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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1990, Az.: 4 StR 679/89

Vorliegen eines Äquivalenzverhältnisses zwischen gewährtem Vorteil und pflichtwidriger Diensthandlung; Voraussetzungen des Gesamtvorsatzes im Rahmen eines Fortsetzungszusammenhangs; Lösung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Bestechlichkeit und Betrug

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.05.1990
Aktenzeichen
4 StR 679/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11846
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 22.05.1989

Fundstelle

  • wistra 1990, 306-307 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Bestechlichkeit

Prozessführer

Raymund F. aus E. geboren am ... 1925 in V./S.

Amtlicher Leitsatz

Der Anwendung des § 332 I StGB steht nicht entgegen, daß das dem Täter zugeflossene Geld aus einem von ihm selbst unter Beteiligung der Vorteilsgeber begangenen Betrug stammt.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Mai 1990,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, Dr. Steindorf, Dr. Blauth, Maatz als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt T. aus B. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 22. Mai 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Betrug begangen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist begründet.

2

In den Jahren 1977 bis 1986 veranlaßte der Angeklagte als Rektor einer städtischen Realschule im Zusammenwirken mit einem Buchhändler, dem früheren Mitangeklagten W., sowie seit 1980 auch mit einem Lieferanten für Lehrmaterialien namens L. die Schulbehörde der Stadt durch zum Schein aufgegebene Bestellungen von Schulbüchern und anderen Lehrmitteln sowie durch unrichtige Lieferbestätigungen, Mehrbeträge in Höhe von insgesamt 200.000,- DM an W. und weitere ca. 17.000,- DM an L. über die tatsächlichen Lieferungen hinaus zu zahlen. Das zu Unrecht erhaltene Geld leitete L. im Vertrauen auf die Zusicherung des Angeklagten, die Geschäftsverbindung durch insgesamt höhere Bestellungen auszuweiten, in voller Höhe an diesen weiter. W. behielt dagegen einen Anteil von insgesamt 40.000,- DM ein, so daß der Angeklagte von ihm insgesamt 160.000,- DM erhielt. Von diesen Geldmitteln verbrauchte er 136.000,- DM für private Zwecke; mit dem Rest bestritt er unwiderlegt Kosten, die im Bereich der Schule angefallen waren.

3

1.

Die Beurteilung dieses Tatverhaltens als Bestechlichkeit und Betrug weist keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Einwendungen der Revision gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 332 Abs. 1 StGB sind unbegründet.

4

Die vom Beschwerdeführer vermißte Beziehung zwischen gewährtem Vorteil und pflichtwidriger Diensthandlung im Sinne von § 332 StGB, das sogenannte Äquivalenzverhältnis (vgl. BGH NStZ 1987, 326 [BGH 28.10.1986 - 5 StR 244/86]), ist sowohl im Fall W. als auch im Fall L. gegeben. Das dienstliche Verhalten, das Gegenstand der Unrechtsvereinbarung sein muß, ist hier in der - offensichtlich pflichtwidrigen - Vorlage der zum Schein gefertigten Bestellungen und in der Ausstellung unrichtiger Lieferbestätigungen zu sehen. Daran hatte W. wegen seines Anteils an dem betrügerisch erlangten Geld ein Interesse, das es rechtfertigt, das "Übereinkommen" dahin zu verstehen, daß die Manipulationen des Angeklagten den Grund für den gewährten Vorteil, nämlich die an ihn weitergeleiteten Geldbeträge, darstellten. Entsprechendes gilt im Fall L. Er sollte zwar an dem Geld im Ergebnis nicht selbst teilhaben. Er war jedoch am Gelingen des gemeinsamen Vorhabens, die Schulbehörde zur Bezahlung von "Scheinlieferungen" zu veranlassen, deshalb interessiert, weil davon die Verwirklichung der Zusage des Angeklagten, den Umfang der (tatsächlichen) Betellungen auszuweiten, abhing. Das - mittelbare - Interesse L. an den zum Schein abgegebenen Bestellungen und Lieferbestätigungen berechtigt dazu, auch in seinem Falle die Unrechtsvereinbarung in dem Sinne aufzufassen, daß sich der mit der Weiterleitung des Geldes gewährte Vorteil auf dieses pflichtwidrige dienstliche Verhalten des Angeklagten bezog.

5

Der Anwendung des § 332 Abs. 1 StGB steht nicht entgegen, daß das dem Angeklagten zugeflossene Geld aus einem von ihm selbst unter Beteiligung der Vorteilsgeber begangenen Betrug stammte (vgl. BGHSt 20, 1, 3[BGH 07.07.1964 - 1 StR 174/64]; BGH NStZ 1987, 327 [BGH 28.10.1986 - 5 StR 244/86] mit weiteren Nachweisen). Nur dann, wenn er die Geldmittel - anders als hier - ohne weiteres Zutun dritter Personen und damit unmittelbar aus der im strafbaren Verhalten liegenden Pflichtwidrigkeit erlangt hätte, wäre der Tatbestand des § 332 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.

6

2.

Jedoch wird die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe die Straftaten als fortgesetzte Handlungen begangen, von den Feststellungen nicht getragen.

