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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1959, Az.: VIII ZR 61/58

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.06.1959
Aktenzeichen
VIII ZR 61/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13676
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 16.01.1958

Fundstellen

  • DB 1959, 761 (Volltext)
  • MDR 1959, 753 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 1423-1424 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma Dr. Kurt H. & Co. in W.-B., C. Inhaber Dr. Kurt H.,

Prozessgegner

die W. Stadtwerke A.G., vertreten durch ihren Vorstand Generaldirektor Dipl. Ing. Erich P. und Direktor Stadtkämmerer a.D. Walter K. in W.-B., Verwaltungshaus,

Amtlicher Leitsatz

Der Ausschluß der Haftung für Vertragserfüllung durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen in Stromlieferungsverträgen mit Sonderabnehmern ist grundsätzlich zulässig.

hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Dorschel, Dr. Mezger und Dr. Messner

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16. Januar 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin, die bereits früher, namentlich in den Jahren 1922 und 1927, Verträge als Sonderabnehmerin über Lieferung von elektrischem Strom mit Rechtsvorgängern der Beklagten abgeschlossen hatte, schloß erneut am 29. Oktober/18. November 1938 mit der Stadt Wuppertal, Städtische Werke (Elektrizitätswerk), der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einen Elektrizitätsversorgungsvertrag ab, der sich auf die Lieferung von Drehstrom - Hochspannung von etwa 5.000 Volt - für das Fabrikunternehmen der Klägerin bezog.

2

§ 4 dieses Vertrages lautet:

"Soweit durch diese Sonderbestimmungen nichts anderes vereinbart ist, gelten im übrigen die jeweils allgemein gültigen Tarif- und Stromabgabebedingungen."

3

In den damals geltenden Bedingungen für die Abgabe von elektrischem Strom aus dem Elektrizitätswerk der Stadt Wuppertal ist in § 12 bestimmt:

"Schadenersatz- und Minderungsansprüche.

Sollte das Elektrizitätswerk durch irgendwelche Umstände an der Erzeugung oder Fortleitung des elektrischen Stromes ganz oder teilweise behindert sein oder dem Abnehmer durch Störung in den Betriebsanlagen des Eltwerkes und durch die Stromentnahme Schaden entstehen, so erwächst hieraus dem Stromabnehmer kein Entschädigungs- oder Minderungsanspruch gegen das Elektrizitätswerk."

4

Zu dem Fabrikgrundstück der Klägerin führten zwei Stromkabel, die streckenweise in demselben Kabelgraben lagen. Jedes dieser Kabel gewährleistete für sich allein die Versorgung des Betriebes der Klägerin mit elektrischem Strom. Eines der Kabel ließ die Beklagte in den Jahren 1954 und 1955 durch ein stärkeres ersetzen. Die Arbeiten wurden im Auftrag der Beklagten von der Firma Friedrich We. jr., dem örtlichen Revierunternehmer des Tiefbauamts in Wuppertal ausgeführt. Als der Teil des Kabelgrabens geöffnet war, in dem beide Kabel lagen, beschädigte ein Arbeiter der Firma We. jr. während des Ausbaus des stromlos gemachten Kabels, das entfernt werden sollte, durch grobe Unachtsamkeit das unter Strom stehende zweite Kabel mit einer Spitzhacke. Dadurch fiel am 18. Oktober 1955 während der gesamten Arbeitszeit in dem Betrieb der Klägerin der Strom aus, so daß an diesem Tag dort nicht gearbeitet werden konnte.

5

Die Klägerin begehrt mit der Klage Ersatz des Schadens, den sie durch den Produktionsausfall erlitten hat. Sie hat diesen Schaden zunächst auf mindestens 50.000 DM geschätzt und Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen von der Beklagten verlangt.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Einlegung der Berufung hat die Klägerin eine genaue Schadensberechnung mitgeteilt, in der sie zu dem Ergebnis gelangt ist, daß ihr Schaden sich auf insgesamt 46.470 DM belaufe. Sie hat wegen des ursprünglich eingeklagten Mehrbetrages von 3.530 DM nebst Zinsen ihre Berufung, zurückgenommen und diese nur wegen des Betrages von 46.470 DM nebst Zinsen aufrechterhalten. Das Berufungsgericht hat entsprechend dem Antrag der Beklagten die Klägerin, soweit sie die Berufung zurückgenommen hat, des Rechtsmittels durch Beschluß für verlustig erklärt und hat sodann durch das in Rechtsbeilage der Elektrizitätswirtschaft (im folgenden abgekürzt RbE) 1958, 33 abgedruckte Urteil vom 16. Januar 1958, das in dem Abdruck irrtümlich als Urteil vom 13. März 1958 sowie als rechtskräftig bezeichnet worden ist und dessen Aktenzeichen richtig 6 U 30/57 lautet, die Berufung zurückgewiesen.

