Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.12.1993, Az.: VI ZR 74/93
Eigentumsverletzung; Substanzeingriff; Bestimmungsgemäße Verwendung; Ausländisches Produkt; Import; Passive Produktbeobachtungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.12.1993
- Aktenzeichen
- VI ZR 74/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 14915
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1994, 242-245 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1994, 258-262 (Volltext mit amtl. LS)
- CR 1994, 205-206 (Volltext mit red. LS)
- DB 1994, 420-422 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1994, 140 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- JZ 1994, 574-578 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JuS 1994, 527-528 (Volltext mit amtl. LS) "Gewindeschneidermittel-Urteil"
- MDR 1994, 254-255 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 909-911 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Ulrich Foerste) "Passive Beobachtungspflicht und Äquivalenzinteresse"
- NJW 1994, 517-520 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1994, 860 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1994, 319-322 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1994, 462-466 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, A5 (Kurzinformation)
- ZIP 1994, 213-217 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1994, 83-86 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Eigentumsverletzung i. S. d. § 823 Abs. 1 BGB setzt keinen Eingriff in die Substanz einer Sache, etwa durch deren Beschädigung, voraus. Auch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache kann als Eigentumsverletzung angesehen werden (hier: nachhaltige Beeinträchtigung von Wasserrohren durch ein nicht ausreichend geruchs- und geschmacksneutrales Gewindeschneidemittel, die nur mit erheblichem Aufwand und unter Einsatz chemischer Mittel beseitigt werden konnte). Die Eigentumsverletzung kann sich auch erst in der späteren Verpflichtung des Geschädigten gegenüber seinen Abnehmern zur Behebung von Sachmängeln konkretisieren.
2. Wer ein im Ausland hergestelltes Produkt in die Bundesrepublik Deutschland einführt und hier mit einem aus seinem eigenen Firmennamen abgeleiteten Markenzeichen versehen in den Verkehr bringt, hat zumindest die Pflicht zur sogenannten passiven Produktbeobachtung und zur Abwendung der dabei erkennbaren Gefahren.
Tatbestand:
Der Kläger, der ein Installationsgewerbe betreibt, führte von Januar bis Juni 1990 die Installation der Wasserleitungen im Neubau Dr. S. in T. durch. Dabei verwendete er zum Zuschneiden von Gewinden für die Rohrverbindungen ein Gewindeschneidemittel, welches nicht geschmacks- und geruchsneutral war und schwer lösliche Rückstände an den bearbeiteten Rohren hinterließ. Nach Inbetriebnahme des Leitungsnetzes wies das Wasser einen ekelerregenden Geruch und Geschmack auf, der erst nach aufwendigen Spülungen der Rohrleitungen mit Chemikalien verschwand. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen einschließlich der Kosten einer abschließenden Laboruntersuchung des Leitungswassers und vorgerichtlicher Anwaltsgebühren, insgesamt DM 8.492, 46, macht der Kläger, der von der Bauherrschaft auf Gewährleistung in Anspruch genommen worden ist, gegenüber der Beklagten geltend.
Der Kläger trägt vor, bei dem verwendeten Gewindeschneidemittel habe es sich um ein Produkt gehandelt, welches die Streithelferin der Beklagten, ein belgisches Unternehmen, hergestellt habe. Die Beklagte habe das Produkt importiert und unter der eigenen Markenbezeichnung "R.-Synthetik-Gewindeschneidemittel", die ihrem Firmennamen nachgebildet sei, sowie versehen mit einem Prüfzeichen des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. Eschborn (DVGW) im inländischen Großhandel vertrieben. Auf diesem. Weg sei das Produkt zur Maschinen S. Großhandels GmbH gelangt, die es ihrerseits unter geänderter Markenbezeichnung an ihn verkauft habe. Das von der Beklagten vertriebene Gewindeschneidemittel "R. " verlor wegen mangelnder Geruchs- und Geschmacksneutralität Anfang Juni 1990 das DVGW-Prüfzeichen und wurde daraufhin von der Beklagten mit Rundschreiben vom 2. Juli 1990 aus dem Handel genommen.
