzeitig in Erfüllung seiner ihm der Klägerin gegenüber obliegenden Unterhaltspflicht gehandelt, denn diese ging nicht nur auf die gegenwärtige, sondern auf die dauernde Sicherung des Unterhalts der Klägerin. Demgemäss kann hier nicht angenommen werden, dass der Teil der Einkünfte, die der verstorbene Ehemann vermutlich zurückgelegt hätte, aus dem Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht herausgefallen wäre, vielmehr hätten die Rücklagen gerade der Erfüllung dieser Pflicht gedient. Daher ist vom Berufungsgericht mit Recht der Teil der Einkünfte, den der Verstorbene vermutlich zurückgelegt hätte, von dem der Unterhaltsberechnung zugrunde zu legenden Gesamteinkommen nicht abgesetzt worden.

29

Soweit diese Beträge für die Altersversorgung des Verstorbenen selbst bestimmt gewesen wären, sind sie allerdings - was das Berufungsgericht auch nicht verkannt hat - bei der Berechnung der Höhe des der Ehefrau tatsächlich entstehenden Ausfalls ebenso wie die Ausgaben für seine rein persönlichen Bedürfnisse von dem Gesamteinkommen wieder abzuziehen. Dagegen hat das Berufungsgericht die Rücklagen, die der Verstorbene zur Sicherung des Lebensabends seiner Ehefrau gemacht hätte, hier mit Recht der Klägerin zugute kommen lassen. Entgegen der Ansicht der Revision bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht der Klägerin Aufwendungen für ihre Altersversorgung zugebilligt und die Rente so hoch bemessen hat, dass sie ihr über den angemessenen Lebensstandard noch Ersparnisse ermöglicht.

30

Zwar hat das Reichsgericht in verschiedenen Entscheidungen, die die Höhe des standesgemässen Unterhalts in Rechtsstreitigkeiten der Ehefrau gegen den Ehemann und der Kinder gegen den Vater betrafen, ausgesprochen, dass der Unterhalt zur Schaffung von Vermögensansammlungen und Geldrücklagen seinem Wesen nach nicht bestimmt sei (RGZ 164, 65 ff [71]; 165, 219 ff [221]). Der Unterhalt umfasse nach §1610 BGB den gesamten Lebensbedarf, zu dem nicht Ersparnisse für spätere Zeiten gehörten. Eine andere Auffassung wäre für den Unterhaltspflichtigen untragbar, da keine Gewähr dafür bestehe, dass der Berechtigte den Rücklagebetrag zu diesem Zwecke verwende und ihn sich für das Alter erhalte (RGZ 152, 356 ff [359]).

31

Dieser Grundsatz kann aber entgegen Friese (a.a.O. §3 Anm. C II 2 a S. 173) für die von dem Schädiger gemäss §3 HaftpflG, §844 BGB oder §10 Abs. 2 KrfzG der Witwe des Getöteten zu gewährende Rente nicht uneingeschränkte Geltung beanspruchen. Wie ausgeführt, handelt es sich bei einer derartigen Rente nicht um einen Unterhaltsanspruch, sondern um einen Schadensersatzanspruch wegen Verlustes des Rechts auf Unterhalt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Witwe ihren Ernährer verloren hat, der - wie ausgeführt - den Unterhalt nicht nur für die Gegenwart und die Zeit seiner Arbeitsfähigkeit sicherzustellen, sondern auch für die spätere Zeit vorzusorgen hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Erwägung es in allen Fällen rechtfertigt, der Witwe Aufwendungen für ihre Altersversorgung zuzubilligen, jedenfalls lassen die besonderen Umstände des hier zur Entscheidung stehenden Falles die von dem Berufungsgericht vorgenommene Berücksichtigung derartiger Aufwendungen als zulässig erscheinen. Die Rente ist der Klägerin mit Rücksicht auf die mutmasslich mit dem 65. Lebensjahr des Verstorbenen eingetretene Arbeitsunfähigkeit nur für wenige Jahre zugebilligt worden. Die Klägerin ist jünger als der Verstorbene. Es steht also zu erwarten, dass sie diesen Zeitraum überleben wird. Der Verstorbene hätte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dieser Zeit zur Sicherung der Zukunft seiner Familie Rücklagen machen können und hätte sie auch tatsächlich gemacht. Diese Rücklagen wären aber zu einem erheblichen Teil auch der Klägerin zugute gekommen. Nach dem Ableben ihres Ehemannes muss nunmehr die Klägerin selbst an die Sicherung ihres standesgemässen Unterhalts im Alter denken. Das kann sie aber nur dann, wenn ihr die Möglichkeit gegeben wird, in demselben Umfange, wie es der Verstorbene zu seinen Lebzeiten vermutlich für sie getan hätte, Rücklagen zu machen. Die Aufwendungen für derartige Rücklagen fallen somit in den Rahmen der bisherigen Lebensführung, zu deren Fortführung die der Klägerin zu gewährende Rente dienen soll, und ihre Berücksichtigung bei der Bemessung der Höhe der Rente ist hier deshalb zulässig, weil sie jedenfalls unter den hier vorliegenden besonderen Verhältnissen Teil des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs der Klägerin sind. Der Ansicht des Berufungsgerichts, dass die Aufwendungen der Klägerin für ihre Altersversorgung bei der Bemessung der Höhe der Rente zu berücksichtigen seien, ist daher im Ergebnis beizutreten.

32

Auch diese Rüge der Revision kann daher keinen Erfolg haben.

33

c)

Die Revision hält die Zubilligung von Aufwendungen für die Altersversorgung der Klägerin auch deswegen für unzulässig, weil durch eine derartige Regelung praktisch die Schadensersatzpflicht der Beklagten über den mutmasslichen Tod des Verunglückten hinaus bis an das eigene Lebensende der Klägerin verlängert werden würde. Eine solche Verlängerung der Schadensersatzpflicht widerspreche jedoch dem Gesetz.

34

Der Revision ist zuzugeben, dass es unzulässig ist, die Schadensersatzpflicht der Beklagten über den Zeitpunkt des mutmasslichen Todes des Ehemannes hinaus bis an das Lebensende der Klägerin zu erstrecken. Aus den Motiven zum BGB (Bd. II S. 287) ergibt sich, dass diese Frage bei der Beratung des mit §3 Abs. 2 HaftpflG fast wörtlich übereinstimmenden §844 Abs. 2 BGB ausdrücklich erörtert ist. Die Erstreckung der Schadensersatzpflicht bis zum Lebensende der Witwe des Getöteten wurde jedoch trotz hierfür sprechender Billigkeitserwägungen deswegen verneint, weil hierdurch der "juristische Charakter des Ersatzanspruchs" verleugnet würde. Das Reichsgericht hat aus dem Grundsatz, dass der Anspruch auf Schadensersatz nur bis zum mutmasslichen Lebensende des Getöteten reicht, gefolgert, dass die Ehefrau keinen Anspruch wegen der ihr entgehenden oder infolge des frühzeitigen Todes des Ehemannes geringer gewordenen Witwenpension habe (RGJW 1906, 570 [571] Nr. 42; RGZ 155, 20). Dagegen ist das Oberlendesgericht Düsseldorf (VerkRSamml 1951, 329 ff [334]) von dieser Ansicht des Reichsgerichts abgewichen und hat den Ausführungen von Wussow in DR 1940, 1866 Nr. 9 und DAR 1951, 3 [5] folgend darin, dass die Witwe infolge des frühzeitigen Todes ihres Ehemannes und die darauf zurückzuführende geringere Beitragszahlung zur Invalidenversicherung nach dem Zeitpunkt des mutmasslichen Todes ihres Ehemannes eine geringere Invalidenrente erhalten würde, eine Hinderung des Unterhalts der Ehefrau erblickt und angenommen, dem stehe nicht entgegen, dass der Schaden, die Verringerung der Leistungen der Versicherung, erst nach dem mutmasslichen Tode des Ehemannes in Erscheinung trete. Es will daher grundsätzlich der Witwe auch Ersatz dieses Schadens zubilligen und begründet seine Ansicht damit, es entspreche der heutigen sozialen und familienrechtlichen Auffassung, als Teil der Unterhaltsverpflichtung auch die Pflicht anzusehen, für den notwendigen Lebensunterhalt der Frau nach dem Tode des Unterhaltspflichtigen in dem Masse zu sorgen, wie es nach Einkommen, Vermögen und Familienverhältnissen zumutbar gewesen wäre. Der Senat ist hier zu einer Stellungnahme zu dieser Streitfrage deswegen nicht genötigt, weil von der Klägerin eine Rente für die Zeit nach dem mutmasslichen Tode ihres Ehemannes nicht verlangt wird. Der Klägerin ist die Rente nur bis zum 4. Mai 1956 zugesprochen worden. Als Zeitpunkt des mutmasslichen Todes des Ehemannes ist dagegen der 4. Mai 1961 angenommen worden. Der Streit der Parteien geht hier nicht um die Dauer, sondern nur über die Höhe der Rente.

35

Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht daher durch die Berücksichtigung der Aufwendungen für die Altersversorgung der Klägerin gegen den Grundsatz, dass die Rente nicht über die mutmassliche Lebensdauer des Verunglückten hinaus zuerkannt werden dürfe, nicht verstossen, so dass auch diese Rüge der Revision sich als unbegründet erweist.

36

d)

Schliesslich erhebt die Revision noch die Rüge, dass die der Klägerin zugesprochene Rente unangemessen hoch sei. Bei einem sehr beträchtlichen Einkommen des Getöteten könne sich der Anspruch der Ehefrau nicht ins Unermessliche steigern, sondern er müsse seine Grenzen in den Kosten einer angemessenen Lebensführung finden. Auch dieser Angriff der Revision geht fehl. Wie ausgeführt, hat die Klägerin ein Recht darauf, so gestellt zu werden, dass sie die zu Lebzeiten des Mannes geführte Lebensweise, fortsetzen kann (RGZ 159, 21 ff [24]; OGRZ 1, 317 [320]). Der Witwe ist also dann, wenn der verstorbene Ehemann ein sehr grosses Einkommen hatte, nicht nur ein angemessener Unterhalt zu gewähren, mit dem sie ein bequemes Auskommen finden würde, sondern ihr ist für ihren Unterhalt der Betrag zur Verfügung zu stellen, den der verstorbene Ehemann nach seinen Einkommensverhältnissen ihr zu gewähren verpflichtet gewesen wäre. Mit Recht weist allerdings das Oberlandesgericht Hamburg (VerkRSamml 1950, 285 ff [286]) darauf hin, dass bei Festsetzung des standesgemässen Unterhalts neben den Einkommensverhältnissen des Getöteten die allgemeine Veränderung der Lebensverhältnisse nach dem Kriege und dem Zusammenbruch berücksichtigt werden müsse und von dem Ersatzberechtigten nicht die Forderungen gestellt werden dürften, wie sie vor dem Krieg üblich gewesen seien. Der Begriff des standesmässigen Unterhalts kann in der Tat nur unter Berücksichtigung der Anschauungen, die sich nach Kriegsende herausgebildet haben, bestimmt werden, und es darf nicht ausser acht gelassen werden, dass sich nach dem Zusammenbruch die Lebensverhältnisse weiter Kreise des deutschen Volkes ausserordentlich verschlechtert haben und der in ihnen vor dem Kriege übliche Lebensstandard noch längst nicht wieder erreicht ist. Immerhin hat aber in der Zeit nach der Währungsreform sehr schnell eine Besserung der allgemeinen Lebensverhältnisse eingesetzt, die dazu geführt hat, dass das Realeinkommen, besonders in Kreisen der Wirtschaft, ausserordentlich gestiegen ist und manchen Familien wieder einen hohen Lebensstandard ermöglicht. Der Verstorbene stand sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wirtschaftlich wie ein selbständiger Unternehmer, er hatte zur Zeit seines Todes, also im Jahre 1949, ein recht erhebliches Einkommen, das ihm eine gehobene Lebensführung ermöglichte, und würde dieses Einkommen auch für die Zukunft in der Zeit, für die der Klägerin die Rente zugesprochen ist, behalten haben. Die der Klägerin zustehende Rente ist aber, wie ausgeführt, dazu bestimmt, der Klägerin die Fortsetzung dieser Lebensweise zu gestatten. Die Rente wäre hier nur dann zu hoch festgesetzt, wenn sie über diesen Rahmen hinaus ginge und der Klägerin einen nach den Zeitverhältnissen unvertretbaren Luxus ermöglichte. Dafür, dass dem Berufungsgericht insoweit ein Rechtsverstoss zur Last fällt, sind jedoch Anhaltspunkte nicht gegeben. Die der Klägerin bei einem Einkommen ihres Ehemannes von monatlich 2.420,- DM (nach Abzug der persönlichen Steuern) von dem Berufungsgericht zugesprochene Rente von 850 DM hält sich im Rahmen der nach §287 ZPO dem Berufungsgericht obliegenden Schätzung, die es unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung vorzunehmen hat. An diesem Ergebnis wird auch dadurch nichts geändert, dass die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ausserdem noch eine Rente von der Berufsgenossenschaft in Höhe von 120 DM monatlich und die Einnahmen aus der Verpachtung des H. Geschäfts in Höhe von 100 DM monatlich bezieht. Von dem danach 1.070 DM monatlich betragenden Gesamteinkommen der Klägerin gehen nämlich nach Feststellung des Berufungsgerichts monatlich 270 DM an Steuern ab, so dass ihr monatliches Reineinkommen 800 DM beträgt. Dieser Betrag entspricht aber nach den für den Senat bindenden tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dem gesetzlichen Unterhaltsanspruch der Klägerin bei Fortbestehen der Ehe. Sie kann daher verlangen, so gestellt zu werden, dass ihr ein Betrag in dieser Höhe zur Lebensführung zur Verfügung steht. Der der Klägerin insgesamt zugebilligte Betrag von 800 DM nach Abzug der persönlichen Steuern, der einem Bruttobetrage von 1.070 DM entspricht, hält sich, bei Zugrundelegung der von der früheren Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zudem auch im Rahmen des bei dem Einkommen des Getöteten auf die Ehefrau üblicherweise entfallenden Anteils (Friese a.a.O. §3 C II 4 S. 182; Geigel a.a.O. S. 49; Wussow in DR 1940, 1865 Nr. 9; RGVAE 1936, 223 Nr. 182).

37

Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass neben der Klägerin auch die Tochter des Verstorbenen wegen des Verlustes ihres Rechts auf Unterhalt gegen den Getöteten eine Rente verlangt. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Tochter die Rente in der verlangten Höhe zugebilligt wird, so erreichen beide Renten zusammen noch nicht einmal die Hälfte des Reineinkommens des Getöteten. Auch wenn also unterstellt wird, dass der Getötete der Tochter in Höhe von 300 DM monatlich unterhaltspflichtig gewesen wäre, würde er somit der Klägerin in Höhe der ihr zuerkannten Rente unterhaltspflichtig gewesen sein. Die von der Revision erhobenen Bedenken gegen die Angemessenheit der zuerkannten Rente sind daher nicht begründet.

38

5.

Da auch irgendwelche anderen sachlichen Rechtsverstösse des Berufungsgerichts, die die Aufhebung des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung der Unterhaltsrente erforderlich machen könnten, nicht ersichtlich sind, kann die Revision in der Hauptsache keinen Erfolg haben.

39

Dagegen muss die Revision zu einer Abänderung der Kostenentscheidung des Berufungsurteils hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges führen. Die Kostenentscheidung ist von Amts wegen zu überprüfen; sie kann hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges nicht aufrecht erhalten bleiben.

40

Die Klägerin hat im ersten Rechtszuge in dem dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellten Schriftsatz vom 15. Februar 1950 den Antrag angekündigt, die Beklagte zur Zahlung einer vierteljährlichen Rente von 3.900 DM für die Zeit vom 1. Mai 1949 bis 1. Mai 1961 zu verurteilen. Damit ist dieser Antrag rechtshängig geworden, so dass die Prozessgebühr des ersten Rechtszuges nach dem Wert dieses Antrags zu berechnen ist, obwohl dieser Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt worden ist. Der Streitwert dieses Antrags beträgt - unter Berücksichtigung des bis zur Zustellung des Antrags aufgelaufenen Rentenrückstandes - 91.000 DM. Obgesiegt hat die Klägerin nur mit einem wesentlich geringeren Rentenbetrag, der einschliesslich der Rückstände einen Streitwert von 59.000 DM hat. Auch der bezifferte Zahlungsanspruch ist der Klägerin nicht in voller Höhe zuerkannt worden. Unter diesen Umständen waren die Voraussetzungen für die Anwendung des §92 Abs. 2 ZPO nicht gegeben, denn die Zuvielforderung der Klägerin war nicht verhältnismässig geringfügig, und sie hat auch besondere Kosten veranlasst. Diese Vorschrift ist vom Berufungsgericht daher zu Unrecht angewandt worden. Vielmehr waren die Kosten des 1. Rechtszuges in Anwendung des §92 Abs. 1 ZPO verhaltnismässig zu teilen. Da nur die Prozessgebühr nach deM hohen Streitwert entstanden ist und die Klägerin mit ihren übrigen Anträgen im wesentlichen durchgedrungen ist, erschien es angemessen, die Kosten des ersten Rechtszuges in der Weise zu teilen, dass hiervon die Klägerin ein Sechstel und die Beklagte fünf Sechstel zu tragen haben. In der Berufungsinstanz hat dagegen die Klägerin in vollem Umfang obgesiegt, so dass die Kosten dieses Rechtszuges mit Recht der Beklagten auferlegt sind.

41

Auch die Kosten der Revisionsinstanz muss die Beklagte Stadt als in der Hauptsache unterliegende. Partei gemäss §97 ZPO in vollem Umfange tragen.

Dr. Riese Dr. Pagendarm Dr. Gelhaar Dr. Kleinewefers Dr. Bock