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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1957, Az.: VI ZR 190/56

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1957
Aktenzeichen
VI ZR 190/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13928
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 06.04.1956

Fundstelle

  • DB 1957, 943-944 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Maurerpoliers Emil P. in M., W. Straße ..., jetzt: K.straße ...,

Prozessgegner

1. den Sattler Franz B. in M., H.str. ...,

2. die G.-Brauerei F. D. AG in M., vertreten durch ihren Vorstand,

Amtlicher Leitsatz

Die Berechnung des Schadens an Verdienstausfall von Lohn- und Gehaltsempfängern hat von den Nettobeträgen auszugehen und zusätzlich zu berücksichtigen, was hiervon an Einkommensteuer usw. zu entrichten ist.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Martin, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i. Westf. vom 6. April 1956 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht über die Ansprüche des Klägers auf Ersatz seines Unfallschadens für die Zeit vom 1. Dezember 1955 bis zum 30. November 1958 zu seinem Nachteil erkannt und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger, der früher selbständiger Bauunternehmer in Pommern war und seit 1948 als Polier in den Diensten der Baufirma S. in Münster stand, erlitt am 3. Dezember 1951 dadurch einen schweren Arbeitsunfall, daß der Erstbeklagte, als er auf dem Gelände des ehemaligen Stalag in Münster einen Lastkraftwagen des Zweitbeklagten zurücksetzen wollte, statt dessen mit dem Wagen vorwärts fuhr und den Kläger gegen eine Mauer preßte; dem Kläger wurde das linke Bein abgequetscht, so daß es amputiert werden mußte. Er ist seitdem arbeitsunfähig.

2

Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner für den erlittenen Schaden haftbar gemacht.

3

Die Beklagten haben ihre Schadensersatzpflicht dem Grunde nach nicht bestritten. Über einen Teilbetrag von 939,08 DM des vom Kläger berechneten Schadens haben sich die Parteien verglichen. Im Berufungsverfahren ist dem Kläger, ein Schmerzensgeld von 7.000 DM zugesprochen worden; die Beklagte hat dies nicht angegriffen und der Kläger hat auf das Rechtsmittel der Revision verzichtet, soweit ihm ein höheres Schmerzensgeld aberkannt worden ist. Rechtskräftig ist auch bereits vom Landgericht festgestellt worden, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger vorbehaltlich des Übergangs seiner Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger allen - vom Kläger nicht bereits mit Zahlungsverlangen geltend gemachten - weiter entstandenen und entstehenden Unfallschaden zu ersetzen. Im Streit ist nur noch die Höhe des Einkommensausfalls, dessen Ersatz der Kläger im Rahmen seines Zahlungsbegehrens verlangt hat.

4

Im landgerichtlichen Verfahren hat der Kläger Zahlung von 4.026,89 DM abzüglich des durch den Teilvergleich erledigten Betrages von 939,08 DM gefordert und für die Zeit vom 1. Januar 1953 bis zur Vollendung seines 68. Lebensjahres am 21. November 1958 eine Vierteljahresrente von 1.438,20 DM beansprucht.

5

Das Landgericht hat ihm 2.838,57 DM und eine Vierteljahresrente von 1.011,90 DM für die Zeit vom 15. April 1953 bis 21. November 1958 zugesprochen.

6

Die Beklagten haben dieses Urteil mit der Berufung angegriffen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 590,61 DM und zur Entrichtung einer Vierteljahresrente von mehr als 300 DM für die Zeit bis zum 30. Mai 1953 und mehr als 500 DM für die Zeit vom 1. Juni 1953 bis zum 20. November 1955 verurteilt worden sind; für die Folgezeit haben sie die Abweisung jeden Rentenanspruchs beantragt.

7

Das Oberlandesgericht hat auf Zahlung von 808,16 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Februar 1953 erkannt und die Rentenverurteilung dahin geändert, daß die Beklagten an den Kläger jeweils monatlich im voraus

fürdieZeitvom1.4.1953-31. 5.1953monatlich172,38DM.
""""1.6.1953-30. 11.1953"187,72"
""""1.12.1953-30. 11.1954"182,72"
""""1.12.1954-31. 12.1954"152,72"
""""1.1.1955-31. 3.1955"147,37"
""""1.4.1955-30. 6.1955"176,12"
""""1.7.1955-30. 11.1955"175,37"
""""1.12.1955-30. 11.1958"343,05"
8

nebst 4 % Zinsen von diesen Renten jeweils seit dem Fälligkeitstage zu zahlen haben.

