Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1973, Az.: VII ZR 177/72

Klage auf Schadensersatz infolge unerlaubter Handlung; Eigenmächtige Errichtung einer zusätzlichen unverschlossenen Öffnung in einem Kanalendschacht; Unterspülung einer Straße und Beschädigung eines Hauses durch aus dieser Öffnung austretende Regenfälle; Geschäftsführung ohne Auftrag; Ersatz der Aufwendungen für die Reparatur der Schäden am Haus

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1973
Aktenzeichen
VII ZR 177/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 11136
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 27.06.1972
LG Mönchengladbach

Fundstellen

  • BGHZ 61, 303
  • BGHZ 61, 203 - 209
  • MDR 1973, 923-924 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 1752-1753 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1973, 2104 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1973, 1141-1143 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die VOB (B) läßt Ansprüche gegen den Auftragnehmer aus unerlaubter Handlung unberührt, die auf Ersatz entfernterer Mängelfolgeschäden an Sachen des Auftraggebers gerichtet sind.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Rietschel, Erbel, Dr. Girisch und Meise
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 27. Juni 1972 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beklagte hat im Jahre 1967/68 für die klagende Stadt einen Schmutzwasserkanal im Ortsteil S. von der Kölner Straße bis zum Hause Sasserath 32 verlegt. Dem Vertrag wurden die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der Stadt Rheydt (Ausgabe 1967) zugrunde gelegt, die u.a. auf die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB (B)) verweisen. Der Kanal mündete an seinem Ende in einen Schacht, der oben mit einem Deckel zu verschließen war. Die Beklagte baute eigenmächtig auf der der Kanaleinmündung gegenüberliegenden Seite des Schachtes ein für etwaige künftige Erweiterungen der Leitung geeignetes Rohrstück ein, das sie lediglich mit einem die Rohröffnung nicht vollständig abdeckenden Brett schloß. Die Arbeiten der Beklagten wurden am 24. April 1968 abgenommen, ohne daß das offene Rohrstück bemerkt wurde.

2

Am 9. Juni 1970 gingen über R. starke Regenfälle nieder, die bewirkten, daß große Wassermassen aus dem Kanalanschlußrohr am Endschacht austraten und die Straße sowie die Kellerwand des Gebäudes Sasserath 32 unterspülten. In dessen Keller drang Wasser und Schlamm ein. Für die eingetretenen Schäden an Straße und Haus, einschließlich der Kosten für einen zugezogenen Gutachter, macht die klagende Stadt die Beklagte verantwortlich. Sie hat insgesamt 4.004,58 DM nebst Zinsen eingeklagt.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

4

I.

1.

Das Berufungsgericht spricht der Klägerin Ersatz des Schadens an der Straße aus unerlaubter Handlung zu (§ 823 Abs. 1 BGB). Es sieht eine rechtswidrige und schuldhafte Eigentumsverletzung darin, daß die Beklagte eigenmächtig den Kanalendschacht mit einer zusätzlichen Öffnung versehen und diese nicht ordnungsgemäß verschlossen hat. Das habe zur Folge gehabt, daß durch den starken Regen Wasser ausgetreten sei und die Straße unterspült habe.

5

2.

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

6

a)

Der Senat hat sich schon mehrfach dazu geäußert, inwieweit eine mangelhafte Werkleistung zugleich den Tatbestand einer Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB erfüllen kann (vgl. BGHZ 55, 392, 394/395, 398 mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 25. November 1971 - VII ZR 82/70 - = LM § 635 BGB Nr. 25). Eine solche Eigentumsverletzung ist jedenfalls dann gegeben, wenn - wie hier - auf Sachen eingewirkt wird, die überhaupt nicht in das auszuführende Werk einbezogen waren. Nur dadurch, daß der Beklagte pflichtwidrig die Öffnung in dem Kanalendschacht angebracht und es versäumt hat, sie fachgerecht zu verschließen, konnte das austretende Wasser die Straße unterspülen. Damit hat - entgegen der Ansicht der Revision - die Beklagte die maßgebende Ursache für den Eingriff in das Eigentum der Klägerin gesetzt.

