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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.10.1968, Az.: BVerwG IV C 101.67

Rechtsnatur der Schutzbereichsanordnung; Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung; Interessenabwägung zwischen verteidigungspolitischen und ökologischen Interessen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.10.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV C 101.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 10.07.1967 - AZ: I 587/66

Fundstellen

  • BVerwGE 30, 287 - 293
  • DVBl 1969, 547-549 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DVBl 1969, 509 (Kurzinformation)
  • DVBl 1970, 86 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • DÖV 1969, 362 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1969, 248-249 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 20, 285 - 288

Amtlicher Leitsatz

Die Schutzbereichanordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBG ist durch Rechtsverordnung zu treffen.

In der Rechtssache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1968
in Karlsruhe
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Oswald, Klein, Dr. Weyreuthe und Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. Juli 1967 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3. 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die klagenden Gemeinden wehren sich gegen eine Anordnung des Bundesministers der Verteidigung (BMV) vom 12. April 1964, durch die ein kartographisch ausgewiesenes, gemeindeeigene Flächen umfassendes Gebiet zum Schutzbereich im Sinne des Gesetzes über die Beschränkung von Grundeigentum für die militärische Verteidigung vom 7. Dezember 1956 (BGBl. I S. 899) - Schutzbereichgesetz (SchBG) - erklärt worden ist. Bei der zu schützenden Verteidigungsanlage handelt es sich um ein etwa 5 km nordwestlich der Stadt Riedlingen (Kreis Saulgau) im sogenannten Tautschbuch oder Gerechtigkeitswald gelegenes Depot zur Lagerung und Instandsetzung bzw. Aussonderung von Heeresmunition ("Verteidigungsanlage Riedlingen").

2

Zu der Schutzbereichanordnung wurde die Landesregierung von Baden-Württemberg gemäß § 1 Abs. 3 SchBG, gehört. Der für Fragen dieser Art gebildete Interministerielle Ausschuß stimmte der Anordnung trotz der ablehnenden Stellungnahme des Landratsamtes Saulgau und der betroffenen Gemeinden zu, allerdings unter dem. Vorbehalt, daß das Gelände längstens für die Dauer von 10 Jahren in Anspruch genommen und ein neues Anhörungsverfahren durchgeführt werde, wenn die Beklagte beabsichtigen sollte, das provisorische Munitionslager in ein dauerndes umzuwandeln.

3

Mit Schreiben vom 23. April 1965 übersandte der BMV die Anordnung an die Wehrbereichsverwaltung V (Stuttgart) mit der Bitte, sie an die Schutzbereichbehörde (Wehrbezirksverwaltung Tübingen) weiterzuleiten und letztere anzuweisen, sie "den Eigentümern und sonstigen Berechtigten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 SchBG in ortsüblicher Weise öffentlich bekanntzumachen"... Die Wehrbereichsverwaltung leitete die Unterlagen an die Wehrbezirksverwaltung mit dem Hinweis weiter, daß wegen der Vielzahl der betroffenen Eigentümer und sonstigen Berechtigten eine Einzelbenachrichtigung nicht in Betracht komme. Die Form der öffentlichen Bekanntmachung richte sich gemäß der Ersten Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 31. Oktober 1955 nach der jeweiligen Gemeinde Satzung. Die betroffenen Gemeinden seien daher zu ersuchen, die Anordnung in der durch ihre Satzungen bestimmten ortsüblichen Weise öffentlich bekanntzumachen.

4

Gleichzeitig solle den betroffenen Gemeindeverwaltungen je eine Fotokopie der Anordnung nebst Plan mit der Anweisung übersandt werden, Einsicht in den Plan nur den jeweils Betroffenen zu gestatten. Dabei seien die nach § 3 Abs. 1 SchBG kraft Gesetzes eintretenden bzw. die gemäß §§ 4, 5 SchBG besonders angeordneten Beschränkungen sowie die Befreiungsmöglichkeit nach § 3 Abs. 2 SchBG mitzuteilen.

5

Mit der am 7. April 1966 erhobenen Klage haben die Klägerinnen die Aufhebung dieser Anordnung, die sie als Verwaltungsakt ansehen, hilfsweise die Verpflichtung des BMV zu ihrer Aufhebung, hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung, beantragt. Zur. Begründung haben sie auf die Gefahr der Quellenverunreinigung, den schädlichen Einfluß der Abholzung großer Teile des gemeindeeigenen Waldes auf die Ergiebigkeit der Quellen, die Erschwernisse der Bewirtschaftung des Waldes, die Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Interessen und der bisher weitgehend unberührten ländlichen Eigenart des betroffenen Gebietes sowie die Naturschutzinteressen hingewiesen. Außerdem haben sie geltend gemacht, daß nach der den Tautschbuch, betreffenden Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet, "Riedlinger Alb" vom 25. Februar 1963 die Anlage des Munitionslagers und die Schutzbereichanordnung einer Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde bedurft hätten. Schließlich habe die Beklagte auch nicht (§ 1 Abs. 4 SchBG) dargetan, daß der mit der Schutzbereichanordnung erstrebte Erfolg auf andere Weise nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln hätte erreicht werden können.

6

Die Beklagte ist diesem Vorbringen insbesondere mit der Ansicht entgegengetreten, daß die Schutzbereichanordnung kein Verwaltungsakt und, solange es an weitergehenden Regelungen fehle, auch für den mit der Klage hilfsweise begehrten Rechtsschutz kein Raum sei.

7

Das Verwaltungsgericht hat sich diesem Standpunkt der Beklagten angeschlossen und die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen und dazu im wesentlichen folgendes ausgeführt:

8

Die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage sei unzulässig. Die Anordnung des Schutzbereichs durch den BMV stelle keinen Verwaltungsakt dar. Sie enthalte keine konkrete Einzelfallregelung, sondern diene nur dem Zweck, das Gebiet festzulegen, in dem die Wehrverwaltungsbehörde fortan befugt und verpflichtet sei, Einzelfallregelungen auf Grund des Schutzbereichgesetzes zu treffen. Mit der Anordnung werde mithin nur der örtliche Geltungsbereich des Gesetzes bestimmt. Erst die von der Behörde in Vollzug des Gesetzes zu treffenden Regelungen ("Maßnahmen") könnten gemäß § 26. SchBG als Verwaltungsakte angefochten werden. Dem stehe auch Art. 19 Abs. 4 GG nicht entgegen. Die Schutzbereichanordnung eröffne zwar die Möglichkeit, durch Einzelmaßnahmen in private Rechte einzugreifen. Sie beeinträchtige aber selbst diese Rechte noch nicht. Eine solche Beeinträchtigung liege auch nicht in der durch § 3 SchBG eingeführten besonderen Genehmigungspflicht, sondern sei erst da gegeben, wo im Einzelfall diese Genehmigung versagt werde. Soweit sich die Klägerinnen auf die Gefahren der Quellenverunreinigung, der, Abholzung, der Beeinträchtigung der Naturschutzinteressen usw. beriefen, handele es sich nicht um Erfolgen der Schutzbereichanordnung, sondern der Inanspruchnahme des Gebietes für das Munitionsdepot im Verfahren nach dem Landbeschaffungsgesetz. Dieses Verfahren sei aber nicht Gegenstand des Streites. Die Unanfechtbarkeit der Anordnung führe auch nicht zu einer Verkürzung des Rechtsschutzes. Den Betroffenen stehe frei, sich gegen die nachfolgenden Vollzugsmaßnahmen zu wenden. Zwar sei dann die Zweckmäßigkeit der Schutzbereichanordnung nicht nachprüfbar. Das schließe aber nicht aus, daß der gesamte Inhalt der §§ 1 und 2 SchBG zum Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gemacht werden könne, insbesondere also auch die Frage, ob Maßnahmen auf Grund des Gesetzes im Einzelfall überhaupt sinnvoll gewesen seien. Die Eröffnung eines Rechtsschutzes unmittelbar gegen die Schutzbereichanordnung werde durch Art. 19 Abs. 4 GG nicht gefordert, zumal ein solcher Rechtsschutz letztlich auf die Zulassung einer Popularklage hinausliefe.

9

Der erste Hilfsantrag - eine Leistungsklage im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGO - könne keinen Erfolg haben, weil es an einem (auf die Aufhebung der Schutzbereichanordnung gerichteten) subjektiven öffentlichen Recht der Klägerinnen fehle. Der auf die Feststellung eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses gerichtete zweite Hilfsantrag sei unzulässig, weil die Schutzbereichanordnung kein Rechtsverhältnis zwischen den Klägerinnen und der Beklagten begründet habe.

