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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1975, Az.: VIII ZR 55/74

Befreiung der Energieversorgungsunternehmen von der Haftung für die aus den typischen Betriebsgefahren der Versorgung mit elektrischer Energie herrührenden Schäden durch Stromunterbrechung und Unregelmäßigkeiten der Stromzuführung ; Zulässigkeit der Abwälzung des Betriebsrisikos auf den Verbraucher; Zusammentreffen von Schadensersatzansprüchen aus Vertragsverletzungen und aus unerlaubter Handlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.06.1975
Aktenzeichen
VIII ZR 55/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11252
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 05.11.1973
LG Münster

Fundstellen

  • BGHZ 64, 355 - 361
  • DB 1975, 1455-1456 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 924-926 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1975, 1512-1514 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Für Schäden, die durch Unterbrechung der Stromzufuhr verursacht werden, gilt der Haftungsausschluß gemäß Abschnitt II Nr. 5 AVB stets. Er erfaßt vertragliche und deliktische Ersatzansprüche.

  2. b)

    Soweit der Haftungsausschluß Platz greift, kann ihm im Einzelfall mit dem allgemeinen Arglisteinwand begegnet werden.

Redaktioneller Leitsatz

Auf Schäden, die durch Unterbrechung der Stromzufuhr bedingt werden, findet immer der Haftungsausschluß gemäß Abschnitt II Nr. 5 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz (AVB) Anwendung.

Er umfaßt vertragliche und deliktische Ansprüche.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1975
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und
die Richter Braxmaier, Dr. Hiddemann, Wolf und Merz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 19. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. November 1973 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger betreibt eine Hühnerfarm. Er hält die Legehennen in künstlich belüfteten Stallungen. Die Belüftungsanlage wird mit elektrischer Energie (Kraftstrom) betrieben, die der Kläger aufgrund eines Stromversorgungs- und Anschlußvertrages von der Beklagten bezieht. Diesem Vertrag liegen die "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz der Vereinigten Elektrizitätswerke Westfalen AG" (AVB) zugrunde. Darin heißt es in Ziff. 5 unter der Überschrift

"II. Art und Umfang der Versorgung

Nachlässe und Schadensersatz werden in keinem Falle (auch nicht bei Abweichungen von der festgelegten Spannung - vgl. II 1 -) gewährt."

2

Das Anwesen des Klägers gehört zum Ortsnetz A-Nord. In diesem Ortsnetz fiel der Kraftstrom in der Nacht vom 19./20. Juli 1972 aus, weil sich zwei Freileitungsdrähte berührt hatten und infolgedessen durchgeschmort und zu Boden gefallen waren. Die Schadensstelle befand sich auf einer Viehweide des Klägers kurz nach einem Tragmast in Richtung auf das Haus Nr. 36 (K. Hilbold). Dieses Haus war jedenfalls seit 1868 nicht mehr bewohnt, gleichwohl aber wegen Fortbestehens der vertraglichen Beziehungen zu dem Eigentümer des K. an das Versorgungsnetz der Beklagten angeschlossen. Die Versorgung mit Lichtström war in jener Nacht nicht unterbrochen. Der Ausfall des Kraftstroms, welchen der Kläger nicht bemerkte, hatte zur Folge, daß die Hühnerstallungen nicht mehr in ausreichendem Maße mit Frischluft versorgt wurden; 1.933 Hühner verendeten aus diesem Grunde. Der Kläger beziffert den dadurch verursachten Schaden mit 14.955,50 DM. Er nimmt die Beklagte, der er grob fahrlässiges Verhalten bei der Überwachung der Freileitungen auf ihre Betriebssicherheit vorwirft, auf Ersatz dieses Betrages in Anspruch.

3

Das Landgericht hat dem Kläger recht gegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage dagegen abgewiesen.

4

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Schadensersatzanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

5

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Schaden, den der Kläger erlitten hat, sei die Folge einer unter Abschnitt II Nr. 5 AVB fallenden typischen Versorgungsstörung, nämlich einer Unterbrechung der Stromzufuhr. Alle Ansprüche seien deshalb ausgeschlossen. Es könne dahingestellt bleiben, ob sie aus dem Gesichtspunkt der Unmöglichkeit der Leistung, des Verzuges, der positiven Vertragsverletzung oder der unerlaubten Handlung gegeben seien. Unerörtert könne auch bleiben, ob die Beklagte diesen Umstand "zu vertreten, insbesondere ihn verschuldet" habe.

6

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

7

1.

