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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.02.1990, Az.: 3 StR 378/89

Rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.02.1990
Aktenzeichen
3 StR 378/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 17102
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch eines Kindes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 28. Februar 1990
gemäß § 397 a StPO, §§ 114 ff ZPO
beschlossen:

Tenor:

Der Nebenklägerin wird auf ihren Antrag vom 20. Februar 1990 für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt ... in Ne. beigeordnet.

Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gilt ab dem 21. Februar 1990. Eine rückwirkende Bewilligung ab dem Zeitpunkt der früheren Antragstellung kommt nicht in Betracht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (BGHR StPO § 397 a Prozeßkostenhilfe 1). Hierzu gehört auch die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse in der nach § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Form. Diese ist erst am 21. Februar 1990 bei dem Senat eingegangen.

Gribbohm
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