Der Kläger macht der Beklagten zum Vorwurf, daß sie ihre Verkehrspflichten verletzt habe, indem sie das Produkt nicht schon im Herbst 1989 aus dem Handel genommen habe, obwohl ihr bis zu diesem Zeitpunkt zahlreiche Hinweise auf die Fehlerhaftigkeit des Produkts vorgelegen hätten. Durch rechtzeitigen Rückruf oder zumindest durch eine Warnung des Fachhandels wäre der Schaden vermieden worden.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es fehle jedenfalls an einer Eigentumsverletzung. Das Berufungsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision begehren die Beklagte und die Streithelferin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht bejaht eine deliktische Einstandsverpflichtung der Beklagten. Es geht davon aus, daß das von der Streithelferin hergestellte und von der Beklagten in der Bundesrepublik vertriebene Gewindeschneidemittel "R. " nicht wie erforderlich geschmacks- und geruchsneutral war und zu dem Schaden an den zugeschnittenen Rohren des Klägers geführt hat. Für diesen schadenstiftenden Produktfehler ist die Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts deshalb verantwortlich, weil sie als Importeurin und "oberste Vertriebshändlerin" im Inland es pflichtwidrig versäumt habe, das auch für sie bei Aufwendung gebotener Sorgfalt als fehlerhaft erkennbare Produkt rechtzeitig aus dem inländischen Handel zu ziehen bzw. auf geeignete Weise die Verbraucher vor der weiteren Anwendung zu warnen. Zu einer solchen Gefahrenabwehr sei die Beklagte rechtlich verpflichtet gewesen, weil ihr aufgrund ihrer Stellung im deutschen Inlandsmarkt eine eigenständige Produktbeobachtungspflicht oblegen habe. Bei Bekanntwerden signifikanter Schadensfälle hätte sie selbst unverzüglich geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Verhütung weiterer Schäden treffen müssen, so etwa die Überprüfung von ernstzunehmenden Produktbeanstandungen oder deutliche Warnhinweise an den Handel, soweit sonst weitere Schadensfälle zu besorgen gewesen wären.
Der Beklagten sei im konkreten Fall vorzuwerfen, daß sie ihre Großhandelsabnehmer nicht rechtzeitig vor den Folgen des Einsatzes des Gewindeschneidemittels gewarnt habe. Eine solche Warnpflicht habe spätestens im Oktober 1989 bestanden, nachdem bereits im Februar 1989 mehrere Beanstandungen des Produkts wegen des nämlichen Fehlers eingegangen gewesen seien und im März 1989 aus gleichem Anlaß ein Beweissicherungsverfahren gegen die Beklagte eingeleitet worden sei. Demgegenüber habe sich die Beklagte lediglich darauf beschränkt, die eingegangenen Schadensmeldungen an die belgische Herstellerin, ihre Streithelferin im Prozeß, weiter zu geben und im übrigen deren Entschließung abzuwarten. Als diese jedoch untätig geblieben sei und sich auch die Begutachtung im Beweissicherungsverfahren in die Länge gezogen habe, sei es mit Rücksicht auf die den Verwendern drohenden erheblichen Vermögensschäden Pflicht der Beklagten gewesen, selbst mit einer Produktprüfung Klarheit über die Berechtigung der vorgebrachten Beschwerden zu schaffen und den Handel vor den angezeigten Produktgefahren zu warnen. Diesen Rechtspflichten sei die Beklagte schuldhaft nicht nachgekommen. Ihr Pflichtverstoß habe schließlich bei dem Kläger zu einer Verletzung des Eigentums an den Rohrleitungen geführt, weil diese infolge der Bearbeitung mit dem Schneidemittel "R. " in ihrer Nutzungsfähigkeit beeinträchtigt worden seien. Daher hafte die Beklagte für den dem Kläger dadurch entstandenen Schaden, daß er werkvertraglich verpflichtet gewesen sei, auf seine Kosten im Neubau Dr. S. die Produktrückstände aus dem eingebauten Rohrleitungssystem zu beseitigen.