9

Dazu hat das Oberlandesgericht entsprechend einem Hilfsantrag des Klägers ferner die Feststellung getroffen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger die Einkommen- und Kirchensteuer sowie das Notopfer Berlin zu erstatten, soweit diese Abgaben auf unfallbedingte Verdienstausfallschäden entfallen. Mit den weitergehenden Ansprüchen hat das Berufungsgericht den Kläger abgewiesen.

10

Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers. Er beantragt, das Urteil aufzuheben, soweit der Zahlungsanspruch in Höhe von 1.821 DM nebst Zinsen und der Rentenanspruch für die Zeit

vom1. 4.1953-31. 5.1953inHöhevon189,-DM
"1. 6.1953-30. 11.1953"""744,48"
"1. 12.1953-30. 11.1954"""2.088,96"
"1. 12.1954-31. 12.1954"""124,08"
"1. 1.1955-31. 3.1955"""388,29"
"1. 4.1955-30. 6.1955"""414,19"
"1. 7.1955-30. 11.1955"""695,25"
"1. 12.1955-30. 11.1958"""7.161,70"
11

nebst Zinsen abgewiesen worden ist, insoweit nach dem vom Kläger in der Berufungsinstanz gestellten Hauptantrag auf Zurückweisung der Berufung zu erkennen und dafür die Feststellung nach dem Hilfsantrag des Klägers in Wegfall zu bringen.

12

Hilfsweise beantragt der Kläger, die Beklagten als Gesamtschuldner über die vom Berufungsgericht zuerkannten Beträge hinaus zur Zahlung folgender weiterer Beträge zu verurteilen: 800 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.2.1953; für die Zeit vom 1.4.1953-30.11.1955 monatlich je 50 DM und für die Zeit vom 1.12.1955-30.11.1958 monatlich je 109,90 DM, jeweils nebst 4 % Zinsen davon seit dem Fälligkeitstag, und zwar unter Aufrechterhaltung des Feststellungsausspruchs.

13

Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

14

1.

Unter den Parteien besteht kein Streit darüber, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger den Einkommensausfall zu ersetzen, den er infolge seines Unfalls und der durch ihn herbeigeführten Arbeitsunfähigkeit erlitten hat und weiter erleidet. Das Berufungsgericht hat als erwiesen angesehen, daß der Kläger ohne den Unfall bis zur Vollendung seines 68. Lebensjahres als Maurerpolier tätig gewesen sein würde, und es hat daher die Schadensersatzpflicht der Beklagten für Verdienstausfall auf die Zeit bis Ende November 1958 erstreckt. Gegen diese zeitliche Ausdehnung werden von den Beklagten im Revisionsverfahren keine Einwendungen mehr erhoben.

15

2.

Der Berechnung des Verdienstausfalls hat das Berufungsgericht die Tariflöhne und Zulagen zugrunde gelegt, die der Kläger in der genannten Zeit erhalten haben würde, nicht aber auch einen monatlichen Nebenverdienst von 50 DM, wie ihn der Kläger nach seiner Behauptung durch Vermittlung von Bauaufträgen erlangt haben wurde. Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, daß er diese Nebeneinnahmen erzielt hätte.

16

Die Revision tritt dem entgegen, kann mit ihren Angriffen aber nicht durchdringen.

17

Allerdings würde das Berufungsgericht die Beweisgrundsätze des § 287 ZPO verkannt haben, wenn es gemeint haben sollte, daß ein Ausfall von Verdienst aus Vermittlertätigkeit nur bei Nachweis regelmäßiger Wiederkehr bestimmter Einnahmen berücksichtigt werden könnte. Ein unregelmäßiger Nebenverdienst wäre vom Berufungsgericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu schätzen gewesen. Irgendwelche Bedenken, daß sich das Berufungsgericht hierüber in einem Irrtum befunden haben könnte, erscheinen nach dem Zusammenhang der Urteilsausführungen jedoch nicht begründet. Ohne übersehen zu haben, daß der Kläger in der Zeit von 1948 bis zum Unfall für die Vermittlung eines Bauauftrages eine Provision von 424,62 RM verdient hatte, hat das Berufungsgericht in diesem einmaligen Abschluß während längeren Zeitraums doch keine hinreichende Grundlage für die Annahme gesehen, daß dem Kläger auch weiterhin eine erfolgreiche Vermittlertätigkeit beschieden gewesen wäre, dies umsoweniger, als auch sein Nachfolger bei der Firma S., ebenfalls ein früherer Bauunternehmer, keinen Nebenverdienst aus derartigen Vermittlungen bezieht. Diese Würdigung ist rechtlich nicht angreifbar.

