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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1969, Az.: VIII ZR 172/68

Freizeichnung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens in Bezug auf Schäden infolge positiver Vertragsverletzung (pVV) an Sachen des Abnehmers; Durch elektrische Installation verursachte Schäden; Haftpflicht der Elektrizitätsversorgungsunternehmen für Brandschäden; Heranziehung der Beweislastregelung des § 282 BGB; Rechtliche Behandlung der Lieferung elektrischer Energie; Verjährung von Mangelansprüchen im Rahmen von Stromlieferungen; Mangelschaden des elektrischen Stroms

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1969
Aktenzeichen
VIII ZR 172/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 14308
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 15.02.1968
LG Frankfurt am Main

Fundstellen

  • DB 1969, 1645 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1969, 1646 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1969, 1005-1006
  • NJW 1969, 1903-1905 (Volltext mit amtl. LS) "Verjährung"

Amtlicher Leitsatz

Es wird daran festgehalten, daß Abschnitt II Nr. 5 der Allgemeinen Bedingungen keine allgemeine Freizeichnung für alle Schäden enthält, die durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen verursacht worden sind, sondern sich nur auf Schäden aus mangelnder Vertragserfüllung bezieht. (Bestätigung des Urteils des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1958 - VIII ZR 145/57 - LM Allg. Beding. d. Elektr.-Versorg. Unternehmen Nr. 5 = NJW 1959, 38 = Rechtsbeilage der Elektrizitätswirtschaft (RbE) 1958, 91).

Der Anspruch auf Ersatz des dem Abnehmer von elektrischem Strom entstandenen Schadens, der darauf zurückzuführen ist, daß von dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen zu unterhaltende Einrichtungen für die Zuleitung des Stroms mangelhaft waren, verjährt erst in 30 Jahren.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Dr. Messner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Anschlußrevision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 15. Februar 1968 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben, soweit es den Anspruch des Klägers auf Zahlung von 9.400 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. März 1954 abgewiesen und dem Kläger Kosten auferlegt hat.

Der genannte Anspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte 2/5 zu tragen. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Berufungsgericht übertragen, an das die Sache zur Entscheidung über die Höhe des dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärten Anspruchs und die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens zurückverwiesen wird.

Tatbestand

1

Der in Konkurs gefallene und inzwischen verstorbene Spielwarenfabrikant Wilhelm Gr. stellte in einem ihn gehörenden hölzernen Gebäude in Bieber (Krs. Ge.) Spielzeuge aus Holz her. Dieses Gebäude brannte in der Nacht vom 1. zum 2. Dezember 1952 vollständig nieder. Die in den Gebäude befindlichen Holzvorräte, Halb- und Fertigfabrikate sowie Maschinen und Werkzeuge wurden ebenfalls durch den Brand zerstört. Der Betrieb wurde von den Kreiswerken des beklagten Kreises mit elektrischem Strom beliefert. Die Zuleitung einschl. des in dem Gebäude befindlichen Panzersicherungskastens und des Zählers, an die sich die elektrische Installation des Gemeinschuldners anschloß, war von den Kreiswerken gestellt und eingerichtet worden.

2

Gr., dessen Schaden nur zum Teil durch Versicherung, abgedeckt war, verlangte mit der Klage von dem Beklagten, dem er vorwarf, daß seine Angestellten den auf einen Kurzschluß zurückzuführenden Brand schuldhaft durch mangelhafte Installation verursacht hätten, im ersten Rechtszuge Ersatz eines Teilbetrages von 6.100 DM nebst Zinsen des nicht durch die Versicherung gedeckten Schadens.

3

Das Landgericht wies, nachdem der damalige, inzwischen ebenfalls verstorbene Konkursverwalter das durch die Konkurseröffnung über das Vermögen des Gr. unterbrochene Verfahren aufgenommen hatte, die Klage ab.