7

b)

Zu Unrecht meint die Revision ferner, der Schaden, den die Klägerin geltend mache, liege nicht innerhalb des Schutzzwecks des § 823 Abs. 1 BGB. Die Entscheidung BGHZ 27, 137, 140/142, auf die sich die Revision beruft, betrifft einen anders gelagerten Fall. Sie behandelt die Frage, ob nach § 823 Abs. 1 BGB vom Schädiger auch die Kosten zu erstatten sind, die dem Geschädigten durch die Hinzuziehung eines Verteidigers in dem sich an einen Verkehrsunfall anschließenden Strafverfahren entstanden sind. Hier geht es dagegen um Schäden an der der Klägerin gehörenden Straße selbst, also unmittelbar an ihrem Eigentum. Diese Folgen fallen ohne weiteres in den Bereich der Gefahren, um deretwillen § 823 Abs. 1 BGB erlassen wurde.

8

II.

1.

Das Berufungsgericht nimmt an, weder aus den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der Klägerin noch aus der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB (B)), die Inhalt des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages geworden seien, ergebe sich, daß Ansprüche der Klägerin aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen sein sollten. Da eine mangelhafte Werkleistung nur in besonderen Fällen zugleich eine unerlaubte Handlung darstelle, hätte es einer Erwähnung oder wenigstens eines Anhaltspunktes bedurft, aus dem zu folgern wäre, auch Forderungen aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt würden von der vertraglich getroffenen Regelung erfaßt. Das gelte auch für die Frage der Verjährung der jeweiligen Ansprüche.

9

2.

Die von der Revision dagegen gerichteten Angriffe haben keinen Erfolg.

10

a)

Soweit die AVB der Klägerin in Frage stehen, ist der Senat an die Auslegung des Berufungsgerichts gebunden, wonach sich diese Vertragsbedingungen mit Ansprüchen aus unerlaubter Handlung überhaupt nicht befassen. Denn es ist nicht ersichtlich, daß die AVB der Klägerin über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus gebräuchlich und damit revisibel wären.

11

b)

Der Senat tritt der Ansicht des Berufungsgerichts bei, auch die VOB (B) lasse Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus unerlaubter Handlung unberührt (ebenso wohl: Ingenstau/Korbion (6.) Rdn. 54 a, 110, vgl. auch Rdn. 3 b und 67 a je zu § 13 VOB (B); Schmalzl BauR 1971, 172). Das gilt jedenfalls für Ansprüche, die - wie im vorliegenden Fall - auf Ersatz entfernterer Mängelfolgeschäden an Sachen des Auftraggebers gerichtet sind.

12

aa)

Wie der Senat mehrfach zum Ausdruck gebracht hat (vgl. etwa BGHZ 55, 392; Urteil vom 25. November 1971 - VII ZR 82/70 - = LM § 635 BGB Nr. 25), sind miteinander konkurrierende werkvertragliche Schadenersatzansprüche und solche aus unerlaubter Handlung nach ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen grundsätzlich selbständig zu beurteilen, auch wenn sie auf eine mangelhafte Werkleistung zurückzuführen sind. Doch sind Wechselwirkungen nicht ausgeschlossen. Vor allem aber sind abweichende Regelungen möglich (BGHZ 55, 392, 399).

13

bb)

Die VOB (B) enthält keine Bestimmung (wie beispielsweise die §§ 63 a, 64 ADSp), die sich schon nach ihrem Wortlaut auf Forderungen des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus unerlaubter Handlung bezieht. Die VOB (B) erwähnt solche Ansprüche überhaupt nicht. § 10 Nr. 2, 3 und 6 VOB (B) betreffen nur die Ausgleichspflicht der Vertragspartner untereinander bei Drittschäden.