Die Energieversorgungsunternehmen sind gemäß Abschnitt II Nr. 5 AVB, einer Bestimmung im Range einer Rechtsverordnung (BGHZ 9, 390 [BGH 06.10.1952 - I VRG 11/52]; 23, 175), [BGH 28.01.1957 - III ZR 131/55]von der Haftung für die aus den typischen Betriebsgefahren der Versorgung mit elektrischer Energie herrührenden Schäden durch Stromunterbrechung und Unregelmäßigkeiten der Stromzuführung befreit. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß die Wirksamkeit dieses Haftungsausschlusses nicht in Zweifel gezogen werden kann. Er ist mit den berechtigten Belangen der Abnehmer vereinbar und bewirkt nicht, daß das gesamte Betriebsrisiko in unzulässiger Weise auf den Verbraucher abgewälzt wird (Senatsurteilevom 21. Oktober 1958 VIII ZR 145/57 = NJW 1959, 38 undvom 9. Juni 1959 VIII ZR 61/58 = NJW 1959, 1423 [BGH 09.06.1959 - VIII ZR 61/58]).

8

2.

Bei Schäden, die durch Unterbrechung der Stromzufuhr verursacht werden, greift die Ausschlußklausel stets ein (Senatsurteil vom 9. Juni 1959 a.a.O.). Ohne Bedeutung ist, wie es zur Unterbrechung der Stromzufuhr gekommen ist, ob durch unabwendbare Zufälle im Betriebsablauf des Versorgungsunternehmens, durch vermeidbares technisches Versagen oder durch menschliches Fehlverhalten. Der erkennende Senat hat in der zitierten Entscheidung vom 9. Juni 1959 bereits im einzelnen dargelegt, daß es gerade auf dem Gebiet der Versorgung mit elektrischer Energie sich als notwendig erwiesen hat, den Rahmen des gesetzlich Zulässigen beim Haftungsausschluß zugunsten der Energieversorgungsunternehmen voll auszuschöpfen. Deshalb erfaßt die Haftungsfreistellung des Abschnitt II Nr. 5 AVB auch Fälle, in denen schuldhaftes Verhalten, soweit hierfür ein Haftungsausschluß überhaupt rechtlich zulässig ist (also jedenfalls für einfache Fahrlässigkeit), zur Unterbrechung der Stromzufuhr geführt hat.

9

3.

Die Haftungsfreistellung erfaßt den an eine Unterbrechung der Stromzufuhr geknüpften Schadensersatzanspruch in jedem rechtlichen Gewände. Eine Differenzierung nach konkurrierenden Anspruchsgrundlagen würde dem rechtlich anerkannten Sinn und Zweck der Ausschlußklausel, das Risiko bei der Erzeugung und Abgabe elektrischer Energie vernünftig einzugrenzen, nicht zuletzt um die Abgabe zu vertretbaren Preisen zu gewährleisten, entgegenwirken.

10

a)

Zu den von der Haftungsfreistellung betroffenen vertraglichen Ersatzansprüchen gehören neben denen aus teilweiser Unmöglichkeit der Leistung und Leistungsverzögerung auch diejenigen aus positiver Vertragsverletzung, sofern die Unterbrechung der Stromzufuhr, was denkbar ist, den Tatbestand dieser Anspruchsgrundlage erfüllt. Darin liegt keine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere nicht von den Entscheidungen des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1958 a.a.O. undvom 2. Juli 1969 (VIII ZR 172/68 = WM 1969, 1017 = NJW 1969, 1903). Soweit darin ausgeführt worden ist, der Haftungsausschluß gemäß Abschnitt II Nr. 5 AVB beziehe sich nicht auf Schäden, die infolge positiver Vertragsverletzung an Sachen des Abnehmers unmittelbar entstehen, handelte es sich um schadenstiftende Ereignisse anderer Art als Ausfall der Stromversorgung, nämlich um die Verbindung eines stromführenden Leiters mit dem Null-Leiter (Senatsurteil vom 21. Oktober 1958 a.a.O.) bzw. um Brandverursachung durch Kurzschluß (Senatsurteil vom 2. Juli 1969 a.a.O.). Selbstverständlich reicht der Haftungsausschluß in den Fällen, in denen die Unterbrechung der Stromzufuhr eine positive Vertragsverletzung darstellt, nur soweit, wie Verschuldenshaftung gesetzlich überhaupt ausgeschlossen werden darf.

11

b)

Die Haftungsbefreiung gemäß Abschnitt II Nr. 5 AVB gilt - soweit gesetzlich zulässig - auch gegenüber deliktischen Ersatzansprüchen, die an eine Unterbrechung der Stromzufuhr anknüpfen.

