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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.05.1953, Az.: VI ZR 78/52

Schadensminderungspflicht eines arbeitsunfähig gewordenen Verletzten; Zumutbarkeit eines Berufswechsels mit oder ohne Umschulung zur Schadensminderung; Zumutbarkeit einer Operation zur Schadensminderung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.05.1953
Aktenzeichen
VI ZR 78/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10047
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 21.02.1952
LG Wuppertal - 05.04.1950

Fundstellen

  • BGHZ 10, 18 - 22
  • DB 1953, 532 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1953, 1098 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1.Firma Friedrich H. KG, Maschinenfabrik in L.,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Günther H. in R.-L., S. strasse ...,

2. Kraftfahrer Walter G. in L., S.straße ...,

Prozessgegner

Automonteur Arthur E. in W.-R., M.strasse ...

Amtlicher Leitsatz

Ein in seinem erlernten Beruf arbeitsunfähig gewordener Verletzter muss eine zur Schadensminderung erforderliche Umschulung beginnen, wenn sie im Einzelfall zumutbar ist.

Ist diese Umschulung nicht im Heimatort des Verletzten möglich, so muss er sich, soweit keine Umstände dies als unzumutbar erscheinen lassen, in eine Schulungsstätte für Schwerbeschädigte begeben.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1953
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Sode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 21. Februar 1952 insoweit aufgehoben, als es auf die Anschlussberufung des Klägers das Urteil der 3 Zivilkammer des Landgerichts in Wuppertal vom 5. April 1950 zum Nachteil der Beklagten abgeändert und die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil zurückgewiesen hat.

In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten. Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Am 8. Juni 1945 stiess der 1904 geborene Kläger, der sein Motorrad selbst steuerte, in W. mit einem der Beklagten zu 1) gehörigen Lastkraftwagen zusammen. Fahrer des Lastkraftwagens war der Beklagte zu 2), der bei der Beklagten zu 1) als Kraftfahrer beschäftigt ist. Der Kläger erlitt bei dem Unfall schwere Verletzungen. Das linke Bein musste in der Mitte des Oberschenkels amputiert werden. Der Stumpf verheilte so ungünstig, daß der Kläger nur schwer eine Prothese tragen kann. Infolge des weiter erlittenen Unterarmbruche ist eine geringfügige Schiefstellung der linken Hand zurückgeblieben, die deren Verwendungsfähigkeit beeinträchtigt. Beim Kläger ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um etwa 80 % eingetreten.

2

Seinen Beruf als Automonteur kann der Kläger nicht mehr ausüben. Eine andere Arbeit hat er bisher nicht aufgenommen. Er bezog bis zum 31. Mai 1951 eine Invalidenrente von 61,70 DM, seit dem erhält er 76,70 DM monatlich.

3

Nachdem inzwischen alle Ansprüche des Klägers mit Ausnahme des Rentenanspruchs hinsichtlich der seit dem 1. Januar 1950 fällig gewordenen und noch fällig werdenden Beträge vergleichsweise erledigt worden sind, hat der Kläger nunmehr die Beklagten als Gesamtschuldner auf Rentenzahlung in Anspruch genommen.

4

Der Kläger hat geltend gemacht, in seiner früheren Stellung hätte er bis zum 70. Lebensjahr tätig sein könnten, so dass ihm bis dahin sein Verdienstausfall zu ersetzen sei, den er mit 248,50 DM monatlich bemisst. Ausserdem könne er von den Beklagten von seinem 65. Lebensjahre ab die sogenannten Steigerungsbeträge als Invalidenrente verlangen, nämlich den Unterschied zwischen der tatsächlich gezahlten und der Invalidenrente, die er erhalten würde, wenn er bis zum 65. Lebensjahr seine Beträge entrichtet hätte.

5

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben geltend gemacht, durch eine gefahrlose und wenig schmerzhafte Nachamputation könne der Beinstumpf besser verheilen. Der Eingriff sei geeignet, die Erwerbsfähigkeit des Klägers wesentlich zu verbessern. Wenn der Kläger die Möglichkeit nicht wahrnehme, sich auf ihre Kosten operieren zu lassen, um dadurch später seinen Lebensunterhalt wenigstens zum Teil selbst zu verdienen, so müsse er sich insoweit ein Mitverschulden an dem Umfang seines Schadens entgegenhalten lassen.

