Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1993, Az.: IV ZR 179/92
Beweiserleichterungen; Diebstahlsentschädigung; Rückforderungsprozeß des Versicherers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1993
- Aktenzeichen
- IV ZR 179/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15077
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 812 BGB
- § 12 AKB
Fundstellen
- BGHZ 123, 217 - 224
- BB 1993, 1832-1834 (Volltext mit amtl. LS)
- DAR 1993, 463-465 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1993, 659 (Kurzinformation)
- MDR 1993, 1055-1056 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1993, 1056
- NJ 1993, 576 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1993, 2678-2680 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1993, 429-430 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1993, 1263 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1993, 1007-1009 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1993, 1312-1314 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1997, 201-202 (Urteilsbesprechung von RA Dr. Joachim Boetzinger)
- zfs 1993, 345-347 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Beweiserleichterungen, die dem eine Diebstahlsentschädigung beanspruchenden VN zugebilligt werden, kommen dem Versicherer im Rückforderungsprozeß nicht zugute.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Rückzahlung von Versicherungsleistungen.
Der Beklagte hatte bei der Klägerin für den von ihm als Leasing-Fahrzeug erworbenen Pkw vom Typ Chrysler ES eine Vollkaskoversicherung genommen. Er teilte der Klägerin am 15. Mai 1990 mit, daß ihm das Fahrzeug am Vortag kurz nach Mitternacht in Düsseldorf gestohlen worden sei. Die Klägerin zahlte daraufhin einen der Höhe nach streitigen Betrag an die Leasinggeberin und 8.423, 56 DM an den Beklagten. Am 3. Juli 1990 entdeckte die Polizei das Fahrzeug im Parkhaus 2 des Düsseldorfer Flughafens. Die Klägerin folgert aus dem Zustand des Fahrzeuges bei Wiederauffinden, daß es dem Beklagten nicht gestohlen worden sein könne. Sie verlangt Rückzahlung der von ihr erbrachten Leistungen sowie Erstattung von in der Höhe streitigen Abschlepp- und Verwahrkosten abzüglich des streitigen Restwertes des Fahrzeuges.
Das Landgericht hat die Klage in Höhe von 178, 98 DM Kosten für die Erstellung eines Schlüsselgutachtens rechtskräftig abgewiesen und sie im übrigen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (VersR 1993, 309). Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der vollen Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Die Klägerin als Versicherer ist nicht etwa infolge eines Anerkenntnisses gehindert, die erbrachten Versicherungsleistungen zurückzufordern. Allein die bedingungsgemäße Bezahlung des angemeldeten Anspruches bindet den Versicherer nicht, wenn sich später herausgestellt, daß in Wirklichkeit kein Anspruch bestand (BGHZ 66, 250 ff., vollständig abgedruckt VersR 1977, 471, dazu Anm. Bukow LM AVB f. Unfallvers. § 11 Nr. 1).
Der Beklagte ist für diese Forderung passivlegitimiert. Der Rückforderungsanspruch des Versicherers richtet sich auch dann, wenn es um die Kaskoentschädigung für ein Leasingfahrzeug geht, gegen den Versicherungsnehmer. Allerdings zahlt der Versicherer wegen des Sicherungsscheins die Entschädigung oder - wie hier - ihren wesentlichen Anteil direkt an den Leasinggeber. Bereicherungsschuldner ist in einem solchen Fall wie bei der Abtretung von Forderungen aus dem Versicherungsvertrag aber der Versicherungsnehmer. Das hat in Fortführung seiner Rechtsprechung der XII. Zivilsenat entschieden (vgl. BGHZ 105, 365 und Urteil vom 10. 3. 1993 - XII ZR 253/91XII ZR 253/91 - r+s 1993, 239, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dem schließt der erkennende Senat sich an.
2. Nach Meinung des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung davon ab, ob der klagenden Versicherung für den Anspruch aus § 812 BGB Beweiserleichterungen zugute kommen. Der vorgetragene Sachverhalt lasse auch unter Auswertung der polizeilichen Ermittlungsergebnisse und bei einer Gesamtschau der unstreitigen und unter Beweis gestellten Indizien weder die Feststellung eines Diebstahls noch die eines Nicht-Diebstahls zu. Das werde auch von den Parteien nicht verkannt.
Bei der Entscheidung dieser Rechtsfrage hat sich das Berufungsgericht der Auffassung angeschlossen, nach der die Beweiserleichterungen, die dem eine Diebstahlsentschädigung beanspruchenden Versicherungsnehmer zugebilligt werden, auch dem Versicherer im Rückforderungsprozeß zugute kommen sollen. Er müsse mithin nur darlegen und beweisen, daß es an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls fehle, oder daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für einen fingierten Diebstahl bestehe. Seit dem Wiederauffinden des Fahrzeuges fehle es - wie schon das Landgericht zutreffend dargelegt habe - am äußeren Bild eines Diebstahls.
3. Es ist umstritten, welche Anforderungen nach dem Wiederauffinden eines als gestohlen gemeldeten Fahrzeugs an die Beweisführung des Versicherers zu stellen sind, der die gezahlte Entschädigung zurückfordert.
a) Nach einer Auffassung muß der Versicherer den vollen Nachweis dafür erbringen, daß kein Diebstahl stattgefunden hat (OLG Köln VersR 1989, 1073[OLG Köln 14.09.1989 - 5 U 23/89]; VersR 1990, 484; OLG Oldenburg VersR 1991, 64[OLG Oldenburg 04.10.1989 - 2 U 120/89]; Martin, VersR 1978, 392, 396 und Sachversicherungsrecht 3. Aufl. Y I Rdn. 23). Diese Ansicht stützt sich darauf, durch die Zahlung sei eine Umkehr der Beweislast eingetreten. Nach allgemeinen Regeln trage derjenige, der eine zur Erfüllung einer Verbindlichkeit erbrachte Leistung zurückfordere, die Beweislast für das Fehlen des Rechtsgrundes der Leistung. Diese Beweislastverteilung gelte auch für Rückforderungsansprüche des Versicherers. Die dem Versicherungsnehmer eingeräumte Beweiserleichterung für den Nachweis des Versicherungsfalles könne nicht auf den gesetzlichen Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung übertragen werden.
b) Bei der Frage, worin der Rechtsgrund für die vom Versicherer geleistete Zahlung liegt, setzt die andere Auffassung an. Nach dieser hat der Versicherer lediglich zu beweisen, daß es an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit für einen Diebstahl fehlt oder daß eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für dessen Vortäuschung besteht (OLG Hamm VersR 1987, 480; 1988, 1288[OLG Hamm 14.10.1987 - 20 U 4/87]und 1992, 180; OLG Saarbrücken VersR 1989, 953[OLG Saarbrücken 01.03.1989 - 5 U 47/88]; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG 25. Aufl. § 55 Anm. 3c; Knoche, MDR 1990, 965, 967f. [BGH 19.02.1990 - AnwSt R 11/89]; Bach/Langheid, Aktuelle Rechtsfragen der Versicherungsvertragspraxis 2. Aufl. S. 348f.; Demuth, Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins Bd. 13 S. 22, 35f.). Der rechtliche Grund für die Entschädigungsleistung des Versicherers sei regelmäßig nicht der Eintritt des Versicherungsfalles, also der tatsächlich erfolgte Diebstahl. Der rechtliche Grund für die Zahlung sei vielmehr in aller Regel die Vereinbarung der Parteien, daß der Versicherer schon dann zur Leistung verpflichtet sei, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen Diebstahl bestehe und es an einer erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung des Diebstahls fehle.
4. Der Senat folgt der Auffassung, daß der Versicherer im Rückforderungsfall bei der Fahrzeugversicherung das Fehlen des Rechtsgrundes für die von ihm erbrachte Entschädigungsleistung beweisen muß, ohne dafür Beweiserleichterungen in Anspruch nehmen zu können. Rechtsgrund für seine Zahlung ist der Eintritt des Versicherungsfalles "Entwendung" im Sinne von § 12 (1) I b) der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB).
a) Die Annahme, die konkludente Absprache der Vertragspartner über die Verschiebung des Eintrittsrisikos im Entwendungsfall verschaffe dem Versicherungsnehmer eine eigene, richterrechtliche Anspruchsgrundlage neben derjenigen aus den Versicherungsbedingungen, geht fehl. Auch nach dieser Vereinbarung bleibt es dabei, daß der Versicherer nur dann zur Leistung verpflichtet ist, wenn der Versicherungsfall eingetreten, wenn die Entwendung tatsächlich erfolgt ist. Die dem Versicherungsvertrag zu entnehmende Abrede betrifft nur die Frage nach dem Beweismaß, das bei Streit der Vertragsparteien über den Eintritt des Versicherungsfalles vertragsgemäß für die zu beweisende Entwendung erforderlich sein soll. Ohne diese bedingungsgemäße Herabsetzung des Beweismaßes zu seinen Gunsten wäre die Versicherung für den Versicherungsnehmer ohne Wert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats muß infolge dieser stillschweigenden Einigung über die Herabsetzung des Beweismaßes der Versicherungsnehmer nicht den vollen Nachweis des Diebstahls führen. Er muß nur das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweisen, also ein Mindestmaß von Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf die Entwendung zulassen (BGHZ 79, 54, 59, Urteile vom 5. 10. 1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29, vom 12. 4. 1989 - IVa ZR 83/88 - VersR 1989, 587, zuletzt vom 17. 3. 1993 - IV ZR 11/92 - VersR 1993, 571).