12

Diese Frage hatte in den bereits entschiedenen Fällen dahingestellt bleiben können. Sie ist zu bejahen. Beim Zusammentreffen von Schadensersatzansprüchen aus Vertragsverletzungen und aus unerlaubter Handlung handelt es sich um eine echte Anspruchskonkurrenz, die sich aus dem gleichen Rangverhältnis von Delikts- und Vertragsrecht ergibt. Verstößt ein Verhalten sowohl gegen eine allgemeine Rechtspflicht, als auch gegen eine vertraglich begründete Verpflichtung, so sind die Rechtsfolgen sowohl den Vorschriften des Rechts der unerlaubten Handlung als auch den für den Vertrag maßgebenden Bestimmungen zu entnehmen. Dabei unterliegen die Ersatzansprüche, die aus beiden rechtlichen Gesichtspunkten nebeneinander entstehen können, nach Voraussetzung, Inhalt und Verwirklichung dem ihnen eigentümlichen Rechtsbereich (BGHZ 55, 392, 395[BGH 04.03.1971 - VII ZR 40/70]; 61, 203 [BGH 12.07.1973 - VII ZR 177/72]jeweils m.w.Nachw.). Andererseits kann eine gesetzliche Einschränkung der Vertragshaftung auf die Haftung aus unerlaubter Handlung zurückwirken (BGHZ 46, 140, 141) [BGH 23.03.1966 - Ib ZR 150/63]. Ist die Vertragshaftung gesetzlich auf eine bestimmte Schuldform begrenzt, so kann wegen ein und derselben Handlung nach Deliktsrecht nicht eine strengere Haftung gelten (BGHZ 46, 313, 316[BGH 20.12.1966 - VI ZR 53/65] m.w.Nachw.). Eine solche Begrenzung der Haftung aus unerlaubter Handlung ist allerdings vom Bundesgerichtshof für einen Zweig des Werkvertragsrechts, der besonderen Bestimmungen unterliegt, nämlich die gewerbsmäßige Güterbeförderung auf Schienen und Straße, verneint worden (BGHZ 24, 188; 32, 194[BGH 13.04.1960 - IV ZR 259/59]; 46, 140) [BGH 23.03.1966 - Ib ZR 120/63]. Die Frage, inwieweit Verjährungsvorschriften, die für vertragliche Ersatzansprüche gelten, auf Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung übergreifen, ist für einzelne Rechtsgebiete jeweils unterschiedlich beantwortet worden (und zwar verneint für Schadensersatzforderungen, die gegen Spediteure, Lagerhalter und Frachtführer gerichtet sind = BGHZ 9, 301, 304[BGH 28.04.1953 - I ZR 47/52], ebenso bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels des Werkes nach § 635 BGB = BGHZ 55, 392, 397[BGH 04.03.1971 - VII ZR 40/70], dagegen bejaht für Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache = BGHZ 47, 53, 55) [BGH 31.01.1967 - VI ZR 105/65].

13

Für vertragliche Einschränkungen der Haftung in formularmäßig abgeschlossenen Verträgen wird im Wege einer nach Treu und Glauben gebotenen engen Auslegung regelmäßig angenommen, daß sich die Haftungsbegrenzung nur auf vertragliche Ansprüche bezieht (BGH Urt.v.24. April 1975 - VII ZR 114/73 m.w.Nachw.). Zwar handelt es sich auch im vorliegenden Falle um einen formularmäßig abgeschlossenen Stromversorgungs- und Anschlußvertrag. Die darin durch Bezugnahme auf die AVB enthaltene Haftungsausschlußklausel steht jedoch, wie schon eingangs erwähnt, im Range einer im Verordnungswege erlassenen Rechtsnorm (BGHZ 9, 390 [BGH 06.10.1952 - I VRG 11/52]; 23, 175) [BGH 28.01.1957 - III ZR 131/55]. Die Klausel ist überdies weit gefaßt ("alle Schäden") und unterscheidet nicht nach Anspruchsgrundlagen, sondern verknüpft den Haftungsausschluß mit typischen Betriebsgefahren. Das Prinzip enger Auslegung von Haftungsbeschränkungsklauseln kann, abgesehen von diesen Gesichtspunkten, hier aber deshalb nicht gelten, weil die unterschiedliche Behandlung vertraglicher und deliktischer Ansprüche dem rechtlich anerkannten Sinn und Zweck der Haftungsbefreiung für Schäden aufgrund einer Unterbrechung der Stromzufuhr zuwiderlaufen würde. Die Tatsache, daß sich konkurrierende vertragliche und deliktische Ersatzansprüche in der Schwierigkeit ihrer prozessualen Durchsetzbarkeit und in Art und Umfang der Ersatzmöglichkeiten unterscheiden, ändert daran nichts. Der vorliegende Fall macht deutlich, daß jedenfalls dann, wenn die Unterbrechung der Stromzufuhr beim Abnehmer nicht nur zu einem allgemeinen Vermögensschaden (z.B. Produktionsausfall), sondern statt dessen oder außerdem zur Beeinträchtigung von Rechtsgütern führt, die nach Maßgabe der §§ 823 ff BGB geschützt sind (z.B. Schäden an ekeltrisch betriebenen Maschinen und Geräten, an Waren in Kühlanlagen und ähnliches), vertragliche und deliktische Ansprüche gleiche Ersatzmöglichkeiten eröffnen. Es liegt auf der Hand, daß gerade in diesem Bereich durch Stromausfall unübersehbare Schäden verursacht werden können. Sie würden ein Haftungsrisiko begründen, welches den Energieversorgungsunternehmen gerade nicht aufgebürdet werden sollte.