4

Im Berufungsrechtszuge erhöhte der jetzige Konkursverwalter mit Schriftsatz vom 26. Oktober 1966 den Anspruch auf 15.500 DM nebst Zinsen. Das Berufungsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 6.100 DM nebst 4 % Zinsen und wies die weitergehend. Klage ab.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter, soweit er abgewiesen wurde, während der Beklagte mit der Anschlußrevision die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Außerdem beantragen der Beklagte die Zurückweisung der Revision und der Kläger die Zurückweisung der Anschlußrevision.

Entscheidungsgründe

6

I.

Anschlußrevision

7

Da der Beklagte das Bestehen eines Anspruchs des Klägers überhaupt leugnet, erscheint es angebracht, zunächst die Anschlußrevision zu behandeln. Sie ist nicht begründet.

8

1.

Die Anschlußrevision beruft sich in erster Linie darauf, daß eine Haftung des Beklagten wegen der Freizeichnung in Abschnitt II Nr. 5 der Allgemeinen Bedingung für die Versorgung mit elektrischer Arbeit aus dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (im folgenden abgekürzt AVB - abgedruckt bei Eiser/Rieder Energiewirtschaftsrecht 2. Aufl. Teil IV A) ausgeschlossen sei. Der erkennende Senat hat sich mit dieser Freizeichnungsklausel bereite in seinem Urteil vom 21. Oktober 1958 - VIII ZR 145/57 - LM Allg. Beding. d. Elektr.-Versorg. Unternehmen Nr. 5 = NJW 1959, 38 = Rechtsbeilage der Elektrizitätswirtschaft (RbE) 1958, 91 - beschäftigt. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die Freizeichnung nicht auf Schaden bezieht, die infolge positiver Vertragsverletzung an Sachen des Abnehmers unmittelbar entstehen. In einem weiteren Urteil vom 9. Juni 1959 - VIII ZR 61/58 - LM BGB § 138 (Cc) Nr. 2 = NJW 1959, 1423 [BGH 09.06.1959 - VIII ZR 61/58] = RbE 1959, 66 - hat der erkennende Senat sich, wenn auch nur beiläufig, nochmals zu dieser Auffassung bekannt. Von ihr abzuweichen, geben die Darlegungen der Anschlußrevision keinen Anlaß. Allerdings stehen Eiser/Riederer a.a.O. IV Abschn. II Anm. 5 unter Ablehnung der Rechtsprechung des erkennenden Senats auf dem Standpunkt, der Haftungsausschluß in Abschn. II Nr. 5 AVB umfasse alle Fälle, die gesetzlich überhaupt abdingbar seien. Sie wollen dieses Ergebnis aus Sinn und Zweck der angeführten Bestimmung entnehmen. Ebenso versucht Friedrich (Elektrizitätswirtschaft 1959, 665) diese von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen allgemein vertretene Ansicht damit zu rechtfertigen, daß auch die durch rein technische Fehlhandlungen versehentlich bewirkten Schädigungen von Abnehmern unter die für die Elektrizitätsversorgungsunternehmen typischen Betriebsrisiken fielen, die Abschn. II Nr. 5 AVB erfassen wolle. Außerdem weist Friedrich (a.a.O.) darauf hin, daß die Abnehmer sich zu tragbaren Bedingungen gegen derartige Schäden versichern oder zumutbare technische Vorkehrungen treffen könnten.

9

Soweit sich die genannten Schriftsteller auf Sinn und Zweck der Freizeichnungsklausel und die Bedürfnisse der Elektrizitätswirtschaft berufen, hat sich der erkennende Senat bereits ausführlich mit diesen Gedankengängen auseinandergesetzt. Neue Gesichtspunkte hierzu sind auch von der Revision nicht aufgezeigt worden, so daß der erkennende Senat keine Veranlassung sieht, nochmals ausführlich zu ihnen Stellung zu nehmen. Er kann sich vielmehr damit begnügen, auf die Begründung der angeführten Senatsurteile zu verweisen, an denen er festhält. Auch der Hinweis auf die Möglichkeit des Abschlusses von Versicherungen gegen derartige Schäden, wie sie hier in Frage stehen, und deren Abwendung durch zumutbare technische Vorkehrungen schlägt nicht durch. Diese von Friedrich aufgezeigten Möglichkeiten mögen zwar Bedeutung bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses gewinnen, sie können jedoch keinen Einfluß auf die Auslegung von Freizeichnungsklauseln und die Feststellung haben, in welchem Umfange der Ausschluß vorgenommen werden sollte. Der erkennende Senat bleibt daher dabei, daß in Abschn. II Nr. 5 AVB keine allgemeine Freizeichnung für alle Schäden, die durch Elektrizitätsversorgungsunternehmen verursacht sind, erblickt werden kann, sondern nur für Schäden aus mangelnder Vertragserfüllung. Um einen solchen Schaden handelt es sich jedoch nicht, sondern ebenso wie in dem Urteil des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1958 um Schäden, die infolge positiver Vertragsverletzung an Gegenständen des Abnehmers unmittelbar hervorgerufen wurden. Der Beklagte kann sich daher nicht auf die Freizeichnung in Abschn. II Nr. 5 AVB berufen.

10

Die Rechtsprechung des erkennenden Senats steht im Einklang mit der des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Dieser hat in seinem Urteil vom 7. Februar 1958 - VI ZR 50/57 - RbE 1959, 45 zu der Freizeichnungsklausel in Abschn. V Nr. 8 AVB, die von der Elektrizitätswirtschaft ebenfalls sehr weit ausgelegt wird, ausgeführt, daß die Elektrizitätsversorgungsunternehmen von der Haftpflicht für Brandschäden, die aus der ordnungswidrigen Auswechslung einer Anschlußsicherung, die im Eigentum des Elektrizitätsversorgungsunternehmens stand, und dem Belassen einer erkennbaren Gefahrenquelle entstehen, durch die erwähnte Klausel nicht befreit sind.

11

2.

Die Anschlußrevision wendet sich weiter dagegen, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Beklagten auf Einholung eines Obergutachtens nicht entsprochen hat. Mit dieser Rüge kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Wie in dem BGH Urt. v. 14. Juli 1953 - V ZR 97/52 - (insoweit nicht in BGHZ 10, 266, jedoch in MDR 1953, 605 abgedruckt) näher dargelegt ist, besteht eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens nur ausnahmsweise, beispielsweise bei besonders schwierigen Fragen oder bei groben Mängeln der vorhandenen Gutachten. Im Regelfälle ist dagegen die Ablehnung des Antrags auf Einholung eines Obergutachtens kein Verfahrensverstoß. Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei. Die Revision hat grobe Mängel der Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Schöntag nicht aufgezeigt, ebensowenig ist dargetan, daß es sich um die Begutachtung besonders schwieriger Fragen handelt. Daß die von dem Beklagten hinzugezogenen Privatsachverständigen Prof. Dr. Lebrecht und Dr. Segatz zu einem anderen Ergebnis gelangt sind als der gerichtliche Sachverständige Dr. Schöntag, dessen Gutachten das Berufungsgericht überzeugt haben, verpflichtete das Berufungsgericht nicht dazu, ein Obergutachten von einen weiteren Sachverständigen einzuholen. Die eingereichten Privatgutachten hatte das Berufungsgericht lediglich als Parteivorbringen zu würdigen. Dieser Pflicht ist es nachgekommen, es hat sogar dem von dem Beklagten als Sachverständigen zugezogenen Prof. Dr. Lebrecht Gelegenheit gegeben, bei der mündlichen Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Schöntag zugegen zu sein, Fragen an diesen zu richten und Stellung zu nehmen. Wenn das Berufungsgericht dennoch den Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen vor den des Prof. Dr. Lebrecht den Vorzug gegeben hat, so hat es in Ausübung des ihn im Rahmen der freien Beweiswürdigung zustehenden Ermessens gehandelt, ohne daß insoweit ein Rechtsirrtum zu Tage getreten ist.

12

3.