18

Sie kann insbesondere nicht damit beanstandet werden, daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner Ausführungen bemerkt hat, der Kläger sei bereits seit dem Jahre 194 5 im Baufach in Münster tätig gewesen. Hierbei handelt es sich offenbar um einen Schreibfehler. Das Berufungsgericht hat im Tatbestand des Urteils ausdrücklich festgestellt, daß der Kläger nach seiner Vertreibung im Jahre 194 6 ein Baugeschäft in Münster eröffnet hat, und ist insoweit daher von keinem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Ob der Kläger zunächst in Münster selbst oder in Lienen-Höste gewohnt hat und von dort aus seiner Tätigkeit in Münster nachgegangen ist, erscheint unwesentlich.

19

3.

Ausgehend von den Tariflöhnen und Zulagen, die der Kläger bis zur Vollendung seines 68. Lebensjahres verdient hätte, hat das Berufungsgericht den Schaden des Klägers an Verdienstausfall in der Weise berechnet, daß es von den Bruttobeträgen abgezogen hat, was dem Kläger an Lohnsteuer, Kirchensteuer, Notopfer Berlin und Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung bei der Gehaltszahlung einbehalten worden wäre. Auf der anderen Seite hat das Berufungsgericht die Beklagten durch seinen Feststellungsausspruch für verpflichtet erklärt, dem Kläger die Beträge an Einkommensteuer, Kirchensteuer und Notopfer Berlin zu erstatten, die er auf die ihm zufließenden, mit den unfallbedingten Verdienstausfallschäden in Zusammenhang stehenden Leistungen zu entrichten hat.

20

Das Berufungsgericht hat auf diese Weise der steuerlichen Verschiedenheit Rechnung getragen, die sich daraus ergibt, daß der Kläger auf Grund des Unfalls und der eingetretenen Berufsunfähigkeit eine Unfallrente und Angestelltenrente erhält und wegen der steuerlichen Sonderstellung dieser Bezüge in geringerem Maße zu den genannten Steuern und Abgaben herangezogen wird, als dies ohne den Unfall geschehen wäre. Die Berechnungsmethode entspricht dem Sinne der Vorschrift des § 249 BGB und steht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die für die Schadensberechnung bei unfallbedingtem Verdienstausfall von Lohn- und Gehaltsempfängern in Rechtsprechung und Schrifttum zur Anerkennung gelangt sind (vgl. AG DR 1942, 1186; RGZ 159, 21 [23]; BGH Urteil vom 3. Dezember 1951 III ZR 68/51 LM Nr. 2 zu § 844 Abs. 2 BGB = VRS Bd. 4, 97; BGH Urteil vom 13. Mai 1953 VI ZR 78/52 VersR 1953, 278; BGH Urteil vom 10. April 1954 VI ZR 61/53 NJW 1954, 1034 = VRS Bd. 7, 23 = VersR 1954, 277; Schüttensack, JW 1938, 2655; Wussow, DR 1940, 1862; Wussow, DAR 1951, 3; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 5. Aufl. S 324; Dickertmann, VersWirtsch 1950, 164, 186; Däubler, NJW 1953, 285; Friese, RHaftpflG § 3 a Bem. B 5 d; Geigel, Haftpflichtprozeß 8. Aufl. S 615; Erman-Drees, BGB § 249 Bem. 7 c; Palandt, BGB 16. Aufl. § 843 Bem. 4 A b; Becker, Kraftverkehrshaftpflichtschäden 4. Aufl. S 104; aA Lucas, JW 1938, 1992, 2256; OLG Neustadt Urteil vom 23. Januar 1953 NJW 1953, 1433 = VRS Bd. 5, 248 = VersR 1953, 342 [OLG Neustadt an der Weinstraße 23.01.1953 - 1 U 140/52]).

