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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.1969, Az.: VI ZR 85/68

Bestimmtheit eines Klageantrages; Ansprüche auf Ersatz materiellen Schadens aus einem Kraftfahrzeugunfall; Höhe von zu ersetzendem Verdienstentgang; Zulässigkeit eines unbezifferten Zahlungsantrages; Abhängigkeit von der Ausübung des richterlichen Ermessens oder einer richterlichen Schätzung; Hinreichende Darlegung der Schätzungsgrundlagen und Berechnungsgrundlagen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.11.1969
Aktenzeichen
VI ZR 85/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10955
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 16.02.1968
LG München I

Fundstellen

  • JZ 1970, 142-143 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 225-226 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 281-282 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 38, 91
  • VersR 1970, 127-128 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen, unter denen ein unbezifferter Klageantrag zulässig ist.

Redaktioneller Leitsatz

Ein Klageantrag, der nicht einen konkreten Geldbetrag benennt, sondern unbeziffert ist, benötigt für die Zulässigkeit noch die ausreichende Darlegung der Grundlagen für die Schätzung und Berechnung.

Dabei hat der Kläger all die Tatsachen vorzutragen, welche es dem Gericht ermöglichen, die Höhe des gerechtfertigten Klageanspruchs festzustellen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Professor Dr. Nüßgens und Sonnabend
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Februar 1968 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.

Tatbestand

1

Der bei dem Beklagten haftpflichtversicherte Personenkraftwagen AV ... fuhr am 3. April 1967 in M. auf das Taxi Mercedes 190 D der Klägerin auf und beschädigte es. Die Parteien sind sich über die volle Schadensersatzpflicht des Auffahrenden einig. Streit herrscht zwischen ihnen nur über die Höhe des der Klägerin entstandenen Verdienstentgangs. Der Beklagte hat für 9 Tage je 50 DM, insgesamt also 450 DM gezahlt.

2

Mit ihrer Klage hat die Klägerin vom Beklagten über die bereits geleisteten 450 DM hinaus die Zahlung eines angemessenen, der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrages für weiteren Verdienstentgang nebst Zinsen gefordert. Sie hat vorgetragen, das Taxi hätte in der Zeit nach dem Unfall, lege man den sonstigen Geschäftsgang zugrunde, je Tag bei einer Fahrleistung von 307 km eine Einnahme von etwa 154,90 DM erbracht. Im Anschluß an eine Schätzung der Kraftdroschkeninnung sei ein Verdienstentgang von 99,70 DM je Tag angemessen, und zwar mit Rücksicht auf die erheblichen Beschädigungen ihres Fahrzeugs für einen Zeitraum von 32 Tagen. Demnach ergebe sich ein angemessener Betrag von 3.180 DM abzüglich gezahlter 450 DM = 2.730 DM.

3

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat geltend gemacht, die Klage sei mangels eines bestimmten Antrags unzulässig. Außerdem sei der Verdienstentgang der Klägerin durch den gezahlten Betrag voll ausgeglichen.

4

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

5

Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

I.

Ohne Rechtsirrtum scheidet das Berufungsgericht die Deutung aus, der Klageantrag sei trotz mangelnder Bezifferung im Hinblick auf die Klagebegründung dahin zu verstehen, daß die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2.730 DM begehren wollte und begehrt habe. Gegen eine solche Auslegung spricht eindeutig, daß die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsurteils im ersten Rechtszug auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klageanrags in dieser Form hingewiesen worden und diese Fragen auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erörtert worden sind, sie aber trotzdem eine Bezifferung nicht vorgenommen hat.

7

Damit wird die Rechtsfrage erheblich, ob hier der unbezifferte Zahlungsantrag zulässig war. Das Berufungsgericht erachtet in Übereinstimmung mit dem Landgericht das unbezifferte Klagebegehren für unzulässig.

8

II.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der unbezifferte Antrag der Klägerin sei schon deshalb unzulässig, weil bei Ansprüchen auf Ersatz materiellen Schadens aus Kraftfahrzeugunfällen, jedenfalls des Fahrzeugschadens und des sich aus dem Wegfall der Nutzungsmöglichkeiten des Fahrzeugs ergebenden weiteren Schadens, von dem Geschädigten in aller Regel verlangt werden müsse, daß er die Höhe seines Schadens selbst berechne und einen bezifferten Antrag stelle.