7

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte begehrt, verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 46.470 DM nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe:

8

Die Revision ist nicht begründet.

9

1.

Das Berufungsgericht hat dahingestellt, gelassen, ob die Firma We. jr. und deren Arbeiter Erfüllungsgehilfen der Beklagten gewesen sind; es hält eine Haftung der Beklagten schon deshalb für ausgeschlossen, weil sie sich im Vertrag von 1938 dadurch wirksam freigezeichnet habe, daß auf die einen Haftungsausschluß enthaltenden Stromabgabebedingungen Bezug genommen sei. Diese vertragliche Regelung sei am 18. Oktober 1955 noch unverändert in Kraft gewesen.

10

Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist entgegen den Angriffen der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

11

a)

Das Berufungsgericht hat die Freizeichnungsklausel in § 12 der Stromabgabebedingungen dahin ausgelegt, daß der Haftungsausschluß in dem gesetzlich zulässigen Rahmen uneingeschränkt für alle Fälle der Behinderung gegolten habe. Die Beklagte habe mithin auch dann nicht für den Schaden aufzukommen brauchen, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, wenn sie durch schuldhaftes Verhalten eines Erfüllungsgehilfen an der Zuleitung elektrischen Stroms gehindert worden sei. Die Revision bekämpft diese Auslegung zu Unrecht mit der Erwägung, der in § 12 der Bedingungen verwandte Ausdruck "Behindern" müsse dahin verstanden werden, daß lediglich eine Behinderung durch höhere Gewalt den Schadensersatz- oder Minderungsanspruch habe ausschließen sollen.

12

Bei den erwähnten Bedingungen handelt es sich um typische Vertragsklauseln, die jedenfalls dann von dem erkennenden Senat frei ausgelegt werden können, wenn sie über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Anwendung finden und ihre Auslegung deshalb verschiedenen Oberlandesgerichten obliegen kann. Ob dies bei den hier in Frage stehenden Bedingungen der Fall ist, läßt sich den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Auch wenn aber zugunsten der Klägerin davon ausgegangen wird, daß die Auslegung der Bedingungen frei nachprüfbar ist, kann der Revision nicht darin gefolgt werden, daß die Auslegung des Berufungsgerichts einen Rechtsfehler enthalte Aus dem Wortlaut der Bestimmung geht die von der Revision für richtig gehaltene Einschränkung nicht hervor. Vielmehr deutet die Fassung, daß dem Abnehmer bei einer Behinderung der Beklagten an der Erzeugung oder Fortleitung des elektrischen Stroms kein Entschädigungs- oder Minderungsanspruch erwächst, im Gegenteil gerade darauf hin, daß die Beklagte sich nicht nur für den Fall der Behinderung durch höhere Gewalt, sondern für die Folgen jeder Behinderung freigezeichnet hat, soweit dies rechtlich zulässig ist. Daß aber die Vereinbarung einer Haftungsfreistellung auch für den Fall des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen gültig erfolgen kann, ergibt sich aus der Vorschrift des § 276 Abs. 2 BGB und wird von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen. Gerade auf dem Gebiet der Elektrizitätsversorgung hat es sich als notwendig erwiesen, die Haftung für Vertragserfüllung im Rahmen des gesetzlich Zulässigen einzuschränken, da das Risiko eines Versagens der Elektrizitätsversorgung von den Versorgungsunternehmen nicht übernommen werden kann, ohne daß wesentliche Kapitalbeträge, die den Betriebsreserven entzogen werden müßten, als Rücklage für eintretende Haftpflichtfälle gebunden werden würden, was notwendig zu einer dem Interesse der Abnehmer abträglichen Erhöhung der Abgabepreise für elektrischen Strom Anlaß geben müßte. In den Allgemeinen Bedingungen, deren Erlaß den Energieversorgungsunternehmen durch § 6 EnergWiG zur Pflicht gemacht worden ist, haben diese daher regelmäßig die Haftung für Vertragserfüllung in möglichst weigehendem Umfang ausgeschlossen (vgl. Darge/Melchinger/Rumpf Energiewirtschaftsgesetz, 1936, § 6 Anm. 4 c III S. 156). Die Auslegung von Freizeichnungsklauseln in allgemeinen Stromabgabebedingungen, die zu dem Ergebnis führt, daß die Haftung soweit als zulässig eingeschränkt worden ist, läßt sich mithin grundsätzlich dann nicht beanstanden, wenn nicht der Wortlaut der Vorschrift oder ganz besondere Umstände zu einer anderen Auslegung nötigen, was hier nicht der Fall-ist (vgl. LG Fulda RbE 1955, 24 für Wasserversorgungsbedingungen).

