Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1980, Az.: VI ZR 2/79
Schadensersatzanspruch aus Verkehrsunfall; Berechnung des verletzungsbedingten Verdienstausfalls; Berücksichtigung steuerlicher Auswirkungen; Gutbringen unfallbedingter Steuervorteile ; Modifizierte Nettolohn-Methode ; Verletzung der Schadensminderungspflicht; Bemühen um eingeschränkte Wiederbeschäftigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.02.1980
- Aktenzeichen
- VI ZR 2/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 12035
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 23.11.1978
- LG Krefeld
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1980, 1536-1537 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1980, 570 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1788-1789 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kraftfahrer Herbert S., L. str. ..., G.,
Prozessgegner
1. P.-F.-V.-A. der Rheinprovinz,
vertreten durch ihren Vorstand, D.,
2. Landwirt Lorenz F., G., T.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Berücksichtigung steuerlicher Auswirkungen des Schadensfalles auf den Schadensersatzanspruch des Verletzten für seinen Verdienstausfall (hier: Steuervorteile nach § 3 EStG; Verlust von Steuervergünstigungen nach § 7 b EStG).
- b)
Die Steuervergünstigung des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG für den Schadensausgleich von Verdienstausfall ist kein zugunsten des Schädigers zu berücksichtigender Vorteil (Bestätigung von BGH Urt. v. 22.3.1979 - VII ZR 259/77 - BGHZ 74, 103, 115 f).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1980
durch
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Anschlußrevision der Beklagten gegen das Schlußurteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. November 1978 wird zurückgewiesen.
- II.
Auf die Revision des Klägers wird das genannte Urteil im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als der Zahlungsantrag in Höhe von 43.668,59 DM abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall vom 22. August 1969 in Anspruch, bei dem er erheblich verletzt worden ist.
Die Parteien streiten im gegenwärtigen Verfahren nur noch um den Ersatz des Verdienstausfalls des Klägers.
Auf die vom Kläger insoweit zunächst erhobene Feststellungsklage hat das Landgericht unter Klageabweisung im übrigen die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz von 85 % des Schadens festgestellt.
Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger ist wegen seiner Ansprüche bis zum 30. Juni 1977 zur Leistungsklage übergegangen und hat insoweit seine Forderung auf 121.107,46 DM beziffert.
Das Berufungsgericht hat dem Zahlungsantrag in Höhe von 24.831,84 DM unter Abweisung der weitergehenden Klageforderung stattgegeben. Wegen des Feststellungsantrags hat es das Urteil des Landgerichts bestätigt.
Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zu weiteren 43.668,59 DM.
Mit ihrer (unselbständigen) Anschlußrevision begehren die Beklagten völlige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Zwischen den Parteien ist außer Streit, daß die Beklagten für den Verkehrsunfall nach § 823 BGB, § 3 PflVG einzustehen haben, ihre Verantwortlichkeit aber um 15 % deshalb gemindert ist, weil sich der Kläger die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs als unfallursächlich nach § 254 BGB, § 17 StVG zurechnen lassen muß.
Ohne Erfolg wenden sich die Beklagten mit ihrer Anschlußrevision dagegen, daß das Berufungsgericht sie mit ihrem Einwand für beweisfällig gehalten hat, der Kläger müsse sich als Verletzung seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB entgegenhalten lassen, daß er seine Arbeit nach dem 15. Oktober 1970 trotz wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit nicht wieder aufgenommen habe.