14

cc)

Eine anderweitige Vereinbarung könnte sich jedoch auch aus dem Zusammenhang der VOB (B) ergeben, etwa wenn die getrennte Behandlung von deliktischen und vertraglichen Ansprüchen, die aus demselben Sachverhalt herzuleiten sind, eine insoweit verabredete Regelung praktisch bedeutungslos machen würde. Das ist hier aber nicht der Fall.

15

Die VOB (B) behandelt die aus einem Mangel der vom Auftragnehmer erbrachten Werkleistung nach der Abnahme gegebenen Schadensersatzansprüche in § 13 Nr. 7 VOB (B). Danach ist zu unterscheiden zwischen dem "kleinen" Schadensersatzanspruch aus Abs. 1 und dem "großen" Schadensersatzanspruch aus Abs. 2, an den strengere Anforderungen gestellt werden. Welche Schäden zum einen oder zum anderen gehören, hängt von der Abgrenzung der Mängelansprüche nach § 635 BGB von denen aus positiver Vertragsverletzung ab. Insofern hat der Senat in langjähriger Rechtsprechung, an der er erst kürzlich nach erneuter Überprüfung festgehalten hat (vgl. BGHZ 58, 85 mit Nachweisen), folgende Unterscheidung getroffen: Unter § 635 BGB fallen der dem Werk unmittelbar anhaftende Schaden, der dieserhalb nach § 252 BGB entgangene Gewinn und die Folgeschäden, die eng und unmittelbar mit dem Mangel des Werks zusammenhängen. Die Regeln der positiven Vertragsverletzung gelten dagegen für Schäden, die entferntere Mängelfolgen darstellen (a.a.O. S. 87 mit weiteren Nachweisen).

16

Bei dieser Abgrenzung kommen für einen Anspruch aus § 13 Nr. 7 Abs. 2VOB (B) von vornherein nur "entferntere" Mängelfolgeschäden in Betracht, die aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu ersetzen sind. Auch das hat der Senat bereits entschieden (BGHZ 58, 332, 340; BGH NJW 1970, 421). Er hat darüber hinaus die bisher offengelassene Frage, in welcher Frist diese Ansprüche verjähren, dahin beantwortet, daß zumindest, soweit es sich um Sachschäden handelt, § 13 Nr. 4 VOB (B) anzuwenden ist (BGHZ 58, 332, 339 f).

17

Nun entstehen Schäden, die entferntere Mängelfolgen darstellen, häufig gerade an Sachen des Auftraggebers, die nicht in das vom Auftragnehmer zu erstellende Werk einbezogen sind. Das ist sogar einer der Hauptanwendungsfälle der Haftung des Auftragnehmers aus positiver Vertragsverletzung bei mangelhaften Arbeiten an Bauwerken (vgl. etwa BGHZ 58, 305; 58, 332, 339, 341; Urteile vom 22. April 1965 - VII ZR 145/63 - und vom 20. April 1966 - VII ZR 122/64 -). Ihr Bereich ist ohnehin durch die erwähnte Rechtsprechung des Senats eingeschränkt, wonach die "engen und unmittelbaren" Mängelfolgen bereits unter die Regelung des § 635 BGB fallen. Bei Verträgen, denen die VOB (B) zugrunde liegt, kommen die Schäden hinzu, die an dem Bauwerk entstehen, zu dessen Herstellung, Instandhaltung oder Änderung die Leistung des Auftragnehmers lediglich dient, also auch dann, wenn diese nicht in der Errichtung des Bauwerks als ganzem besteht, sondern nur zu dem Bauwerk beigetragen hat (BGHZ 58, 332, 340; BGH NJW 1970, 421).

18

dd)

Es ist nicht zu verkennen, daß bei den entfernteren Mängelfolgeschäden, die § 13 Nr. 7 Abs. 2 erfaßt, Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung in erheblichem Umfang mit solchen aus unerlaubter Handlung zusammentreffen können.

19

Gleichwohl wird die in dieser Bestimmung für die Haftung des Auftragnehmers aus positiver Vertragsverletzung getroffene besondere Regelung nicht weitgehend bedeutungslos, wenn daneben die Mängelfolgen, die in Schäden an nicht in die Werkleistung des Auftragnehmers einbezogenen Sachen des Auftraggebers bestehen, uneingeschränkt nach den Vorschriften über die unerlaubte Handlung beurteilt werden. Denn die Tragweite des § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB (B) ist von vornherein begrenzt durch die in ihm (4. Alternative) enthaltene Versicherungsklausel. In dementsprechend geringerem Umfang kann sich auch das bereits erwähnte Senatsurteil BGHZ 58, 332 zur Anwendung der kurzen Verjährungsfrist des § 13 Nr. 4 auf die entfernteren Mängelfolgeschädenansprüche der Nr. 7 Abs. 2 VOB (B) auswirken.

20

Nach dieser Bestimmung (4. Alternative) hat der Auftragnehmer vollen Ersatz zu leisten, soweit er den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen hätte decken können. Nach Abs. 3 gelten unter diesen Voraussetzungen abweichend von § 13 Nr. 4 VOB (B) die gesetzlichen Verjährungsfristen. Dazu gehört auch die Frist des § 852 BGB.

21

Die in § 13 Nr. 7 Abs. 2 und 3 VOB (B) erwähnte Haftpflichtversicherung deckt - neben den hier nicht interessierenden Personenschäden - in erster Linie die aus der Beschädigung oder Vernichtung fremder Sachen entstehenden Schäden (§ 1 Abs. 1 der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB)). Sie umfaßt nicht (§ 41 Nr. 6 b, II Nr. 5, sog. Bearbeitungsklausel) Schäden an den vom Versicherungsnehmer unmittelbar bearbeiteten Sachen (vgl. dazu BGHZ 23, 349; BGH LM § 4 AHB Nr. 6, 14, 15, 20, 25, 27, 32). Nach einem ganz allgemein für das Recht der Haftpflichtversicherung geltenden Grundsatz sind die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung nicht Gegenstand der Haftpflichtversicherung (vgl. Senatsurteil BGHZ 46, 238, 241). Das betrifft aber allein die Schadensersatzansprüche, die unter § 13 Nr. 7 Abs. 1VOB (B) fallen.

22

Die in Abs. 2 und 3 genannte Haftpflichtversicherung bezieht sich also wiederum im wesentlichen auf die entfernteren Mängelfolgeschäden, für die nach § 13 Nr. 7 Abs. 2 Schadensersatz zu leisten und daneben der Ersatzanspruch häufig auch aus unerlaubter Handlung herzuleiten ist. Freilich gibt es Sachschäden, die entferntere Mängelfolgen darstellen und aus Eigentumsverletzungen nach § 823 Abs. 1 BGB herrühren, gleichwohl aber nicht oder nicht zum gewöhnlichen Tarif versicherbar sind (vgl. § 4 I Nr. 5 AHB). In weitaus größerem Umfang werden sie jedoch von der Haftpflichtversicherung gedeckt.

23

Damit ist hier die Frage der Konkurrenz zwischen Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung und solchen aus unerlaubter Handlung für einen wesentlichen Teil der vorkommenden Fälle dahin gelöst, daß auch nach § 13 Nr. 7 Abs. 2 (4. Alternative) und Abs. 3 VOB (B) der Auftragnehmer ohne vertraglich vereinbarte Einschränkung nach dem Gesetz, also auch aus unerlaubter Handlung, haftet. Dann aber wird diese Bestimmung nicht weitgehend bedeutungslos, wenn deliktische Ansprüche stets der gesetzlichen Regelung folgen, denn so ist es für die überwiegende Zahl der Fälle schon nach § 13 Nr. 7 Abs. 2 und 3 VOB (B).

24

Das rechtfertigt die Annahme, daß die VOB (B) - im Einklang mit dem oben zu aa) dargelegten Grundsatz - Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer aus unerlaubter Handlung überhaupt unberührt läßt, jedenfalls wenn es sich um entferntere Mängelfolgeschäden handelt, bei denen zugleich eine Eigentumsverletzung nach § 823 Abs. 1 BGB vorliegt.

25

ee)

Demgegenüber kann nicht eingewendet werden, dann sei es unverständlich, warum in § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB (B) der Versicherungsvorbehalt überhaupt aufgenommen worden ist, wenn für die meisten der betroffenen Schäden der Auftragnehmer ohnehin aus unerlaubter Handlung hafte.

26

Die Versicherungsklausel ist trotzdem sinnvoll und hat auch praktisch bedeutsame Auswirkungen. Ohne sie wären Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung wegen entfernterer Mängelfolgeschäden nur in den drei anderen in § 13 Ziff. 7 Abs. 2 VOB (B) aufgezählten Fällen gegeben. Durch die Versicherungsklausel behält also der Auftraggeber in dem festgelegten Umfang auch die Vertragsansprüche, die sonst ausgeschlossen wären, so daß dem Auftraggeber dann insoweit lediglich deliktische Ansprüche zustehen würden. Daneben Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung verlangen zu können, bedeutet für den Auftraggeber aber einen wesentlichen Vorteil, weil - abgesehen von der verschiedenen Verjährung - der Auftragnehmer für Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) ohne die Entlastungsmöglichkeit des § 831 BGB einstehen muß und dem Auftraggeber für das Verschulden des Auftragnehmers in aller Regel die Beweiserleichterung des § 282 BGB zu Hilfe kommt.

27

Die Versicherungsklausel in § 13 Ziff. 7 Abs. 2 VOB (B) bezweckt daher nicht in erster Linie eine weitere Haftungsbeschränkung zugunsten des Auftragnehmers. Sie will vielmehr vor allem den Auftraggeber begünstigen, indem sie ihm die volle Vertragshaftung des Auftragnehmers insoweit erhält, als sich dieser gegen Mängelfolgeschäden zu zumutbaren Bedingungen versichern kann. Nichts spricht dafür, daß damit in gleichem Umfang die deliktische Haftung des Auftragnehmers eingeschränkt werden sollte. Näher liegt, daß dem Auftraggeber in den nicht versicherbaren Schadensfällen wenigstens die in ihrer Durchsetzbarkeit schwächeren Ansprüche aus unerlaubter Handlung verbleiben sollen. Für eine weiterreichende Regelung, die noch mehr auf Kosten des Auftraggebers ginge, ist kein durchgreifender Grund erkennbar.

28

ff)

Läßt aber die in § 13 Ziff. 7 Abs. 2 (4. Alternative) VOB (B) enthaltene Versicherungsklausel die Haftung des Auftragnehmers aus unerlaubter Handlung unberührt, so besteht auch kein Anlaß zur Annahme, die in § 13 Ziff. 7 Abs. 2 (1. Alternative) VOB (B) enthaltene Begrenzung der Vertragshaftung für entferntere Mängelfolgeschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit erstrecke sich auf eine etwa konkurrierende Deliktshaftung. Daß das nicht zwangsläufig so ist, hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden (vgl. BGHZ 55, 392, 396 mit Nachweisen). Hier zeigen die Alternativen 2-4 des Abs. 2, daß die Begrenzung der vertraglichen Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit keineswegs ausnahmslos gilt. Der Anwendungsbereich der 1. Alternative ist im Gegenteil schon innerhalb der Vertragshaftung erheblich eingeschränkt. Dann kann um so weniger angenommen werden, daß sie sogar auf die etwaige Haftung des Auftragnehmers aus unerlaubter Handlung übergreifen soll. Sie bezieht sich vielmehr im Zusammenspiel mit den anderen Bestimmungen des § 13 Nr. 7 Abs. 2 VOB (B) allein auf Vertragsansprüche.

29

c)

Das Berufungsgericht hat somit zutreffend die von der Klägerin wegen der Schäden an der Straße geltend gemachten Ansprüche unabhängig von den Bestimmungen der VOB (B) danach beurteilt, ob die Beklagte insoweit aus unerlaubter Handlung haftet. Unstreitig war die Verjährungsfrist des § 852 BGB bei Einreichung der Klage noch nicht verstrichen. Es ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht den Vermerk auf der Abnahmebescheinigung vom 24. April 1968 über den "Ablauf der Gewährleistung" lediglich auf etwaige vertragliche Ansprüche bezieht, nicht dagegen auf solche aus unerlaubter Handlung.

30

III.

1.

Das Berufungsgericht verneint eine Mitverantwortlichkeit der Klägerin für den entstandenen Schaden nach § 254 BGB. Wenn der für sie bei der Abnahme tätige Beamte möglicherweise den unzureichenden Verschluß des Anschlußstückes aus mangelnder Sorgfalt nicht bemerkt habe, so falle das gegenüber dem weit überwiegenden Verschulden der Beklagten nicht ins Gewicht.

31

2.

Auch das greift die Revision ohne Erfolg an.

32

Die Verteilung der Verantwortlichkeit für einen entstandenen Schaden im Rahmen des § 254 BGB gehört dem Gebiet der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung an. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Tatrichter alle Unterlagen ordnungsgemäß festgestellt, bei der Abwägung verwertet und nicht gegen die durch die Denkgesetze und Erfahrungssätze gezogenen Grenzen verstoßen hat (vgl. BGHZ 51, 275, 279; BGH NJW 1952, 1329; 1970, 461; Urteil vom 30. November 1972 - VII ZR 56/71 - = WM 1973, 150). Dem Berufungsgericht ist insofern kein Rechtsfehler unterlaufen.

33

IV.

1.

Es erkennt der Klägerin auch Ersatz der Aufwendungen zu, die sie hatte, um die Schäden am Haus Sasserath 32 zu beheben, und zwar unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 684, 812, 818 Abs. 2 BGB.

34

2.

Die Revision bringt dagegen nur vor, zur Geltendmachung dieser Schäden sei allein der Eigentümer des Hauses berechtigt. Dabei übersieht sie, daß die Beklagte insofern ebenfalls nach § 823 Abs. 1 BGB ersatzpflichtig war. Behob die Klägerin den an dem Gebäude entstandenen Schaden, so nahm sie zumindest auch ein Geschäft der Beklagten wahr. Die Schadensbeseitigung lag im Interesse der Schädigerin. Geschah sie gegen ihren Willen, wovon das Berufungsgericht ausgeht, so bleibt doch nach § 684 BGB die Haftung der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung. Dagegen, daß die Beklagte in Höhe der von der Klägerin aufgewendeten Kosten bereichert ist, wendet sich die Revision nicht.

35

V.

1.

Das Berufungsgericht trennt die Kosten, die zur Beseitigung der Schäden an der Straße entstanden sind, nicht von den Kosten, die notwendig waren, um das Haus Sasserath 32 wieder herzustellen. Die Aufwendungen der Klägerin für den tätig gewordenen Sachverständigen behandelt das Berufungsgericht als einen bloßen Schadensposten.

36

2.

Auch das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

37

Die Klägerin kann die Beklagte auf Ersatz sämtlicher Schäden in Anspruch nehmen. Deshalb war es nicht erforderlich, die Schäden an der Straße von denen an dem angrenzenden Haus zu trennen. Dazu gehören - entgegen der Ansicht der Revision - auch die durch die Einholung des Privatgutachtens verursachten Kosten. Daß solche Aufwendungen einen Teil des insgesamt entstandenen Schadens bilden, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. etwa BGHZ 54, 352, 357 f für die Mängelhaftung). Die Klägerin war insoweit nicht auf das Erstattungsverfahren für Prozeßkosten zu verweisen, denn um die Gutachterkosten innerhalb eines Beweissicherungsverfahrens handelt es sich nicht (vgl. dazu BGH NJW 1967, 340, 341).

38

Die Höhe der von der Klägerin erhobenen Forderung hat die Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht substantiiert bestritten, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt.

39

VI.

Nach alledem ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Vogt
Rietschel
Erbel
Girisch
Meise