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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.02.1988, Az.: AnwSt (R) 18/87

Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft wegen Verstöße gegen das Gebot der Sachlichkeit; Heranziehung der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts als Hilfsmittel bei der konkretisierenden Auslegung der sich aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ergebenden Standespflichten; Verbale Entgleisungen in Schriftsätzen; Kritik an Entscheidungen der Asylbehörde; Vorwurf der Willkür gegenüber dem Amtsgericht; Beleidigung von Verfahrensbeteiligten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.02.1988
Aktenzeichen
AnwSt (R) 18/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11939
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
EGH Nordrhein-Westfalen - 28.04.1987

Fundstellen

  • BGHSt 35, 200 - 208
  • NJW 1988, 1099-1101 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1988, 163-165

Amtlicher Leitsatz

Sachlichkeitsgebot für Rechtsanwälte bei Abfertigung von Eingaben und Schriftsätzen. Die Bezeichnung von Justizbediensteten als "Hornochsen" und die Gleichsetzung von Verfahrensbeteiligten mit "unaufrichtigem Gesindel" und "Dummköpfen" sind eine Beleidigung von Verfahrensbeteiligten. Jedenfalls diese Äußerungen sind standeswidrig.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
in der Sitzung vom 8. Februar 1988,
an der teilgenommen haben:
Präsident des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Dr. Lepa, Dr. Schmitz sowie
die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Schaefer, Dr. Weise als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Rechtsanwalts wird das Urteil des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. April 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des Ehrengerichtshofs zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt wegen Verletzung der ihm obliegenden Pflichten zur gewissenhaften Ausübung seines Berufs zu einem Verweis und zu einer Geldbuße von 10.000 DM verurteilt. Der Ehrengerichtshof hat die Berufung des Rechtsanwalts gegen dieses Urteil verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat er es im Maßnahmeausspruch aufgehoben und den Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Mit der Revision rügt der Rechtsanwalt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

2

I.

Der heute 57 Jahre alte Rechtsanwalt ist seit dem 14. Februar 1961 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Gegen ihn sind bisher fünf standesrechtliche Maßnahmen verhängt worden: In den Jahren 1975 und 1976 hat ihn der Vorstand der

3

Rechtsanwaltskammer Düsseldorf wegen unsachlicher Äußerungen gerügt. In drei ehrengerichtlichen Verfahren - das erste ist im Jahre 1980, das zweite im Jahre 1981 und das dritte am Ende des Jahres 1983 abgeschlossen worden - ist er, ebenfalls wegen unsachlicher Äußerungen, jeweils zu einem Verweis, in zwei Fällen auch zu einer Geldbuße verurteilt worden. Dem nunmehr anhängigen Verfahren liegen mehrere Äußerungen zugrunde, und zwar vom 22. Dezember 1983, 4. Januar 1985, 12. Februar 1985, 22. März 1985, 24. April 1985, 3. Juni 1985 und 25. September 1985. Der Ehrengerichtshof hat sie als Verstöße gegen das Gebot der Sachlichkeit gewertet und hat ausgeführt, dies könne hier nur mit dem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft geahndet werden. Dabei hat er die früheren Ahndungen und das ihnen zugrunde liegende Verhalten berücksichtigt. Er hat ferner "entscheidendes Gewicht ... dem Umstand beigemessen", daß mit einer Änderung des Verhaltens des Rechtsanwalts nicht zu rechnen sei, was insbesondere auch eine Reihe von Äußerungen des Rechtsanwalts im anhängigen Verfahren zeige.

4

II.

Die Darlegungen des Ehrengerichtshofs halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

5

1.

Zutreffend ist der vom Ehrengerichtshof angenommene Ausgangspunkt: Der Rechtsanwalt ist zur Sachlichkeit verpflichtet.

6

a)