13

b)

Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, daß die Vorschrift des § 12 der Stromabgabebedingungen aus dem Gesichtspunkt des § 138 oder § 242 BGB unverbindlich sei. Richtig ist zwar, daß den Elektrizitätsversorgungsunternehmen, auch soweit es sich um die Belieferung von Sonderabnehmern mit hochgespanntem Strom handelt, in weitem Umfange eine Monopolstellung zukommt. Wie der erkennende Senat bereits in BGHZ 24, 148, 150, 156 kurz angedeutet hat, ist es aber nicht stets zu mißbilligen, wenn ein Monopolunternehmen sich eine vom Gesetz gewährte Möglichkeit zunutze macht, um seine Haftung einzuschränken. Ein Verstoß gegen die guten Sitten und wider Treu und Glauben liegt vielmehr erst dann vor, wenn das Unternehmen seine Monopolstellung in sittenwidriger Weise dazu ausnutzt, um sich aus eigensüchtigen Beweggründen unter Mißachtung berechtigter Belange des Vertragspartners einseitig und ohne sachliche Berechtigung zu bevorzugen (vgl. dazu BGH Urt. v. 13. März 1956 - I ZR 132/54 - NJW 1956, 1065 und Fischer, BB 1957, 481, 486). Ein solcher Sachverhalt ist hier jedoch nicht gegeben. Wie bereits dargelegt, ist mit Rücksicht auf die andernfalls eintretende Belastung der Energieversorgungsunternehmen mit einem ganz unübersehbaren Risiko, die Notwendigkeit der Bildung von Rücklagen wegen dieses Risikos und der damit verbundenen Rückwirkungen auf den Strompreis, an dessen Niedrighaltung gerade die Abnehmer ein Interesse haben, der Ausschluß einer Haftung für Vertragserfüllung, wie er in § 12 der Bedingungen enthalten ist, schon lange vor Erlaß der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (RAnz 1942 Nr. 39) - im folgenden abgekürzt AVB - als wirtschaftlich vernünftig und dem Abnehmer zumutbar angesehen worden (vgl. Darge/Melchinger/Rumpf a.a.O.). Die erwähnten AVB, die im Verhältnis zwischen Sonderabnehmern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen allerdings nicht unmittelbar, sondern nur dann anwendbar sind, wenn eine besondere Vereinbarung dieses Inhalts getroffen ist (Eiser/Riederer, Energiewirtschaftsrecht, 2. Aufl. IV Vorbem. 1), was hier nicht der Fall ist, enthalten in Abschnitt II Nr. 5 ebenfalls einen derartigen Haftungsausschluß. Da die AVB gerade deshalb, geschaffen und für allgemeinverbindlich erklärt worden sind, um eine abnehmerorientierte Fassung der Versorgungsbedingungen sicherzustellen und die Abnehmer vor einem Mißbrauch der wirtschaftlichen Machtstellung der Unternehmer zu schützen (Urt. des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1958 - VIII ZR 145/57 - NJW 1959, 38 = RbE 1958, 91 unter Hinweis auf die Amtliche Begründung zu den AVB), ist der Schluß gerechtfertigt, daß der Generalinspektor für Energie, der die AVB für verbindlich erklärt hat, ebenfalls die Auffassung vertreten hat, ein derartiger Haftungsausschluß sei mit den berechtigten Belangen der Abnehmer vereinbar. Der erkennende Senat hat in dem zuletzt angeführten Urteil die Wirksamkeit dieses Haftungsausschlusses nicht in Zweifel gezogen, er hat vielmehr lediglich eine Auslegung der Vorschrift des Abschnitts II Nr. 5 AVB dahin gebilligt, daß der Haftungsausschluß sich nicht auf Schäden erstreckt, die infolge positiver Vertragsverletzung an Sachen des Abnehmers unmittelbar entstehen. Um einen solchen Schaden handelt es sich hier jedoch nicht. Im Streit ist vielmehr nur der Schaden, der durch den Ausfall der Arbeit in dem Werk des Klägers infolge einer Stromunterbrechung eingetreten ist, also ein Schaden aus mangelnder Vertragserfüllung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens, den ein Abnehmer, wenn für den mit ihm geschlossenen Stromlieferungsvertrag die AVB gelten, nicht ersetzt verlangen kann (vgl. Eiser/Riederer a.a.O. IV Abschnitt II Anm. 5; Malzer BB 1958, 140, 143). Ist aber die Haftung in einem Falle, wie er hier in Frage steht, auf Grund der AVB gegenüber allen Abnehmern, die elektrischen Strom aus dem Niederspannungsnetz beziehen - also für den überwiegenden Teil aller Abnehmer -, ausgeschlossen, so läßt es sich nicht beanstanden, wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen auch gegenüber einem Sonderabnehmer, dem gegenüber die AVB nicht gelten, einen entsprechenden Haftungsausschluß vereinbart. Die Sonderabnehmer erhalten durchweg den Strom zu günstigeren Preisen als andere Abnehmer. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb die Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Sonderabnehmer hinsichtlich der Haftung sollten besser stellen müssen als die sogenannten Tarifabnehmer und weshalb es ihnen verwehrt sein sollte, die Haftung für Vertragserfüllung bei Sonderabnehmern auszuschließen.

