Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1967, Az.: VIII ZR 27/65
Pachtvertrag über eine Gaststätte; Anwendung der Grundsätze der konkreten Schadensberechnung; Umfang eines steuerpflichtigen Einkommens; Auslegung eines Pachtvertrages als Individualvertrag; Grundsätze der Steuerpflicht für die Betreibung eines Gewerbes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.04.1967
- Aktenzeichen
- VIII ZR 27/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 15438
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 30.11.1964
- LG Hannover - 04.10.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1967, 987 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1967, 667 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1967, 1462-1464 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Schädiger, der dem Verletzten dessen Einnahmeausfall in seinem Gewerbebetrieb zu ersetzen hat, muß ihm auch die Gewerbeertragssteuer ersetzen, die er für die ihm zufliessende Entschädigung zu entrichten hat.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1967
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Dr. Weber
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. November 1964 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 4. Oktober 1963 teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, weitere 234 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Dezember 1961 zu zahlen.
- II.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Kläger 7/9 und die Beklagten 2/9. Von den Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges tragen die Kläger 39/40 und die Beklagten 1/40.
Tatbestand
Durch Vertrag vom 26. Oktober 1955 pachteten die klagenden Gastwirtseheleute von den beklagten Eheleuten die Gaststätte im Erdgeschoß ihres Neubaues in H. für die Zeit von Ende 1955 bis 31. Dezember 1965. In diesem Vertrag lauten wörtlich:
"§ 1
Verpachtet wird die auf dem Grundstück H., P.straße Nr. ... gelegene Gaststätte, bestehend aus folgenden Räumen:
1 Gastraum ca. 60 qm im Erdgeschoß gelegen 1 Küche ca. 8 qm im Erdgeschoß gelegen 1 Flur im Erdgeschoß gelegen 1 Herren- und Damentoilette im Keller gelegen. 1 Vorrats- und Bierkeller im Keller gelegen. § 12
Verpächter gestatten Pächter ohne zusätzliche Berechnung von Kosten, vor der Gaststätte in Richtung P.straße Tische und Stühle herauszustellen. Dieser Raum wird begrenzt insbesondere durch Anordnungen der Ordnungs- und Baupolizei. Die größte Breite des Raumes beträgt von der rückwärtigen Hauswand 5,50 m und läuft dann spitz zu."
Ab 1956 stellten die Kläger in den warmen Sommermonaten auf dem Platz vor der Gaststätte Tische und Stühle auf, die von Straße und Bürgersteig durch eine transportable Umzäunung abgegrenzt wurden. In diesem "Vorgarten" bewirteten sie ihre Gäste vor allem mit Speiseeis und Getränken.
Im Jahre 1961 errichteten die Beklagten auf ihrem Grundstück einen Neubau, der unmittelbar an die Gaststätte der Kläger anschloß. Dabei erwies es sich als notwendig, einen Teil des "Vorgartens" zu bebauen und auch in der Gaststätte Umbauten ausführen zu lassen. Unter Hinweis auf diese Planung kündigten die Beklagten im Januar 1961 den Klägern die weitere Benutzung des "Vorgartens". Dabei gingen sie davon aus, daß sie die Nutzung des Vorplatzes nur auf Widerruf gestattet hätten. Die Kläger standen jedoch auf dem Standpunkt, ihnen sei auch dieser Vorplatz mitverpachtet. Sie hielten daher die Kündigung für unzulässig und weigerten sich, den Platz zu räumen. Im Juni 1961 kündigten die Beklagten mit der Behauptung, die Kläger seien mit der Zahlung der Pacht in Rückstand, das ganze Pachtverhältnis. Auch diese Kündigung erkannten die Kläger nicht an. Immerhin fanden sie sich in einem Vergleich, den sie am 8. September 1961 in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit den Beklagten schlossen, bereit den für den Bau benötigten Teil des Vorplatzes zu räumen, wogegen die Beklagten sich verpflichteten, den Klägern "als Sicherheit für deren etwaige Ansprüche auf Entschädigung" eine Bankbürgschaft zu stellen. Ab Mitte September 1961 führten die Beklagten den Bau durch: der "Vorgarten" wurde etwa zur Hälfte in das Bauvorhaben endgültig einbezogen und die Küche der Gaststätte umgebaut.
