Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.1993, Az.: VI ZR 252/92
Annahme einer Revision; Verjährung von vertraglichen Schadensersatzansprüchen und deliktischen Schadensersatzansprüchen; Setzung eines Vertrauenstatbestands bezüglich der Nichterhebung einer Verjährungseinrede; Vorliegen einer echten Anspruchskonkurrenz beim Zusammentreffen von vertraglichen Schadensersatzansprüchen und deliktischen Schadensersatzansprüchen; Anwendung der kurzen vertraglichen Verjährungsfrist auf den deliktischen Schadensersatzanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.02.1993
- Aktenzeichen
- VI ZR 252/92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 16811
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 27.02.1992
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW-RR 1993, 793-794 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1993, 1113-1114 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1993, 1367-1368 (Volltext mit red. LS)
- zfs 1993, 260 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
der Firma Arthur B. G., Inhaber Arthur B.
Prozessgegner
die Flormaris Carl V. GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführerin Helga V.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Kullmann, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Dressler
am 16. Februar 1993
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27. Februar 1992 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 73.223,00 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39).
Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist es, daß das Berufungsgericht die vertraglichen Ansprüche der Klägerin als verjährt angesehen hat. Es ist in möglicher und auch naheliegender tatrichterlicher Wertung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Haftpflichtversicherer der Beklagten keinen Vertrauenstatbestand dahin gesetzt hat, er werde nicht die Verjährungseinrede erheben.
Der Klägerin konnten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts allerdings gegen die Beklagte auch Schadensersatzansprüche wegen Eigentumsverletzung (§ 823 Abs. 1 BGB) zustehen, und zwar im Hinblick darauf, daß durch die von der Beklagten gelieferte Blumenerde zur Aufzucht von Primel-Jungpflanzen eine starke Wachstumshemmung eingetreten ist, die nach der Behauptung der Klägerin sogar zur "Unbrauchbarmachung für Verkaufszwecke und für gewerbegärtnerische Zwecke" geführt haben soll. Auch die Störung des organischen Wachstums einer Sache kann eine Eigentumsverletzung darstellen (vgl. Stoll, Festschrift für Nipperdey [1965], Bd. I, S. 739, 753; vgl. auch BGH, Urt. v. 29.06.1977 - VIII ZR 309/75 - VersR 1977, 918, 919). Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob es sich bei der hier in Frage stehenden Pflicht der Beklagten, mit entsprechenden Nährstoffen angereicherte Erde für die Aufzucht von Primeln in Verkehr zu geben, um eine deliktische Verkehrspflicht handelte. Etwaige deliktische Ansprüche der Klägerin sind nämlich ebenfalls verjährt. Sie verjähren ausnahmsweise nicht nach § 852 BGB, sondern für sie gilt auch die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB.
Bei dem Zusammentreffen von Schadensersatzansprüchen aus Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung, die beide aus demselben Sachverhalt hergeleitet werden, handelt es sich zwar um eine echte Anspruchskonkurrenz, so daß grundsätzlich auch jeder Anspruch seiner eigenen Verjährungsfrist unterliegt (BGHZ 66, 315, 318 ff.; 67, 359, 362 f.; 100, 190, 200). Ein Verkäufer, der nicht nur seine Vertragspflichten, sondern auch seine gegenüber der Allgemeinheit bestehenden Verkehrspflichten verletzt und daher u.U. auch Dritten gegenüber ersatzpflichtig werden kann, darf nämlich nicht gegenüber denjenigen Opfern privilegiert werden, die mit ihm einen Kaufvertrag abgeschlossen haben (Schlechtriem, VersR 1973, 581, 589). Etwas anderes gilt nur dann, wenn und soweit die Befugnis des Geschädigten, nach Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche auf die aus demselben Sachverhalt hergeleiteten deliktischen Ansprüche ausweichen zu können, den Zweck der besonders kurz bemessenen vertraglichen Verjährungsfristen vereiteln und die gesetzliche Regelung im Ergebnis aushöhlen würde (BGHZ 66, 315, 319). Unter diesem Gesichtspunkt werden nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung z.B. Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der vermieteten Sache auch insoweit der kurzen Verjährungsfrist des § 558 Abs. 1 BGB unterstellt, als sie aus unerlaubter Handlung hergeleitet werden können (BGHZ 47, 53, 55; 71, 175, 179 [BGH 29.03.1978 - VIII ZR 220/76]; BGH, Urt. v. 28. November 1984 - VIII ZR 240/83 - NJW 1985, 798, 799). Bei der Anspruchskonkurrenz zwischen Kaufvertrags- und Deliktshaftung liegen diese Besonderheiten jedoch im allgemeinen nicht vor (BGHZ 66, 315, 320). Denn beim Kaufvertrag deckt sich die durch Sachmängel oder infolge einer positiven Vertragsverletzung des Verkäufers enttäuschte Vertragserwartung grundsätzlich nicht mit dem durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Integritätsinteresse des Käufers (Schlechtriem, NJW 1977, 1819, 1820). Im Streitfalle ist jedoch ausnahmsweise das Integritätsinteresse der Klägerin völlig deckungsgleich mit ihrem Äquivalenzinteresse, dem Interesse an einer Blumenerde, welche die Aufzucht von Primel-Jungpflanzen hätte fördern können. Würde bei einer solchen Sachlage ein etwaiger Deliktsanspruch nach § 852 BGB erst drei Jahre nach Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen verjähren, dann würden damit die Regeln über die kurzen vertraglichen Verjährungsfristen ausgehöhlt. In diesem Sonderfall wird daher § 852 BGB durch § 477 BGB verdrängt (vgl. auch Schlechtriem, Festschrift für Rheinstein, Bd. II, S. 683, 695 ff.).
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 73.223,00 DM
Dr. Kullmann
Dr. Lepa
Bischoff
Dr. Dressler