Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1970, Az.: VI ZR 193/68
Ermittlung der Höhe des zu ersetzenden Erwerbsschadens ; Beruhen der Ermittlung des Schadens auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen ; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1970
- Aktenzeichen
- VI ZR 193/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 12345
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 03.04.1968
- LG Mannheim
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1970, 1220-1221 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 669-670 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1271 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1637 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- VersR 1970, 640-643 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
1. Johannes S.
2. Elisabeth S.,
beide wohnhaft in G., B.straße ...
Prozessgegner
Emma P., B., B.straße ...
Amtlicher Leitsatz
Wird eine erwerbetätige Ehefrau, die zusammen mit ihrem ein höheres Einkommen erzielenden Ehemann die gemeinsame Steuerveranlagung gewählt hat, bei einem Unfall verletzt, so kann sie von dem Schädiger, der neben dem entgangenen Nettoverdienst die Steuern zu ersetzen hat, nur den Einkommen-Steuerbetrag ersetzt verlangen, der sich ergäbe, wenn sie allein zur Steuer veranlagt würde.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Fehle,
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Weber, Dunz und
der Bundesrichterin Scheffen
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. April 1968 wird zurückgewiesen.
- II.
Auf die Revision der Beklagten wird das unter I genannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten unter Nr. I 1) zur Zahlung von 21.393,60 DM nebst Zinsen verurteilt worden sind.
- III.
Soweit das Urteil aufgehoben wurde, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- IV.
Im Übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
- V.
Die Kosten des. Revisionsverfahrens fallen zu 11/18 der Klägerin und zu 2/18 den Beklagten zur Last. Die Entscheidung über die weiteren Kosten (5/18) bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin wurde am 18. August 1960, als sie in dem Kraftwagen ihres Ehemannes auf der Autobahn zwischen Bruchsul und Karlsruhe fuhr, dadurch verletzt, daß der auf der Gegenfahrbahn herankommende Wagen des Beklagten Johannes S. - gesteuert von der Beklagten Elisabeth S. - von der Fahrbahn abkam, den Grünstreifen überquerte und "mit dem Wagen des Ehemannes der Klägerin frontal zusammenstieß. Sie erlitt dabei eine Gehirnerschütterung sowie Verletzungen am rechten Kniegelenk und am rechten Handgelenk.
Die Parteien sind sich einig darüber, daß das Verschulden an diesem Unfall allein die Beklagte Elisabeth S. trifft und daß der Beklagte Johannes S. als Halter des von seiner Ehefrau gefahrenen Kraftfahrzeugs in Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes ebenfalls für den Schaden der Klägerin einzustehen hat.
Die Klägerin war Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Robert P. GmbH, die ein Kunststein- und Plattenwerk in Altlußheim betrieb. Ihr Ehemann Robert P. war der zweite Gesellschafter und ebenfalls Geschäftsführer der GmbH. Ferner war die Klägerin Handlungsbevollmächtigte der von ihrem Ehemann betriebenen Einzelfirma Erich Robert P., die sich ebenfalls mit Kunststeinen und Platten befaßte. Dia beiden Unternehmen waren aufgrund eines Organvertrages vom 1. Februar 1957 rechtlich miteinander verbunden.
Als Geschäftsführerin der GmbH bezog die Klägerin ein Gehalt von monatlich 1.260 DM netto; als Handlungsbevollmächtigte der Einzelfirma erhielt sie monatlich weitere 1.000 DM netto, so daß ihr Gesamtgehalt 2.260 DM netto je Monat betrug. Daneben wurden ihr von beiden Firmen vereinburungsgemäß die Steuern ersetzt.
In einem vorausgegangenen Rechtsstreit hat die Klägerin von den Beklagten Ersatz ihres Verdienstausfalls für die Zeit bis 18. November 1960 in Höhe von 6.780 DM (3 × 2.260 DM) abzüglich freiwillig gezahlter 4.000 DM verlangt (Aktenzeichen 8 O 281/60 des Landgerichts Mannheim). Ihre damalige Klage hatte Erfolg.
Mit der jetzigen Klage hat die Klägerin u.a. 15.345,40 DM nebst Zinsen als Verdienstausfall für die Zeit von 18. November 1960 bis 31. Juli 1962 geltend gemacht. Sie hat behauptet, die Gehirnerschütterung und die Verletzung ihres rechten Handgelenks hätten zu Erwerbsminderungen folgenden Umfangs geführt:
| a) | 70 % | vom | 18. November | 1960 bis 18. Februar | 1961, |
|---|---|---|---|---|---|
| b) | 40 % | " | 18. Februar | 1961 bis 18. Mai | 1961, |
| c) | 30 % | " | 18. Mai | 1961 bis 26. Mai | 1961 |
| und - nach einer nicht unfallbedingten Erkrankung - vom 20. Juni 1961 bis 31. Januar 1962, | |||||
| d) | 20 % seit dem 31. Januar 1962. | ||||
Das habe sich, so hat die Klägerin weiter vorgetragen, auch praktisch in diesem Umfang ausgewirkt. Sie habe ihre Arbeiten bei den beiden Firmen entsprechend dem jeweiligen Grad der Erwerbsminderung nur teilweise erledigen können. Ihre Arbeitgeberinnen hätten deshalb eine Hilfskraft eingestellt. Sie, die Klägerin, habe zwar das volle Gehalt weiter erhalten; die ihre Arbeitsleistung übersteigenden Beträge müsse sie aber nach Erhalt des eingeklagten Betrages an ihre Arbeitgeberinnen abführen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten seien auch verpflichtet, ihr die Einkommen- und Kirchensteuer zu ersetzen, die sie auf den im Vorprozeß erstrittenen Verdienstausfall von 6.780 DM und auf den jetzt geforderten Verdienstausfall von 15.345,40 DM zu entrichten habe. Sie hat, weil die Höhe der Steuern noch nicht feststehe, zunächst beantragt, insoweit die Ersatzpflicht der Beklagten festzustellen.
Ferner hat die Klägerin von der Beklagten Elisabeth S. ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt, das höher sein müsse, als die von den Beklagten bereits gezahlten 1.000 DM.
Schließlich hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihr auch den nach dem 1. August 1962 entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand sei auch jetzt noch nicht wiederhergestellt. Wegen der Handverletzung bestehe nach wie vor eine Erwerbsminderung von 20 %.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben bestritten, daß die Klägerin nach dem 18. November 1960 noch irgendwie erwerbsbehindert gewesen sei. Von diesem Zeitpunkt an habe sie wieder alle die Arbeiten erledigen können, die sie vorher ausgeführt habe. Außerdem habe die Klägerin seit dem 18. November 1960 gar keinen erstattungsfähigen Schaden erlitten, denn ihr Geschäftsführergehalt und die von der Einzelfirma zu zahlende Vergütung seien in Wahrheit eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Verwendung der Arbeitskraft der Klägerin sei nur vorgeschoben. Zumindest gehe ihre Mitarbeit nicht über den Umfang hinaus, in dem eine Ehefrau verpflichtet sei, im Betrieb ihres Mannes mitzuarbeiten. Durch den Unfall hätten sich die Einkünfte der beiden Firmen nicht verringert. Schon deshalb seien die Grundsätze über die Nichtanrechenbarkeit von Leistungen Dritter an den Geschädigten nicht anwendbar. Im vorliegenden Falle sei die Anrechnung durchaus zumutbar, weil sonst der Klägerin ein erheblicher wirtschaftlicher Vorteil erwachse.
Die Beklagte Elisabeth S. ist der Meinung, mit dem Schmerzensgeldbetrag von 1.000 DM sei die Klägerin ausreichend entschädigt.
Das Landgericht hat der Klägerin für die Zeit von 18. November 1960 bis 31. Juli 1962 15.345,40 DM nebst Zinsen als Ersatz für ihren Verdienstausfall zugesprochen und die Beklagte Elisabeth S. verurteilt, an die Klägerin weitere 3.000 DM Schmerzensgeld zu zahlen. Ferner hat es festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet seien, der Klägerin den nach dem 1. August 1962 noch entstehenden materiellen Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt; die Beklagten mit dem Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klägerin hat mit ihrem Rechtsmittel in Erweiterung der Klage Verdienstausfall für die Zeit vom 1. August 1962 bis 30. Juni 1967 in Höhe von 36.510 DM und Ersatz der Steuern für die zurückliegende Zeit in Höhe von 8.538,20 DM, insgesamt also 45.048,20 DM nebst Zinsen verlangt. Ferner hat sie für die Zeit nach dem 1. August 1963 eine Schmerzensgeldrente in Höhe von monatlich 80 DM, vorsorglich ein weiteres Schmerzensgeld von 8.000 DM von der Beklagten Elisabeth S. begehrt und um die Feststellung gebeten, daß die Beklagte Elisabeth S. verpflichtet sei, an die Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld zu zahlen, falls sich der Gesundheitszustand der Klägerin durch die Folgen des Unfalls gegenüber dem gegenwärtigen Zustand verschlechtern sollte.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts geändert und neu gefaßt. Es hat den von den Beklagten zu ersetzenden Verdienstausfall der Klägerin auf 21.393,60 DM nebst Zinsen festgesetzt und es bei dem vom Landgericht zugebilligten Schmerzensgeld von noch 3.000 DM belassen., Schließlich hat das Oberlandesgericht es bei der Feststellung belassen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, der Klägerin ihren gesamten aus dem Unfall noch entstehenden materiellen Schaden zu ersetzen. Im übrigen hat es die. Klage abgewiesen.
Mit den Revisionen, die beide Parteien eingelegt haben, erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage, während die Klägerin ihre Anträge aus dem Berufungsrechtszug, soweit ihnen nicht stattgegeben worden ist, weiterverfolgt, hinsichtlich des von der Beklagten Elisabeth S. begehrten Schmerzensgeldes jedoch nur insoweit, als ein weiterer Betrag von 4.000 DM aberkannt worden ist.
Entscheidungsgründe
A.
Zum Verdienstausfall.
I.
Das Berufungsgericht hat den von den Beklagten zu ersetzenden Verdienstausfall für die Zeit vom 18. November 1960 bis 31. Januar 1962 auf 12.855,40 DM errechnet und angenommen, der Klägerin stehe ab 1. Februar 1962 kein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall mehr zu.
II.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß ihr ab 1. Februar 1962 kein ins Gewicht fallender Schaden mehr entstanden sei. Ihre Rügen gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts greifen nicht durch.
Das Berufungsgericht hatte über die Hohe des zu ersetzenden Erwerbsschadens nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Bei dem großen Ermessensspielraum, den diese Bestimmung dem Tatrichter gewährt, sind der Nachprüfung des Revisionsgerichts von vornherein enge Grenzen gezogen. Der Senat kann nur prüfen, ob die Ermittlung des Schadens auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht und ob wesentliche Tatsachen außer acht gelassen worden sind. Daß das Berufungsurteil Rechtsfehler dieser Art zum Nachteil der Klägerin enthalte, kann der Revision nicht zugegeben werden.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin auch nach dem 1. Februar 1962 noch durch die Handverletzung beeinträchtigt war, die sie bei dein Unfall erlitten hat. Es hat übereinstimmend mit den gutachtlichen Äußerungen des Professors Dr. D. angenommen, daß ihre Erwerbsfähigkeit seit diesem Zeitpunkt noch um 20 % gemindert war. Nach der Ansicht des Berufungsgerichts kann ein solch geringer, aus ärztlicher Sicht ermittelter Prozentsatz bei einer Person, die wie die Klägerin als Geschäftsführerin und Handlungsbevollmächtigte tätig war und daher auch in stärkerem Maße leitende und überwachende Funktionen innehatte, im Hinblick auf ihren tatsächlichen Einsatz in den leiden Betrieben nicht mehr meßbar ins Gewicht fallen. Wenn die Klägerin, so wird im Berufungsurteil weiter ausgeführt, auch die Buchhaltung zu führen und dabei Buchungs- und Schreibmaschinen zu betätigen habe, so geschehe dies erfahrungsgemäß doch nicht andauernd. Die Klägerin könne ihre Arbeit so gestalten, daß sich in der Schreibarbeit die Pausen ergeben, die sie mit Rücksicht auf die inzwischen eingetretene Besserung nicht mehr in dem Unfang zur Schonung ihrer Hand benötige, wie dies offensichtlich zunächst der Fall gewesen sei. Bei einem solch geringen Grad der Behinderung treffe die Klägerin die Pflicht zur Minderung ihres Schadens. Sie müsse ihre Arbeit so einteilen, daß sie trotz der nötigen Pausen ihre Schreibarbeit doch voll bewältigen könne.
Gegen diese tatrichterlichen Erwägungen können rechtliche Bedenken nicht erhoben werden. Die Angriffe der Revision laufen weitgehend darauf hinaus, das Verhandlungs- und Beweisergebnis anders gewertet zu wissen und aus ihm eine andere Entscheidung herzuleiten als die, zu der das Berufungsgericht gekommen ist. Das kann indes im Revisionsverfahren nicht erreicht werden, wenn die Ermittlung des Schadens, wie es hier der Fall ist, auf nicht zu beanstandenden Erwägungen beruht und der Tatrichter bei seiner Festsetzung der Schadensdauer alle hierfür wesentlichen Tatsachen berücksichtigt hat.
III.
Dagegen sind die Bedenken der Beklagten gegen die Berechnung des von ihnen zu ersetzenden Verdienstausfalls zum Teil begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat zwar nicht verkannt, daß der Verdienstausfall der Klägerin nicht - wie im Recht der Sozialversicherung - abstrakt nach dein medizinischen Grad der Erwerbsminderung, sondern konkret nach den Umständen des Einzelfalles zu ermitteln ist. Es hat mit Recht auf den tatsächlichen Ausfall abgestellt, den die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Klägerin zur Folge hatte (vgl. u.a. die Urteile des BGH vom 2. Februar 1965 - VI ZK 275/63 - VersR 1965, 489 und vom 28. Januar 1968 - III ZR 122/67 - VersR 1968, 396). Dabei konnte es neben dem übrigen Beweisergebnis den von den Sachverständigen geschätzten Prozentsatz der allgemeinen Erwerbsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt als Indiz für die Ermittlung des konkreten Schadens benutzen.
2.
Die Schadensersatzpflicht der Beklagten wird auch nicht dadurch berührt, daß die Klägerin in dieser Zeit von ihren Arbeitgebern das volle Gehalt weiter erhalten hat. Das Berufungsgericht hat zutreffend hervorgehoben, daß solche Leistungen Dritter bei der Präge nach dem Schaden unberücksichtigt bleiben müssen; denn sie sollen dem Geschädigten zugute kommen, nicht aber zur Entlastung des Schädigers dienen (BGHZ 7, 30; 21, 112 [BGH 22.06.1956 - I ZR 198/54]sowie die Urteile des BGH vom 5. Februar 1963 - VI ZR 33/62 - NJW 1963, 1051 [BGH 05.02.1963 - VI ZR 33/62] = VersR 1963, 369 und vom 8. November 1966 - VI ZR 44/65 - VersR 1967, 83).
3.
Mit Recht wenden sich die Beklagten jedoch gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht seine Heinung begründet, daß die Bezüge der Klägerin in Höhe von 2.260 DM monatlich in vollem Umfang als Gehalt, d.h. als Entgelt für die unfallbedingt geminderte Arbeitskraft der Klägerin und damit als Grundlage für die Berechnung ihres bisher allein hierauf gestützten Schadens anzusehen seien.
Das Berufungsgericht entnimmt selbst aus der Art, in der die Eheleute ihre geschäftlichen Beziehungen geregelt haben, daß die Anstellungsverträge mit der Klägerin nur aus steuerlichen Erwägungen geschlossen worden sind. Dabei verweist es zutreffend u.a. auf § 3 Abs. 2 des Anstellungsvertrages, in dem gesagt ist, als Genalt sei eine niedrigere Summe dann auszuzahlen, wenn die vereinbarte Summe nach steuerlichen Gesichtspunkten nicht als Gehalt, sondern als verdeckte Gewinnausschüttung bewertet werde. Das mache, so wird im Berufungsurteil, ausgeführt, besonders deutlich, daß die Gesellschafter bestrebt gewesen seien, die als Gehalt vereinbarte Beträge nicht den Sätzen der Körperschaftssteuer zu unterworfen. Diese Regelung, die von den Finanzämtern nicht beanstandet werde, führe indessen nicht dazu, jeglichen Gehaltsanspruch der Klägerin und damit einen Verdienstausfall von vornherein in Abrede zu stellen. Es sei bewiesen, daß die Klägerin in den beiden Betrieben ganztätig gearbeitet habe. Der ihr zugedachten Vergütung stehe also eine tatsächliche Gegenleistung gegenüber.
Das Berufungsgericht hat damit keine ausreichenden Feststellungen darüber getroffen, ob die vereinbarten Bezüge (monatlich 2.260 DM plus Steuern) ernstlich in voller Höhe als Gegenleistung für die Dienstleistungen der Klägerin gewollt waren. Die bisherigen Feststellungen lassen vielmehr die Möglichkeit offen, daß ein Teil der gewährten Bezüge nach dem wirklichen Willen der Eheleute verdeckte Gewinnausschüttung waren und den in Wahrheit vorgestellten Wert der geleisteten Arbeit überstiegen. Das letztere liegt nahe, wenn man berücksichtigt, daß die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hauptsächlich Buchhaltungsarbeiten verrichtet hat und daß sie auch nach der Aussage ihres Ehemannes in beiden Unternehmen vorwiegend mit Buchhaltungsarbeiten und mit der Verzollung der Importlieferungen beschäftigt war. Möglicherweise ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß es hierauf nicht ankomme, weil bei der Berechnung des Schadens auf jeden Fall die vollen Bezüge als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen seien, auch wenn sie in Wahrheit zum Teil eine verdeckte Gewinnausschüttung enthielten. Diese Auffassung könnte nicht gebilligt werden. Es kann auf sich beruhen, ob - wie das Berufungsurteil hervorhebt - die Finanzämter derartige "Gehaltsvereinbarungen" unter steuerlichen Gesichtspunkten nicht beanstanden. Auch wenn dies der Fall wäre, hätte das nicht zur Folge, daß bei der Berechnung des Schadens, der durch den Ausfall der Arbeitskraft entsteht, die gesamten Bezüge als Gehalt gewertet werden können, auch wenn sie in Wirklichkeit zum Teil eine Gewinnbeteiligung sind oder mit Rücksicht auf das familiäre Band in dieser Höhe gewährt werden. Für die Bemessung des in der Minderung der Erwerbsfähigkeit liegenden Schadens muß deshalb in solchen Fällen auf das Gehalt abgestellt werden, das nach den tatsächlichen Umständen unter Berücksichtigung vergleichbarer Arbeitsverhältnisse angemessen ist. Da das Berufungsurteil in diesem Punkte möglicherweise auf einem Rechtsirrtum beruht, kann es insoweit nicht bestehen bleiben.
In der neuen Verhandlung, zu der die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, wird notfalls zu klären sein, welchen Betrag die Klägerin für ihre Dienstleistungen als angemessenes Bruttogehalt zu beanspruchen hatte. Dieser Betrag ist die Grundlage für die Ermittlung ihres Verdienstausfalls. Darüber hinaus ist allerdings als weiterer Erwerbsschaden möglicherweise auch der Gewinnausfall zu ersetzen, den die Klägerin als Gesellschafterin durch den unfallbedingten Ausfall ihrer Arbeitskraft und eine dadurch etwa verursachte Gewinnminderung erlitten hat. Dieser Schaden wäre neben dem Verdienstausfall gesondert zu ermitteln, wenn die Klägerin auch diesen Schaden geltend macht.
B.
Zum Anspruch auf Ersatz der Steuern.
Das Berufungsurteil war auch insoweit aufzuheben, als die Beklagten verurteilt worden sind, der Klägerin neben dem Verdienstausfall 8.538,20 DM Steuern zu erstatten.
I.
Soweit das Berufungsgericht der Klägerin für die Zeit vom 19. November 1960 bis 31. Dezember 1961 neben einem Verdienstausfall in Höhe von 11.955,40 DM netto noch einen auf diese Zeit entfallenden Steuerbetrag von 5.299,20 DM zubilligt, ist der Entscheidung schon durch die Ausführungen zum Verdienstausfall der Boden entzogen.
II.
Aufgrund des im Vorprozeß ergangenen Urteils steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, daß die Beklagten der Klägerin für die vorhergehende Zeit, in der sie völlig arbeitsunfähig war (18. August 1960 - Tag des Unfalls - bis 18. November 1961), einen Verdienstausfall in Höhe von 6.780 DM (drei Monate à 2.260 DM) netto zu erstatten haben. Das Berufungsgericht hat den hierauf entfallenden Steuerbetrag auf 3.238,40 DM errechnet und der Klägerin diesen Betrag zugesprochen.
1.
Zu billigen ist die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagten nicht nur das Nettogehalt zu ersetzen haben, sondern auch verpflichtet sind, die darauf entfallenden Steuerbeträge einschließlich der Kirchensteuer zu erstatten. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 42, 76 und 43, 387) und wird auch von den Beklagten nicht angezweifelt. Die Revision rügt indessen auch die Methode, nach der das Berufungsgericht den zu ersetzenden Steuerbetrag errechnet hat.
2.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin mit ihrem Ehemann gemeinsam zur Einkommen- und Kirchensteuer veranlagt wird. Es meint, die auf die Ausfallentschädigung entfallende Einkommensteuer könne deshalb nur in der Weise errechnet werden, daß das Gesamteinkommen beider Ehegatten ohne die Ausfallentschädigung mit dem Gesamteinkommen einschließlich der Ausfallentschädigung in der Besteuerung verglichen werde. Die Differenz sei dann der Steuerbetrag, der durch die Ausfallentschädigung ausgelöst werde und daher zu ersetzen sei.
Das Berufungsgericht ist daher zu folgender Berechnung gekommen: Im Jahre 1961 habe das gemeinsame, nach der Tabelle zu versteuernde Einkommen nach dem unwiderlegt gebliebenen Vorbringen der Klägerin 91.734 DM betragen. Daraus sei eine Einkommensteuer von 30.776 DM zu zahlen gewesen. Ohne die unfallbedingten Zahlungen hätte das Einkommen 6.780 DM weniger, also nur 84.954 DM betragen, so daß nur 27.832 DM Einkommensteuer zu zahlen gewesen wäre. Der Mehraufwand an Einkommensteuer, der demgemäß die Besteuerung der Ausfallentschädigung darstelle, betrage somit für 1961 2.944 DM. Hinzuzurechnen seien 10 % Kirchensteuer = 294,40 DEM, so daß sich der von den Beklagten für 1961 zu ersetzende Steuerbetrag auf insgesamt 3.238,40 DM belaufe.
3.
Gegen diese Berechnung bestehen zwar vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus keine Bedenken. Geht man davon aus, daß alle der Klägerin zufließenden Leistungen der Gesellschaft ein echtes Entgelt für ihre Dienste darstellen, dann konnte dieses Entgelt auch in der Weise vereinbart sein, daß der Klägerin zusätzlich zu dem gewährleisteten Nettobetrag auch gerade diejenigen Steuerbeträge erstattet werden sollten, welche sich bei einer Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann ergaben. Vor allem auch diese bei einem echten Dienstvertrag ungewöhnliche Vereinbarung gibt aber Anlaß zu der Prüfung, inwieweit hier nicht in Wirklichkeit eine verdeckte Ausschüttung oder familiäre Zuwendung vorliegt. Sollte dies - wofür derzeit manches spricht - bei der erneuten Prüfung zu bejahen sein, dann gilt folgendes:
a)
Auch das Berufungsgericht verkennt nicht, daß seine Berechnungsart zu einem relativ hohen Steuerbetrag führt: 3.238,40 DM Steuern für einen Ausfall in Höhe von 6.780 DM. Es ist sich bewußt, daß dieser hohe Steuerbetrag eine Folge der gemeinsamen Steuerveranlagung ist, die die Klägerin und ihr. Ehemann als die ihnen günstigste Besteuerungsart gewählt haben. Daß es dabei jeweils die Spitzenbeträge des Gesamteinkommens sind, welche die Höhe der Steuer bestimmen, ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts bei der gewählten Art der Veranlagung unvermeidlich. Da der Schadenberechnung die tatsächlich gezahlte Steuer zugrunde zu legen sei, lasse nur die Differenz zwischen den beiden Einkommen (mit und ohne Ausfallentschädigung) den tatsächlichen Schaden erkennen. Wenn sich dabei relativ hohe Steuerbeträge ergäben, so sei das auf das hohe Gesamteinkommen der Klägerin und ihres Ehemannes zurückzuführen. Das sei ein Umstand, der "mit dem Schädiger heimgehe".
b)
Dem kann nicht beigetreten werden. Der Betrag, zu dem das Berufungsgericht bei seiner Berechnung kommt, ist allein deshalb wesentlich höher, als eine von der Klägerin auf den fraglichen Teil ihres Einkommens an sich zu entrichtende Steuer, weil sie mit ihrem ein erheblich höheres Einkommen erzielenden Ehemann die gemeinsame Steuerveranlagung gewählt hat. Der Umstand, daß die geschädigte Ehefrau die gemeinsame Veranlagung wählen darf, kann nach Auffassung des Senats aber nicht dazu führen, daß die Klägerin die Vorteile, die in Wahrheit nur für das Einkommen des höher verdienenden Ehemannes bestehen, gegenüber den zum Schadensersatz verpflichteten Beklagten ins Feld führen kann. Die Berechnungsmethode des Berufungsgerichts führt praktisch dazu, daß die Beklagten einen Teil der von dem Ehemann der Klägerin an sich geschuldeten höheren Steuer zu ersetzen haben. Das kann nicht rechtens sein. Die Beklagten sind nur verpflichtet, die Steuern zu ersetzen, die auf das Einkommen der Klägerin, genauer gesagt, auf ihre Ausfallentschädigung entfallen. Die Klägerin kann also nur den Steuerbetrag ersetzt verlangen, der sich ergäbe, wenn sie allein steuerlich veranlagt würde.
Das bedeutet nicht, daß es der Klägerin und ihrem Ehemann zuzumuten wäre, gegenüber dem Finanzamt eine andere Art der Besteuerung zu wählen und damit auf die Vorteile einer gemeinsamen Veranlagung zu verzichten. Die Klägerin muß sich nur den Beklagten gegenüber bei der Feststellung ihres Schadens so behandeln lassen, als wenn sie allein zur Steuer veranlagt würde.
c)
Der Schadensberechnung des Berufungsgerichts steht aber noch ein weiteres Bedenken entgegen.
Das Berufungsgericht hat den zu ersetzenden Steuerbetrag nach dem steuerpflichtigen Einkommen des Jahres 1961 ermittelt, weil die Ausfallentschädigung in diesem Jahre gezahlt wurde. Dabei ist übersehen worden, daß die Klägerin diesen Betrag an ihre Arbeitgeberinnen abzuführen hatte. Da er ihr nicht zugeflossen ist, war er auch nicht als ihr Einkommen zu versteuern. Maßgebend ist, daß die Klägerin ihr volles Gehalt weiter erhalten hat und daß daher auch ihr volles Gehalt (eingeschlossen den von den Beklagten zu ersetzenden Verdienstausfall) im Jahre 1960 zu versteuern war, in dem sie es von ihren Arbeitgeberinnen erhalten hat. Daher ist der von den Beklagten zu ersetzende Steuerbetrag aufgrund des steuerpflichtigen Einkommens dieses Jahres zu ermitteln.
4.
Das Berufungsgericht, an das die Sache insoweit zurückzuverweisen war, wird in diesem Punkte den Ersatzbetrag neu zu berechnen haben.
C.
Zum Schmerzensgeld.
I.
Das Berufungsgericht hat das von der Beklagten Elisabeth S. zu zahlende Schmerzensgeld ebenso wie das Landgericht auf 4.000 DM festgesetzt. Diese Bemessung steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 18, 149); sie ist rechtlich nicht zu beanstanden.
II.
Die Beklagte irrt, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht die Tatsache heranziehen dürfen, daß der Klägerin am rechten Handgelenk ein - wenn auch relativ leichter - Dauerschaden verblieben sei. Das Berufungsgericht hat - gestützt auf ein ärztliches Gutachten - die Beeinträchtigungen angeführt, die sich für die Klägerin als Folge des Unfalls bei der Benutzung der rechten Hand ergeben. Es hat zutreffend angenommen, daß diese Beeinträchtigungen zu den Faktoren gehören, die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes heranzuziehen sind. Daß es ihnen rechtsfehlerhaft eine zu große Bedeutung beigemessen hätte, kann der Revision nicht zugegeben werden.
III.
Die Klägerin bemängelt, das Berufungsgericht habe bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes die seelischen Belastungen, die sich für sie aus den Unfallverletzungen und ihren Folgen ergeben, nicht berücksichtigt.
Mit dieser Rüge kann sie keinen Erfolg haben. Es besteht kein Grund zu der Annahme, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung die seelischen Belastungen der Klägerin übersehen hätte. Das gilt um so mehr, als es ausdrücklich die Unlustgefühle anführt, die bei ihr durch die Behinderung beim Benutzen der rechten Hand hervorgerufen werden.
D.
Zum Feststellungsanspruch.
Die Beklagten bezweifeln, daß für den feststellenden Teil des Berufungsurteils das nach § 256 ZPO zu fordernde Rechtsschutzinteresse gegeben sei. Dieser Zweifel ist unberechtigt.
Allerdings haben die Beklagten ihre Schadensersatzpflicht nicht bestritten. Das rechtliche Interesse an der Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftigen Schaden war aber mit Rücksicht auf die drohende Verjährung zu bejahen.
Dabei war zur Bejahung des Feststellungsanspruchs nicht erforderlich, daß das Entstehen eines künftigen Schadens mit Sicherheit feststeht; es genügt vielmehr, daß dies mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. u.a. die Urteile des BGH vom 23. April 1964 - III ZR 140/63 - VersR 1964, 925 und vom 7. Februar 1967 - VI ZK 126/65 - VersR 1967, 456). Im vorliegenden Fall liegt nach der nicht zu beanstandenden Meinung des Berufungsgerichts die Möglichkeit nicht fern, daß der Klägerin wegen der Handgelenksprellung, die sie bei dem Unfall erlitten hat, in Zukunft noch Behandlungskosten entstehen. Das reicht aus, um die Pflicht der Beklagten zum Ersatz des künftigen Schadens festzustellen.
E.
Zusammenfassung und Kostenentscheidung.
Zusammenfassend ergibt sich, daß die Revision der Klägerin unbegründet ist und daß die Revision der Beklagten hinsichtlich des Verdienstausfalls und der Steuerbeträge Erfolg hat.
Soweit der Senat über die Kosten des Revisionsverfahrens entschieden hat, entspricht seine Entscheidung den Grade, in dein die Parteien unterlegen sind (§§ 97, 92 ZPO). Die Entscheidung über die weiteren Kosten hängt von dem endgültigen Ausgang der Sache ab; sie war daher den Berufungsgericht vorzubehalten.
Dr. Bode
Dr. Weber
Dunz
Scheffen