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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.02.1990, Az.: AnwSt R 11/89

Werbeverbot; Rechtsanwalt; Verein; Titelführung auf Briefkopf

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.02.1990
Aktenzeichen
AnwSt R 11/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 37, 69 - 75
  • BB 1990, 949-950 (Volltext)
  • MDR 1990, 1133 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 1739-1740 (Volltext mit amtl. LS)
  • Stbg 1990, 427-428 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1990, 537-539

Amtlicher Leitsatz

Zum Werbeverbot für den Rechtsanwalt: Titelführung auf Briefkopf eines Vereins nicht standeswidrig.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
in der Sitzung vom 19. Februar 1990,
an der teilgenommen haben:
Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Dr. Lepa, Dr. Schmitz,
sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. von Hase als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1989 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision und die dem Rechtsanwalt durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt wegen Verletzung der Standespflichten zu einer Geldbuße von 2.000 DM verurteilt. Auf seine Berufung hat der Ehrengerichtshof den Rechtsanwalt freigesprochen. Mit der - vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen - vom Ehrengerichtshof zugelassenen Revision rügt der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Hamm die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

I.

Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, seine Pflichten als Rechtsanwalt durch standeswidrige Werbung verletzt zu haben. Er ist seit etwa zwanzig Jahren Vorsitzender des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins für B. und Umgebung. Dieser Verein hat in seinem Schriftverkehr mit Mitgliedern und Dritten Briefbögen verwendet, in denen die drei Vorstandsmitglieder je mit ihrer Berufsbezeichnung aufgeführt sind, so der Betroffene mit dem Zusatz "Rechtsanwalt und Notar". Dem hat der Rechtsanwalt zugestimmt. Deswegen wurde gegen ihn bereits durch rechtskräftiges Urteil des Ehrengerichts vom 25. September 1985 eine Warnung verhängt.

3

Die erneute Verurteilung des Rechtsanwalts wegen fortgesetzter Duldung des beanstandeten Verhaltens hat der Ehrengerichtshof aufgehoben. Er hat den Rechtsanwalt freigesprochen und unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171, 196) ausgeführt, daß das Verhalten des Rechtsanwalts die Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung nicht berühre. Diese sei bei einem reklamehaften "Sich-Herausstellen" betroffen. Die Aufnahme der Berufsbezeichnung in dem Briefkopf stelle aber weder eine Anpreisung der anwaltlichen Leistung noch ein sensationelles Herausstellen der eigenen Person dar.

4

Die Staatsanwaltschaft ist der Auffassung, daß ein reklamehaftes "Sich-Herausstellen" vorliege, weil der Rechtsanwalt gegenüber Mitgliedern des Vereins als "Rechtsfachmann" erscheinen wolle und die Absicht verfolge, "aus dem Bereich der Immobilien" mit Mandaten bedacht zu werden.

5

II.

Die Darlegungen des Ehrengerichtshofs halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand. Das dem Rechtsanwalt zur Last gelegte Verhalten verstößt nicht gegen das berufsrechtliche Werbeverbot.

6

1.

Zutreffend ist der vom Ehrengerichtshof angenommene Ausgangspunkt. Dem Rechtsanwalt ist standeswidrige Werbung verboten.

7

a)

Das Verbot anwaltlicher Werbung findet seine Grundlage in § 43 BRAO. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BGHSt 28, 183, 189; Urteile vom 13. Mai 1985 - AnwSt (R) 1/85 = NJW 1985, 2959 f und vom 23. März 1987 - AnwSt (R) 26/87 = BGHR BRAO § 43 Satz 2 standeswidrig 3), gehört es zu den Pflichten des Rechtsanwalts, nicht in unzulässiger Weise für seine Praxis zu werben. In seinem Kern läßt sich das Werbeverbot aus den Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung ableiten, die das Berufsbild des Rechtsanwalts festlegen. Der Rechtsanwalt ist gemäß § 1 BRAO ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Er übt einen freien Beruf, aber kein Gewerbe aus (§ 2 BRAO). Mit diesen Prinzipien läßt sich nicht vereinbaren, daß der Rechtsanwalt wie ein Gewerbetreibender um Aufträge wirbt. Diesen - auch für andere freie Berufe gültigen - Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung (BVerfGE 36, 212, 219;  57, 121, 133;  71, 162, 172) und zuletzt auch in seiner Entscheidung vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 196, 205 f) bestätigt.

