Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.02.1991, Az.: VI ZR 226/90
Anspruchsübergang; Umfang des Anspruchsübergangs; Schadensersatzanspruch; Eigentumsverletzung; Eigentumsverletzung nach Veräußerung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.02.1991
- Aktenzeichen
- VI ZR 226/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14581
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW-RR 1992, 283-284 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Anspruchsübergang aus § 67 I VVG umfaßt auch vertragliche Ansprüche auf Ersatz des Schadens, den der Versicherer ausgleicht.
2. Das Eigentum eines Möbelherstellers an von ihm hergestellten Möbeln kann durch die Verwendung eines ungeeigneten Lackes auch dann verletzt werden, wenn die Schäden an den Möbeln erst nach der Veräußerung entstehen; in solchen Fällen konkretisiert sich die Eigentumsverletzung in der den Hersteller treffenden Gewährleistungsverpflichtung gegenüber seinen Abnehmern.