6

Die Beklagten haben ferner die Höhe des dem Kläger entstandenen Verdienstausfalls bestritten und geltend gemacht, da ein Autoschlosser regelmässig mit 65 Jahren aus seiner Arbeitsstelle ausscheide, könne auch der Kläger nicht bis zu seinem 70. Lebensjahr die Rente beanspruchen, zudem seien die Berechnungsgrundlagen der Invalidenversicherung auf einen Zeitraum von 20 Jahren hin nicht zu übersehen.

7

Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Rentenzahlung bis zum 65. Lebensjahr und von dann ab zur Zahlung der ausgefallenen Steigerungsbeträge aus der Invalidenversicherung verurteilt.

8

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung, der Kläger Anschlussberufung eingelegt.

9

Die Beklagten haben weiter vorgetragen, sie seien bereit, dem Kläger nach Durchführung der Nachamputation auf ihre Kosten eine Umschulung zum Büromaschinenmechaniker zu ermöglichen und ihm auch die zur Ausübung dieses Berufs notwendigen Geräte zur Verfügung zu stellen; sie seien auch der Ansicht, der Kläger müsse jedenfalls eine Umschulung in Erwitte ohne Nachamputation ausführen lassen. Unter diesen Umständen könne der Kläger durch Heimarbeit mindestens 150 DM monatlich selbst verdienen.

10

Die Beklagten haben beantragt,

den erhobenen Anspruch für die Zeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bis auf einen monatlichen Betrag von 60 DM, für die spätere Zeit ganz abzuweisen und die Anschlussberufung zurückzuweisen.

11

Der Kläger hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Beklagten nunmehr zu verurteilen- als Ersatz für die Steigerungsbeträge bei der Invalidenversicherung an ihn einen Ausgleichsbetrag von monatlich 95,58 DM zu zahlen.

12

Der Kläger hat weiter geltend gemacht, die vorgeschlagene Umschulung verspreche keinen Erfolg, weil er wegen seiner Handverletzung keine feinmechanische Arbeit werde leisten können, zudem wolle er die mit einer Umschulung verbundene mehrmonatige Trennung von seiner Familie nicht auf sich nehmen.

13

Das Oberlandesgericht hat die Berufung teilweise zurückgewiesen und auf die Anschlussberufung das Urteil teilweise geändert. Dem Kläger ist eine Rente bis zur Vollendung seines 68. Lebensjahres zugesprochen worden. Dabei hat das Berufungsgericht ihm durch Teilurteil diejenigen Beträge zugesprochen, die ihm nach Abzug der jeweiligen Einkommensteuer verbleiben sollen. Die Entscheidung darüber, welche Beträge ihm darüber hinaus zur Deckung dieser Steuern zugesprochen werden müssen, hat es dem Schlussurteil vorbehalten.

14

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Revision und beantragen,

15

gemäss ihren Anträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

16

Der Revision konnte der Erfolg nicht versagt werden.

17

Da die Haftung beider Beklagten für die Folgen des Unfalls vom Berufungsgericht ohne erkennbaren Rechtsirrtum bejaht, das Urteil insoweit von der Revision auch nicht angegriffen wird, so bedarf es nur einer Entscheidung über den Umfang der von den Beklagten hiernach zu vertretenden Unfallfolgen.

18

I.

Das Berufungsgericht folgt in der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verletzter sich einer Operation unterziehen muss, der von der Revision nicht angegriffenen Rechtsprechung des Reichsgerichts. Auch der erkennende Senat sieht keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Danach ist dem Kläger eine Operation nur zuzumuten, wenn sie einfach und gefahrlos, nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ist und sich weiter die sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bietet.