8

Zum Werbeverbot hatte die Bundesrechtsanwaltskammer gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 BRAO in §§ 2, 3 Abs. 1, §§ 69 ff der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts (Ausgabe 1987) - im folgenden: Richtlinien - nähere Aussagen gemacht. Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1987 (BVerfGE 76, 171 und 76, 196; vgl. auch BGHSt 35, 200 [BGH 08.02.1988 - AnwSt R 18/87]) können die Richtlinien nicht mehr als Hilfsmittel bei der Konkretisierung der sich aus der Bundesrechtsanwaltsordnung ergebenden Standespflichten herangezogen werden. Lediglich für eine Übergangszeit komme den Richtlinien noch eine begrenzte rechtserhebliche Funktion zu, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege unerläßlich sei (BVerfGE 76, 171, 188;  196, 205 f). Weiterhin anwendbar ist, so hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt (BVerfGE 76, 196, 205 f), das Verbot der gezielten Werbung um Praxis und erst recht der irreführenden Werbung; bei der in den Richtlinien ebenfalls genannten Pflicht, den "Anschein" unzulässiger Werbung zu vermeiden, könnten - sofern damit mehr ausgesagt werden solle, als daß es auf den Eindruck ankomme, den das anwaltliche Verhalten auf das Publikum mache - Zweifel an der Unerläßlichkeit für die Rechtspflege bestehen, zumindest sei diese Pflicht in der Übergangszeit zurückhaltend anzuwenden und auf das in § 2 Abs. 2 der Richtlinien beanstandete "sensationelle Herausstellen" zu beschränken.

9

Jede Bestimmung des Inhalts und der Reichweite des berufsrechtlichen Werbeverbots muß im Auge behalten, daß es sich um eine Berufsausübungsregelung handelt, die im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG ausgelegt werden muß und die deshalb den aus dieser Verfassungsvorschrift folgenden materiellen Anforderungen genügen muß, wie sie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelt hat (vgl. BVerfGE 76, 196, 207).

10

2.

Im Ergebnis zutreffend hat der Ehrengerichtshof angenommen, daß das Verhalten des Rechtsanwalts nicht unter das berufsrechtliche Werbeverbot fällt.

11

Der Ehrengerichtshof hat ausgeführt, der Rechtsanwalt müsse schon deshalb freigesprochen werden, weil sein Verhalten die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht beeinträchtige. Wenn damit darauf abgestellt sein sollte, welche Auswirkungen das individuelle Verhalten dieses Rechtsanwalts auf das Funktionieren der Rechtspflege hätte, so könnte dem nicht zugestimmt werden. Maßstab für die Bestimmung, ob eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege vorliegt, kann nicht der Einzelfall sein. Für die Auslegung des Werbeverbots und die Bestimmung seiner Reichweite muß immer eine abstrakte Betrachtungsweise Platz greifen. Es kommt darauf an, ob das betreffende Verhalten, wenn es allgemeine Übung würde, die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege beeinträchtigen könnte.

12

Die Entscheidung des Ehrengerichtshofs ist aber jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Das Verhalten des Rechtsanwalts stellt keine gegen Berufspflichten verstoßende Werbung dar.

13

a)

Werbung ("gezielte Werbung") ist ein Verhalten, das planvoll darauf angelegt ist, andere dafür zu gewinnen, die Leistungen des Werbenden (oder eines Dritten, für den geworben wird) in Anspruch zu nehmen (vgl. dazu das Zitat in BVerfGE 71, 162, 167; Prinz, Anwaltswerbung, 1986, S. 57). Ob diese Merkmale erfüllt sind, ist nach objektiven Kriterien zu ermitteln. Maßgebend dafür ist in erster Linie die Verkehrsanschauung. Das entspricht auch der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, 196, 206), wenn es ausführt, daß die Beurteilung nach dem Eindruck vorzunehmen ist, den das anwaltliche Verhalten auf das Publikum macht.

14

Nach der Verkehrsauffassung handelt es sich um Werbung in diesem Sinne nicht nur dann, wenn sich jemand mit positiven Bewertungen der eigenen Fähigkeiten und Leistungen oder mit Aufforderungen zur Inanspruchnahme der Leistungen an das Publikum wendet. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aller Umstände können vielmehr auch sonstige Gründe das Urteil rechtfertigen, das betreffende Verhalten sei darauf angelegt, andere für die Inanspruchnahme der Leistungen zu gewinnen. Es genügt allerdings nicht, daß ein Verhalten (lediglich) die Wirkung hat, daß der Leistungserbringer und seine Leistungen beim Publikum weiter bekannt werden und sich dies für ihn umsatzfördernd auswirkt; entscheidend ist vielmehr, ob das Verhalten nach der Verkehrsanschauung darauf angelegt ist, diese Wirkung zu erreichen. Die Umsatzförderung muß nicht der einzige Zweck des zu beurteilenden Verhaltens sein, sondern es mag auf andere Gründe mit zurückzuführen sein.

15

Ist ein Verhalten als Werbung zu bewerten, so hat sich die Prüfung anzuschließen, ob es sich nach den oben zu 1 genannten Grundsätzen um eine berufsrechtlich nicht erlaubte Werbung handelt. Schranken ergeben sich dabei sowohl hinsichtlich des Inhalts der Werbung, insbesondere durch das Verbot der Eigenbewertung von Leistungen, wie auch hinsichtlich der Art der eingesetzten Werbemittel, insbesondere solcher, deren Einsatz für die gewerbliche Wirtschaft typisch ist (wie etwa Zeitungsinserate, Rundfunk- oder Fernsehwerbung, Verwendung von Markenzeichen). Den Abgrenzungen ist hier im einzelnen jedoch nicht weiter nachzugehen.

16

b)

Das Verhalten, das Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, stellt nämlich keine Werbung in dem oben dargestellten Sinne dar. Es ist weithin üblich, daß Personen - Angehörige der verschiedensten Berufe - im sozialen Raum, so auch bei der Mitarbeit in Vereinen und Verbänden, unter Erwähnung ihrer Berufsbezeichnung auftreten. Wenn ein Verein in seinen Drucksachen ohne besondere Hervorhebung die Vorstandsmitglieder mit der Berufsbezeichnung aufführt, so verbindet der Verkehr damit nicht die Vorstellung, die betreffende Person habe es darauf angelegt, bei den Empfängern der Vereinsdrucksachen oder in sonstigem weiteren Kreis um die Inanspruchnahme von Leistungen zu werben. Bei Angehörigen freier Berufe wird es sich freilich häufig auch für den Umfang ihrer Berufstätigkeit günstig auswirken können, wenn sie unter ihrer Berufsbezeichnung weiter bekannt werden. Allein wegen dieser Wirkung kann die Angabe der Berufsbezeichnung der Vorstandsmitglieder in den Vereinsdrucksachen nicht als Werbung angesehen werden. Das zeigt sich zusätzlich darin, daß Vorstandsmitglieder auch Angehörige solcher Berufe sein können, bei denen die Annahme von vornherein ausscheidet, es könne ein Interesse an Werbung im Spiele sein. Es ist nach der Verkehrsauffassung aber auch nicht gerechtfertigt, hier je nach Beruf zu unterscheiden.

17

Damit ist nicht gesagt, daß die Angabe der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" im öffentlichen Auftreten oder in Verlautbarungen, die an die Öffentlichkeit oder an einen größeren Personenkreis gerichtet sind, stets außerhalb des Werbeverbots liege. Mit Rücksicht auf die Art des eingesetzten Werbemittels oder auf andere Umstände kann das Urteil gerechtfertigt sein, es handle sich um ein Verhalten, das auf die Förderung der Inanspruchnahme der Leistungen angelegt sei. Die Umstände des vorliegenden Falles ergeben dies aber nicht. Anders könnte es dann liegen, wenn der Rechtsanwalt bewußt eine werbeträchtige Beziehung zwischen seiner Berufstätigkeit als Anwalt und seiner Mitwirkung in Organisationen herstellt (vgl. BGHZ 106, 212, 216 - zum Werbeverbot für Notare). Dafür reicht aber die bloße Hinzufügung der Berufsbezeichnung in den Vereinsbriefbögen nicht aus.

18

Der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht vertritt die Meinung, im vorliegenden Fall begründe die Nennung der Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" auf den Briefbögen des Vereins die Qualität der Werbung, weil es sich um ein reklamehaftes "Sich-Herausstellen" handele. Dabei spiele eine besondere Rolle, daß der Verein ein Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzerverein sei. Der Rechtsanwalt wolle sich auf die genannte Weise als Fachmann für die diesen Personenkreis interessierende Rechtsberatung in Erinnerung bringen. Diese Auffassung teilt der Senat in der Gesamtbewertung nicht. Es ist mit zu berücksichtigen, daß es in erster Linie der Verein ist, der sich mit der Aufführung der Vorstandsmitglieder und ihrer Berufsbezeichnung gegenüber der Öffentlichkeit darstellt. Das führt freilich mittelbar auch zu weiterem Bekanntwerden des Vorstands. Diese Wirkung mag solchen Vorstandsmitgliedern, die Angehörige freier Berufe sind, willkommen sein. Aber ein reklamehaftes "Herausstellen" des Berufs oder der Tätigkeit als Rechtsanwalt liegt hierin nicht und unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts wertet jedenfalls die heutige Verkehrsanschauung, wie bereits ausgeführt wurde, das hier in Rede stehende Verhalten nicht als auf die Förderung des Umsatzes des Rechtsanwalts angelegte Werbung.

19

c)

Auf die Frage, ob das Verhalten des Rechtsanwalts - ohne die Merkmale der Werbung zu erfüllen - einen solchen Anschein erweckt hat, kommt es nicht an. Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen (BVerfGE 76, 196, 206) könnte ein solches - weitergehendes - Verbot allenfalls dann in Betracht kommen, wenn es sich um ein sensationelles Herausstellen handelt. Ein derartiges sensationelles Herausstellen - das dann im Ergebnis wohl auch schon Werbung wäre - liegt, wie bereits dargelegt, hier nicht vor.

Odersky
Laufhütte
Lepa
Schmitz
Schaefer
Weise
Hase