21

An diesen Grundsätzen ist festzuhalten. Sie leiten sich ab aus dem Gebot der konkreten Schadensberechnung, von der das Gesetz ausgeht, und es kann ihrer Anwendung nicht entgegenstehen, daß sich im Einzelfall möglicherweise umständliche Berechnungen ergeben. Stößt die Schadensermittlung auf besondere Schwierigkeiten, so wird ohnedies eine Schätzung nach § 287 ZPO eintreten können. Ist damit zu rechnen, daß die Grundlagen, die für die Berechnung der Abzüge von dem Bruttoeinkommen maßgebend sind, sich in Zukunft ändern und die dem Geschädigten zuerkannte Schadensersatzrente nicht mehr den vollen Ersatz für den Lohn oder das Gehalt bedeutet, das er bei seiner Weiterbeschäftigung ohne den Unfall ausbezahlt erhalten hätte, so kann, wie im vorliegenden Falle, durch eine urteilsmäßige Feststellung der Ersatzpflicht des Schädigers für allen weiteren Schaden Vorsorge dafür getroffen werden, daß auch dieser Einnahmeausfall ersetzt werden muß.

22

4.

Die Revision bemängelt, daß bei der Berechnung des Nettoeinkommens, die im Rahmen der Schadensermittlung zunächst vorgenommen werden mußte, die Steuern nach den Sätzen der Lohnsteuer und nicht der Einkommenssteuer abgezogen worden sind. Sie hält dies darum für fehlerhaft, weil hierbei unberücksichtigt bleibe, daß in der Lohnsteuer als steuerpflichtiges Einkommen des Arbeitnehmers auch die bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zu zahlenden Anteile zur Sozialversicherung (Angestellten- und Arbeitslosenversicherung) mit eingeschlossen und derartige Beiträge für die Zeit nach dem Unfall nicht mehr gezahlt worden seien. Der Kläger sei vom 1. Dezember 1951 an gar nicht mehr lohnsteuerpflichtig, sondern einkommensteuerpflichtig gewesen.

23

Die Revision verkennt hierbei, daß die Berechnung des Nettoeinkommens gerade von der Sachlage ausgehen muß, wie sie bestanden hätte, wenn der Kläger nicht verunglückt und aus seinem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, sondern weiter in Arbeit und Verdienst geblieben wäre. Da ihm in diesem Falle die Steuern nach der Lohnsteuertabelle von seinem Arbeitsverdienst einbehalten worden wären, hat das Berufungsgericht mit Recht auch die Sätze der Lohnsteuer angewendet.

24

Auf die Entscheidung RG DR 1942, 1186 kann sich die Revision zur Stützung ihrer gegenteiligen Ansicht nicht berufen; dort ist betont worden, daß, wenn der frühere Lohnabzug und die jetzt zu entrichtende Einkommensteuer nicht gleich hoch sind, bei der Berechnung der Schadensersatzrente von dem Bruttolohnbetrage nicht der frühere höhere Lohnabzugsbetrag, sondern der jetzige niedrigere Steuerbetrag abzurechnen sei. Das Berufungsgericht hat sich außerstande gesehen, in dieser Weise rechnerisch zu verfahren, weil die Steuern, die der Kläger nunmehr zu entrichten hat, erst noch der Festsetzung durch das Finanzamt bedürfen und nicht schon ziffermäßig festliegen. Aus diesem Grunde hat es den Weg eingeschlagen, die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach dem Nettoeinkommen des Klägers zu bestimmen und zugleich festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger die von ihm nunmehr zu entrichtenden Steuern zu erstatten. Das Ergebnis ist sachlich kein anderes, als es die von der Revision angezogene Entscheidung in dem damaligen Rechtsstreit erstrebt hat.

25

Unter Hinweis darauf, daß die Unfallrente, die der Kläger nunmehr erhält, nach § 3 Ziff 1 EStG steuerfrei ist, meint die Revision, daß jedenfalls in Höhe des Betrages der nachmaligen Unfallrente das Bruttoeinkommen, das der Kläger ohne den Unfall weiterverdient haben würde, nicht um die entsprechenden Steuerbeträge gekürzt werden dürfe, wenn anders ihm nicht der Vorteil der Steuerfreiheit für die Unfallrente entzogen und den Beklagten zugewendet würde. Mit diesem Gedankengang knüpft die Revision an den Fragenbereich an, der sich darauf bezieht, ob und wann dem Geschädigten die Leistung eines Dritten im Wege der Vorteilsausgleichung auf den Schaden angerechnet werden kann (vgl. BGHZ 8, 325; 9, 179; 10, 107; 21, 112). Das Problem wird hier jedoch nicht berührt. Zwar werden es sozialpolitische Erwägungen gewesen sein, die dazu geführt haben, daß seit dem Einkommensteuergesetz vom 16. Oktober 1934 Bezüge aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung steuerfrei sind, während Steuerfreiheit vorher nur für Kapitalabfindungen auf Grund der Reichsversicherungsordnung bestanden hatte. Mit der Gewährung von Steuerfreiheit für Bezüge aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung kommt aber wie in manch anderer Hinsicht nur zum Ausdruck, daß die Steuergesetzgebung in ihrer allgemeinen Ausgestaltung sozialen Gesichtspunkten Rechnung tragen muß. Es wäre eine verfehlte Betrachtungsweise, wollte man hier von einer staatlichen Zuwendung sprechen. Weder war es eine Zuwendung, daß der Empfänger einer Rente aus der reichsgesetzlichen Unfallversicherung seine Bezüge von 1934 an nicht mehr zu versteuern brauchte, noch liegt eine Zuwendung darin, daß für eine Unfallrente von Steuerzahlungen verschont bleibt, wer vor dem Unfall als Lohn- oder Gehaltsempfänger lohnsteuerpflichtig gewesen ist. Es liefe auf die Gewährung eines ungerechtfertigten Vorteils an den Geschädigten hinaus, wenn die Schadensersatzpflicht des Schädigers über den wirklich entstandenen Schaden hinaus um den Steuerbetrag erhöht würde, den der Geschädigte ohne den Unfall von dem der Unfallrente entsprechenden Betrag seines Arbeitsverdienstes hätte abführen müssen.

26

5.

Soweit es sich um den Verdienstausfall für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1955 handelt, erblickt die Revision einen Verfahrensverstoß darin, daß das Berufungsgericht die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Zahlung einer Vierteljahresrente von 1.011,90 DM dahin abgeändert hat, daß ihm nur dreimal 147,37 DM, insgesamt also 442,11 DM, zu zahlen seien, obwohl die Beklagten mit der Berufung nur beantragt hatten, die Klage abzuweisen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 500 DM verurteilt worden sind. Die Revision rügt eine Verletzung des § 308 ZPO (richtig: § 536 ZPO). Die Rüge ist unbegründet.

27

Wie bereits erwähnt, hat das Berufungsgericht in Abänderung des landgerichtlichen Urteils zugleich mit der Entscheidung über den Zahlungsanspruch die Feststellung getroffen, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger die Einkommen- und Kirchensteuer sowie das Notopfer Berlin zu erstatten, soweit diese Abgaben auf unfallbedingte Verdienstausfallschäden entfallen. Soweit die von dieser Feststellung ergriffenen Beträge auf die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 1955 entfallen, müssen sie also neben dem Zahlungsausspruch mit in Betracht gezogen werden. Danach läßt sich aber nicht feststellen, daß das Berufungsgericht über den Rahmen des Berufungsbegehrens der Beklagten hinausgegangen wäre.

28

Abgesehen davon erscheint es im vorliegenden Falle auch nicht angängig, aus der Gesamtdauer der Rente mit den differenzierten Monatsbeträgen einen Zeitabschnitt herauszugreifen, in dem sich für das Vierteljahr ein unter 500 DM liegender Betrag ergibt, während diese Höhe in anderen Zeiträumen überschritten ist. Erst die Betrachtung der Beträge in ihrer Gesamtheit bietet den Maßstab dafür, ob sich das Berufungsgericht über die Grenzen der Berufungsanträge der Beklagten hinweggesetzt hat (vgl. RGZ 157, 23 [24]). Das ist offenbar nicht der Fall.

29

6.

Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO unbeachtet gelassen, daß sich die Angestelltenrente, die der Kläger bezieht, aus dem Grundbetrag und dem Steigerungsbetrag zusammensetzt und daß, wenn der Kläger bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres weiter beschäftigt geblieben wäre, der Steigerungsbetrag und damit auch die von diesem Zeitpunkt an zu zahlende Rente sich entsprechend erhöht hätten.

30

Das Berufungsgericht hat diese Dinge sehr wohl gesehen und ausdrücklich hervorgehoben, der verletzte Angestellte habe einen Anspruch darauf, nach seinem 65. Lebensjahr, dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit, eine Rente in der Höhe zu bekommen, wie er sie erhalten hätte, wenn das zur Zeit des Unfalls bestehende Arbeitsverhältnis bis dahin in Kraft geblieben wäre. Es hat hierzu weiter ausgeführt, die gesicherte Anwartschaft auf die höhere Rente könne nur durch weitere Beitragszahlungen aufrechterhalten werden. Das Berufungsgericht hat daher von dem Bruttoeinkommen, das der Kläger ohne den Unfall verdient hätte, die Angestelltenversicherungsbeiträge, die er bei seiner Weiterbeschäftigung hätte abführen müssen, nicht in Abzug gebracht, ihm damit also für die Zeit bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres die entsprechenden Beträge zugesprochen und es ihm selbst überlassen, sie als Beitragszahlungen zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf die höhere Rente zu verwenden. Das Berufungsgericht hat sich hiermit die Behandlungsweise zu eigen gemacht, die in der oben erwähnten Entscheidung des Senats vom 14. Oktober 1954 VI ZR 61/53 unter Hinweis auf Wussow DAR 1951, 3 dargelegt und gebilligt worden ist und durch deren Befolgung auch im vorliegenden Falle die Rechte des Klägers gewahrt worden sind.

31

7.

Dagegen hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, übersehen, daß laut Bescheid der Landesversicherungsanstalt Westfalen vom 8. November 1952 in den vom Berufungsgericht beigezogenen und in Bezug genommenen Akten der Landesversicherungsanstalt die Angestelltenrente des Klägers wegen des Zusammentreffens mit der Unfallrente seit dem 1. Oktober 1952 gemäß § 40 AVG in Verbindung mit § 1274 RVO damaliger Fassung teilweise zum Buhen gekommen ist und seitdem nicht mehr in der an sich festgesetzten Höhe ausgezahlt wird. An dem Buhen wegen Bezuges der Unfallrente des Klägers hat sich auch mit der Vollendung seines 65. Lebensjahres nichts geändert (§ 1274 Abs. 3 Ziff 1 RVO damaliger Fassung = § 55 Abs. 3 Ziff 1 AVG in der Fassung des Neuregelungsgesetzes - AnVNG - vom 23. Februar 1957 - BGBl. I, 88 -; Art. 2 § 22 AnVNG; vgl. Entscheidung des RVA in EuM Bd. 48 Nr. 49 S 294). Ohne den Unfall würde der Kläger das Ruhegeld von der Vollendung seines 65. Lebensjahres an auch dann in unverkürzter Höhe erhalten haben, wenn er weiterhin bis zur Vollendung seines 68. Lebensjahres beschäftigt gewesen wäre. Der Unfallschaden, für den die Beklagten aufzukommen haben, umfaßt daher auch die Beträge, die für diese Zeit von dem Ruhen der Angestelltenrente betroffen werden. Das Berufungsgericht hat diesen Teil des Schadens nicht berücksichtigt.

32

Soweit das Berufungsgericht den Kläger über die bereits vom Landgericht ausgesprochene und rechtkräftig gewordene Teilabweisung der Klage hinaus mit seinen Ansprüchen für die Zeit vom 1. Dezember 1955 bis zum 30. November 1958 abgewiesen hat, ist seine Entscheidung daher von Rechtsirrtum beeinflußt. In diesem Umfang muß das Berufungsurteil einschließlich der Kostenentscheidung daher aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit geklärt wird, welche Beträge hier in Frage kommen und dem Kläger zum Ersatz seines Schadens noch zugesprochen werden müssen.

33

Soweit bei der Rechtskraft der landgerichtlichen Teilabweisung der Klage noch Baum ist, wird das Berufungsgericht bei der erneuten Entscheidung auch zu berücksichtigen haben, daß seit dem 1. Oktober 1956 das Notopfer Berlin von natürlichen Personen nicht mehr erhoben wird (Gesetz vom 5. Oktober 1956 BGBl. I S 785) und daß die im Berufungsurteil zur Anwendung gebrachten Lohnsteuersätze sich gleichfalls inzwischen geändert haben (BGBl. 1956, I S 985).

34

Im übrigen muß die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden.

35

Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben.

Dr. Kleinewefers Martin Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß