Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.06.1977, Az.: VI ZR 247/75
Voraussetzungen für das Vorliegen eines versicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruches; Begründung einer Quasi-Herstellerhaftung durch Anbringen von Handelsmarken oder sonstige Beschriftungen auf Grund der Verletzung vonm Verkehrssicherungspflichten; Entstehen von Gefahrabwendungspflichten durch Anbringen des Namen an einem fremdhergestellten Industrieprodukt; Einschränkung von Rechtsscheinstatbeständen im Deliktsrecht; Verpflichtung zur Untersuchung von Ware auf eine gefahrenfreie Beschaffenheit im Rahmen des Vertriebs fremder Erzeugnisse bei Vorliegen eines besonderen Anlasses; Pflicht zur Überprüfung einer Konstruktion durch den Montagebetrieb
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.06.1977
- Aktenzeichen
- VI ZR 247/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11472
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 30.09.1975
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
1. Der Umstand, daß der Unternehmer an einem fremden Industrieprodukt seinen Namen anbringt ("Quasi Hersteller"), begründet für sich allein keine Pflicht zur Abwehr der aus mangelhafter Beschaffenheit des Produkts hervorgehenden Gefahren.
2. Die den Warenherstellern generell auferlegten Pflichten zur Prüfung zugelieferter Einbauteile auf Fabrikationsfehler sind auf Montagebetriebe nicht ohne weiteres zu übertragen. Der Montageunternehmer haftet im allgemeinen nur für die sorgfältige Durchführung einer Funktionsprüfung (hier: Konstruktionsfehler an einem Kranausleger).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen und Dr. Kullmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. September 1975 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Tatbestand
Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, ist der Haftpflichtversicherer einer Firma W., die bei der Beklagten im Jahre 1962 einen Autokran Typ Coles 8012 erworben hatte. Der Versicherungsnehmer der Klägerin hatte diesen Kran am 20. Dezember 1967 auf dem Gelände der Sch.-Werke eingesetzt. Während der Montage eines 28 to schweren, am Kranausleger freihängenden Blech-Schornsteins brach die Vorgelegewelle der Nackenwinde des Verstellwerkes am Kranausleger. Der Ausleger stürzte mit dem Schornstein auf ein Kesselhaus der Sch.-Werke, wodurch ein Schaden von etwa 500.OQO DM entstand. Die Klägerin zahlte schließlich Ende 1970 als Versicherer der Firma W. an die Sch.-Werke aufgrund eines Vergleichs 100.000 DM, nachdem ihre Versicherungsnehmerin in dem Prozeß der Sch.-Werke gegen das Schornstein-Bauunternehmen diesem als Streithelfer beigetreten war.
Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten Ausgleich in Höhe von 30.000 DM.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kranoberbau sei von der britischen Muttergesellschaft der Beklagten - einem Spezialunternehmen für derartige Fahrzeuge mit internationalem Ruf - entwickelt worden. Die Beklagte habe den bereits fertigen Kranaufbau, in dem die Vorgelegewelle eingebaut war, mit zahlreichen Teilen von einem Schwesterunternehmen, der St., En. Pr., Li., aus Großbritannien bezogen, dabei aber zumindest teilweise noch vervollständigt. Es unterstellt, daß sich die Beklagte nur noch den Dieselmotor für den Kranoberbau beschafft und diesen sowie Seile, den Ausleger und andere Teile eingebaut hat. Ursache für den Bruch der Vorgelegewelle und damit für das Schadensereignis war nach den weiteren, mit sachverständiger Hilfe getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts eine fehlerhafte Ausbildung des Querschnittsüberganges unmittelbar vor dem Ritzel. Die fehlerhafte Ausbildung der Vorgelegewelle beruhe auf einem Konstruktionsfehler; bei der Welle sei der Ausrundungsradius zu klein gewählt worden, darüber hinaus sei der in der Konstruktionszeichnung angegebene Wert noch deutlich unterschritten worden. Außerdem sei die Welle in dem kritischen Bereich "scharfkantig" ausgeführt gewesen, so daß sich zusätzlich Spannungsspitzen ergeben hätten.
Das Berufungsgericht bejaht die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch der Klägerin gemäß §§ 67 VVG, 426 BGB, jedenfalls gemäß § 812 BGB; es ist auch der Auffassung, die Beklagte habe durch das Inverkehrbringen des Krans eine Ursache für die Verletzung des Eigentums der Sch.-Werke gesetzt. Die Beklagte habe aber nicht schuldhaft gehandelt. Allerdings sei sie mit der teilweisen Vervollständigung des Kranaufbaus als Herstellerin tätig geworden, habe deshalb grundsätzlich die Pflicht zu eigener Prüfung gehabt. Im Streitfalle habe sie sich aber darauf verlassen dürfen, daß der von ihrer Muttergesellschaft entwickelte Kranoberbau in konstruktiver Hinsicht den damals anerkannten Regeln der Technik entsprochen und daß die von ihrem Schwesterunternehmen gefertigten Teile für den an die Firma W. verkauften Autokran die gleiche Güte gehabt haben wie die Teile für andere derselben Konstruktion.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten, jedenfalls im Ergebnis, der revisionsgerichtlichen Nachprüfung stand.
1.
Rechtlich einwandfrei ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach dem Umstand allein keine haftungsrechtlich maßgebliche Bedeutung zukomme, daß die Beklagte gegenüber ihrer Abnehmerin als Kranherstellerin auftrat. Es ist schon zweifelhaft, ob ein Unternehmen schon dadurch, daß es durch Anbringen von Handelsmarken oder sonstige Beschriftungen nur den Eindruck erweckt, Hersteller einer Ware zu sein, nach geltendem deutschem Deliktsrecht zu einem sogenannten "Quasi-Hersteller" werden kann (anders allerdings nach USA-Recht- vgl. dazu Diederichsen, Die Haftung des Warenherstellers, S. 256 - und nach dem neuesten Entwurf einer EG-Richtlinie). Eine derartige uneingeschränkte Quasi-Herstellerhaftung aus § 823 BGB läßt sich mit der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nicht begründen (a.A. Fikentscher, Schuldrecht, 5.Aufl., § 103 IV, 5, S. 642, der sich nur auf Diederichsen, a.a.O., mit dessen Hinweisen auf die amerikanische Rechtsprechung bezieht; Marschall von Bieberstein, ZfRV 1976, 241.249; Palandt/Thomas, BGB, 36.Aufl., § 823, Anm. 16 Dc aa; Kuchinke in Festschrift für Laufke S. 113, 121). Gefahrenabwendungspflichten entstehen nämlich im allgemeinen nicht schon dadurch, daß der Unternehmer seinen Namen an einem fremdhergestellten Industrieprodukt anbringt. Dies könnte allenfalls in Betracht kommen, wenn er damit rechnen müßte, daß der Benutzer im Hinblick auf das von diesem dem Namen entgegengebrachte Vertrauen Vorsichtsmaßregeln unterläßt, die er andernfalls beachten würde. Deliktsrechtlich ohne Bedeutung muß der auf solche Weise von dem Vertriebsunternehmen erweckte Anschein jedenfalls dann sein, wenn er - wie im Streitfall - ohne jegliche Bedeutung für den Produktbenutzer und den Geschädigten war. Eine solche Einschränkung von Rechtsscheintatbeständen kennt auch sonst das Haftungsrecht (z. B. bei § 5 HGB: vgl. Brüggemann in Großkommentar zum HGB, 3. Aufl. § 5 Anm. 5; und bei § 15 Abs. 1 HGB: RGZ 93, 238, 240). Ob im vertraglichen Bereich gegenüber dem Vertragspartner etwas anderes gelten kann, mag hier dahinstehen (vgl. insoweit Dunz/Kraus, Haftung für schädliche Ware, S. 40).
Entgegen der Auffassung von Schmidt-Salzer (Entscheidungssammlung Produkthaftung S. 426) hat der Senat in seinem Urteil vom 3. Juni 1975 (VI ZR 192/73 - Spannkupplung = VersR 1975, 922) nicht die reine Quasi-Herstellerhaftung bejaht. Er hat in dem damals zur Entscheidung stehenden Sachverhalt die Haftung des Unternehmers nicht damit begründet, dieser habe sich durch die Prospektangaben mit einem Fremdprodukt identifiziert. Vielmehr war dieser nach tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts der Hersteller des Endproduktes Spannkupplung. Lediglich die Spannhülse war ein zugeliefertes Teil der Kupplung, das sogar in seinem Auftrag und nach seinen eigenen Konstruktionszeichnungen gefertigt war. Nur unterstützend hat der Senat darauf hingewiesen, die damalige Erstbeklagte habe die Spannkupplung in ihren Prospekten als eigene Produkte angeboten.
2.
Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht im übrigen eine Haftpflicht der Beklagten gegenüber den Sch.-Werken aus § 823 BGB verneint.
a)
Die Verfahrensrügen der Revision, mit denen sie sich dagegen wendet, daß es das Berufungsgericht für unstreitig hält, die Welle (und der dazu gehörende Elektromotor) sei bereits in Großbritannien und nicht erst von der Beklagten in den Kran eingebaut worden, greifen nicht durch. Der Senat ist an die diesbezüglichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden (§ 561 ZPO). Nachdem der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin ohne Erfolg geblieben, auch nicht erkennbar ist, daß das Berufungsgericht bei seiner Feststellung das Gesetz verletzt hat, ist in der Revisionsinstanz von deren Richtigkeit auszugehen.
Die in diesem Zusammenhang von der Revision erhobene Rüge aus § 139 ZPO war unbegründet. Der Senat sieht gemäß § 565 a ZPO davon ab, dies näher darzulegen.
b)
Die vom Berufungsgericht auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen getroffene rechtliche Würdigung, die Beklagte treffe keine Verantwortung für die an der Vorgelegewelle vorhandenen Mängel, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.
Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß sich die Tätigkeit der Beklagten von der eines bloßen Kraftfahrzeughändlers unterscheidet, da sie den Kranwagen nicht nur fahrbereit zu machen hatte. Wer allerdings fremde Erzeugnisse lediglich vertreibt, ist nur dann verpflichtet, die Ware vor ihrem Verkauf auf eine gefahrenfreie Beschaffenheit zu untersuchen, wenn aus besonderen Gründen Anlaß zu einer solchen Überprüfung besteht oder die Umstände des Falles eine Überprüfung nahelegen (Senatsurteil vom 5. Juli 1960 - VI ZR 130/59 - Kondensomat = VersR 1960, 855, 856). Der Beklagten oblag zum Teil aber noch die Endmontage. Damit hatte sie weitergehende Verkehrspflichten zu erfüllen als ein Fahrzeughändler. Im Streitfall gingen diese Pflichten aber nicht so weit, die Beklagte den strengen Pflichten zu unterwerfen, die Gesetz und Rechtsprechung einem Hersteller auferlegen. Ein Unternehmer, dessen Tätigkeit sich im wesentlichen darauf beschränkt, ein Fahrzeug, eine Maschine oder dergl. aus den ihm von einem anderen Unternehmer gelieferten Teilen nach den ihm gleichfalls von diesem zur Verfügung gestellten Plänen lediglich zu montieren, hat geringere Schadensabwendungspflichten zu erfüllen als ein Fabrikant, der ein Erzeugnis selbst konstruiert und es aus ihm zugelieferten Teilen zusammensetzt. Die vom erkennenden Senat den Warenherstellern im allgemeinen auferlegten Pflichten zur Prüfung zugelieferter Einbauteile auf Fabrikationsfehler (vgl. z.B. Senatsurteile vom 5. Juli 1960 - VI ZR 130/59 - a.a.O.; vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - Haspel-Vorgelegewelle = VersR 1972, 559 und vom 3. Juni 1975 - VI ZR 192/73 = a.a.O.) können auf Montagebetriebe kaum übertragen werden. Diese haben auch bezüglich der Untersuchung solcher Teile auf Konstruktionsfehler geringere Pflichten als der Unternehmer, der Einbauteile für ein Endprodukt verwendet, das er selbst konstruierte.
Mit Recht führt das Berufungsgericht daher aus, von dem nur noch mit Montageleistungen befaßten Unternehmen könne nicht verlangt werden, die Konstruktion des Geräts in seinen Einzelteilen an Hand von Zeichnungen und konstruktiven Erläuterungen nachzuvollziehen und die einzelnen Teile eingehend auf etwaige Fertigungsfehler zu untersuchen. Etwas anderes kann bezüglich der Konstruktion zwar dann gelten, wenn die Endmontage ein eingehendes Erfassen der Konstruktion und der ihr zugrundeliegenden Berechnungen voraussetzt (so schon RG, DR 1940, 1293, 1294). Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so können Pflichten zur Überprüfung der Konstruktion einem Montagebetrieb jedenfalls dann nicht obliegen, wenn diese wie hier von einem Spezialunternehmen mit internationalem Ruf stammt. Auf Fertigungsfehler haben die Bediensteten eines Montagebetriebes allerdings dann zu achten und etwaige fehlerhafte Werkstücke auszusondern, soweit sie diese Fehler bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beim Einbau erkennen können.
Dies gilt vor allem im Streitfalle, da die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen nicht einmal den gesamten Kran zu montieren hatte, sondern bereits den fertigen Kranaufbau mit der eingebauten fehlerhaften Vorgelegewelle aus England erhielt und nur noch mit der Endmontage des für den Schiffstransport teilzerlegten Krans betraut war. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Fallgestaltung zu der Auffassung gelangt, die Beklagte habe nicht jedes Teil in fertigungstechnischer Hinsicht überprüfen müssen, vor allem aber nicht die bereits eingebaute Vorgelegewelle, und habe sich auch darauf verlassen dürfen, daß der von ihrer Muttergesellschaft für eine Serienfabrikation entwickelte Kranoberbau in konstruktiver Hinsicht den damals anerkannten Regeln der Technik entsprach, dann ist darin kein Rechtsfehler zu sehen. Das Berufungsgericht mußte auch nicht deshalb zu einem anderen Ergebnis kommen, weil die Beklagte auf Wunsch des Käufers einen deutschen Dieselmotor beschaffte und in den Kran einbaute. Denn der Motor diente nicht dem unmittelbaren Antrieb der Vorgelegewelle, sondern der Stromerzeugung für den schon eingebauten Elektromotor, hatte deshalb keinen Einfluß auf den Schadenseintritt. Die Beklagte durfte sich daher darauf beschränken, den fertig montierten Autokran einer sorgfältigen Funktionsprüfung zu unterziehen. Dabei konnte sie aber die fehlerhafte Konstruktion und Fertigung der Vorgelegewellenicht entdecken, wie das Berufungsgericht unangefochten feststellt.
Dunz
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Kullmann