II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die beim Bauvorhaben Dr. S. eingebauten Wasserleitungen während des dem Einbau vorausgehenden Zuschneidens der Gewinde für die Rohrverbindungen durch einen Fehler des Gewindeschneidemittels "R." in ihrer Gebrauchstauglichkeit erheblich beeinträchtigt worden sind. Der erkennende Senat hat die dagegen erhobenen Verfahrensrügen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 565 a ZPO abgesehen.
2. Das Berufungsgericht geht auf der Grundlage der von ihm getroffenen Tatsachenfeststellungen auch zutreffend davon aus, daß die Beklagte dem Kläger gegenüber gemäß § 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig geworden ist.
a) Rechtlich einwandfrei nimmt das Berufungsgericht an, daß durch die Verwendung des nicht ausreichend geruchs- und geschmacksneutralen Gewindeschneidemittels das Eigentum des Klägers an den von ihm in den Neubau Dr. S. einzubauenden Wasserleitungsrohren verletzt wurde.
Der Revision ist zwar darin zu folgen, daß der Produktfehler des Gewindeschneidemittels nicht zu einer Beeinträchtigung der Sachsubstanz der Rohrleitungen geführt hat. Die Nutzung der Rohre wurde jedoch infolge der Eigenschaften des Gewindeschneidemittels beeinträchtigt, als der Kläger noch Eigentümer der Rohre war. Schon während der Bearbeitung der Rohre mit diesem Mittel hat dieses nämlich seine schädliche Eigenschaft nachhaltig auf die Rohre übertragen, so daß sie bis zu einer mit erheblichem Aufwand unter Einsatz chemischer Mitteln durchzuführenden, und damit das normale Maß übersteigenden Reinigung für den vorgesehenen Zweck der Leitung von Trink- und Brauchwasser in Wohnhäusern nicht mehr geeignet waren.
Dieser Eingriff in die Gebrauchsfähigkeit der Sache stellt eine Eigentumsverletzung dar, auch wenn in der nachhaltigen Verunreinigung mit den schwer löslichen Produktrückständen ein Eingriff in die Sachsubstanz nicht zu erkennen ist. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Eigentumsverletzung einen Eingriff in die Substanz etwa durch Beschädigung der Sache entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht nicht voraus; vielmehr kann auch eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Verwendung der Sache als Eigentumsverletzung angesehen werden (BGHZ 55, 153, 159 [BGH 21.12.1970 - II ZR 133/68]; 105, 346, 350 ("Fischfutter"); Senatsurteil vom 21. November 1989 - VI ZR 350/88 - VersR 1990, 204, 205 ("Weinkorken"); Senatsbeschluß vom 16. Februar 1993 - VI ZR 252/92 - NJW-RR 1993, 793 = VersR 1993, 1368 ("Primelerde")).
Unerheblich ist hierbei auch, daß die Eigentumsverletzung sich erst in der späteren Verpflichtung des Klägers gegenüber den Werkbestellern zur Behebung des Baumangels (§§ 631 Abs. 1, 633 Abs. 1 BGB) konkretisiert hat (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Februar 1991 - VI ZR 226/90 - NJW-RR 1992, 283).
Demgegenüber will die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin in der Nutzungsbeeinträchtigung der Rohre eine Folge der Untauglichkeit des Gewindeschneidemittels sehen, in der sich lediglich dessen Mangelunwert verwirklicht habe, so daß nur das Äquivalenzinteresse an der Belieferung mit geruchs- und geschmacksneutralem Gewindeschneidemittel verletzt sei, welches allein dem vertraglichen, nicht jedoch dem deliktischen Schutz unterliege. Dieser Rechtsauffassung ist bereits das Berufungsgericht mit Recht nicht gefolgt.
Einer deliktischen Einstandspflicht der Beklagten steht im Streitfall nicht entgegen, daß es grundsätzlich der Vertragshaftung vorbehalten bleiben muß, das Interesse des Verbrauchers oder Benutzers an der Gebrauchstauglichkeit eines Produkts zu schützen, während es der Deliktshaftung in erster Linie um das Integritätsinteresse geht. Pflichten zum Schutz vor gebrauchsuntauglichen Waren, hier vor schädlichen Mitteln bzw. Stoffen, können den bei der Herstellung und Verteilung von Waren Beteiligten auch aus Deliktsrecht zum Schutz von Integritätsinteressen des Verbrauchers oder Benutzers der Ware aufgegeben sein (vgl. BGHZ 80, 186, 189 - Apfelschorf I).
Das gilt insbesondere auch für Produkte, die nach ihrem Verwendungszweck zur Bearbeitung und Einwirkung auf im Eigentum des Verwenders oder Dritter stehender Sachen dienen. Dann sind die Gebrauchserwartungen, die der Rechtsverkehr an eine gefahrlose Anwendung des Arbeitsmittels knüpft, nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen geschützt. Grundlage solcher Deliktshaftung ist die mit dem Produkt berechtigterweise verbundene Gebrauchs- und Sicherheitserwartung des Verkehrs in bezug auf den Integritätsschutz des der Ware ausgesetzten Gegenstandes. Schon deshalb geht es hierbei nicht um eine Erweiterung der vertraglichen Gewährleistung für Sachmängel, sondern um die Haftung für Schadensfolgen, die aus dem gefahrschaffenden Verhalten des Produkthaftpflichtigen dem Verbraucher an seinen deliktisch geschützten Rechten und Gütern erwachsen. Dieser in BGHZ 80, 186, 190 für den Fall eines zum Eigentumsschutz verwendeten unwirksamen Mittels ausgesprochen Gedanke gilt allgemein, erst Recht, wenn das Produkt - wie hier - andere Sachen des Verwenders unmittelbar schädigt (ebenso Produkthaftungshandbuch/Foerste, 1989, Bd. I, § 21 Rdnrn. 73, 74).
Im Streitfall stützt daher der Kläger, wovon auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, seinen Klageanspruch nicht auf enttäuschte Vertragserwartungen, sondern auf das in § 823 Abs. 1 BGB geschützte Integritätsinteresse. Entgegen der Auffassung der Revision wird insoweit das Deliktsrecht nicht von dem vertraglichen Gewährleistungsrecht verdrängt. Soweit sich die Revision hierfür auf das bereits erwähnte Senatsurteil vom 21. November 1989 (aaO) bezieht, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, betrifft diese Entscheidung einen anderen Sachverhalt, der mit dem Streitfall nicht vergleichbar ist. In jenem Fall ging es um Schäden, die an dem mangelhaften Produkt selbst (Weinkorken) nach dessen Inverkehrgabe infolge des Mangels entstanden waren (Schimmelbildung am Korken). In dieser nachteiligen Veränderung des Produkts hat sich, was das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, allein der Mangelunwert der Kaufsache manifestiert. Im Streitfall geht es jedoch nicht um den in der Gebrauchsuntauglichkeit ausgedrückten Mangelunwert des von der Beklagten in den Verkehr gegebenen Produkts selbst, sondern um das Erhaltungsinteresse des Produktanwenders, der Schäden an anderen Sachen erlitten hat.
b) Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei für die Beeinträchtigung des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ersatzpflichtig.
aa) Rechtlich zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß den Warenhersteller selbst grundsätzlich die weitestgehende (umfassende) Verantwortung für einen in seinem Tätigkeits- und Wissensbereich entstandenen Produktfehler trifft.
Der erkennende Senat hat aber, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, deliktische Sorgfaltspflichten nicht ausschließlich an eine "Hersteller"-Eigenschaft geknüpft. Er ist vielmehr davon ausgegangen, daß auch andere in den Warenabsatz eingeschaltete Unternehmer bei Vorliegen eines Produktfehlers oder einer unzureichenden Instruktion der Verbraucher wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten Schadensersatzpflichten treffen können.
Dabei hat er hinsichtlich der Gefahrabwehrpflichten im Rahmen der Warenverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten differenziert und ihnen unterschiedliche Pflichtenstellungen zugewiesen, je nachdem, in welcher Funktion sie hierbei tätig geworden sind.
Einem Vertriebshändler können allerdings, was das Berufungsgericht im Ergebnis offen läßt, nicht schon deshalb die für den Warenhersteller geltenden Gefahrabwendungspflichten auferlegt werden, weil er - wie im Streitfall die Beklagte - "wie ein Hersteller" aufgetreten und das von ihm vertriebene Produkt mit einem eigenen, seinem Namen entlehnten Markenzeichen in den Verkehr gegeben hat. Diesem Umstand kommt, wie der erkennende Senat wiederholt. entschieden hat, grundsätzlich keine entscheidende haftungsrechtliche Bedeutung zu (Senatsurteile vom 14. Juni 1977 - VI ZR 247/75 - VersR 1977, 839; vom 11. Dezember 1979 - VI ZR 141/78 - VersR 1980, 380, 381; vom 17. März 1981 - VI ZR 286/81 - VersR 1981, 636 (insoweit nicht in BGHZ 80, 199); vom 5. Mai 1981 - VI ZR 280/79 - VersR 1981, 779 f; vom 7. Oktober 1986 - VI ZR 187/85 - VersR 1987, 102, 103 f). Eine völlige haftungsrechtliche Gleichstellung mit dem Warenhersteller ist aus Rechtsgründen nicht möglich. Nach geltendem Deliktsrecht läßt sich eine uneingeschränkte Quasi-Herstellerhaftung mit der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, auf der die Produzentenhaftung beruht, nicht begründen (Senatsurteil vom 14. Juni 1977, aaO). Solche Unternehmen trifft eine Haftungsverantwortlichkeit für Produktfehler nur bei Verletzung eigener Gefahrabwehrpflichten. An diesen Rechtsprechungsgrundsätzen hält der erkennende Senat fest.
Aus Rechtsgründen ist es aber nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht für die Beklagte eine eigenständige Produktbeobachtungspflicht mit dem Argument begründet, daß sie als Importeurin des Produkts und im Inland "oberste Vertriebshändlerin" mit eigenem Produkt-Markenzeichen für den deutschen Inlandsmarkt eine "Schlüsselposition" innegehabt habe (BU 13).
Zwar ist auch der Importeur seinem Wesen nach nur Vertriebshändler, so daß ihn grundsätzlich nur händler-spezifische Gefahrabwehrpflichten treffen. Den Importeuren von Waren aus den ursprünglichen Mitgliedsstaaten der europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, zu denen auch der Heimatstaat der Streithelferin der Beklagten (Belgien) gehört, hat der erkennende Senat bisher jedenfalls keine Sicherungspflichten bezüglich dieser Waren auferlegt, die über diejenigen von Großhändlern hinausgehen, welche Waren aus deutscher Produktion vertreiben (Senatsurteil vom 11. Dezember 1979, aaO). Im Streitfall kann dahinstehen, ob ein solcher Importeur etwa regelmäßig die Pflicht zur Produktbeobachtung hinsichtlich von Produktgefahren hat, die Verbrauchern, Verwendern oder Dritten im Inland drohen. Solche Pflichten bestehen jedenfalls dann, wenn er allein die betreffende Ware im Inland vertreibt (vgl. insoweit schon BGHZ 99, 167, 171 [BGH 09.12.1986 - VI ZR 65/86] zur Produktbeobachtungspflicht einer zum selben Konzern wie der Hersteller gehörenden Vertriebsgesellschaft als dessen einziger Repräsentantin im Inland). Diese Pflichtenstellung folgt aus seiner inländischen Monopolstellung als Verteiler der Waren und als Bindeglied zwischen dem deutschen Verbraucher und dem ausländischen Hersteller.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist es im Streitfall allerdings zweifelhaft, ob die Beklagte eine solche Stellung in der Warenverteilung inne hatte. Das Berufungsgericht stellt lediglich fest, die Beklagte sei "oberste Vertriebshändlerin" gewesen bzw. habe eine "Schlüsselstellung" bei der Warenvertreibung im inländischen Markt gehabt.