9

Dieser Begründung des Berufungsgerichts kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil ein Sachgrund für eine derartige Unterscheidung nach Schadensgruppen nicht erkennbar ist. Ein solcher wird auch vom Berufungsgericht nicht angeführt.

10

Auch abgesehen hiervon, bestehen, wie der Revision zuzugeben ist, gegen die Annahme des Berufungsgerichts, rechtliche Bedenken.

11

1.

Allerdings muß der Klageantrag bestimmt sein (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diesem Erfordernis ist bei Klagen, die auf Geldleistung gerichtet sind, grundsätzlich nur dann genügt, wenn der begehrte Betrag beziffert wird. Man läßt aber, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, ausnahmsweise eine unbezifferte Geldforderung in den Fällen zu, in denen eine Bezifferung überhaupt nicht möglich oder doch aus besonderen Gründen dem Kläger nicht zuzumuten ist (BGH Urteil vom 13. März 1967 - III ZR 8/66 = LM ZPO § 253 Nr. 42 = NJW 1967, 1420 = ZZP 82 [1969], 128 mit Anm. von Pawlowski; vgl. RG JW 1937, 3184). In diesen Ausnahmefallen wird das Erfordernis eines "bestimmten" Antrags auch bei einer Geldforderung nicht notwendig und ausschließlich dahin verstanden, der Antrag müsse den geforderten Betrag genau in einer Zahl angeben, er müsse also "beziffert" sein.

12

Der Revision ist zuzugeben, daß die Rechtsprechung ausnahmsweise einen solchen unbezifferten Antrag dann zuläßt, wenn die ziffernmäßige Festlegung einer Forderung entscheidend von der Ausübung des richterlichen Ermessens oder einer richterlichen Schätzung abhängig ist (RGZ 140, 211; BGHZ 4, 138, BGHZ 45, 91, jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen an sich in dem zu beurteilenden Sachverhalt vor. Denn die Höhe des geforderten Verdienstentgangs, der der Klägerin in ihrem Gewerbebetrieb durch den zeitweiligen Ausfall des unfallbeschädigten Taxifahrzeugs entstanden ist, unterlie der richterlichen Schätzung nach § 287 ZPO. So hat denn auch der erkennende Senat einen unbezifferten Klageantrag bei Geltendmachung des nach § 287 ZPO zu schätzenden Erwerbs Schadens eines freiberuflich Tätigen zugelassen (Urteil vom 21. April 1959 - VI ZR 74/58 = VersR 1959, 694).

13

2.

Allerdings neigt die neuere Rechtsentwicklung ersichtlich dazu, die dem Kläger zugebilligte Möglichkeit, einen unbezifferten Klageantrag zu stellen, einzugrenzen (vgl. BGHZ 45, 91 - LM ZPO § 511 Nr. 20 mit Anm. Hauß; BGH Urteil vom 13. März 1967 - III ZR 8/66 = a.a.O.; Pawlowski NJW 1961, 348 [BGH 21.12.1960 - VIII ZR 214/59]; ders. ZZP a.a.O.; Bernhardt JR 1968, 212). Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß sich die Zulassung eines unbezifferten Antrags gegenüber der gesetzlichen Regelung als Ausnahme darstellt und zudem Rücksicht auf das berechtigte Interesse des Beklagten sowie auf die Belange des gerichtlichen Verfahrens geboten ist (BGH in der Sache III ZR 8/66 = a.a.O.; vgl. auch BGHZ 45, 91).

14

Eine derartige Einschränkung liegt schon in der verschiedentlich erhobenen Forderung, der Kläger müsse jedenfalls Angaben über die Größenordnung machen, in der seiner Auffassung nach die Forderung gerechtfertigt ist. Der erkennende Senat hat diese Frage in BGHZ 45, 91, 93 [BGH 01.02.1966 - VI ZR 193/64] offengelassen, wenn auch mit dem Zusatz, daß er dieser Auffassung zuneige. Auch im jetzigen Verfahren ist diese frage nicht entscheidungserheblich. Denn die Klägerin hat solcher Forderung dadurch genügt, daß sie einen bestimmten Betrag nie ihrer Ansicht nach "angemessenen" Ersatz bezeichnet hat. Damit ist insbesondere den schutzwürdigen Belangen des Beklagten nachgekommen, zu wissen, welches Risiko auf ihn zukommt, um danach sein prozessuales Verhalten einrichten zu können (vgl. BGHZ 45, 91, 92) [BGH 01.02.1966 - VI ZR 193/64].

15

Es mag dahinstehen, ob immer dann, wenn die Höhe des Klagebegehrens nach § 287 ZPO der Schätzung des Gerichts unterliegt, davon auszugehen ist, daß dem Kläger eine genaue Angabe seiner Forderung nicht möglich oder jedenfalls nicht zuzumuten und damit ein unbezifferter Klageantrag zulässig ist, oder ob auch bei solcher Gestaltung im Einzelfall zu beurteilen ist, ob dem Kläger eine genaue Angabe unmöglich oder unzumutbar war (vgl. BGH Urteil vom 20. März 1967 = III ZR 113/66 = VersR 1967, 684 zu II 1 Abs. 2; Urteil vom 13. März 1967 - III ZR 8/66 = a.a.O. zu Nr. 4 a.E. des ersten Absatzes). Denn dem Berufungsgericht ist im Ergebnis schon deshalb zu folgen, weil der weitere Grund, aus dem es die Zulässigkeit des unbezifferten Klageantrags verneint hat, rechtlich nicht zu beanstanden ist.

16

III.

1.

Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung zutreffend davon aus, daß der Klageantrag, wenn er nicht auf einen bestimmten Geldbetrag lautet, sondern unbeziffert ist, zur Zulässigkeit der hinreichenden Darlegung der Schätzungs- und Berechnungsgrundlagen bedarf (BGH Urteil vom 13. Dezember 1951 = a.a.O. S. 142; Urteil vom 21. April 1959 = a.a.O.; Urteil vom 11. Juni 1964 = III ZR 192/63 = LM ZPO § 253 Nr. 39 = VersR 1964, 850; Urteil vom 20. März 1967 - III ZR 113/66 = VersR 1967, 684, 685 m.w.N.; vgl. auch Schönke/Kuchinke ZPR 9. Aufl. § 41 II 1 d). Der Kläger muß die Tatsachen vortragen, die dem Gericht die Feststellung der Höhe des gerechtfertigten Klageanspruchs ermöglichen (BGH Urteil vom 13. März 1967 - III ZR 8/66 = a.a.O.). Die Angabe dieser Tatsachen und Grundlagen bleibt immer unerläßlich, um von einem bestimmten Klageantrag sprechen zu können (BGH Urteil vom 20. März 1967 - III ZR 113/66 = a.a.O.).

17

Das Berufungsgericht hält diese weitere Voraussetzung nicht für erfüllt. Als Grundlage für die Schätzung des täglichen Verdienstentgangs, so führt es aus, habe die Klägerin lediglich die tägliche Fahrleistung des geschädigten Taxis vor dem Unfall mit 307 lern und die tägliche Brutto-Einnahme mit 154,90 DM angegeben. Zur Höhe des sich hieraus ergebenden Verdienstentgangs habe sie nur vorgetragen, daß im Anschluß an eine Schätzung der Kraftdroschkeninnung ein Betrag von 99,70 DM pro Tag als angemessen zu bezeichnen sei. Auf Grund dieser ungenügenden Angaben könne der tatsächliche Verdienstentgang weder vom Gericht geschätzt noch von einem Sachverständigen ermittelt werden. Zumindest hätten nach Ansicht des Berufungsgerichts die festen und die laufenden Kosten des Taxibetriebs der Klägerin sowie die weiteren von der Klägerin in der Berufungsbegründung selbst aufgezeigten, aber nicht dargelegten Schätzungsgrundlagen angegeben werden müssen. Es genüge auch nicht, daß die Klägerin sich dafür, welcher Betrag als Verdienstausfall angemessen sei, auf Sachverständigenbeweis berufe, wenn sie alle Unterlagen, die zur Schätzung oder zur Begutachtung benötigt werden, in der Hand behalte und sie nicht schon mit der Klage vorlege.

18

2.

Demgegenüber macht die Revision ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe verkannt, daß ein Sachverständiger aufgrund der Angaben über die am Tag durchschnittlich gefahrenen Kilometer und den daraus erzielbaren Bruttoerlös an Hand der allgemeinen Lebenserfahrung und seiner Fachkenntnisse den zu erwartenden Gewinn der Klägerin abschätzen könne. Die Klägerin hat keine Angaben darüber gemacht, wie das unfallbeschädigte Taxi in ihrem Betrieb eingesetzt war. So ist u.a. offen, ob das Taxi in einer oder in zwei Schichten gelaufen und ob es von der Klägerin persönlich oder von angestellten Fahrern gelenkt wurde. Auch nachdem der Beklagte in seiner Berufungsbeantwortung darauf hingewiesen hat, daß der Einsatz des beschädigten Taxis ungeklärt sei, hat die Klägerin ihren Vortrag insoweit nicht ergänzt. Ohne Kenntnis dieser Umstände ist aber weder das Gericht noch ein Sachverständiger in der Lage, den Verdienstentgang der Klägerin auch nur annähernd richtig zu ermitteln. Denn bei gleichen Brutto-Erlösen pro Tag kann der verbleibende Gewinn, auf den es hier ankommt, je nach der Höhe der Betriebskosten sehr unterschiedlich sein. So kann z.B. von Belang sein, ob das Taxi mit angestellten Fahrern in zwei Schichten oder in einschichtigem Betrieb eingesetzt war und ob es teilweise oder gar ausschließlich von dem Betriebsinhaber selbst gefahren wurde. Bereits aus diesen Gründen ist die Meinung des Berufungsgerichts, aufgrund der Angaben der Klägerin könne deren Verdienstentgang weder vom Gericht geschätzt noch von einem Sachverständigen ermittelt werden, rechtlich nicht zu beanstanden.

19

Vergeblich beruft sich die Revision weiterhin darauf, ein Sachverständiger hätte die Betriebskosten der Klägerin ohne Schwierigkeiten aus deren Geschäftsbüchern feststellen können. In welchem Umfang das Gericht bei der Schadensermittlung einen Sachverständigen hinzuzieht, ist seinem Ermessen überlassen (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Es kann sich die erforderliche Überzeugung auch in anderer Weise, etwa durch die Vernehmung von Zeugen oder des Klägers (§ 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO), verschaffen. Der Vor trag von Tatsachen wird nicht dadurch überflüssig, daß sie durch einen Sachverständigen feststellbar sind. Stellt der Kläger einen unbezifferten Antrag, so hat er die erforderlichen Tatsachen vollständig vorzutragen. In welchen Umfang der Kläger darüber hinaus verpflichtet ist, schon mit der Klage Geschäftsunterlagen vorzulegen, kann dahinstehen, weil bereite der durch diese Urkunden zu belegende Tatsachenvortrag fehlt.

20

Hiernach konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annehmen, daß die bei einem unbezifferten Klageantrag gesteigerten Anforderungen an die Darlegung der Schätzungs- und Berechnungsgrundlagen von der Klägerin nicht erfüllt sind.

21

3.

Unbegründet ist schließlich die Rüge eines Verstosses gegen § 139 ZPO. Nach den Feststellungen des Berufungsurteils sind sowohl in der ersten Instanz als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Bedenken gegen die Zulässigkeit des unbezifferten Antrags dieser Klage gründlich erörtert worden. Außerdem hatte die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung selbst ausgeführt, Voraussetzung der Zulässigkeit eines unbezifferten Klageantrages sei, daß dem Gericht alle für die Schadensermittlung nach § 287 ZPO erforderlichen Grundlagen unterbreitet werden. Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht nicht gehalten, der anwaltlich vertretenen Klägerin weitere ins einzelne gehende Hinweise zu geben.

22

IV.

Nach alledem ist die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Dr. Bode
Dr. Weber
Nüßgens
Sonnabend