7

Zum Fall W. heißt es lediglich, im Jahre 1974 oder 1975 habe dieser dem Angeklagten vorgeschlagen, die jährlich vorgesehenen Haushaltsmittel für Schulbücher über den tatsächlichen Bedarf hinaus "voll auszuschöpfen", und beide seien übereingekommen, diesen Vorschlag in die Tat umzusetzen. Die über die tatsächlichen Lieferungen hinausgehenden Mehrbeträge habe W. nach Abzug seines Anteils an den Angeklagten weiterleiten sollen (UA 7). "Spätestens seit 1977" sei in der vorgesehenen Weiseverfahren worden (UA 8). Zum Fall L. ist festgestellt, daß sich der Angeklagte 1980, als sein privater Finanzbedarf gestiegen war, entschloß, auch bei der Abrechnung von anderen Lehr- und Unterrichtsmaterialien Geld für private Zwecke zu vereinnahmen. Er trat an L. heran und erläuterte ihm seine Absicht, Bestellungen von Lehrmitteln (u.a. Kartenmaterial, Overheadprojektoren) aufzugeben, die ganz oder teilweise nicht ausgeführt werden sollten. Dieser willigte ein, und ab Mitte 1980 gingen beide - im wesentlichen - genau so vor, wie dies im Zusammenwirken mit W. geschah (UA 10).

8

Damit ist der für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs erforderliche Gesamtvorsatz nicht dargetan. Das mit dem früheren Mitangeklagten W. getroffene "Übereinkommen" scheidet als ausreichende Grundlage für entsprechende Feststellungen zur subjektiven Seite der fortgesetzten Handlung deshalb aus, weil es zeitlich ca. zwei Jahre vor dem für das Jahr 1977 festgestellten Tatbeginn liegt. Ein Gesamtvorsatz liegt auch nicht schon dann vor, wenn sich ein Täter zur wiederholten Begehung gleichartiger Taten entschließt, selbst wenn sie sich gegen den gleichen Rechtsgutträger richten und eine Einnahmequelle erschließen sollen. Der Tatentschluß muß vielmehr neben einem hinreichend genauen Bild von Ort, Zeit sowie Art der Begehung auch konkrete Vorstellungen über den Gesamtumfang (Gesamterfolg) der zu verübenden Straftaten umfassen (BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 9, 10, 13; BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 1990 - 4 StR 13/90 -, vom 28. Februar 1990 - 3 StR 378/89 - und vom 20. März 1990 - 4 StR 94/90). Derartige Vorstellungen des Angeklagten hat das Landgericht nicht festgestellt. Sie liegen bei einer sich über mehrere Jahre erstreckenden Handlungskette aus tatsächlichen Gründen auch nicht nahe, zumal die sich wiederholenden Manipulationen zur Täuschung der Schulbehörde jeweils vor Beginn eines Schuljahres geschahen, mithin in einem zeitlichen Abstand, der nur schwer im voraus überblickt werden kann. Hinzu kommt hier noch, daß es bei jedem künftigen Einzelakt der Mitwirkung eines Dritten bedurfte.

9

Die Annahme eines einheitlichen Gesamtvorsatzes, der sich jeweils über die Tatzeiträume von 1977 bis 1986 (Fall Winkelmann) und von 1980 bis 1986 (Fall L.) erstreckte, unterliegt noch aus einem weiteren Grunde Bedenken: Den Urteilsfeststellungen zufolge bewarb sich der Angeklagte im Jahre 1982 auf eine andere Stelle und wollte sein "Vorgehen" beenden, setzte dann aber nach Scheitern seiner Bewerbung sein "Fehlverhalten" fort (UA 10). Darin kann eine Unterbrechung des vom Landgericht bejahten Fortsetzungszusammenhangs liegen, weil sich der Angeklagte möglicherweise endgültig zur Aufgabe seines Vorhabens entschlossen hatte und erst, als sich die Erfolglosigkeit seiner Bewerbung herausstellte, einen neuen Tatentschluß faßte (vgl. zur Unterbrechung des Fortsetzungszusammenhangs: BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 14 und Gesamtvorsatz, erweiterter 9; BGHR AO § 370 I Fortsetzungszusammenhang 1; Stree in Schönke/Schröder StGB 23. Aufl. vor §§ 52 ff Rdn. 50).

10

Die Annahme zweier fortgesetzter Handlungen kann den Angeklagten beschweren. Sollte sein Verhalten als eine Folge selbständiger Taten zu beurteilen sein, wäre ein Teil von ihnen wegen Verjährung nicht mehr verfolgbar; denn die erste Verjährungsunterbrechende Handlung war, soweit ersichtlich, der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Bochum vom 17. März 1987 (§ 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB).

11

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß das Konkurrenzverhältnis zwischen Bestechlichkeit und Betrug erneut zu prüfen sein wird (vgl. BGH NStZ 1987, 326 mit weit. Nachweisen). Ferner bemerkt er, daß auch verjährte Taten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen. Zur schuldangemessenen Festsetzung von Einzelstrafen bei Häufung gleichartiger Straftaten vgl. BGHSt 24, 268, 271[BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGHR StGB § 46 I Beurteilungsrahmen 7.

Jähnke
Meyer-Goßner
Steindorf
Blauth
Maatz