Für die Beklagte bestand eine Pflicht zur Produktbeobachtung jedoch schon deshalb, weil sie sich außer ihrer "Schlüsselstellung" bei dem Vertrieb des Gewindeschneidemittels in der Bundesrepublik Deutschland auch noch in besonderer Weise mit diesem Produkt identifiziert hat, in dem sie es mit einem eigenen, aus ihrer Firmenbezeichnung abgeleiteten Markennamen in den Verkehr brachte. Sie kannte damit nicht nur die Großkunden und die Vertriebswege, sondern erweckte auf dem deutschen Markt auch den Eindruck, für Reklamationen und Beschwerden die maßgebende Anlaufadresse zu sein. Es mag dahinstehen, ob für die Beklagte daraus schon eine Pflicht zur sog. aktiven Produktbeobachtung entstand, also zum Aufbau einer Betriebsorganisation zur Beschaffung von Informationen über die Bewährung des Produkts bei seinem Einsatz in der Praxis und deren Auswertung (zum Begriff vgl. Produkthaftungshandbuch/Foerste, Bd. I, § 24 Rdn. 257). Aus ihrer Stellung heraus erwuchs für die Beklagte aber zumindest die Pflicht zur sog. passiven Produktbeobachtung, d.h. zur Überprüfung von Beanstandungen des Produktes, die ihr zugeleitet wurden (vgl. auch Kullmann, Aktuelle Rechtsfragen der Produkthaftpflicht, 4. Aufl. 1993, S. 67).
Die Beklagte hat sich sogar selbst in einer derartigen Pflichtenstellung gesehen. Das ergibt sich bereits daraus, daß sie sich für verpflichtet gehalten hat, Informationen über Schadensfälle zu sammeln und sich über diese mit dem Hersteller des Produkts zu beraten. Damit hat die Beklagte, wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgeht, im Ansatzpunkt ihre Rechtspflichten erkannt. Zwischen den Parteien streitig ist im Grunde nur die Reichweite der hieraus für die Beklagte folgenden Verhaltenspflichten zur Abwendung drohender Produktgefahren. Soweit hier die Revision eine Überspannung der Sorgfaltspflichten durch das angefochtene Urteil beanstandet, kann ihr nicht gefolgt werden.
bb) Die Beklagte ist der ihr durch die Produktbeobachtungspflicht zugewiesenen Aufgabe zur Gefahrenabwehr nicht in dem erforderlichen Umfang nachgekommen.
Das Berufungsgericht stellt - als unstreitig - fest, daß der Beklagten bereits im Februar 1989 mehrere Beanstandungen des Produkts wegen des entsprechenden Fehlers zur Kenntnis gebracht wurden und daß im März 1989 hierwegen ein Beweissicherungsverfahren unter Anordnung eines Sachverständigengutachtens gegen die Beklagte eingeleitet wurde. Die Revision der Beklagten tritt dem mit dem Hinweis entgegen, die Beklagte habe lediglich eine einzige Beschwerde von Verbraucherseite zugestanden, die zu dem Beweissicherungsverfahren geführt habe, mehr habe das Berufungsgericht nicht als unstreitig unterstellen dürfen. Diese Rüge bleibt ohne Erfolg. Bei der Feststellung des Berufungsgerichts handelt es sich ungeachtet dessen, daß sie sich in den Entscheidungsgründen befindet, um eine Tatbestandsangabe. Eine etwaige Unrichtigkeit des Tatbestandes kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden. Eine Verfahrensrüge nach § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO, die - wie hier - auf ein nur allgemein in Bezug genommenes schriftsätzliches Vorbringen gestützt wird, kommt zur Richtigstellung eines derartigen Mangels nicht in Betracht (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zuletzt BGH, Urteil vom 29. April 1993 - IX ZR 215/92 - NJW 1993, 1851, 1852 m.w.N.; Senatsurteil vom 20. September 1983 - VI ZR 111/82 - VersR 1983, 1160, 1161).