Wie die Anschlußrevision offenbar nicht verkennt, ist die Heranziehung der Beweislastregelung des § 282 BGB dann zulässig, wenn feststeht, daß die Schadensursache aus den Gefahrenbereich des Beklagten hervorgegangen ist. Das hat das Berufungsgericht auf Grund der Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Schöntag ohne Rechtsverstoß angenommen. Ebensowenig ist zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den dem Beklagten obliegenden Beweis dafür, daß er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hab nicht als geführt angesehen hat. Die Anschlußrevision hat besondere Rügen hierzu auch nicht erhoben.

13

4.

Hinsichtlich des ursprünglich eingeklagten Betrages von 6.100 DM hat der Beklagte in den Tatsachenrechtszügen Verjährung nicht geltend gemacht. Auf die in diesen Zusammenhange von der Anschlußrevision erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 139 ZPO, mit der der Beklagte nachträglich den Verjährungseinwand in den Rechtsstreit einführen will, braucht schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil im Gegensatz zu der Ansicht des Berufungsgerichts die Verjährungseinrede auch gegenüber den Teilbetrags um den der Kläger seinen Anspruch im Berufungsrechtszuge erhöht hat, keinen Erfolg haben kann, wie noch darzulegen sein wird.

14

5.

Gegen die Höhe des zugesprochenen Betrages hat die Anschlußrevision irgendwelche Bedenken nicht erhoben.

15

Die Anschlußrevision erweist sich mithin in vollem Umfange als unbegründet. Sie muß daher zurückgewiesen werden.

16

II.

Revision des Klägers

17

Sie ist begründet.

18

1.

Das Berufungsgericht läßt hinsichtlich des Betrages von 9.400 DM, um den der Kläger seinen Anspruch in Berufungsrechtszuge erhöht hat, die von dem Beklagten geltend gemachte Verjährungseinrede durchgreifen, weil § 477 BGB entsprechend anwendbar sei. Wie die Revision mit Recht geltend macht, ist diese Annahme von Rechtsirrtum beeinflußt.

19

2.

Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß Verträge über die Lieferung elektrischer Energie nach den Regeln über den Kauf beweglicher Sachen zu beurteilen sind (RG JW 1930, 1924 m.w.Nachw.). Der kurzen Verjährung des § 477 BGB unterliegen alle Anspruch den Käufers wegen Sachmängel der gelieferten Sache. Das gilt auch dann, wenn ein solcher Anspruch auf sogenannte positive Vertragsverletzung gestützt wird. Jedoch greift die kurze Verjährung des § 477 BGB nicht ein, wenn es sich um einen mit einem Mangel der Kaufsache nicht zusammenhängenden Anspruch handelt (einhellige Auffassung Schrifttum und Rechtsprechung: Soergel/Siebert/Ballerstedt BGB 10. Aufl. § 477 Nr. 8; Staudinger BGB 11. Aufl. § 477 Nr. 5; HGB RGRK 2. Aufl. § 377 Anm. 134; RGZ 144, 162; Urteile des erkennenden Senats BGHZ 47, 312, 319[BGH 05.04.1967 - VIII ZR 32/65] und v. 19. Oktober 1964 - VIII ZR 20/63 - LM BGB § 477 Nr. 7).

20

3.

Das Berufungsgericht, dem diese Grundsätze gegenwärtig gewesen sind, hat nicht verkannt, daß ein Mangel des gelieferten Stroms nicht vorlag, weil nicht der Strom, sondern der Leiter, über den der Strom transportiert wurde schadhaft war. Es meint jedoch, der untrennbare Zusammenhang zwischen Strom und Leiter müsse unter entsprechender Anwendung des § 477 BGB dann zur Annahme eines Mangelschadens führen, wenn die Schadhaftigkeit des Leiters sich dahin auswirkt, daß der Strom von seiner vorgeschriebenen Bahn abweicht und als sogenannter Fehlerstrom in Erscheinung tritt.

21

Diesem Gedankengang vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Zwar ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß elektrischer Strom nur mittels eines Leiters transportiert werden kann. Aus diesem untrennbaren Zusammenhang zwischen Strom und Leiter lassen sich indes die vom Berufungsgericht gezogenen rechtlichen Folgen, nicht herleiten. Gegenstand des Liefervertrages war elektrischer Strom. Dieser stellte die Kaufsache dar. Sie wäre dann mangelhaft, wenn ungeeigneter Strom geliefert worden wäre, z.B. Strom von anderer Spannung, als vereinbart war, oder ständig flackernder Strom. Ein solcher Mangel steht indes hier nicht in Frage, vielmehr war eine Einrichtung für die Zuleitung des Stroms zu dem Betrieb des Gemeinschuldners schadhaft geworden, und hierdurch wurde der Brand verursacht. Der von dem Berufungsgericht angestellten Erwägung, ein Mangelschaden des elektrischen Stroms sei dann zu bejahen, wenn die Schadhaftigkeit des Leiters sich dahin auswirkt, daß der Strom von seiner vorgeschriebenen Bahn abweicht und als sogenannter Fehlerstrom in Erscheinung tritt, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Elektrischer Strom wird nicht dadurch mangelhaft, daß er einen anderen als den vorgesehenen Weg einschlägt. Ein solches Abweichen beruht allein auf der Schadhaftigkeit des Leiters, der entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts mit dem durch ihn transportierten Strom nicht gleichzusetzen ist. Ein solcher Fehlerstrom ist auch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bei dem Stromabnehmer nicht "abgeliefert" worden, denn dieser Strom ist gerade nicht in das von dem Stromabnehmer installierte Leitungsnetz gelangt. Der Abnehmer konnte sich auch nicht den Gewahrsam an diesem Strom verschaffen, wie das Berufungsgericht irrtümlich meint, weil der Fehlerstrom bereits, bevor er noch zu dem Zähler gelangte und den sogenannten Hausanschluß passierte, einen anderen Weg genommen hatte.

22

Wie die Revision zutreffend hervorhebt, liegt der hier zu beurteilende Sachverhalt nicht andere als in dem von ihr gewählten Beispiel, daß die einer Raffinerie gehörende Ölleitung, durch die einem Abnehmer Öl zugeleitet wird, schadhaft wird. Läuft aus dieser Leitung Öl aus und entsteht hierdurch dem Abnehmer Schaden, so ist dieser Schaden nicht durch Mängel des gelieferten Öles hervorgerufen.

23

In Wirklichkeit macht daher auch der Kläger keinen Anspruch wegen eines Mangels des gelieferten Stroms geltend sondern er verfolgt einen sich aus dem Stromlieferungsvertrag zwischen dem Gemeinschuldner und dem Beklagten ergebenden Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung der dem Beklagte obliegenden Pflicht, die Zuleitung einschl. des sogenannten Hausanschlusses ordnungsmäßig herzustellen und zu unterhalten. Ein solcher Anspruch hängt mit einem Mangel der Kaufsache nicht zusammen und verjährt daher gem. § 195 BGB mangels Bestimmung einer kürzeren Verjährungsfrist durch das Gesetz erst in 30 Jahren.

24

4.

Die Revision ist mithin begründet. Da der erkennende Senat angesichts des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts nur über die-Verjährungseinrede des Beklagten zu befinden braucht und diese sich im Gegensatz zu der Annahme des Berufungsgerichts als unbegründet erweist, kann der erkennende Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Allerdings kann wegen des von der Revision verfolgten Betrages von 9.400 DM nebst Zinsen lediglich ein Zwischenurteil über den Grund erlassen werden, weil der Beklagte den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auch der Höhe nach bestritten hat. Indes ist nach der Sachlage wahrscheinlich, daß der Schaden des Gemeinschuldners, der vom Kläger geltend gemacht wird, jedenfalls den Betrag von 6.100 DM übersteigt.

25

Der mit der Anschlußrevision unterlegene Beklagte hat gem. § 97 ZPO 2/5 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die weiteren Kosten dieses Verfahrens ist dem Berufungsgericht übertragen worden, an das die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des mit der Revision geltend gemachten Anspruchs und die Kosten des Berufungsrechtszuges, soweit sie dem Kläger auferlegt waren, zurückverwiesen werden muß, weil diese Kostenentscheidung von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängt.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Mezger
Dr. Messner