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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1959, Az.: VI ZR 74/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.1959
Aktenzeichen
VI ZR 74/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14068
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) - 22.01.1958
Landgerichts in Hagen - 12.07.1957

Prozessführer

des Landwirts Hubert St. in K., Kreis O.,

Prozessgegner

die Firma Bauunternehmung Sch. KG in K. (R.), G.straße ...,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Engels, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 22. Januar 1958 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Hagen vom 12. Juli 1957 abgeändert.

Die Schadenersatzansprüche des Klägers sind dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit sie nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.

Es wird vorbehaltlich eines Übergangs der Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger festgestellt, daß die Beklagte dem Kläger auch zum Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet ist, der diesem infolge seines Unfalls vom 23. Dezember 1954 entstanden ist und noch entsteht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu einem Fünftel der Beklagten auferlegt.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Ansprüche und die restlichen Prozeßkosten an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger, Landwirt und Holzhändler von Beruf, verkaufte am 23. Dezember 1954 auf dem G.driesch in K., etwa 50 m von der Kirche St. G. entfernt, Weihnachtsbäume. Am südlichen Flankierungsturm dieser Kirche befand sich ein bis zum Turmdach reichendes, 38 bis 40 m hohes Baugerüst der Beklagten. Es herrschte - wie schon an den Vortagen - stürmisches Wetter. Kurz vor 10 Uhr fielen von den Baugerüst zwei etwa 3 m lange und 50 cm breite Bohlen der Beklagten herunter, die zu dem Standort des Klägers getragen wurden. Eine dieser Bohlen traf den Kläger, der eine Rückenprellung mit folgender Lendenwirbel-Nervenwurzelentzündung und Geschwulst der rechten Gesäßhälfte sowie eine Verletzung des linken Fußes erlitt. Die Verletzungen machten einen achtwöchigen Krankenhausaufenthalt und anschließende ambulante Behandlung erforderlich. Die Berufsgenossenschaft des Klägers hat eine Erwerbsbeschränkung von zunächst 20 % dann 10 % angenommen.

2

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Ersatz von Heilungskosten und Verdienstausfall sowie auf ein Schmerzensgeld in Anspruch und begehrt die Feststellung ihrer weiteren Ersatzpflicht. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt er seine Schadenersatzansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:

3

I.

Der Hauptantrag der Revision geht dahin, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils auf die Berufung des Klägers nach dem aus seinem Tatbestande ersichtlichen letzten Klageantrag zu erkennen. Dieser Klageantrag enthält u.a. das Begehren, die Beklagte zur verurteilen, an den Kläger "einen nach dem Ermessen des Senats festzusetzenden Verdienstausfall, mindestens aber 4.500,- DM" zu zahlen. Das Bedenken der Beklagten, ein solcher Antrag sei mangels ausreichender Bestimmtheit unzulässig, ist nicht begründet.

4

Nach feststehender Rechtsprechung bedarf es nämlich eines abschließend bezifferten Antrags nicht, wenn ein Schaden - wie bei dem Verdienstausfall des freiberuflichen Klägers - nicht genau zu bestimmen ist, sondern vom Richter gemäß § 287 ZPO nach freier Überzeugung bemessen werden muß (BGHZ 4, 138, 141 f mit Nachweisungen). In solchen Fällen genügt es, wenn der Kläger ausreichende Unterlagen für die Anwendung des richterlichen Ermessens beibringt. Diesem Erfordernis aber hat er durch Vorlage der Gutachten des Wirtschaftsprüfers M. und des Diplom-Kaufmanns Dr. B. genügt.

5

II.

1.

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger wesentliche Voraussetzungen für sein Klagebegehren nicht darlegen und beweisen können.

6

Seine Behauptung, die Bohlen hätten sich von dem Gerüst abgelöst (§§ 836, 837 BGB), beruhe auf einer bloßen Vermutung, denn er könne selbst nicht angeben, von welcher Stelle des Gerüstes sie sich abgelöst haben sollen. Möglicher weise seien die Bohlen mit dem Gerüst, auf dem sie etwa herumgelegen hätten, überhaupt nicht verbunden gewesen oder von den Arbeitern heruntergeworfen und dabei vom Sturm fortgetragen worden. Dann aber scheide eine Haftung der Beklagten gemäß §§ 823, 831 BGB schon deshalb aus, weil das Beweisverfahren keine Klarheit darüber gebracht habe, woher die beiden Bohlen gekommen sind.

7

Aber auch bei Unterstellung einer Ablösung sei die tatsächliche Vermutung, daß die Bohlen nicht ordnungsgemäß befestigt waren, durch die ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit entkräftet, daß die Ablösung allein auf einen außergewöhnlich starken Sturm zurückzuführen sei. Die Auskünfte des Wetteramtes E. (mittlere Windstärke ständig ansteigend 6 bis 7, zeitweise 8; sehr stark böig, schon gegen 10 Uhr Böen von 80 bis 100 km/h) und des Meteorologischen Institutes der Stadt K. (mittlere Windstärke für 10 Uhr 8, später 9; Spitzenböen 10 Uhr Windstärke 11, später 12; höchste Windgeschwindigkeit zwischen 1947 und 1957) reichten zwar für sich allein nicht zu der Annahme aus, daß der Unfall möglicherweise auf einen ungewöhnlich starken Sturm zurückzuführen sei. Daß aber schon zur Unfallzeit eine ungewöhnlich starke Bö aufgetreten sei und die Bohlen abgelöst habe, ergebe sich aus der bezeugten Tatsache, daß sich das Dach an Zehneck der G.kirche unter der Einwirkung des Sturmes ein Stück gehoben habe, um dann wieder auf das Auflager zurückzufallen. Den ihm hiernach obliegenden vollen Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 836, 837 BGB habe der Kläger nicht geführt.

8

Der Geschäftsführer der Beklagten, O., habe sofort nach Bekanntwerden der durch den Rundfunk verbreiteten Sturmwarnung den ihm als zuverlässig bekannten Polier A. beauftragt, das Gerüst zu überprüfen und Mängel abzustellen. Das Berufungsgericht ist überzeugt, daß diese Arbeiten schon am Morgen des 22. Dezember angeordnet und im Laufe dieses Tages ausgeführt worden sind. Die Gerüstdielen seien teils festgenagelt, teils verlascht worden, und der Polier habe vor dem Unfall alles kontrolliert und sich davon, überzeugt, daß nichts herumlag. Die Ordnungsmäßigkeit ergebe sich aus der Überlegung, daß sonst erheblich größere Schäden an dem Gerüst entstanden wären. Hiernach könne nicht festgestellt werden, daß die Ablösung der Bohlen auf fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung des Gerüstes beruhte, und sei der Entlastungsbeweis nach § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB geführt.

9

Diese Ausführungen halten in wesentlichen Punkten der Prüfung nicht stand.

10

2.

Der Kläger behauptet, daß die Bohle, die ihn traf und verletzte, ohne Einwirkung von Menschenhand durch die Naturkraft des starken Windes vom Gerüst gerissen worden ist. Die Beklagte hat im ersten Rechtszuge dieselbe Darstellung gegeben. Das beiderseitige Parteivorbringen stimmte also insoweit überein; diese Behauptung des Klägers war somit zugestanden (§ 288 ZPO; RG HRR 1933 Nr. 1052; Wieczorek ZPO Anm. A I a 3 zu § 288) und mußte daher der rechtlichen Beurteilung allein zugrundegelegt werden.

11

Wenn demgegenüber die Beklagte in der Berufungsinstanz auf die Möglichkeit verwies, daß Arbeiter auf dem Gerüst die Bohlen herabgeworfen haben könnten, so durfte diese, mit dem gerichtlichen Geständnis unvereinbare Sachdarstellung mangels der (nicht einmal behaupteten) Voraussetzungen des § 290 ZPO keine Berücksichtigung finden. Es bedarf daher auch keiner Erörterung, ob ein solcher Hergang überhaupt geeignet wäre, Schadensersatzansprüche des Klägers zu vereiteln (§§ 823, 831 BGB).

12

3.

Ein Baugerüst ist ein mit einem Grundstück verbundenes. Werk im Sinne von § 836 BGB (RG JW 1910, 288 Nr. 21; HRR 1935 Nr. 730), für das der Bauunternehmer gemäß § 837 BGB verantwortlich ist (RG Rocht 1910 Nr. 1257). Die Gerüstbretter sind auch dann ein Teil dieses Werkes, wenn sie mit ihm nur durch ihre Schwerkraft verbunden sind. Denn es kommt nicht auf das Mittel der Verbindung, sondern auf die sachgerechte Einfügung der Teile zum bestimmungsgemäßen Zweck des Werkes an. Der gerichtliche Sachverständige Dipl.-Ing. W. weist darauf hin, daß die als Unfallverhütungsvorschrift geltende Gerüstordnung DIN 4420, die in seltener Ausführlichkeit alle Fragen des Gerüstbaus bis in alle Einzelheiten regelt, keine Bestimmung enthält, die eine Befestigung der Gerüstdielen vorschreibt; eine solche wird auch in der einschlägigen Fachliteratur nicht verlangte Entscheidend ist, daß die - wenngleich nicht weiter befestigten - Bohlen durch ihre Einfügung zusammen mit den übrigen Gerüstteilen eine technische und wirtschaftliche Einheit bilden (SoergRspr 1914, 275 Nr. 1).

13

Sind hiernach aber auch nicht weiter befestigte Gerüstbohlen ein Teil des Gerüstes, so kann es - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - für den Begriff der "Ablösung" nicht darauf ankommen, auf welche Weise die Bohlen in das Gerüst eingefügt, ob sie insbesondere zusätzlich durch Festnageln oder Verlaschen gesichert waren.

14

Denn unter einer Ablösung von Teilen versteht § 836 BGB sinngemäß jede unwillkürliche Aufhebung eben der Verbindung zum Ganzen, die durch die sachgerechte Einfügung des Werksteils hergestellt worden war (RGZ 133, 6).

15

4.

Das Maß der erforderlichen Unterhaltung eines Bauwerks bestimmt sich - wie immer - danach, was eine verständige Verkehrsanschauung unter den jeweiligen Verhältnissen verlangte Entscheidend waren in vorliegenden Falle die ungewöhnliche Höhe des Gerüstes, seine unmittelbare Nähe zu belebten Verkehrswegen im Herzen einer Großstadt, sowie die ergangene und aufgenommene Sturmwarnung. Diese besonderen Umstände machten eine ausreichende Befestigung der Gerüstbohlen, etwa durch Vernageln oder Verlaschen, nötig. Solcher Erkenntnis hat sich auch die Beklagte nicht verschlossen, sondern (nach der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts schon vor dem Unfall) umfangreiche Befestigungsarbeiten am Gerüst vornehmen lassen, - mit dem Erfolge, daß trotz sich steigernder Stärke des Sturmes keine weiteren Beschädigungen des Gerüstes eingetreten sind.

16

Für die Schadenersatzansprüche des Klägers kommt es nun nicht darauf an, ob alle die Gerüstbohlen, die sich nicht gelöst haben, ausreichend befestigt waren, - sondern allein darauf, wie es um die Sicherung eben der Bohle bestellt war, die ihn getroffen hat.

17

Die Beklagte hat indessen die Behauptung, daß gerade auch die unfallursächliche Gerüstbohle sachgemäß befestigt worden war, nicht einmal aufzustellen vermocht. Sie hat im Gegenteil vorgetragen, es könne sich bei den heruntergefallenen Dielen nur um lose Gerüstbretter gehandelt haben (Schriftsatz vom 11. Februar 1957, Bl. 38 R der Akten), und damit die Behauptung des Klägers bestätigt, diese Bohlen hätten unbefestigt lose aufgelegen.

18

Daß die hiernach der Beurteilung zugrunde zu legende Unterlassung einer Befestigung der Bohle, die den Kläger getroffen hat, in Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit unter den obwaltenden Umständen objektiv einen Mangel der Unterhaltung des Gerüstes darstellt, bedarf keiner Ausführung. Daß dieser Mangel auch unfallursächlich geworden ist, ergibt sich allein schon aus der Tatsache, daß die anderen, befestigten Bohlen nach eigenem Vortrag der Beklagten sämtlich gehalten haben.

19

5.

Die Beklagte sucht sich durch den Nachweis zu entlasten, daß ihr Bauleiter O. sofort nach Bekanntwerden der Sturmwarnung den in jahrelanger Arbeit als zuverlässig und gewissenhaft erwiesenen, außerdem ständig überwachten Polier A. beauftragt habe, das gesamte Gerüst durchzusehen und mit Rücksicht auf den angekündigten Sturm alles ordnungsgemäß zu befestigen, - und daß diese Anordnung in fast ganztägiger Arbeit durch 7 bis 8 Leute der Beklagten unter Entfernung loser Teile durchgeführt sowie ihre Ausführung durch den Polier kontrolliert worden sei.

20

Diese Behauptungen vermögen jedoch - ihre Richtigkeit unterstellt - die gesetzliche Verschuldens- und Kausalitätsvermutung (vgl. BGH Urteil vom 16. Juni 1952 - III ZR 142/50 = LM Nr. 4 zu § 836 BGB) nicht zu widerlegen.

21

Denn wenn auch dem Vortrag der Beklagten zu entnehmen sein mag, daß sie die von ihr mit den notwendigen Sicherungsarbeiten beauftragten 7 bis 8 Leute durch den als zuverlässig erwiesenen Polier A. hat überwachen lassen und insoweit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, so fehlt es doch an jedem Vorbringen in der Richtung, daß die mit den Arbeiten beauftragten Leute (oder wenigstens eine etwa für ihre Anstellung verantwortliche Mittelsperson) auch sorgfältig ausgewählt waren. Eine noch so gute Überwachung reicht nämlich nach der durch die Erfahrung gerechtfertigten Auffassung des Gesetzes nicht aus, um mangelnde fachliche oder charakterliche Eignung der unmittelbar ausführenden Verrichtungsgehilfen wettzumachen (vgl. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zur Führung des gemäß § 836 Abs. 1 Satz 2 BGB ihr obliegenden Nachweises, daß sie zum Zweck der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, hätte die Beklagte daher (falls sie nicht den Entlastungsbeweis hinsichtlich einer etwa verantwortlichen Mittelsperson antrat) entweder dartun müssen, auf das Verhalten welches Arbeitnehmers die Nichtbefestigung der schadenstiftenden Gerüstbohle zurückzuführen ist, und alsdann hinsichtlich dieser bestimmten Person die sorgfältige Auswahl nachweisen müssen, oder aber sie hätte diesen Nachweis für alle beteiligten 7 bis 8 Arbeiter im einzelnen führen müssen, deren Verhalten als mitwirkend in Betracht kommt, (vgl. RGZ 159, 283, 291; BGH Urt. v. 1. April 1953 - VI ZR 77/52 = VersR 1953, 242; Urt. v. 28. Oktober 1958 - VI ZR 176/57 = VersR 1959, 104 f). Solchen Beweis hat die Beklagte indessen nicht angeboten.

22

Die anwaltlich vertretene Beklagte gemäß § 139 ZPO auf die Lückenhaftigkeit ihres Entlastungsvorbringens hinzuweisen, bestand kein Anlaß (vgl. BGH Urt. v. 30. Januar 1953 - VI ZR 32/52 = VersR 1953, 204).

23

6.

Daß der Kläger durch die danach festzustellende unerlaubte Handlung der Beklagten einen die Sozialleistungen übersteigenden Unfallschaden erlitten hat, ist selbst unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten wahrscheinlich. Da die Entwicklung des Schadens bei Klageerhebung noch nicht abgeschlossen war, besteht auch ein rechtliches Interesse an der beantragten Feststellung.

24

Gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO war daher in der Sache selbst zu erkennen.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, da die Beklagte hinsichtlich des Feststellungsantrags endgültig unterlegen ist.

Meiß Engels Dr. Bode Dr. Hauß Heinrich Meyer