Aus diesen tatsächlichen Gegebenheiten hat das Berufungsgericht zutreffend geschlossen, daß die Beklagte selbst die erforderlichen Überprüfungen der ernst zu nehmenden Produktbeanstandungen durch Produktkontrolle in die Hand nehmen mußte, als zu erkennen war, daß die Herstellerin untätig blieb, obwohl ihr die Schadensmeldungen seit März 1989 zur Kenntnis gebracht waren, und daß auch das Beweissicherungsverfahren immer noch ohne Ergebnis war, somit die Berechtigung der Verbraucherbeschwerden ungeklärt geblieben war. Rechtsfehlerfrei hat daher das Berufungsgericht mit Blick auf die drohenden erheblichen Vermögensschäden die Beklagte für verpflichtet gehalten, spätestens im Oktober 1989 mit Warnhinweisen gegenüber ihren Großhandelsabnehmern hervorzutreten, die das Mittel von ihr bezogen hatten (vgl. auch Senatsurteil vom 5. Mai 1981, aaO S. 780 und vom 5. Juli 1960, aaO, S. 856). Außerdem wäre sie verpflichtet gewesen, bis zum Abschluß ausreichender Überprüfungen den Vertrieb einzustellen.
Der Revision der Beklagten kann nicht gefolgt werden, soweit sie meint, die Beklagte habe ihre deliktischen Verhaltenspflichten in dem fraglichen Zeitraum bereits dadurch erfüllt, daß sie die Schadensmeldungen an die Produktherstellerin weitergeleitet habe; sie habe erwarten dürfen, daß diese den Hinweisen nachgehen und etwa erforderliche Maßnahmen veranlassen werde. Die Kontrollpflicht der Beklagten folgt vielmehr aus ihrer selbständigen Produktbeobachtungspflicht, die auf Gefahrenabwehr zielt. Es mag dahinstehen, ob die Beklagte ihren Verkehrspflichten zunächst durch Schadensanzeige und bloßes Abwarten der Reaktion der Warenherstellerin genügen konnte; über den fraglichen Zeitpunkt (Oktober 1989) hinaus konnte sie sich jedoch damit nicht beruhigen.
Ebensowenig kann sich die Beklagte mit Erfolg darauf berufen, sie sei ihrer Rechtspflicht zur Fehlerüberprüfung dadurch ordnungsgemäß nachgekommen, daß sie im September 1989 die Forschungs- und Materialprüfungsanstalt Baden-Württemberg mit der Prüfung einer Probe ihres Gewindeschneidemittels "R. " beauftragt habe mit dem Ergebnis, daß das Produkt nach wie vor die Anforderungen des entsprechenden DVGW-Arbeitsblattes erfüllt habe. Mit diesem Einwand hat sich schon das Berufungsgericht auseinandergesetzt und mit Recht bemängelt, daß die Beklagte nur ein Produktgebinde aus eigener Lagerung zur Untersuchung eingereicht habe und damit nicht der Frage nachgegangen sei, ob die erhobenen Beanstandungen gerechtfertigt seien. Zur Gefahrvermeidung hätten aber gerade Proben der beanstandeten Produktmengen untersucht werden müssen. Die Beklagte hätte sich, was die Revision verkennt, um solche Proben bemühen müssen, weil sie gehalten war, den konkreten Beanstandungen nachzugehen. Wie das Berufungsgericht feststellt, hat die im Beweissicherungsverfahren untersuchte Probe die erhobene Beschwerde tatsächlich bestätigt. Auch die erneute Überprüfung des von der Beklagten vertriebenen Gewindeschneidemittels im Mai 1990 führte zum gleichen Befund und zum Verlust. des Prüfzeichens. Deswegen ist das Mittel mit Rundschreiben der Beklagten vom 2. Juli 1990 aus dem Handel genommen worden.
Bei dieser Sachlage sieht das Berufungsgericht den haftungsrechtlich erheblichen Pflichtenverstoß der Beklagten mit Recht darin, daß sie ihrer Pflicht zur rechtzeitigen Warnung ihrer Großhandelsabnehmer nicht spätestens ab Oktober 1989 nachgekommen ist und damit eine zumutbare Maßnahme zur Verhütung weiterer zu erwartender Schäden pflichtwidrig unterlassen hat.
cc) Erfolglos greift die Revision das Berufungsurteil auch insoweit an, als darin ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Unterlassen dieser gebotenen Maßnahmen und dem bei dem Kläger schließlich eingetretenen Schaden infolge der Verwendung des untauglichen Mittels festgestellt wird.
Die Revision der Beklagten zieht in Zweifel, daß die Warnung von dem letzten Händler an die Installationsunternehmen weitergegeben worden wäre. Außerdem kann nach Ansicht der Revision eine entsprechende Rechtsverpflichtung der Beklagten schon deshalb nicht ursächlich für den von dem Kläger geltend gemachten Schaden geworden sein, weil der Kläger das Schneidemittel bereits im Juli 1989 und damit zu einem Zeitpunkt bei der Maschinen S. Großhandels GmbH erworben hatte, als die Rechtspflicht der Beklagten noch gar nicht bestanden habe. Mit beiden Einwendungen kann die Revision nicht durchdringen. War die Beklagte, wie ausgeführt, verpflichtet, nicht nur bezüglich der bereits ausgelieferten Produkte eine Warnung auszusprechen, sondern auch den weiteren Vertrieb einzustellen, so kann auf der Grundlage der Feststellung des Oberlandesgerichts an der Ursächlichkeit des Pflichtverstoßes der Beklagten für den Schadenseintritt kein Zweifel bestehen. Denn in diesem Falle hätte der Kläger spätestens beim beabsichtigten Nachkauf des Gewindeschneidemittels während der Arbeiten auf der Baustelle Dr. S. zwangsläufig Kenntnis davon erlangt, daß das Gewindeschneidemittel "R. " wegen seiner besonderen Gefährlichkeit vom Markt genommen werden mußte. Bei dieser Sachlage besteht dann aber auch eine Vermutung dafür, daß der Kläger, wenn ihm die Gefahr so deutlich vor Augen geführt worden wäre, auch von der Verwendung der restlichen Produktmenge Abstand genommen hätte (vgl. hierzu auch das Senatsurteil BGHZ 116, 60, 73).
c) Dem Berufungsgericht ist schließlich auch darin zu folgen, daß die Beklagte den aus der rechtswidrigen Eigentumsverletzung dem Kläger entstehenden Schaden zu ersetzen hat, der in der Belastung des Klägers mit der werkvertraglichen Verbindlichkeit gegenüber den Werkbestellern besteht, §§ 823 Abs. 1, 249, 251 Abs. 1 BGB. Der Schaden des Klägers liegt in der Vermehrung seiner Passivposten. Dabei spielt es, worauf das Berufungsgericht (BU 20) zu Recht hinweist, keine Rolle, daß der Passivschaden erst in einem Zeitpunkt eingetreten ist, als der Geschädigte sein Eigentum an den Wasserrohren infolge des Einbaus an die Bauherren verloren hatte (vgl. dazu auch Senatsbeschluß vom 26. Februar 1991, aaO S. 283).