10

Die Klägerinnen machen zur Begründung ihrer vom Berufungsgerichtzugelassenen Revision geltend: Die Schutzbereichanordnung sei als Allgemeinverfügung nach § 26 SchBG anfechtbar. Darauf komme es jedoch letztlich nicht entscheidend an. Die Zulässigkeit einer Aufhebungsklage sei schon nach der Verwaltungsgerichtsordnung nicht von dem Vorliegen eines Verwaltungsaktes abhängig. Erst recht folge dies aus Art. 19 Abs. 4 GG. Unmittelbar die Schutzbereichanordnung ziehe nach den §§ 3 ff. SchBG eine Vielzahl von Verhaltens-, Duldungs- und Genehmigungspflichten nach sich. Darin liege eine Rechtsbeeinträchtigung, gegen die nach Art. 19 Abs. 4 GG ein Rechtsschutz eröffnet sein müsse. Es gehe nicht an, die Betroffenen auf Rechtsbehelfe gegen die nachfolgenden Vollzugsmaßnahmen zu verweisen. Diese Vollzugsmaßnahmen bestünden teilweise aus rein tatsächlichen Handlungen, denen die Betroffenen nicht oder doch nicht rechtzeitig mit Rechtsbehelfen, entgegentreten: könnten. Außerdem unterliege Zweifeln, ob es im Rahmen eines Rechtsschutzes gegen Vollzugsmaßnahmen möglich sei, auch die Zulässigkeit der Schutzbereichanordnung noch nachzuprüfen. Um eine Rechtsverordnung handele es sich bei der Schutzbereichanordnung schon wegen der im Gesetz vorgesehenen Form ihrer Bekanntmachung nicht. Daß der Kreis ihrer Adressaten nicht abschließend bestimmt sei, stehe der Annahme eines Verwaltungsaktes nicht entgegen. Die demnach zulässige Klage müsse auch Erfolg haben. Die angefochtene Anordnung sei rechtswidrig, weil sie die Quellen, die land- und forstwirtschaftlichen Interessen, die. Eigenart der dörflichen Umgebung und den Naturschutz beeinträchtige, weil bei ihrem Erlaß § 1 Abs. 4 SchBG nicht hinreichend beachtet worden sei und weil die Beklagte die Zustimmung der Landesregierung durch die Zusicherung erschlichen habe, daß das Gelände längstens für zehn Jahre in Anspruch genommen werden solle.

11

Die Klägerinnen beantragen,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, hilfsweise der Klage im Hauptantrag oder einem der Hilfsanträge stattzugeben.

12

Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Sie vertieft die von ihr geteilte Begründung des angefochtenen Urteils durch weitere Rechtsausführungen und hält insbesondere an der Ansicht fest, daß es sich bei der Schutzbereichanordnung weder um einen Verwaltungsakt noch um eine Rechtsverordnung handele. Diese Anordnung sei vielmehr lediglich eine Verwaltuntgsrechtshandlung in dem Sinne, daß sie als rechtserhebliche Tatsache bestimmte im Schutzbereichgesetz vorgesehene Rechtsfolgen auslöse. Im übrigen tritt die Beklagte dem Vorwurf der Klägerinnen entgegen, daß sie die Zustimmung der Landesregierung erschlichen habe. Die zeitliche Begrenzung der Inanspruchnahme auf zehn Jahre sei nach wie vor beabsichtigt.

13

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält die Revision für unbegründet. Die Schutzbereichanordnung richte sich nicht an einen bestimmbaren Adressatenkreis. Ihre belastende Wirkung trete auch nicht unmittelbar, sondern erst mit des Erlaß von Vollzugsmaßnahmen ein. Dementsprechend sei sie nicht als Verwaltungsakt, sondern als Rechtsverordnung zu werten.

14

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerinnen im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen.

15

Der mit der Klage in erster Linie verfolgte Aufhebungsantrag ist unzulässig. Für seine Zulässigkeit wäre - ungeachtet der weitergehenden Eröffnung eines Rechtsschutzes durch § 40 VwGO - erforderlich, daß es sich bei der angefochtenen Schutzbereichanordnung um einen Verwaltungsakt handelte (§ 42 VwGO). Das ist nicht der Fall.

16

Das Vorliegen eines Verwaltungsaktes scheidet allerdings nicht schon deshalb aus, weil der Schutzbereichanordnung eine regelnde (Außen-)Wirkung fehlt und deshalb ihr Erlaß eventuell als ein verwaltungsinterner Vorgang verstanden werden könnte. Daß die Schutzbereichanordnung unmittelbare Rechtsfolgen auslöst, durch die die Betroffenen belastet werden, ergeben insbesondere die §§ 3 bis 6 SchBG. Daran muß jeder Versuch scheitern, die regelnde (Außen-)Wirkung der Schutzbereichanordnung in Zweifel zu ziehen. Das bestreitet im übrigen auch die Beklagte nicht.

17

Die Beklagte meint allerdings, daß es bei der Schutzbereichanordnung dennoch im engeren Sinne an einer Regelung fehle, weil sich die Anordnung darauf beschränke, den Schutzbereich als Gebiet zu bestimmen. Die Rechtsfolgen ergäben sich nicht aus der Anordnung, sondern aus der ihr vorgegebenen gesetzlichen Regelung; die Anordnung sei infolgedessen nicht mehr als eine rechtserhebliche Tatsache, die - durch Erfüllung der im Gesetz enthaltenen Tatbestände - Rechtsfolgen auslöse. Dieser Ansicht vermag der erkennende Senat nicht beizupflichten. Sie verkennt die Funktion der Schutzbereicherklärung. Daß mit dem Erlaß der Anordnung nicht jeweils "bestimmte Gebote und Verbote ausdrücklich festgesetzt werden, ist freilich richtig. Einer solchen Festsetzung bedarf es nicht, weil die Rechtsfolgen im Gesetz geregelt und dadurch gleichsam vor die Klammer gezogen worden sind. Gerade daraus folgt aber, daß es dem Zusammenhang nicht gerecht wird, von der Schutzbereichanordnung als lediglich einer rechtserheblichen Tatsache zu sprechen. Die Schutzbereichanordnung läßt sich nicht ernstlich etwa mit der Tatsache" vergleichen, daß jemand im Schutzbereich Fotografien anfertigt und dadurch unter Verstoß gegen das Verbot in § 5 Abs. 2 SchBG die Rechtsfolge des § 27 Abs. 2 SchBG auslöst. Die Schutzbereichanordnung ist keine in Richtung auf irgendwelche Rechtsfolgen erhebliche Tatsache, sondern eine auf die aktuelle Geltung bestimmter Rechtsfolgen gerichtete. Willenserklärung. Sie hat keine andere Funktion als die, bestimmte Rechtsfolgen "in Kraft zu setzen", und daß sie diese Rechtsfolgen selbst nicht ausdrücklich zu bezeichnen braucht, erklärt sich allein aus der gesetzestechnischen Vereinfachung, die in der (schematisierenden) Vorwegnahme dieses Regelungsteiles durch das Gesetz liegt. Im übrigen ist es nicht selten so, daß Gesetze für bestimmte Kategorien von Personen oder Sachen bestimmte Rechtsfolgen vorsehen und nur die Individualisierung dieser Personen oder Sachen den Verwaltungsbehörden überlassen. Dafür mögen als Beispiele nur die mit der Ausstellung eines entsprechenden Ausweises verbundene Anerkennung als Vertriebener (§ 15 BVFG), die Anerkennung als gemeinnütziges Wohnungsunternehmen (§ 16 WGG) oder die Aufnahme einer Schrift in die Liste der jugendgefährdenden Schriften (§ 1 GjS) erwähnt werden. Allein der Umstand, daß eine behördliche Entscheidung den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen selbst nicht anordnet, ist kein Grund, ihr einen regelnden Gehalt abzusprechen.

18

Die Schutzbereichanordnung kann jedoch, wie in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Oberbundesanwalts festzustellen ist, deshalb nicht als ein Verwaltungsakt gewertet werden, weil sie keinen Einzelfall regelt. Der Gehalt der mit ihr verbundenen Regelung weist sie nicht als Verwaltungsakt, sondern als Rechtsverordnung aus. Dabei kann durchaus zugegeben werden, daß unmittelbar das Gesetz auch für die gegenteilige Annahme gewisse Anhaltspunkte bietet. Dazu mögen etwa die auf einen Verwaltungsakt hindeutende Bezeichnung als Anordnung und die in § 2 Abs. 1 Satz 3 SchBG vorgesehene Möglichkeit gehören, die Schutzbereichanordnung anstatt durch öffentliche Bekanntmachung den Betroffenen unmittelbar bekanntzugeben. Auch die amtliche Begründung (BT-Drucks. 2. Wahlperiode Nr. 1664/1955) deutet mehr auf einen Verwaltungsakt als auf eine Rechtsverordnung hin. Auf der anderen Seite ist freilich ebensowenig zu übersehen, daß § 26 SchBG die Schutzbereichanordnung ersichtlich nicht zu den anfechtbaren Verwaltungsakten rechnet. Denn die Bestimmung, daß für die Anfechtung der von den Schutzbereichbehörden erlassenen Verwaltungsakte die Verwaltungsgerichtsordnung gilt, erfaßt die Schutzbereichanordnung nicht. Der zum Erlaß der Schutzbereichanordnung ermächtigte Bundesminister für Verteidigung gehört, wie sich aus § 9 ergibt, im Sinne des Gesetzes nicht zu den Schutzbereichbehörden.

19

Das alles bedarf jedoch in seinen Einzelheiten keiner Vertiefung. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der Schutzbereichanordnung um einen Verwaltungsakt oder eine Rechtsverordnung handelt, kommt es ausschlaggebend auf den Gehalt der Rechtsfolgen an, die das Gesetz mit einer solchen Anordnung verbindet. Eine darauf gerichtete Würdigung zwingt jedoch dazu, die Schutzbereichanordnung nicht für einen Verwaltungsakt, sondern für eine Rechtsverordnung zu halten: Der von einer Schutzbereichanordnung betroffene Personenkreis ist unbestimmt und individuell auch nicht bestimmbar. Das zeigt bereits das - in seiner Bedeutung im Vordergrund stehende - Veränderungsverbot nach § 3 Abs. 1 SchBG. Dieses Veränderungsverbot richtet sich nicht nur an den Kreis der bei Erlaß der Anordnung dinglich oder obligatorisch Berechtigten, sondern darüber hinaus auch an alle Rechtsnachfolger. Noch deutlicher ist diese Unbestimmtheit des Adressatenkreises bei § 5 Abs. 2 SchBG. Das Verbot, "ein als Schutzbereich gekennzeichnetes Gebiet oder seine Anlagen ganz oder teilweise ohne Genehmigung zu fotografieren oder Zeichnungen, Skizzen oder andere Darstellungen davon anzufertigen", besteht für jedermann. Die mit der Schutzbereichanordnung verbundenen Rechtsfolgen sind aber nicht nur nach ihrem Adressatenkreis unbestimmt, sondern, darüber hinaus - zumindest überwiegend - auch von einem nur abstrakten Gehalt in dem Sinne, daß sie erst in Vollzugsakten unmittelbare Aktualität erlangen. Das hat bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. § 3 SchBG etwa begründet eine Genehmigungspflicht, die als Belastung der Betroffenen erst in Erscheinung tritt, sobald eine von ihnen beantragte. Genehmigung versagt wird. § 4 SchBG enthält nur eine Ermächtigung der Schutzbereichbehörden, durch Einzelakt die landwirtschaftliche Nutzung der innerhalb des Schutzbereichs gelegenen Grundstücke zu beschränken. Ebenso werden die in § 6 SchBG vorgesehenen Duldungspflichten erst verbindlich, wenn im Einzelfall eine entsprechende Anordnung ergangen, ist. Aus alledem ergibt sich, daß die mit einer Schutzbereichanordnung getroffene Regelung ihrem Wesen nach Rechtssatz, d.h. unter den hier gegebenen Umständen: daß sie indem Wesen nach Rechtsverordnung ist. Darin tritt - was Unterschiede in Einzelheiten nicht ausschließt - die innere Verwandtschaft zwischen der Schutzbereichanordnung nach § 2 SchBG und anderen "Gebietserklärungen" zutage, wie sie beispielsweise bei der Erklärung zum Natur- oder Landschaftsschutzgebiet und der Erklärung zum Wasserschutzgebiet vorgesehen sind (vgl. zu ersterem die §§ 4 f. NatSchG, § 7 Abs. 2 und 5 NatSchDVO sowie den Beschluß vom 18. Januar 1958 - BVerwG I B 184.57-, Urteil vom 17. Juli 1958 - BVerwG I C 203.57 [NJW 1958, 1600], Beschluß vom 4. April 1963 - BVerwG I CB 18.62 - [DVBl. 1963, 441]; zu letzterem das Urteil vom 15. März 1968 - BVerwG IV C 5.67 - [DVBl. 1968, 596]; vgl. außerdem zu § 9 a Abs. 3 und 4 FStrGOVG Bremen, Urteil vom 2. August 1963 - a BA 11/63 - [DVBl. 1965, 608]).

20

Die Qualität der Schutzbereichanordnung als Rechtsverordnung hat zur Folge, daß ihr mit einer Anfechtungsklage nicht begegnet werden kann. Darin liegt keine - etwa mit Rücksicht auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG bedenkliche - Verkürzung des Rechtsschutzes. Ein hinreichender Rechtsschutz ist eben deshalb gewährleistet, weil die der Schutzbereichanordnung angeschlossenen Rechtsfolgen, um wirksam zu werden, noch einer weiteren Anordnung bedürfen. Bei Klagen, die sich gegen diese weiteren Anordnungen richten, ist inzident auch die Zulässigkeit der zugrunde liegenden Schutzbereichanordnung zu prüfen. Die Effektivität dieses Rechtsschutzes wird zudem durch das sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ergebende Verbot sichergestellt, ohne zwingenden Grund eine Maßnahme so kurzfristig anzuordnen und durchzuführen, daß dem Betroffenen keine ausreichende Zeit zur Erlangung des ihm gesetzlich zustehenden Rechtsschutzes verbleibt (vgl. die Urteile vom 2. September 1963 - BVerwG I C 142.59 - [BVerwGE 16, 289] und vom 29. Oktober 1963 - BVerwG I C 8.63 - [BVerwGE 17, 83]). Außerdem wirkt sich in diesem Zusammenhange aus, daß sich der mit § 40 Abs. 1 VwGO eröffnete Rechtsschutz nicht auf die (nachträgliche) Anfechtung von Verwaltungsakten beschränkt, sondern auch den vorbeugenden Rechtsschutz einschließt und der Betroffene deshalb, sofern dies ein entsprechend dringliches Rechtsschutzinteresse gebietet, nicht den Erlaß von Vollzugsanordnungen abzuwarten braucht, um einen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können.

21

Die mit der Klage verfolgten Hilfsanträge sind ebenfalls unzulässig. Ein Anspruch auf Aufhebung der Schutzbereichanordnung als einer Rechtsverordnung steht den Klägerinnen gegen die Beklagte nicht zu. Der Feststellungsantrag andererseits ist unzulässig, weil allein durch den Erlaß der Schutzbereichanordnung zwischen den Klägerinnen und der Beklagten noch kein (konkretes und deshalb) feststellbares Rechtsverhältnis entstanden ist.

22

Auf die Frage, ob die von den Klägerinnen angefochtene Schutzbereichanordnung als Rechtsverordnung wirksam erlassen worden ist, kommt es für die Entscheidung nicht an. Zur Klarstellung mag dazu jedoch immerhin folgendes gesagt werden: Der Senat trägt keine Bedenken, die in § 2 Abs. 1 SchBG enthaltene Ermächtigung in Richtung auf die Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG für hinreichend bestimmt zu halten. Diese Ermächtigung wird namentlich durch die Regelungen in § 1 Abs. 4 und § 2 Abs. 2 SchBG zusätzlich eingegrenzt. Daß sie keine Angaben darüber enthält, wo ein Schutzbereich anzuordnen ist, liegt in der Natur der Sache, Der Schutzbereich ist abhängig von einem Verteidigungsvorhaben, über dessen Standort das Gesetz nach dem Wesen der Dinge keine Bestimmung treffen kann. Der Senat hält weiter auch für unbedenklich, daß die angefochtene Schutzbereichanordnung nicht im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 [BGBl. S. 23]). Das war nicht erforderlich, weil das Schutzbereichgesetz selbst zur Frage der Verkündung eine Sonderregelung enthält. Zutreffend ist endlich auch, daß die Wehrbereichsverwaltung für die Form der öffentlichen Bekanntmachung auf die Vorschriften des Gemeinderechts Bezug genommen hat. Das entspricht der in § 2 Abs. 1 Satz 3 SchBG enthaltenen Verweisung auf die, ortsübliche Weise der öffentlichen Bekanntmachung. Ungeklärt ist allerdings, ob die formgerechte Verkündung der Schutzbereichanordnung nicht deshalb in Frage zu stellen ist, weil die Schutzbereichanordnung für die Abgrenzung des Gebietes auf einen seinerseits nicht veröffentlichten Plan verweist. Ob dabei den Grundsätzen des Urteils vom 27. Januar 1967 - BVerwG IV C 105.65 - [BVerwGE 26, 129 [BVerwG 27.01.1967 - IV C 105/65]] genügt wurde, läßt sich in Ermangelung einschlägiger Feststellungen gegenwärtig nicht abschließend sagen.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3. 000 DM festgesetzt.

Prof. Külz
Klein zugleich für den wegen Erkrankung an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Oswald
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler