Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1965, Az.: VII ZR 145/63
Positive Verletzung eines Werkvertrages; Schutzwirkung des Werkvertrages zugunsten Dritter; Möglichkeit eines Rückstaus im städtischen Kanalnetz ; Annahme eines Mitverschuldens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1965
- Aktenzeichen
- VII ZR 145/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11928
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 17.05.1963
Rechtsgrundlage
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenate des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17. Mai 1963 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Als die Ehefrau des Klägers am 19. Mai 1960 vormittags in den Abflußleitungen ihres Hauses in Kr., D.str. ..., Geräusche hörte und bemerkte, daß an den Seitenwänden des Reinigungsschachts und aus der Toilette im Kellergeschoß etwas Wasser austrat, ließ sie den Beklagten nach der Ursache forschen. Dieser nahm an, das Abflußrohr zur Straßenkanalisation sei verstopft. Er ließ seinen Gehilfen den mit Asphalt abgedichteten Tondeckel auf dem Rohr im Reinigungsschacht zerschlagen und eine Reinigungsfeder einführen, um die vermutete Verstopfung zu durchstoßen. Als der Deckel zerschlagen war, drang sogleich mehr Wasser in den Schacht ein. Das Wasser stieg nach und nach in sämtlichen Räumen des Kellergeschosses etwa 50 cm hoch, darunter auch im Architektenbüro des Klägers. Es verursachte Schäden an den Böden, Wänden und Türen sowie an Einrichtungsgegenständen und dem Arbeitsmaterial des Klägers.
Ein anderer zur Hilfe gerufener Installateur vermochte das Reinigungsrohr mittels einer durch Abstützen gegen die Kellerdecke gesicherten Platte notdürftig zu schließen, nachdem zuvor die Feuerwehr den Keller leergepumpt hatte.
Die Ursache für das Eindringen des Wassers war ein Rückstau in der Kanalisation. Das städtische Kanalbauamt hatte zwei der drei Hauptkanäle wegen Instandsetzungsarbeiten abgesperrt, und die Kanalisation vermochte deshalb das anfallende starke Regenwasser nicht mehr aufzunehmen.
Den Schaden am Haus der Ehefrau und der Einrichtung, den durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit der Räume bedingten Verdienstausfall des Klägers und die Kosten eines gegen die Stadt Kr. durchgeführten Beweissicherungsverfahrens hat der Kläger mit insgesamt 19.128,09 DM angegeben. Die Ehefrau hat ihren Anspruch gegen den Beklagten dem Kläger abgetreten. Dieser hat 19.227,39 DM eingeklagt.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt, weil ihn keine Schuld an der Entstehung des Schadens treffe.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat sie in Höhe von 99,16 DM abgewiesen, weil der Kläger nur einen Schaden von 19.128,09 DM behauptet habe. Im übrigen hat es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
Mit seiner Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, soweit ihr zu mehr als 3/5 dem Grunde nach entsprochen worden ist.
Entscheidungsgründe
I.
Die rechtliche Grundlage für den Anspruch der Ehefrau des Klägers auf Ersatz des Schadens an ihrem Haus sieht das Berufungsgericht zutreffend in einer positiven Verletzung des zwischen ihr und dem Beklagten geschlossenen Werkvertrags.
Das Recht des Klägers, eigene Ansprüche gegen den Beklagten wegen Beschädigung seiner Büroeinrichtung, Zeichnungen sowie Berechnungen und wegen Arbeitsausfalls geltend zu machen, leitet es mit Recht aus der Schutzwirkung des Werkvertrags der Ehefrau mit dem Beklagten her, die sich nach dem Willen der Parteien auf den Kläger erstrecken und ihm gegebenenfalls ein unmittelbares Forderungsrecht gegen den Beklagten gewähren sollte (§ 328 BGB; vgl. BGH NJW 1956, 1193 [BGH 25.04.1956 - VI ZR 34/55]; MDR 1956, 534 [BGH 08.05.1956 - VI ZR 58/55]; LM Nr. 5 zu § 157 (D) BGB; LM Nr. 18 zu § 328 BGB).
Die Kosten des vom Kläger und seiner Ehefrau beantragten Beweissicherungsverfahrens gegen die Stadt Kr. können beide je zur Hälfte vom Beklagten ersetzt verlangen. Daß sie in ursächlichem Zusammenhang mit der Vertragsverletzung des Beklagten stehen, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
II.
Der Beklagte hat nach Ansicht des Berufungsgerichts fahrlässig gehandelt. Er hätte mit der Möglichkeit eines Rückstaues im städtischen Kanalnetz rechnen müssen, weil in diesem Stadtteil bei stärkerem Regen schon häufig Störungen aufgetreten waren und es an dem fraglichen Tag regnete. Er habe deshalb den nicht mehr den baupolizeilichen Vorschriften entsprechenden Verschlußdeckel aus Ton bei der vorgefundenen Sachlage nicht zerschlagen dürfen, ohne zuvor Dichtungsmaterial und Stützen bereitzustellen, um damit notfalls einen anderen Deckel von der Kellerdecke her gegen das Loch im Reinigungsrohr pressen zu können. Als Obermeister der Installateurinnung sei er sachkundig genug gewesen, um diese Überlegung anzustellen. Er hätte auch daran denken müssen, daß seit einiger Zeit in den Reinigungsschächten Schraubverschlüsse verwendet werden, weil sie ein kontrolliertes Öffnen und notfalls wieder ein rasches Schließen des Beinigungsrohrs erlaubten, was bei einem zerschlagenen Tondeckelverschluß nicht der Fall sei.
Diese Ausführungen sind rechtlich unbedenklich und werden von der Revision nicht beanstandet.
III.
Für ein mitwirkendes Verschulden des Klägers findet das Berufungsgericht keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es könne dahinstehen, so meint es, ob der Kläger für den unzweckmäßigen und im Zeitpunkt des Schadenseintritts für Neubauten nicht mehr zugelassenen Tondeckelverschluß auf dem Reinigungsrohr verantwortlich sei. Der Schaden sei jedenfalls allein dadurch eingetreten, daß der Beklagte diesen Deckel zerschlagen ließ, ohne zuvor die erwähnten Sicherungsmaßnahmen zu treffen.
Damit verneint das Berufungsgericht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Verwendung des Tondeckels als Verschluß des Abflußrohres und der Entstehung des Schadens. Hiergegen wendet sich die Revision. Auf ihre Angriffe gegen diese rechtlich allerdings nicht unbedenkliche Ansicht des Berufungsgerichts kommt es jedoch nicht an.
Sieht man im Einbau des Tondeckelverschlusses die erste Ursache des späteren Wassereinbruchs, so darf sich der Beklagte nach dem Vertrag doch nicht hierauf berufen. Denn ihm war die Aufgabe gestellt, gerade unter Berücksichtigung des Umstands, daß in dem Reinigungsschacht ein Tondeckolverschluß verwendet war, die Ursache für die Geräusche in der Abflußleitung und das Heraustreten von etwas Wasser aus der Toilette im Keller zu suchen und zu beseitigen. Eine unmittelbare Gefahr drohte, wie das Berufungsgericht feststellt, nicht. Der Beklagte hatte also Zeit, die zu ergreifenden Maßnahmen zu überlegen. Es stand ihm auch frei, die Arbeit abzulehnen. Er hat jedoch trotz der von der Ehefrau des Klägers geäußerten Bedenken die Möglichkeit, daß beim Zerschlagen des Tondeckels mehr Wasser heraustrat, nicht bedacht und deshalb für diesen Fall keine Vorsorge getroffen. Er ist demnach der von ihm übernommenen Aufgabe, die nicht den letzten technischen Erkenntnissen entsprechende Anlage zu überprüfen, nicht gerecht geworden. Bei dieser Sachlage kann er nicht dem Kläger entgegenhalten, dieser hätte die Anlage auf den neuesten technischen Stand bringen können.
IV.
Nach § 97 ZPO hat der Beklagte die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen.
Heimann-Trosien
Erbel
Meyer
Finke