14

Ist mithin gegen die hier in Frage stehende Freizeichnungsklausel als solche kein Bedenken zu erheben, so bleibt lediglich noch zu prüfen, ob aus besonderen Gründen in dem zur Entscheidung stehenden Einzelfall die Berufung auf diese Freizeichnungsklausel gegen Treu und Glauben verstoßen würde und deshalb unzulässig wäre (vgl. LG Limburg RbE 1954, 23, 26; Eiser/Riederer a.a.O. IV Abschnitt II Anm. 5 a.E. Malzer a.a.O. S. 141). Indes sind irgendwelche besonderen Umstände, aus denen sich der Vorwurf des Verstoßes gegen Treu und Glauben gegen die Beklagte erheben lassen könnte, von der Klägerin nicht vorgetragen worden. Insbesondere ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen, daß ein eigenes Verschulden von Vorstandsmitgliedern oder leitenden Angestellten der Beklagten oder ein Mangel in ihrer Organisation für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen ist.

15

c)

Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die im Jahre 1938 geltenden Stromabgabebedingungen noch in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt ihrem Inhalt nach unverändert weitergegolten haben, wird von der Revision ohne Erfolg bekämpft. Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß die hier in Frage stehenden Bedingungen vor dem 18. Oktober 1955 außer Kraft getreten oder durch eine andere Fassung ersetzt worden sind. Die von der Revision erörterte Frage, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn allgemeine Bedingungen aufgehoben werden, stellt sich daher nicht. Ebensowenig bedarf es eines Eingehens auf die weiter von der Revision angeschnittene Frage, ob und in welcher Weise eine Änderung der Stromabgabebedingungen der Beklagten den Abnehmern hätte mitgeteilt werden müssen, damit die Änderung wirksam wurde, und zu welchem Zeitpunkt eine vorgenommene Änderung in Kraft getreten sein würde.

16

Wenn die Beklagte, wie die Revision unter Hinweis auf die Zeugenaussage des Ingenieurs S. und die Bekundung des als Partei vernommenen Vorstandsmitglieds Ifang der Beklagten geltend macht, im Laufe der Jahre kleine redaktionelle Änderungen der Stromabgabebedingungen vorgenommen hat, so steht dieser Umstand nicht der Annahme des Berufungsgerichts entgegen, daß der wesentliche Inhalt der Bedingungen unverändert geblieben ist und insbesondere die Freizeichnungsklausel des § 12 nach wie vor gegolten hat. Es bedarf bei dieser Sachlage auch nicht der Prüfung, ob sich die Beklagte auf Neufassungen von Bestimmungen der Stromabgabebedingungen insoweit berufen könnte, als sie die Rechtsstellung der Abnehmer ungünstiger gestaltet haben, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war jedenfalls die hier maßgebende Freizeichungsklausel, auf die sich die Beklagte stützt, bereits im Jahre 1938, als der Stromlieferungsvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen wurde, in den Stromabgabebedingungen enthalten, auf die in § 4 des Vertrages Bezug genommen worden ist, und sie ist im Lauf der Jahre weder verschärft noch gemildert worden.

17

d)

Die Revision greift allerdings die erwähnte Feststellung des Berufungsgerichts mit Verfahrensrügen an. Diese Rügen sind aber ebenfalls nicht begründet.