Hat der Versicherungsnehmer dies bewiesen, dann steht fest, daß der Versicherungsfall eingetreten ist, nicht etwa nur, daß er als eingetreten gilt. Darin liegt die vom Senat hervorgehobene materiell-rechtliche Risikozuweisung.
b) Einen Rückzahlungsanspruch nach § 812 BGB hat der Versicherer nur, wenn der Rechtsgrund für die von ihm erbrachte Zahlung nicht besteht. Er muß darlegen und im Streitfall beweisen, daß in Wahrheit der seiner Zahlung zugrundeliegende Versicherungsfall "Entwendung" nicht stattgefunden hat. Eine der Herabsetzung des Beweismaßes für den Versicherungsnehmer entsprechende Beweiserleichterung kann für den Rückforderungsanspruch nur in Frage kommen, wenn sie ebenfalls den Vereinbarungen entnommen werden kann, die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegen. Das ist jedoch zu verneinen.
aa) Den maßgeblichen Versicherungsbedingungen, also hier den AKB, kann eine Regelung, wonach dem Versicherer eine Beweismaßabsenkung dann vertraglich zugute kommen soll, wenn er nach dem Wiederauffinden des als gestohlen gemeldeten Fahrzeugs den gesetzlichen Anspruch aus § 812 BGB geltend macht, auch nicht im Ansatz entnommen werden. Sie liegt nicht wie diejenige für den vom Versicherungsnehmer zu führenden Entwendungsbeweis nach Sinn und Zweck der Diebstahlsversicherung so auf der Hand, daß sie als stillschweigend vereinbart anzusehen ist. Der Versicherungsnehmer will durch Zahlung der vom Versicherer kalkulierten Prämie vollen Versicherungsschutz für das Fahrzeug erreichen. Er will die für den Fall der Entwendung zugesagte Entschädigung stets und nicht nur in dem Ausnahmefall erhalten, daß er den Vollbeweis führen kann. Das hat auch der Versicherer in seine Vorstellung aufgenommen.
Dagegen sind die Parteien des Versicherungsvertrages bei dessen Abschluß sich nicht auch einig darüber, daß nach Zahlung der Entschädigung diese schon dann wieder herauszugeben ist, wenn später unter veränderten Umständen die frühere - erleichterte - Beweisführung zwar widerlegt, aber andererseits nicht bewiesen werden kann, daß der Versicherungsfall in Wirklichkeit nicht eingetreten ist. Dann müßte jeder Versicherungsnehmer in jedem Entwendungsfall gegebenenfalls noch nach langer Zeit sogar Zufallszeugen benennen können. Das wird ihm jedoch vom Versicherungsvertrag nicht zugemutet.
Bleibt nach dem Wiederauffinden des Fahrzeugs in tatsächlicher Hinsicht unklar, ob es tatsächlich gestohlen war oder nicht, dann wird wegen der dem Versicherungsvertrag innewohnenden Verschiebung des Eintrittsrisikos im Wege der materiell-rechtlichen Risikozuweisung der Versicherer mit dieser Unklarheit belastet (Senatsurteil vom 5. 10. 1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29 unter I. 1. b)). Die Grauzone der ungeklärten Fälle liegt im Risikobereich des dafür bezahlten Versicherers (Hoegen in dem von Bach herausgegebenen Symposion "80 Jahre VVG" S. 256).
bb) Für eine Beweismaßabsenkung auch zugunsten des Versicherers besteht kein Bedürfnis.
Die Mißbrauchsgefahr, der die Diebstahlsversicherer ausgesetzt sind, ist bereits durch die dem Vertrag zu entnehmende stillschweigende Risikoverteilung entscheidend eingeschränkt. Der Versicherer braucht nämlich dann nicht zu zahlen, wenn es ihm gelingt, konkrete Tatsachen nachzuweisen, die die Annahme z.B. einer Vortäuschung des Versicherungsfalles mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen (zur Kasuistik vgl. z.B. Knappmann in Prölss/Martin, VVG 25. Aufl. AKB § 12 Anm. 3b oder Demuth in Beweiserleichterungen im Haftpflicht- und Versicherungsrecht aaO S. 29).
Damit sind die Beweismöglichkeiten für den Versicherer noch nicht erschöpft. Er braucht nicht nur bei erheblicher Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung nicht zu zahlen. Seine Zahlungspflicht entfällt bereits dann, wenn der Versicherungsnehmer die Mindesttatsachen zur Bejahung des äußeren Bildes nicht beweisen kann. Indiztatsachen, die z.B. mangels Glaubhaftigkeit der Aussage oder mangels Glaubwürdigkeit der Beweisperson bei solcher Beweisführung für den Versicherungsnehmer sich negativ auswirken, können, wenn sie schon auf das äußere Bild zu beziehen sind, den Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers scheitern lassen. Scheitert er daran nicht, dann kann der Versicherer solche Indiztatsachen immer noch einmal zusätzlich zu anderen, nicht für das äußere Bild bedeutsamen Umständen bei der Frage nach der erheblichen Wahrscheinlichkeit heranziehen.
Schließlich ist es gerade dann, wenn das angeblich gestohlene Fahrzeug wieder aufgefunden wird, keineswegs aussichtslos, den sogenannten Vollbeweis für den Nichtdiebstahl zu führen. Angesichts der heute den Sachverständigen bei deren Untersuchung zur Verfügung stehenden Möglichkeiten kann nicht nur in Ausnahmefällen der Grad der Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Versicherungsnehmer bei der angeblichen Entwendung mitgewirkt oder jedenfalls diese zugelassen haben muß, so hoch sein, daß vernünftige Zweifel an der Beteiligung nicht mehr verbleiben (vgl. etwa OLG Oldenburg VersR 1991, 64[OLG Oldenburg 04.10.1989 - 2 U 120/89]). Diese Art der Beweisführung gibt es im Versicherungsvertragsrecht nicht selten. Sie wird vom Tatrichter bei der Frage nach der Herbeiführung des Versicherungsfalles im Sinne von § 61 VVG ebenso mit Billigung des Senats (z.B. Nichtannahmebeschluß vom 26. 2. 1992 - IV ZR 128/91 - VersR 1992, 1258) angewendet wie bei dem vom Versicherer zu führenden Freiwilligkeitsbeweis in der Unfallversicherung (Senatsurteil vom 17.4. 1991 - IV ZR 61/90 - r+s 1991, 285; vgl. auch Hansen, Beweislast und Beweiswürdigung im Versicherungsvertragsrecht, Diss. 1990, S. 197f.).
5. Gleichwohl kann der erkennende Senat nicht abschließend zugunsten des Beklagten entscheiden.
Das Berufungsgericht hat zur Frage des äußeren Bildes eines Diebstahls folgende Feststellungen getroffen: Das Fahrzeug wurde aufgefunden mit unbeschädigter Lenkradsperre, mit unbeschädigtem Zündschloß und ohne Anzeichen dafür, daß die Zündung kurzgeschlossen worden war. Das Fahrzeug kann also nur mit einem passenden Schlüssel gefahren worden sein. An den Originalschlüsseln, die samtlich vom Beklagten übergeben und vom Sachverständigen überprüft worden sind, gab es keine Abtastspuren, die auf ein Nachmachen eines Schlüssels hingewiesen hätten. Somit hatten die vorhandenen Einbruchsspuren an der Fahrertür und Beschädigungen im Bereich der Lenksäulenunterkante keinen Einfluß auf die Betriebsmöglichkeiten des Fahrzeugs. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin darauf hingewiesen, daß diese demgemäß falschen Spuren zusätzliche Indizien für eine Beteiligung des Beklagten sind. Im Urteil des Landgerichts, auf das sich das Berufungsurteil ausdrücklich bezieht, heißt es weiter, es bestehe zwar die theoretische Möglichkeit, daß sich ein Unbekannter die Schlüsselnummer verschafft und mittels dieser einen Nachschlüssel habe fertigen lassen. Es sei aber völlig unwahrscheinlich, daß dieser Unbekannte das Fahrzeug des in Hannover ansässigen Beklagten nachts in Düsseldorf gefunden habe. Der Hinweis des Beklagten, Spuren an den Felgen und den Reifenflanken könnten darauf hinweisen, daß das Fahrzeug mit einer Hubvorrichtung an den späteren Auffindeort geschleppt worden sein könne, hält das Berufungsgericht für reine Spekulation, zumal ihm, worauf die Klägerin hinweise, schon die falschen Einbruchsspuren entgegenstünden.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe bei dieser Würdigung Umstände zugunsten des Beklagten nicht in gebotenem Umfang berücksichtigt, hat der Senat geprüft. Sie greift nicht durch (§ 565a ZPO).
Das Berufungsgericht muß im Hinblick darauf die bei seiner Entscheidung vorausgesetzte Auffassung noch einmal überprüfen, daß weder ein Diebstahl noch ein Nicht-Diebstahl feststellbar sei. Diese Auffassung steht möglicherweise in Widerspruch zu den genannten Feststellungen und deren Würdigung. Sie wird im Berufungsurteil nicht näher begründet. Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht durch seine rechtlich unzutreffende Ansicht, auch dem Versicherer stünden für den Rückforderungsanspruch Beweiserleichterungen zu, sich den Blick dafür verstellt hat, daß die Klägerin möglicherweise den sogenannten Vollbeweis dafür geführt hat, daß keine Entwendung vorliegt. Das angefochtene Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit dieses prüft, ob es sich von der Nichtentwendung überzeugen kann.