19

Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht eine sichere Aussicht auf wesentliche Besserung verneint. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Operation ist nur in Verbindung mit dem erstrebten Ziele möglich. Die Nachamputation soll hier dazu dienen, dem Kläger eine bessere Gehfähigkeit zu verschaffen, um alsdann durch Erlernen des Berufs als Büromaschinenmechaniker den Verdienstausfall auszugleichen oder zu mindern. Da es aber dem Berufungsgericht mit Rücksicht auf die Handverletzung des Klägers und die Auskunft des Arbeitsamtes fraglich erscheint, ob eine nennenswerte Minderung des Schadens überhaupt möglich ist, so berechtigte diese dem Tatrichter überlassene Würdigung das Berufungsgericht, ohne Rechtsirrtum eine sichere Erfolgsaussicht zu verneinen. Fehlt es aber hieran, so ist eine Oberschenkelamputation, vor allem auch aus den weiteren dargelegten subjektiven Gründen, rechtsirrtumsfrei als nicht zumutbar angesehen worden.

20

II.

Das Berufungsgericht hat aber nicht erwogen, dass die Beklagten dem Kläger nicht nur eine Umschulung nach vorangegangener Operation, sondern auch eine Umschulung ohneärztlichen Eingriff in der Heil- und Schulungsstätte für Schwerbeschädigte, Burg E., vorgeschlagen haben. Offensichtlich bezog sich das weitere Angebot, dem Kläger nach einer Umschulung das zur Heimarbeit notwendige Werkzeug zur Verfügung zu stellen, um als Büromaschinenmechaniker tätig zu sein, auch auf den Fall einer Umschulung ohne Operation. Soweit die Beklagten von dem Unfallverletzten Kläger eine Umschulung ohne Nachamputation verlangen, gelten nicht die gleichen Grundsätze wie bei einem erforderlichen wesentlichen Eingriff in die körperliche Integrität. Ein Verletzter ist grundsätzlich verpflichtet, die ihm mögliche Arbeitskraft nutzbringend zu verwerten. Er kann nicht verlangen, dass der Schädiger ihm auf Grund des Unfalls eine lebenslängliche Rente zahlt, wenn er seine bestehende oder mit zumutbarer Mühe herzustellende Arbeitskraft nicht ausnutzt. Der Verletzte muss sich vielmehr ernstlich bemühen, den eingetretenen Schaden soweit als möglich abzuwenden und hierzu gegebenenfalls einen Berufswechsel mit oder ohne Umschulung vorzunehmen. Diese Pflicht richtet sich nach Treu und Glauben (BGB RGRK § 254 Anm. 2; Soergel BGB § 254 IV 3), wobei von wesentlicher Bedeutung sein kann, inwieweit der nicht mehr ausübbare Beruf den Verletzten ebenfalls zu erheblicher Anstrengung, Abwesenheit von der Familie usw. gezwungen haben würde. Was dem Verletzten im einzelnen zuzumuten ist, hängt andererseits mit ab von den persönlichen Verhältnissen des Verletzten, der Notwendigkeit einer Pflege durch Familienangehörige und der Aussicht, in dem neuen Beruf wenigstens einen Teil des Schadens mindern zu können (vgl RGZ 160, 119 ff)

21

Wesentlich für die Beurteilung einer Pflicht zur Schadensminderung durch Umschulung im Gegensatz zu der Pflicht, sich zu dem gleichen Zwecke einer Operation zu unterziehen, ist, dass die Umschulung bereits dann zuzumuten ist, wenn überhaupt Aussicht auf Erfolg besteht. Aber auch hierbei stehen Erfolgsaussicht und die Anforderungen an den Verletzten in einer gewissen Relation Je kleiner nach der Art der möglichen Umschulung und der zu erwartenden Lage des Arbeitsmarktes die Aussicht auf eine Schadensminderung ist, desto geringer sind auch die Pflichten des Verletzten, sich auf einen neuen Beruf vorzubereiten. Hierbei kann auch das Alter, der Familienstand und die Art der Verletzung beachtlich sein. Grundsätzlich muss aber von einem Verletzten verlangt werden, dass er sich für kürzere oder längere Zeit von der Familie trennt, um an einer Umschulung, die sonst nicht möglich ist, teilzunehmen. Dies vor allem dann, wenn gelegentliche Familienbesuche nicht unmöglich sind und der Verpflichtete bereit ist, auch diese Kosten zu tragen.

22

Wenn auch dem Berufungsgericht darin zu folgen ist, dass diese Aussichten nicht hinreichen, um eine Pflicht des Klägers zu einer Nachamputation zu bejahen, so hätte es doch einer Prüfung bedurft, ob nicht eine Verpflichtung bestellte die Umschulung zu versuchen. Die Beklagten haben die Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten durch Hinweis auf die Umschulung in E. dargetan und sich auch bereit erklärt, die erforderlichen Kosten zu tragen. Es ist nunmehr Aufgabe des Klägers, darzutun, aus welchen Gründen ihm diese Umschulung nicht zuzumuten wäre. Diese Frage ist in jedem Einzelfall nach den besonderen Umständen zu entscheiden. Die Notwendigkeit einer vorübergehenden Trennung von der Familie wird für sich allein im allgemeinen kein Weigerungsgrund sein. Auch die Frage, ob der Verletzte in dem vorgeschlagenen oder erwählten neuen Beruf etwas leisten und sonst wesentlich zur Schadensminderung beitragen kann, wird sich oft erst nach einiger Zeit endgültig entscheiden lassen. Soweit diese Aussicht nicht zu verneinen ist, wird der Verletzte jedenfalls nach Treu und Glauben mangels besonderer Umstände mit dem Erlernen eines für ihn aussichtsreichen Berufes beginnen müssen.

23

Sollte sich ergeben, dass dieser Versuch entweder wegen der Handverletzung des Klägers oder aus anderen Gründen trotz ernstlichen Strebens mißlingt, so hätte der Kläger die ihm insoweit obliegenden Verpflichtungen erfüllt. Ergibt sich aber, dass eine solche Umschulung zum Erfolge führt, so könnte daraus auch auf die Möglichkeit geschlossen werden, dass der Kläger trotz seiner Gehbehinderung wenigstens in gewissem Umfange selbst zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und damit zur Minderung des Schadens beitragen könnte. Sollte dann nur noch die Gehbehinderung des Klägers der Ausübung des neuen Berufes hindernd entgegenstehen, so würde auch bei der Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Operation nicht mehr davon ausgegangen werden können, dass die wirtschaftlichen Aussichten nicht hinreichen.

24

Je günstiger die wirtschaftlichen Aussichten einer Operation zu beurteilen sind, desto eher wird sie dem Verletzten zuzumuten sein, und ein desto strengerer Maßstab wird auch an eine bei ihm etwa subjektiv bestehende und verständliche Furcht vor den allgemeinen Gefahren einer Operation anzulegen sein, falls diese Gefahren nach einem zur Überzeugung des Gerichts ausreichenden Gutachten Sachverständiger objektiv zumutbar erscheinen.

25

Hiernach konnte den Anträgen des Klägers nicht entsprochen werden, da er sich ohne hinreichenden Grund geweigert hat, eine Umschulung nach den Vorschlägen der Beklagten zu versuchen. Da das Berufungsurteil insoweit auf einem Rechtsirrtum beruht, so konnte es nicht aufrechterhalten werden. Der Zeitpunkt, von dem an die vom Kläger beanspruchte Rente hierdurch berührt wird, hängt einmal von dem Zeitpunkt ab, in dem ihm eine solche Umschulung in zumutbarer Weise vorgeschlagen worden ist, ferner von der Dauer dieser Umschulung und dem Zeitraum bis zum Beginn einer darauf aufzubauenden neuen Tätigkeit. Das Ausmass wird durch die hierbei voraussichtlich erzielbaren Einkünfte bedingt. Das Revisionsgericht hat keine Möglichkeit, diesen Zeitpunkt oder dieses Ausmass aus den vorliegenden tatsächlichen Feststellungen selbst zu ermitteln. Deshalb musste das Berufungsurteil, soweit es angefochten ist, in vollem Umfang aufgehoben und die Sache zur and erweitert Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

26

III.

Soweit das Berufungsgericht auf Grund seiner weiteren tatsächlichen Feststellungen dem Kläger wiederum eine Rente zuerkennt, wird bei deren Bemessung und seitlicher Abgrenzung unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen der Revision noch folgendes zu beachten sein:

27

1.

Der Revision kann darin nicht gefolgt werden, dass das Berufungsgericht den Unterschied zwischen der abstrakten und konkreten Betrachtung der Arbeitsfähigkeit verkannt hätte. Es führt aus, die Erwerbsminderung des Klägers sei jetzt auf 80 v.H. zu beziffern, dieser habe aber in seinem bisherigen Beruf nicht nur einen Teil seines Arbeitsverdienstes eingebüsst, sondern den gesamten Betrag (S 13). An anderer Stelle (S 12) wird erwogen, die Erwerbsbeschränkung könne sich durch eine Operation auf 60 v.H. verringern. Auch diese Ausführungen beziehen sich ersichtlich nicht auf den konkreten Fall, sondern auf die allgemeine Lage der Arbeitsfähigkeit. Im Anschluss erörtert das Berufungsgericht alsdann die Bedeutung einer Operation der angegebenen Art für den konkreten Fall und kommt zu dem Ergebnis, der Kläger werde als Prothesenträger immer schwer behindert sein, dem es kaum möglich sei, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. In dieser generellen Form wären diese Ausführungen allerdings bedenklich. Gerade die Nachkriegszeit hat erwiesen, dass auch Prothesenträger in vielen Berufen voll erwerbsfähig sein können. Da aber das Berufungsgericht diese Behinderung offensichtlich nicht ganz allgemein, sondern für den konkreten Fall verstanden wissen will, so greifen diese Bedenken nicht durch,

28

2.

Auch gegen die vom Berufungsgericht vorgesehene Dauer der Rente bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, wenn von einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wird. Das Berufungsgericht begründet die sonst bestehende Arbeitsfähigkeit als Automonteur bis zum 68. Lebensjahr ausreichend damit, dass häufig Kraftfahrzeughandwerker über das 65. Lebensjahr hinaus tätig sind und der Gesundheitszustand des Klägers such für ihn diese Annahme zulasse. Es stützt sich dabei insbesondere auf die beiden Gutachten des Landesinnungsmeisters Schneider (Bl 224, 231 d.A.). Nach dem ersten Gutachten ist es "absolut keine Seltenheit, dass Gesellen und Meister unseres Berufsstandes mit über 65 Jahren in unseren Betrieben beschäftigt werden. Es sind dies gerade diejenigen, die über die erforderlichen Erfahrungen verfügen". Diese Würdigung versucht die Revision vergeblich mit dem Hinweis zu bekämpfen, die Äusserung gälte nur für selbständige Handwerksmeister. Wenn nach der weiteren Auskunft von 3.706 selbständigen Meistern lediglich 4,6 % das 65. Lebensjahr überschritten haben, so zwingt das nicht, wie die Revision meint, zu dem Schluss, daß nur für 4,6 % der jetzt arbeitenden jüngeren Berufsangehörigen Aussicht bestehe, über das 65. Lebensjahr hinaus tätig zu sein.

29

3.

Mit Recht prüft das Berufungsgericht, wieviel der Kläger ohne den Unfall nach Abzug der Steuern und der Sozialabgaben zur Verfügung haben würde. Dabei ist für die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung von den jeweils geltenden Abgabesätzen auszugehen; die Beklagten werden Gelegenheit haben, die von der Revision geltend gemachten Einwendungen gegen die steuerliche Behandlung der Weihnachtsgratifikationen, Berücksichtigung der Kirchensteuer usw. erneut vorzutragen. Für die Zukunft wird eine Schätzung des Nettobetrages nach § 287 ZPO nicht vermeidbar sein.

30

Die vom Berufungsgericht offen gelassene Frage, welche Bruttobeträge dem Kläger zur Erreichung eines bestimmten Nettobetrages zugesprochen werden müssen, unterliegt noch nicht der Beurteilung durch das Revisionsgericht.

31

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war dem Berufungsgericht zu überlassen.

Dr. Delbrück
Dr. Kleinewefers
Dr. Gelhaar
Dr. Bode
Dr. Hauß