Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1958, Az.: VI ZR 237/57
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.11.1958
- Aktenzeichen
- VI ZR 237/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 13667
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 20.09.1957
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1959, 205-206 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 338-339 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Bauern Wilhelm R. in E. (Krs. A.),
Prozessgegner
die Landesversicherungsanstalt W., vertreten durch den Geschäftsführer, den Ersten Direktor S.-R. in M., B. ...,
Amtlicher Leitsatz
Eine Forderung geht nach § 1542 RVO auch insoweit über, als der Träger der Rentenversicherung Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner für einen Unfallverletzten zu leisten hat.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 20. September 1957 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 7. Februar 1954 zog sich der Metallschleifer Herbert B. bei einem Sturz vom Fahrrad eine Verletzung des linken Knies zu, die dessen Versteifung zur Folge hatte. B. steht seit dem Unfall in keinem Arbeitsverhältnis mehr. Die Klägerin hat als Sozialversicherungsträgerin an B. eine Invalidenrente und in der Zeit vom 1. Mai 1955 bis zum 30. Juni 1956 Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung an die Allgemeine Ortskrankenkasse in Höhe von 93,60 DM (= 16 × 5,85 DM) gezahlt. Sie nimmt wegen ihrer Leistungen unter Berufung auf die Vorschrift des § 1542 RVO Rückgriff beim Beklagten und behauptet, dessen Hund sei vor das Fahrrad des B. gelaufen und habe dadurch den Sturz verursacht.
Der Beklagte hat eine Verantwortung für den Unfall in Abrede gestellt und um Abweisung der Klage gebeten.
Das Landgericht hat gemäß dem Klageantrag auf Zahlung von 1.347,60 DM erkannt.
Der Beklagte hat des Urteil nur insoweit mit der Berufung angegriffen, als er auch zur Erstattung der Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung in Höhe von 93,60 DM verurteilt worden ist. Er ist der Ansicht, daß insoweit die rechtlichen Voraussetzungen für einen gesetzlichen Forderungsübergang an den Versicherungsträger nicht gegeben seien.
Die Berufung blieb erfolglos. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Forderung von 93,60 DM weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Durch § 4 des Gesetzes über die Verbesserung der Leistungen in der Rentenversicherung vom 24. Juli 1941 - RGBl I, 443 - sind die Rentner der Invaliden- und Angestelltenversicherung in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen worden. Die Verordnung über die Krankenversicherung der Rentner vom 4. November 1941 - RGBl I, 689 - traf die nähere Regelung über die Durchführung der Rentner-Krenkenversicherung. Nach dieser Regelung wurden die Träger der Rentenversicherung verpflichtet, den mit der Durchführung der Krankenversicherung beauftragten Allgemeinen Ortskrankenkassen und Landkrankenkassen zur Deckung der Ausgaben für jeden Rentner einen monatlichen Pauschbetrag zu zahlen, der vom Reichsarbeitsminister festgesetzt und in der Folgezeit wiederholt erhöht wurde. Andererseits behielten die Träger der Rentenversicherung von jeder Invalidenrente monatlich 1 DM ein. Der Streit der Parteien geht nun darum, ob der Träger der Rentenversicherung die zur Krankenversicherung eines Rentners geleisteten Monatsbeträge gemäß § 1542 RVO von dem Schädiger erstattet verlangen kann, der für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit das Versicherten verantwortlich ist und gemäß § 843 BGB den Erwerbsschaden zu ersetzen hat.
Diese Frage ist mit dem Berufungsgericht unbedenklich zu bejahen. Zwar kann für die Entscheidung noch nicht das am 1. August 1956 in Kraft getretene Gesetz über die Krankenversicherung der Rentner vom 12. Juni 1956 - BGBl. I, 500 - berücksichtigt werden, durch das die Rentner-Krankenversicherung unter Aufhebung der bisherigen Bestimmungen in das zweite Buch der Reichsversicherungsordnung über die Krankenversicherung eingebaut und die Bemessung der Beiträge auf eine neue, den Krankenkassen günstigere Grundlage gestellt wurde. Vielmehr muß von der früheren Regelung ausgegangen werden, wie sie in dem Gesetz vom 24. Juli 1941 und in der Verordnung vom 4. November 1941 getroffen, war. Schon aus der Benennung des Gesetzes vom 24. Juli 1941 ergibt sich mit aller Deutlichkeit, daß eine Verbesserung der Leistung der Rentenversicherung erzielt werden sollte. Als eine solche Verbesserung stellte sich in gleicher Weise die angeordnete Erhöhung der Rentensätze, wie die Einbeziehung der Rentner in die gesetzliche Krankenversicherung dar. Während die Rentner früher die Kosten von Krankheiten selbst bestreiten oder sich aus eigenen Mitteln gegen Krankheit versichern mußten, nahm ihnen nunmehr der Träger der Rentenversicherung diese Last ab. Das kommt besonders im § 4 Abs. 5 des Gesetzes zum Ausdruck, der die Rentner ermächtigte, mit dem Beginn der neuen Zwangsversicherung gegen Krankheit Verträge über eine private Krankenversicherung zu kündigen. Im sachlichen Gehalt kommt es auf das gleiche hinaus, ob der Träger der Rentenversicherung den Rentnern einen gewissen Betrag in Form der Rentenerhöhung zur Verfügung stellt, damit sie sich gegen Krankheit versichern können, oder ob er selbst Pauschalbeträge für jeden Rentner zur Erreichung des Versicherungsschutzes an einen anderen Versicherungsträger abführt. Auf die zwischen den Trägern der Renten- und den Trägern der Krankenversicherung geführten Auseinandersetzungen über einen angemessenen Ausgleich der Lasten der Rentner-Krankenversicherung braucht in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden; denn jedenfalls ist der von dem Träger der Rentenversicherung an die Krankenkasse abgeführte Pauschalbetrag wirtschaftlich und versicherungsrechtlich als eine - wenn auch vielleicht unzureichende - Gegenleistung für die Übernahme des Krankenversicherungsschutzes anzusehen. Der durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Arbeiter vom 27. Februar 1957 - BGBl. I, 45 - neu eingeführte § 1235 RVO stellt nunmehr in seiner Nr. 5 ausdrücklich klar, was schon bisher rechtens war, daß die Beiträge für die Krankenversicherung der Rentner Regelleistungen der Rentenversicherung im Sinne der Reichsversicherungsordnung sind. Keinesfalls kann daraus, daß der Gesetzgeber von 1941 die Krankenversicherung der Rentner noch nicht voll in das Zweite Buch der Reichsversicherungsordnung eingebaut hatte, der Schluß gezogen werden, § 1542 RVO sei auf die Beiträge zur Rentner-Krankenversicherung nicht anwendbar. Sonst müßte folgerichtig auch für die in dem Gesetz von 1941 angeordnete Rentenerhöhung die Anwendung des § 1542 RVO ausgeschlossen sein. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 25. März 1953 - VI ZR 13/52 - LM Nr. 5 zu § 1542 RVO - betont, daß es für die Anwendung des § 1542 RVO nicht entscheidend sein dürfe, ob eine neu begründete Leistungspflicht zugunsten der Versicherten in einer geänderten Bestimmung der Reichsversicherungsordnung selbst oder in einem besonderen Gesetz niedergelegt sei, wenn es sich nur in der Sache um eine in das System der Reichsversicherungsordnung hineinfallende Leistung des Versicherungsträgers handele.
Kann somit die Anwendung des § 1542 RVO nicht an der Eigenart der hier in Frage stehenden Leistung des Versicherungsträgers scheitern, so erweisen sich auch die übrigen Angriffe der Revision gegen die Anwendung des § 1542 RVO als unbegründet. Die von der Revision aufgeworfene Frage des Einflusses einer sogenannten Systemänderung im Bereich der Reichsversicherungsordnung (vgl. hierzu BGHZ 19, 177 und Urteil des erkennenden Senats vom 24. März 1954 - VI ZR 24/53 - = LM Nr. 9 zu § 1542 RVO) stellt sich nicht, da zwischen der Zeit des Schadensereignisses - Februar 1954 - und der Zeit der Leistungen des Versicherungsträgers - März 1955 bis Juni 1956 - keine Systemänderung vorgenommen worden ist. Der dem Grunde nach schon im Zeitpunkt des Unfalls eingetretene Forderungsübergang auf den Versicherungsträger umfaßt alle auf Grund der eingetretenen Erwerbsunfähigkeit des Versicherten zu erbringenden Versicherungsleistungen, zu denen die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner gehören. Es fehlt auch nicht an dem Erfordernis der Gleichartigkeit zwischen dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz seines Erwerbsschadens und den zur Rentner-Krankenversicherung geleisteten Beiträgen. Wäre der Verletzte arbeitsfähig geblieben, so hätte er den Schutz der Krankenversicherung durch seine Arbeit verdient, wobei es in diesem Zusammenhang gleichgültig ist, wie die Beitragslast versicherungsrechtlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber verteilt ist. Nachdem der Geschädigte infolge seiner Invalidität nicht mehr durch Arbeitsleistung die Voraussetzungen des Versicherungsschutzes schaffen kann, nimmt ihm der Träger der Rentenversicherung die Sorge hierfür ab, indem er durch Beitragszahlungen die Aufrechterhaltung des Krankenversicherungsschutzes sichert. Würde diese Regelung nicht bestehen, wäre der Versicherte darauf angewiesen, den Krankenversicherungsschutz durch eigene Mittel zu erkaufen. Die Beitragszahlungen des Versicherungsträgers verhindern, daß sich die Erwerbsunfähigkeit des Versicherten in einem Wegfall des Krankenversicherungsschutzes auswirkt. Es handelt sich also bei diesen Leistungen um einen echten Ausgleich des Erwerbsschadens. Die Auffassung der Revision läuft auf das rechtlich nicht zu vertretende Ergebnis hinaus, daß der Schädiger von seiner Schadensersatzpflicht nur deshalb freikommt, weil die Sozialversicherung die Sorge für den Geschädigten in einem bestimmten Bereich kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtung übernimmt. Dieses Ergebnis ist vom Bundesgerichtshof wiederholt als mit den Grundsätzen des Schadensersatzrechts im Widerspruch stehend bezeichnet worden (vgl. BGHZ 9, 171 [191]; 13, 360 [364]; 21, 112 [117]).
Die Rechtsauffassung des Senats, daß der Träger der Rentenversicherung für die von ihm gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner gemäß § 1542 RVO Rückgriff beim Schädiger nehmen kann, steht im Einklang mit der durchaus herrschenden Auffassung im Schrifttum (vgl. K. E. Meyer, NJW 1956, 1385; Schmalzl, NJW 1957, 1018; Wussow, Informationen zum Haftpflichtrecht 1956, 190; Verbandskommmentar zur RVO 1954 Anm. 11 zu § 1542; Tümmler, VersR 1958, 143; OLG Hamburg VersR 1958, 628, 629; a.A. Hüskes, VersR 1957, 698). Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.