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Sachverständige Professor Dr. Münzenberg den Kläger vom 1. Mai 1970 ab für bestimmte Arbeiten beschränkt arbeitsfähig gehalten hat; es hat sich jedoch nicht davon überzeugen können, daß er für solche mindere Tätigkeiten bei seiner Arbeitgeberin oder sonst auf dem Arbeitsmarkt einen Arbeitsplatz hat finden können. Dabei ist für das Berufungsgericht ausschlaggebend gewesen, daß der Kläger die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen um eine Wiederbeschäftigung unter Vorlage von Urkunden im einzelnen dargelegt hat und die Beklagten auf diesen substantiierten Vortrag nicht eingegangen sind, sondern sich mit Hinweisen auf die ärztlichen Feststellungen begnügt haben. Unter solchen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß davon ausgehen, daß der Kläger auch bei Anlegung insoweit gesteigerter Anforderungen (Senatsurteil vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78 = VersR 1979, 424 m.w.Nachw.) das Seine zur Aufklärung beigetragen hat und die Beklagten den gegen eine Verletzung der Schadensminderungspflicht sprechenden Belegen nichts Konkretes entgegensetzen konnten. Mit ihrem Vorbringen sucht die Anschlußrevision letztlich nur die eigene Beweiswürdigung an die des insoweit nach § 287 ZPO freier gestellten Tatrichters zu setzen; damit kann sie im Revisionsrechtszug keinen Erfolg haben.
II.
Demgegenüber kann das Berufungsurteil vor den Revisionsangriffen des Klägers nicht bestehen bleiben.
1.
Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht auf die dem Kläger zuerkannte Ersatzforderung eine im Teilvergleich vom 11. Juli 1974 von ihm gegenüber der Erstbeklagten anerkannte Verbindlichkeit von 6.000 DM angerechnet hat, ersichtlich ohne daß die Erstbeklagte etwa im Wege der Aufrechnung über die ihr im Vergleich vorbehaltene Verrechnung eine dahingehende Bestimmung getroffen hat. Nach dem Vorbringen der Revision sind von den 6.000 DM durch Aufrechnung gegen Forderungen aus dem Teilurteil des Berufungsgerichts vom 2. März 1978 4.789,65 DM bereits verbraucht. Dem wird das Berufungsgericht nachzugehen haben.
2.
Zur Berechnung des Verdienstausfalls hat das Berufungsgericht von dem Bruttoverdienst, den der Kläger ohne den Unfall an seinem früheren Arbeitsplatz hätte erzielen können, zunächst Lohnsteuern und Sozialabgaben abgezogen. Auf der Grundlage dieses Nettoverdienstes hat es unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 85 % und von auf die öffentlichen Leistungsträger übergegangenen Ansprüchen die dem Kläger zustehende Ersatzforderung auf 27.522,60 DM errechnet und zum Ausgleich der Steuerbelastung des Schadensersatzanspruchs (§ 24 Nr. 1 EStG) einen nach der Jahreslohnsteuertabelle 1978 berechneten Betrag von 3.309,24 DM zugeschlagen.
Auch das beanstandet die Revision zu Recht.
a)
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß sich - von den hier nicht vorliegenden Fällen einer Lohnfortzahlung während der Ausfallzeit abgesehen - der zu ersetzende Verdienstausfall nicht allein nach dem entgangenen Bruttoverdienst bestimmt, sondern daß auch steuerliche Auswirkungen mit zu berücksichtigen sind, wie sie hier als Steuerersparnis auf Grund von Steuerbefreiungen für die vom Kläger empfangenen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und für das Arbeitslosengeld (§ 3 Nr. 1 a und 2 EStG) in Betracht kommen. Solche steuerliche Entlastung des Geschädigten für den Schadensausgleich von vornherein außer Betracht zu lassen (so insbesondere Knobbe-Keuck StuW 1976, 43 ff; VersR 1976, 401, 407), müßte im Einzelfall mit der Aufgabe des Schadensersatzes in Konflikt geraten, dem Geschädigten nach seinen konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen genau so, aber nicht besser zu stellen, als er ohne den Unfall gestanden hätte.