18

Auf den Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe in den Jahren 1953 bis 1956 mit einigen anderen Sonderabnehmern Verträge abgeschlossen, in denen die Freizeichnung anders and für die Abnehmer günstiger geregelt worden sei, brauchte das Berufungsgericht nicht weiter einzugehen, denn die von der Klägerin behaupteten Tatsachen sind nicht geeignet, dieses Vorbringen ausreichend zu stützen. Die von der Klägerin in ihrem von der Revision angezogenen Schriftsatz vom 11. Dezember 1957 mitgeteilten Vereinbarungen mit anderen Sonderabnehmern regeln nämlich, wie der Wortlaut dieser Vereinbarungen erkennen läßt, lediglich die Verpflichtung der Beklagten zur Stromlieferung und die Befreiung des Abnehmers von der Stromentnahme im Falle höherer Gewalt. Sie sind in wörtlicher oder fast wörtlicher Übereinstimmung in Nr. 4 eines als Zonenpreistarif bezeichneten Vertragsvordrucks enthalten, den die Beklagte, mit ihrem Schriftsatz vom 4. Juni 1956 zu den Gerichtsakten eingereicht hat. In Nr. 13 dieses Vertragsvordrucks sind aber, was die Klägerin unbeachtet gelassen hat, die "Bedingungen für die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie" des betreffenden Elektrizitätsversorgungsunternehmens ausdrücklich in Bezug genommen worden. Für die Verträge der Beklagten mit Sonderabnehmern galten damals, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, noch die bereits erwähnten, nur für die Tarifabnehmer durch die AVB ersetzten Stromabgabebedingungen die in Nr. 12 die oben behandelte Freizeichnungsklausel enthalten. Die Klägerin hat, obgleich die Beklagte sofort, als sich die Klägerin erstmals auf angeblich abweichende Vereinbarungen mit anderen Sonderabnehmern berufen hatte, in ihrem Schriftsatz vom 4. Juni 1956 auf diesen Sachverhalt hingewiesen hat, nicht geltend gemacht, daß in den von ihr angeführten Verträgen keine ... der Nr. 13 des Vertragsvordrucks entsprechende Bestimmung enthalten gewesen sei, sondern die Vertragsparteien die Geltung der in dieser Bestimmung erwähnten Bedingungen ausgeschlossen oder abweichende Bedingungen vereinbart hätten. Bei dieser Sachlage war das Berufungsgericht daher nicht verpflichtet, dem mitgeteilten Vorbringen der Klägerin weiter nachzugehen. Ein Verstoß gegen § 286 ZPO fällt somit dem Berufungsgericht nicht zur Last. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob dann, wenn die Klägerin mit anderen Sonderabnehmern tatsächlich abweichende Vereinbarungen über ihre Haftung bei Stromunterbrechungen getroffen hätte, diese günstigere Regelung auch der Beklagten zugute kommen würde, wie die Revision unter Hinweis auf die Gedankengänge von Koch (ZHR 110, 125) geltend macht. Bemerkt sei jedoch, daß nach der von Eiser/Riederer (a.a.O. IV Vorbem. 1 und Abschnitt II Anm. 5 a.E.) vertretenen Ansicht, der im Schrifttum bisher nicht widersprochen ist, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Ausgestaltung ihrer Verträge mit den Sonderabnehmern frei und daher nicht gehindert sind, aus triftigen Gründen die Frage der Haftung unterschiedlich zu regeln.

19

2.

Die von dem Berufungsgericht ungeprüft gelassene und auch von der Revision nicht berührte Frage, ob durch die Freizeichnungsklausel auch Schadenersatzansprüche des Abnehmers aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen sind (vgl. dazu Romeiss, Gas- und Wasserfach 1958, 766), stellt sich hier nicht, weil sich die Haftung der Beklagten nur auf § 831 BGB stützen lassen könnte. Diese Vorschrift ist aber nur anwendbar, wenn der objektive Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt ist. Das ist vorliegend nicht der Fall, denn der von der Klägerin als Erfüllungsgehilfe der Beklagten angesehene Arbeiter der Firma W., von dem das stromführende Kabel beschädigt worden ist, hat kein absolutes Recht der Klägerin verletzt, insbesondere liegt kein betriebsbezogener unmittelbarer Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor, der einen Schadenersatzanspruch auslösen könnte (vgl. BGHZ 29, 65). Auch der Tatbestand der §§ 823 Abs. 2, 826 BGB ist ersichtlich nicht gegeben.

20

Die Revision kann somit keinen Erfolg haben, sondern muß mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Dr. Großmann Dr. Gelhaar Dr. Dorschel Dr. Mezger Dr. Messner