Die Kläger verlangten mit der Klage Ersatz der ihnen durch den Bau entstandenen Einnahmeausfälle. Sie beanspruchten einmal eine Entschädigung von 4.707,62 DM für die Zeit, in der im Herbst 1961 ihr Betrieb infolge der Umbauten vorübergehend beeinträchtigt gewesen war, und zum anderen die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihnen den Verdienstausfall zu erstatten, der ihnen seit Sommer 1962 bis zum Ende der Pachtzeit durch die teilweise Entziehung ihres "Vorgartens" entstanden sei. Außerdem begehrten sie die Feststellung, daß die von den Beklagten erklärte Kündigung des ganzen Pachtvertrages unwirksam sei. Nachdem diese ihre Kündigung zurückgenommen hatten, erklärten die Parteien diesen Klageantrag für in der Hauptsache erledigt.
Das Landgericht hat den Klägern einen Betrag von 1.780 DM für die Einnahmeausfälle zugesprochen, die durch den Küchenumbau verursacht worden waren, hat aber die weitergehende Klage abgewiesen. Insbesondere hat es ihnen für den Entzug eines Teiles des "Vorgartens" keine Entschädigung zugesprochen, weil dieser ihnen nur "geliehen" und nicht verpachtet gewesen sei. Die Kosten des Rechtsstreits hat es gegeneinander aufgehoben; dabei ist es davon ausgegangen, daß die Beklagten den Pachtvertrag zu Unrecht gekündigt hätten.
Im Berufungsrechtszug haben die Kläger beantragt, die Beklagten zur Zahlung weiterer 5.285,96 DM zu verurteilen; außerdem haben sie die Feststellung verlangt, daß die Beklagten ihnen auch ihre künftige Einnahmeminderung hinsichtlich des "Vorgartens" zu ersetzen haben. Diesen Ausfall haben sie für die Jahre 1962 und 1963 auf je 2.525,98 DM berechnet. Außerdem haben sie beanstandet, daß das Landgericht ihnen für den Umbau-Schaden nur 1.780 DM und nicht 2.014 DM zugesprochen habe, indem es ihren Ausfall um 234 DM gekürzt habe, die sie angeblich an Gewerbesteuer gespart hätten.
Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgen die Kläger ihre Berufungsanträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Anspruch auf Ersatz weiterer 234 DM
Das Landgericht hatte über die Höhe des Verdienstausfalls, den die Kläger während des Umbaues der Gaststättenküche erlitten hatten, ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt. Dieser hatte den Einnahme-Ausfall auf 2.312 DM errechnet und davon die Unkosten an Strom, Gläsern, Wäsche und vor allem an Steuern abgesetzt, die die Kläger infolge der Minderung des Umsatzes erspart hatten. Dabei hat er außer ersparter Getränke- und Umsatzsteuer einen Betrag von 234 DM abgezogen, den die Kläger an Gewerbesteuer nach dem Gewerbe er trag zu zahlen gehabt hätten (§ 7 des Gewerbesteuergesetzes). Dem sind das Landgericht und das Oberlandesgericht gefolgt.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Frage, ob die Kläger auch die künftigen Entschädigungszahlungen der Beklagten versteuern müßten, brauche nicht entschieden zu werden. Jedenfalls hätten sie zur Zeit keinen Anspruch auf Zahlung der 234 DM. Ihre Steuerpflicht entstehe nämlich - wenn überhaupt - erst dann, wenn ihnen die Einnahmen, hier der Ersatz für entgangenen Gewerbeertrag, zugeflossen seien.
Diese Begründung greift die Revision mit Recht an.
Gemäß § 249 BGB haben die Beklagten die Kläger so zu stellen, wie sie stehen würden, wenn die Gaststätte nicht umgebaut worden wäre, sie also den vollen Gewinn so wie in den Vorjahren erzielt hätten. Die Beklagten mußten daher an sich den Klägern den Betrag von 2.312 DM zahlen, den der Sachverständige als Gewinnausfall errechnet hatte. Allerdings können sie sich nach den Grundsätzen der konkreten Schadensberechnung darauf berufen, daß der Geschädigte infolge des Schadensereignisses auch Vorteile erlangt hat., Ein solcher Vorteil ist dann gegeben, wenn infolge der Schädigung die vom Geschädigten an sich geschuldeten Steuern weggefallen oder vermindert sind (vgl. BGHZ 42, 76, 78 [BGH 30.06.1964 - VI ZR 81/63]; 43, 378, 380 [BGH 27.04.1965 - VI ZR 124/64]; BGH Urt. v. 23. Juni 1965 - III ZR 185/62 = LM BGB § 249 (Hd) Nr. 7 = JZ 1965, 571 = BGHWarn 1965 Nr. 143). Das ist aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, hier nicht der Fall. Der nach § 7 GewStG zu versteuernde Gewerbeertrag ist zwar an sich nur der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, so wie er nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist und wie er nach § 2 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 EStG steuerpflichtig ist. Zu diesen steuerpflichtigen Einkünften gehören aber nach § 24 Nr. 1 a EStG auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene Einnahmen gezahlt worden sind (Blümich/Falk, Einkommensteuergesetz 9. Aufl. § 24 Anm. 2 S. 1670; BFH Urt. BStBl 1957 III 164 = BFH 64, 437, 440; BStBl 1961 III 101 = BFH 72, 268, 270). Da die hier von den Beklagten zu zahlende Entschädigung den Klägern innerhalb des von ihnen weiter betriebenen Gewerbes zufließt, gilt der Grundsatz des § 24 EStG auch für ihre Steuerpflicht nach § 7 GewStG (Blümich/Boyens/Steinbring/Klein, Gewerbesteuergesetz 7. Aufl. § 7 Anm. 3 (1) S. 245 und Anhang zu § 7 Anm. 6 a (4) zu § 4 EStG S. 282).
Die Kläger müssen also von den Ersatzleistungen der Beklagten Gewerbesteuer zahlen. Dann aber ist der vom Sachverständigen gemachte Abzug nicht gerechtfertigt. Darauf, daß die Kläger zur Entrichtung der Steuer steuerrechtlich erst verpflichtet sind, wenn ihnen die Beklagten das Geld gezahlt haben (§ 11 Abs. 1 EStG), kommt es nicht an. Der Geschädigte, der von den Schadensersatzleistungen Steuern, Sozialversicherungsbeiträge usw. abzuführen hat, kann nicht darauf verwiesen werden, diese Einzelposten des Schadens in einem neuen Prozeß einzuklagen.
Da die Beklagten gegen die Höhe des vom Sachverständigen genannten Betrages von 234 DM nichts eingewandt haben, waren sie - insoweit unter Abänderung der Urteile der Vorinstanzen - entsprechend zu verurteilen.
II.
Schadensersatz wegen Entziehung des "Vorgartens"
1.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Kläger ihren Anspruch nicht auf den gerichtlichen Vergleich vom 8. September 1961 stützen können. Das ist zutreffend und wird auch von der Revision nicht angegriffen.
Für den Schadensersatzanspruch kommt es somit auf die Auslegung des Pachtvertrages an. Diesen legt das Berufungsgericht dahin aus, daß der in § 12 erwähnte "Vorgarten" nicht den gleichen pachtvertraglichen Bindungen habe unterliegen sollen, wie die in § 1 einzeln aufgeführten Pachtobjekte. Die Beklagten seien daher berechtigt gewesen, diese Benutzungserlaubnis zumindest aus einem wichtigen Grunde, wie er hier vorgelegen habe, zu widerrufen. Für diese Auslegung spreche schon der Umstand, daß der Vorplatz in § 1 nicht aufgezählt worden sei, sondern erst in § 12 erwähnt werde, nachdem alle anderen Vertragsbedingungen abgehandelt worden seien. Auch sei in § 12 nicht von "verpachten" die Rede, sondern nur von "gestatten". Zudem sei hier von vornherein ins Auge gefaßt worden, daß die Benutzung des Vorplatzes durch behördliche Anordnungen begrenzt werden könne, ein Fall, der in Satz 2 des § 12 mit dem Wort "insbesondere" nur als Beispiel für künftige Beschränkungen angeführt worden sei. Diese aus dem Wortlaut der Vertragsbestimmungen hergeleitete Auslegung findet das Berufungsgericht bestärkt durch die Bekundungen des Zeugen B., der damals Syndikus der Brauerei war, von der die Kläger ihr Bier zu beziehen hatten, und der den Vertrag entworfen und bei seinem Abschluß mitgewirkt hatte. B. habe, so stellt das Berufungsgericht aufgrund dessen Aussage fest, damals zahlreiche Pachtverträge für Gaststätten entworfen, für die seine Brauerei das Bier geliefert habe oder habe liefern sollen. Diese Verträge hätten durchweg in ihren §§ 2-10 mit dem hier zu beurteilenden Vertrag übereingestimmt; nur den § 1 der Verträge habe er je nach dem Einzelfall gesondert abgefaßt. B. hatte bei seiner Vernehmung erklärt, er müsse daraus, daß er damals den Vorplatz nicht bei den Pachtobjekten im § 1 aufgeführt, sondern erst in dem angehängten § 12 erwähnt habe, den Schluß ziehen, daß er dies nicht ohne Grund getan habe. Hätten die Parteien damals auch den Vorplatz als einen der Pachtgegenstände angesehen, so würde er ihn sicherlich im § 1 mitaufgeführt haben. Zumindest würde er in § 12 zum Ausdruck gebracht haben, daß sich die Verpachtung auch auf den Vorplatz beziehe, und würde hier nicht nur von "Gestattung" gesprochen haben, zumal er, als Sachbearbeiter der Brauerei, bei dem Abschluß der. Pachtverträge mit dem Herzen auf seiten der Pächter als den Kunden seiner Brauerei gestanden habe. Er sei daher der Meinung, daß die von den Beklagten in § 12 erteilte Gestattung für sie keine rechtliche Verpflichtung darstelle.
a)
Da es sich um die Auslegung eines Individualvertrages handelt, kann das Revisionsgericht die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung nur beschränkt nachprüfen. Die Ansicht der Revision, die Auslegung des Berufungsgerichts sei rechtsirrig, weil sie schon nach dem Inhalt der Vertragsurkunde nicht zutreffen könne, ist unrichtig. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich; sie verletzt weder Denkgesetze oder Erfahrungssätze noch verstößt sie gegen allgemeine Auslegungsregeln.
Entgegen der Darstellung der Revision ist sich das Berufungsgericht durchaus dessen bewußt gewesen, daß es sich um einen einheitlichen Vertrag handelt, der nicht ohne weiteres in zwei rechtlich getrennte Teile, etwa in die Verpachtung einer Hauptsache und in die Leihe einer Nebensache, zerlegt werden kann. Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß die Kläger bei Vertragsschluß die Nutzung des Platzes auf dem Bürgersteig als einen wesentlichen Punkt angesehen hatten, weil das "Außengeschäft", das sie in den Sommermonaten in dem "Vorgarten" betreiben wollten, von nicht geringer Bedeutung für sie war. Auch mag es sein, daß sie in die Ausstattung des Vorplatzes mit Tischen, Stühlen, Sonnenschirmen, Lampen, Geländer usw. Kapital investiert und die Maschinen angeschafft hatten, um das Speiseeis herzustellen. Doch kann es nicht darauf ankommen, was die Kläger sich bei Vertragsschluß innerlich vorgestellt hatten. Vielmehr ist vom objektiven Inhalt ihrer Erklärungen, so wie sie im Vertrag niedergelegt sind, auszugehen. Dabei ist auf den Zustand abzustellen, wie er sich den Parteien zur Zeit des Vertragsabschlusses 1955 bot. Das, was die Kläger in den Jahren 1956 bis 1961 faktisch aus dem von ihnen betriebenen Lokal gemacht haben, kann für die Auslegung ihres Vertrages nicht entscheidend sein. Daher konnte das Berufungsgericht, ohne daß dies aus Rechtsgründen zu beanstanden ist, zu dem Ergebnis kommen, daß die Parteien zwischen den in § 1 aufgeführten eigentlichen Pachtobjekten und dem in § 12 erwähnten "Vorgarten" rechtlich einen Unterschied gemacht hatten. Diesen Unterschied hat das Berufungsgericht, entgegen der Meinung der Revision, nicht darin gesehen, daß der "Vorgarten" etwa unentgeltlich überlassen worden sei, insofern also womöglich nur eine jederzeit widerrufliche Leihe vorgelegen habe, wie dies das Landgericht angenommen hatte. Vielmehr hat das Berufungsgericht diese Frage ausdrücklich unentschieden gelassen (BU S. 12), ist also zugunsten der Kläger bei der Beurteilung des Vertrages davon ausgegangen, daß ihre Pachtzahlungen auch eine Gegenleistung für die Überlassung des "Vorgartens" enthalten haben. Infolgedessen geht der Hinweis der Revision darauf fehl, daß die von den Klägern nach § 3 des Vertrages zu zahlende Umsatzpacht auch nach dem auf dem Vorplatz erzielten Umsatz zu errechnen war. Mit Recht führt hierzu die Revisionsbeantwortung aus, daß die Kläger der von ihnen zu zahlenden Umsatzpacht sogar auch den Umsatz hätten zugrunde legen müssen, den sie etwa durch Verkauf von Bier "über die Straße" erzielt hätten., Die Revision kann daher aus dem Ort, an dem die Kläger ihre Getränke usw. verkauften, nichts für die hier zu entscheidende Frage herleiten.
b)
Auch die übrigen Angriffe der Revision sind unbegründet. Vergeblich will sie dartun, daß die anderen Bedingungen des Pachtvertrages, jedenfalls in ihrem Zusammenhang gesehen, nur eine Auslegung zugelassen hätten, nach der der "Vorgarten" rechtlich ebenso behandelt werden müsse wie die eigentlichen Pachtobjekte (Gastraum, Küche, Flur, Keller usw.).
Insofern will die Revision daraus Schlüsse ziehen, daß die Pächter nach § 10 des Vertrages nicht unterverpachten und ihren Betrieb nicht stillegen oder einschränken durften. Jedoch hat gewiß niemand bei Vertragsschluß daran gedacht, daß die Kläger etwa den Vorplatz unterverpachten könnten. Aus ihrer Pflicht, die Gaststätte in Betrieb zu halten, folgt keineswegs, daß sie gleichermaßen verpflichtet gewesen seien, auch den "Vorplatz", dessen Benutzung ihnen die Beklagten gestattet hatten, weiter zu nutzen. Noch viel weniger kann davon die Rede sein, daß die Kläger den Architekten, den sie nach § 18 bei der Einrichtung der Gaststätte zuzuziehen hatten, auch bei der Aufstellung der Tische, Stühle usw. auf dem Vorplatz hätten bemühen müssen. Von "Um-, Ein- und Ausbauten", von denen in § 4 die Rede ist, kann bei der transportablen Ausstattung des Vorplatzes nicht gesprochen werden.
Richtig ist zwar, daß die Bierbezugspflicht in § 9 auch für den Ausschank im "Vorgarten" galt, doch besagt das nichts für die Frage, ob die Kläger kraft ihres unkündbaren Pachtvertrages auch den Platz auf dem Bürgersteig unwiderruflich benutzen durften. Gleiches gilt für den Hinweis der Revision, sicherlich habe sich das Verpächterpfandrecht der Beklagten auch auf die Stühle usw. erstreckt, mit denen die Kläger den Vorplatz ausgestattet hatten. Daß in diesem Punkt die für das eigentliche Pachtobjekt getroffene Regelung auch für den "Vorgarten" galt, brauchte das Berufungsgericht noch nicht zu der Auslegung zu führen, daß auch die Kündigungsmöglichkeiten gleich gestaltet sein mußten.
Schließlich kann die Revision auch aus § 15 des Vertrages nichts herleiten, wonach die Pächter die Kosten für die Haftpflicht- und die Feuerversicherung nicht nur für die Gaststätte, sondern auch für den "Vorgarten" zu tragen hatten. Dazu erklärt das Berufungsgericht, es sei einleuchtend, daß die Beklagten keinen Haftpflichtansprüchen ausgesetzt sein wollten, solange die Kläger den Bürgersteig als "Vorgarten" benutzten. Auch daraus könne nicht geschlossen werden, daß der Vertrag ausnahmslos auch für den Vorplatz habe gelten sollen. Auch das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
c)
Unbegründet sind auch alle Angriffe, die die Revision, gestützt auf § 286 ZPO, gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts vorträgt.
Den von den Klägern benannten Zeugen M. brauchte das Berufungsgericht nicht zu vernehmen, da in sein Wissen eine Tatsache gestellt war, die für die Begründung des Berufungsgerichts keine Rolle spielte. Daraus, daß die Stadt H. den Klägern im Jahre 1956 auf ihren Antrag hin die Schankerlaubnis auch für den "Vorgarten" erteilt hatte, ergibt sich nichts dafür, wie § 12 des zwischen den Parteien im Jahre 1955 abgeschlossenen Pachtvertrages auszulegen ist. Dasselbe gilt für die Behauptung der Revision, die Kläger würden von dem Hersteller des italienischen Speiseeises nicht beliefert worden sein, wenn sie keinen "Vorgarten" gehabt hätten. Denn sie verfügten über einen solchen Vorgarten. Die Frage, ob er ihnen unwiderruflich überlassen worden war, hätte der Lieferant gewiss nicht als entscheidend angesehen.
Auch die übrigen Rügen der Revision liegen neben der Sache.
III.
Die Berufung der Kläger war somit nur in Höhe von 234 DM begründet, so daß die Urteile der Vorinstanzen insoweit abzuändern waren. Außerdem waren den Klägern für diesen Betrag die von ihnen in der Berufungsinstanz verlangten Zinsen gemäß §§ 284, 288 BGB zuzusprechen, jedoch erst seit dem 19. Dezember 1961, da sie die Beklagten mit Schreiben vom 18. Dezember 1961 zur Zahlung aufgefordert hatten. Im übrigen war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 92, 100 ZPO. Dabei mußte die Kostenentscheidung des Landgerichts zu Lasten der Kläger geändert werden, weil es in seinem Streitwertbeschluß vom 30. September 1963 den auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten gerichteten Klageantrag zu gering bewertet hatte.
Artl Dr. Mezger
Dr. Messner
Dr. Weber