aa)
Deshalb hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar mit unterschiedlicher Berechnungsmethode, aber im Ergebnis übereinstimmend, unfallbedingte Steuerersparnisse dem Schädiger gutgebracht, sofern nicht der Verwendungszweck der Steuervergünstigung solcher Entlastung entgegensteht (BGHZ 42, 76 ff; 43, 378, 381; 53, 132, 134; 74, 103, 114). Freilich kann nicht übersehen werden, daß die schadensrechtliche Erheblichkeit steuerlicher Auswirkungen eines Verdienstausfalls und seines Ausgleichs durch den Schädiger schon wegen der Wesensunterschiede steuerlicher und schadensrechtlicher Berechnung (vgl. dazu etwa Hermann Lange, Schadensersatz 1979, S. 248) durch keine praktikable Methode der Schadensbemessung zuverlässig voll erfaßt werden kann. Zudem ist zu bedenken, daß weder alle Steuervorteile, noch alle Steuernachteile, die in äußerem Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen, auch innerlich so mit ihm zusammenhängen müssen, daß ihre Berücksichtigung im Ersatzanspruch geboten ist (vgl. Senatsurteile vom 30. Mai 1958 - VI ZR 90/57 - VersR 1958, 528, 529 - Vergünstigung aus § 33 b EStG -; vom 3. Februar 1970 - VI ZR 245/67 = WM 1970, 633, 637 - Ermäßigung des Steuertarifs; vom 28. April 1970 - VI ZR 193/68 = NJW 1970, 1271, vom 10. April 1979 - VI ZR 151/75 = VersR 1979, 670, 671 - Verlust des Splitting-Tarifs nach § 32 a EStG; vgl. ferner auch BGHZ 53, 132, 134 - Verjährung der Steuerforderung; BGHZ 74, 103, 115 f - § 34 Abs. 2 EStG). Deshalb ist mit gutem Grund wiederholt betont worden, grundsätzlich könne der Tatrichter - zumal wegen der ihm insoweit durch § 287 ZPO eingeräumten freieren Stellung - auf die Feststellung der steuerlichen Auswirkungen verzichten und den Ersatzanspruch nach dem Verdienstausfall vor Steuern "brutto" bemessen, weil er davon ausgehen dürfe, daß etwaige Steuervorteile durch die für die Ersatzpflicht bestehende Steuerpflicht (§ 24 a Abs. 1 EStG) ausgeglichen würden (BGHZ 53, 132, 138; 74, 103, 116; vgl. auch schon Senatsurteil vom 17. Mai 1957 - VI ZR 153/56 = VersR 1957, 520, 521; BGH Urteil vom 10. April 1967 - VIII ZR 27/65 = NJW 1967, 1462).
Solche Schadensfeststellung ist im Regelfall durchaus auch der vom erkennenden Senat angewandten sog. modifizierten Nettolohn-Methode vorzuziehen, mit der sämtliche steuerlichen Auswirkungen des Schadensfalls ebenfalls nicht voll erfaßt werden können. Die gegen solches Verfahren vorgebrachten Einwände wegen der für den Ersatzbetrag durch § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG eröffneten Möglichkeit, den Steuersatz auf die Hälfte zu ermäßigen (insbesondere Späth VersR 1978, 1004, 1005), hält der Senat - insoweit in Übereinstimmung mit dem VII. Zivilsenat in BGHZ 74, 103, 115 f - nicht für berechtigt. Diese Regelung soll zusätzliche Steuernachteile verhindern, die sich aus der Steuerprogression für eine einmalige und außergewöhnliche Zusammenballung von Einkünften im Veranlagungszeitraum ergeben (vgl. Klein/Flockermann/Kühr/Schöberle EStG 1978 § 34 Anm. 1 und 5). Sofern sich hieraus im Einzelfall steuerliche Vorteile für den Geschädigten ergeben, beruhen sie allein auf den vom Steuergesetzgeber anerkannten Bedürfnis einer vereinfachten Handhabung der Regelung. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist auf den Schadensausgleich zu übertragen, für den die Bemessungsschwierigkeiten insoweit nicht geringer sind.
bb)
Im Streitfall stehen aber solcher vereinfachten Schadensberechnung nach dem entgangenen Verdienst vor Steuern schon die sich aus § 3 EStG ergebenden Steuervorteile für den Kläger entgegen. Sie sind zugunsten des Schädigers im Rahmen des Schadensausgleichs zu berücksichtigen. Wie der erkennende Senat schon früher näher dargelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 12. Juli 1957 - VI ZR 190/56 = VersR 1957, 574), widerspricht auch der sozialpolitische Zweck dieser Steuerbefreiung (vgl. dazu BFinH in BStBl 1972 II 536) solcher Entlastung des Schädigers nicht. Deshalb ist das Berufungsgericht mit Grund den steuerlichen Auswirkungen nachgegangen. Daß es dabei im Ergebnis der modifizierten Nettolohn-Methode des erkennenden Senats gefolgt ist, will auch die Revision des Klägers nicht beanstanden.
b)
Zu Recht rügt jedoch die Revision, daß das Berufungsgericht sich nicht mit dem Vorbringen des Klägers im Berufungsrechtszug auseinandergesetzt hat, sein Verdienstausfallschaden sei gleichwohl "brutto" (ohne Steuerabzug) zu berechnen, weil er ohne den Unfall aufgrund von Steuervergünstigungen von seinem Arbeitsverdienst ebenfalls keine Steuern hätte entrichten müssen. Zwar hatte der Kläger über Art und Gründe solcher Steuerbefreiung nichts Näheres mitgeteilt. Erst im Revisionsverfahren hat er sein Vorbringen dahin näher präzisiert, daß er für sein im Unfallzeitpunkt im Bau befindliches Haus Steuervergünstigungen nach § 7 b EStG habe in Anspruch nehmen können. Der Kläger hat jedoch schon im Berufungsrechtszug eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt, nach der er für die Jahre 1969 bis 1972 keine Steuern hätte zu bezahlen brauchen. Unter diesen Umständen war er seiner Substantiierungspflicht für den Schaden zunächst hinreichend nachgekommen; das Berufungsgericht hätte den Sachverhalt von sich aus aufklären müssen, wenn ihm diese Angaben nicht genügten.
Ist somit für das Revisionsverfahren zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß er zumindest für einen Abschnitt des Berechnungszeitraums auch ohne den Unfall von seinem Arbeitsverdienst keine Steuern zu entrichten gehabt hätte, dann durfte das Berufungsgericht den Verdienstausfall insoweit auch nicht in der geschehenen Weise um Lohn- und Kirchensteuer bereinigen, die der Kläger unfallbedingt gar nicht erspart hätte.
Die Frage, ob der Kläger Steuerfreiheit hätte in Anspruch nehmen können, kann im Streitfall auch nicht etwa deshalb dahingestellt bleiben, weil das Berufungsgericht die "netto" ermittelte Ersatzforderung um einen nach der Lohnsteuertabelle 1978 errechneten "Steuer"-Betrag aufgestockt hat, im Ergebnis also dem Kläger einen dem Bruttoverdienst jedenfalls angenäherten Ersatz zuerkannt hat, wobei das Berufungsgericht allerdings außer Ansatz gelassen hat, daß auch der für diesen Steuerabzug gewährte Betrag ebenfalls steuerpflichtig ist. Der Steuernachteil, der möglicherweise darin liegt, daß der Kläger nach dem zu unterstellenden Sachverhalt Abschreibungen nach § 7 b EStG unfallbedingt nicht machen konnte, ist damit nicht erfaßt. Wenn aber für den Verdienstausfall die steuerliche Seite der Schadensentwicklung berücksichtigt werden muß, um unberechtigte Steuervorteile des Geschädigten aufzufangen, muß im Grundsatz gleiches auch zu seinen Gunsten für die Ermittlung unfallbedingter Steuernachteile gelten (vgl. Knobbe-Keuck aaO; Lange aaO).
3.
Nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen hat das Berufungsgericht deshalb den Verdienstausfallschaden erneut festzustellen. Ihm ist auch die Entscheidung Über die Kosten des Revisionsrechtszugs zu übertragen, da sie vom Ausgang des Rechtsstreits abhängt (§ 97 ZPO).
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann