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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.02.1990, Az.: 4 StR 13/90

Beschwer durch rechtsfehlerhafte Annahme einer fortgesetzten Handlung wegen teilweiser Verjährung bei Annahme von Einzelakten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
06.02.1990
Aktenzeichen
4 StR 13/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 16623
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 27.09.1989

Verfahrensgegenstand

Untreue

Prozessgegner

Heinz Werner Gustav I. aus B., dort geboren am ... 1944

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 6. Februar 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. September 1989 mit den Feststellungen - ausgenommen die zum äußeren Tatgeschehen - aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt ohne nähere Ausführungen und damit in unzulässiger Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) die Verletzung förmlichen Rechts und erhebt die Sachrüge. Mit dieser hat sie einen Teilerfolg, weil die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe eine einzige fortgesetzte Handlung begangen, rechtlichen Bedenken begegnet.

2

Der Angeklagte leitete als Beamter des Bundesamts für die gewerbliche Wirtschaft fingierte Nachzahlungen von Anpassungsgeld für Bergleute auf ein von ihm geführtes Konto und verbrauchte die Gelder für sich. Von 1978 bis 1981 veranlaßte er mittels teilweise unrichtiger Sammelüberweisungen unrechtmäßige Gutschriften über rund 156.000,- DM auf jenem Konto. Von 1979 bis 1987 überwies er dorthin ferner rund 297.000,- DM mittels Einzelüberweisung.

3

Das Vorliegen von Fortsetzungszusammenhang begründet das Landgericht mit dem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang der Einzelakte, der gleichartigen Begehungsweise und mit einem am Anfang gefaßten Gesamtvorsatz, der die Einzelakte im wesentlichen umfaßte (UA 15). Daß der Angeklagte im Jahre 1978 einen - alle Einzelakte zu einer Tat im Rechtssinne vereinigenden - Gesamtvorsatz gefaßt hätte, ist jedoch im Urteil nicht belegt. Der Bundesgerichtshof hatte bereits Anlaß zu dem Hinweis, daß schon aus tatsächlichen Gründen eine Feststellung, wonach ein Täter vor langen Jahren einen im Sinne eines Gesamtvorsatzes konkreten Tatentschluß gefaßt habe, schwer vorstellbar ist (BGHR StGB vor § 1 fortgesetzte Handlung Gesamtvorsatz 10). Hier teilt das Landgericht dazu mit, der Angeklagte habe den Wunsch gehabt, sein Haus zu renovieren und eine Eigentumswohnung auszubauen, daher sei in ihm die Idee entstanden, sich die erforderlichen Geldmittel unrechtmäßig zu verschaffen (UA 13); den Entschluß dazu habe er jedoch nicht ohne Zögern und letztlich deshalb gefaßt, weil er mit den Verhältnissen in seiner Dienststelle unzufrieden gewesen ist (UA 14). Die Art des Zustandekommens des Tatentschlusses ergibt nicht, daß er dabei konkrete Vorstellungen über den Umfang der zu verübenden Untreuehandlungen hatte. Die Würdigung des Tatgeschehens als fortgesetzte Handlung ist daher rechtsfehlerhaft.

4

Dies kann den Angeklagten beschweren. Sofern sein Verhalten als Folge selbständiger Taten zu werten war, könnte ein Teil von ihnen wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden. Die erste die Verjährung unterbrechende Handlung hat Ende 1987 stattgefunden. Darüber hinaus würde einem 1978 gefaßten Gesamtvorsatz eine so wesentlich erhöhte kriminelle Energie anhaften, daß diese fast zwangsläufig zur Begründung eines besonders schweren Falles der Untreue (§ 266 Abs. 2 StGB) führen muß und hier auch geführt hat. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils. Jedoch sind die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen von dem Rechtsfehler nicht betroffen, sie können daher bestehenbleiben.

5

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß auch verjährte Taten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden dürfen. Zur schuldangemessenen Festsetzung von Einzelstrafen bei Häufung gleichartiger Straftaten vgl. BGHSt 24, 268, 271 [BGH 30.11.1971 - 1 StR 485/71]; BGHR StGB § 46 I Beurteilungsrahmen 7. Die unzulängliche Überwachung und Kontrolle des Angeklagten ist kein Strafmilderungsgrund.

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