14

4.

Auf die Art des beim Abnehmer als Folge der Unterbrechung der Stromzufuhr eingetretenen Schadens kommt es für die Eingrenzung der Freizeichnung nicht an. Soweit die Kaftungsbefreiung reicht, erstreckt sie sich auf unmittelbare und mittelbare Schäden und erfaßt allgemeine Vermögenseinbußen ebenso, wie Schäden aus der Verletzung des Eigentums und anderer geschützter Rechtsgüter.

15

5.

Für die Entscheidung des Rechtsstreits konnte dahingestellt bleiben, ob der Haftungsausschluß gemäß Abs. II Nr. 5 AVB bei Unterbrechung der Stromzufuhr auch dann Platz greift, wenn sie durch grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt worden ist oder ob dann die Berufung auf den Haftungsausschluß der Einwand eines Verstosses gegen Treu und Glauben entgegengesetzt werden kann. Ein grob fahrlässiges Verhalten kann der Beklagten, entgegen der Ansicht der Revision, nicht angelastet werden. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hätte. Die Bejahung oder Verneinung grober Fahrlässigkeit im konkreten Falle durch den Tatrichter ist der Nachprüfung in der Revisioninstanz nur insoweit zugänglich, als dabei nicht alle Umstände berücksichtigt worden sind oder sonst eine Ermessensüberschreitung vorliegt. Das ist nicht der Fall.

16

Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Beklagte habe ihrer Überwachungspflicht bezüglich der zum K. Hilbold führenden Freileitungen genügt. Das nimmt die Revision hin. Die Vorinstanz hat dahingestellt sein lassen, ob eine Pflichtverletzung darin zu sehen sei, daß die Stromzufuhr zum K. Hilbold nicht abgeschaltet worden ist und den Standpunkt eingenommen, selbst wenn dies zu bejahen wäre, könne von einer groben Verletzung dem Kläger gegenüber bestehender Sorgfaltspflichten nicht die Rede sein. Die Frage, ob die Beklagte die Stromzufuhr zum K. Hilbold hätte abschalten müssen, brauchte indessen nicht offen zu bleiben. Sie ist zu verneinen. Unstreitig bestand der Stromversorgungsvertrag mit dem Eigentümer des K. s fort. Das Anwesen konnte jederzeit wieder bewohnt und genutzt werden. Deshalb durfte die Beklagte die Stromzufuhr nicht abschalten. Aus diesem Grunde kommt es auf die Hilfserwägungen des Berufungsgerichts nicht an.

17

Der Revision kann im übrigen darin nicht gefolgt werden, daß die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, ein Warnsystem einzurichten, das sie früher als tatsächlich geschehen auf die Unterbrechung der Kraftstromzufuhr im Bereich des Ortsnetzes Ammeloe-Nord hingewiesen hätte. Die Unterbrechung der Stromzufuhr in der Nacht vom 19. auf den 20. Juni 1972 war eine kurzfristig vorübergehende, denn in den Morgenstunden des 20. Juni ist der Schaden behoben worden. Für derartige Unterbrechungen der Stromzufuhr aber greift der Haftungsausschluß gemäß Abschnitt II Nr. 5 AVB ein. Soweit er reicht, kann ihm im Einzelfalle nur mit dem allgemeinen Arglisteinwand begegnet werden. Der zur Entscheidung stehende Sachverhalt enthält jedoch keinen Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Beklagte treuwidrig handelte, weil sie sich auf die Haftungsausschlußklausel berufen hat. Davon ist das Berufungsgericht mit Recht ausgegangen.

18

6.

Da die Revision nach allem keinen Erfolg haben konnte, war sie mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Dr. Haidinger
Braxmaier
Dr. Hiddemann
Wolf
Merz