Dieses Gebot ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht wörtlich genannt. Es ist aber aus § 43 BRAO herzuleiten. Danach hat der Rechtsanwalt seinen Beruf gewissenhaft auszuüben; er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen. Der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zu entnehmen, daß der Rechtsanwalt diesen Pflichten nicht gerecht wird, der gegenüber Gerichten, Behörden, Kollegen und Parteien in einer Weise auftritt, die mit rechtlich zulässiger Rechtsverfolgung nicht zu vereinbaren oder die so unangemessen ist, daß sie eine ruhige und sachliche Erörterung des Rechtsfalles hindert. So hat der Bundesgerichtshof solche Handlungen als dem Rechtsanwalt verboten angesehen, die der Umgehung zulässiger staatlicher Anordnungen dienen (BGHSt 26, 304) oder durch die staatliche Organe unter Druck gesetzt werden sollen (BGHSt 9, 20) oder die verfahrensfremden Zwecken dienen (BGH StV 1981, 133). Als standeswidrig hat er darüber hinaus Äußerungen bezeichnet, deren einziger Zweck die Diffamierung anderer ist, wie die Stellung haltloser Strafanzeigen gegen einen Richter (BGHSt 27, 34, 40) [BGH 25.10.1976 - AnwSt R 5/76], die ohne objektive Anhaltspunkte aufgestellte Behauptung, ein Staatsanwalt habe bewußt gegen seine Dienstpflichten verstoßen (BGH, Urteil vom 12. November 1979 - AnwSt (R) 8/79), massive Angriffe auf die Ehre von Richtern, Anwälten und Parteien (BGH, Urteil vom 29. September 1986 - AnwSt (R) 17/86) oder pauschale Herabsetzungen von staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen (BGH, Beschluß vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 11/86).

7

b)

Das Gebot der Sachlichkeit folgt aus § 43 BRAO. Es entspricht, jedenfalls in seinem Kern, seit vielen Jahrzehnten der ständigen Übung und allgemeinen Rechtsüberzeugung (vgl. BVerfG NJW 1988, 191, 193 [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81]; Zuck NJW 1988, 175, 179). Es wird auch in den von der Bundesrechtsanwaltskammer festgestellten Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts (Ausgabe 1987) - im folgenden Richtlinien genannt - an mehreren Stellen angesprochen (§ 1 Abs. 1, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 18 Abs. 3). Dort wird es allerdings nicht näher umgrenzt; sein Inhalt und seine Reichweite werden als gegeben vorausgesetzt. In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht (a.a.O. S. 191 ff.) entschieden, daß die Richtlinien nicht als Hilfsmittel bei der konkretisierenden Auslegung der sich aus der Bundesrechtsanwaltsordnung ergebenden Standespflichten herangezogen werden können. Es hält im Hinblick auf Art. 12 GG normative Regelungen, die die Standespflichten ausformen, für erforderlich. Bis zum Erlaß dieser Normen können für eine Übergangszeit, so hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, ehrengerichtliche Maßnahmen wegen Verletzung des Sachlichkeitsgebots ergriffen werden, soweit es sich um Beleidigungen, um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

8

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat die zweite Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts die Ahndung von Äußerungen als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen, von denen die Ehrengerichte festgestellt hatten, es handele sich um massive persönliche Angriffe, denen jegliche tatsächliche Grundlage fehle, die neben der Sache gelegen hätten und die ebenso haltlos wie leichtfertig aufgestellt worden seien(Beschluß vom 12. November 1987 - 1 BvR 62/86; vgl. auch Beschluß vom gleichen Tag - 1 BvR 911/86). In dem einen Fall hatte der Rechtsanwalt gegen einen Staatsanwalt den Vorwurf der Strafvereitelung erhoben und von einem "Musterfall der Klassenjustiz" gesprochen; im anderen Fall ging es um folgende Äußerungen: "zu dumm, das Bundesumzugskostengesetz zu lesen", "vorsätzlicher Rechtsbruch", "die Begründung läßt sich aus keinem Fahrlässigkeitsgrad, nicht einmal aus Schwachsinn erklären" (1 BvR 911/86).

9

c)

Die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäbe (NJW 1988, 191 ff. [BVerfG 14.07.1987 - 1 BvR 537/81]) sind zugrundezulegen (§ 31 Abs. 1 BVerfGG). Bei ihrer Anwendung bedarf insbesondere der Bereich verbaler Entgleisungen im vorliegen Fall besonderer Prüfung. Hier ist zu berücksichtigen, daß sämtliche dem Rechtsanwalt angelasteten Äußerungen Werturteile enthalten, die in Schriftsätzen zur Wahrnehmung von Interessen seiner Mandanten an Gerichte oder Behörden - also nicht an die Öffentlichkeit oder an Außenstehende - gerichtet waren. Sie gehören deshalb zum engeren Bereich seiner anwaltlichen Tätigkeit. Solche Aufgaben nimmt der Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) wahr. Bei dieser Tätigkeit ist er dem Gericht gleichgeordnet (Laufhütte in KK, 2. Aufl. vor § 137 StPO Rdn. 4). Die Prüfung der Zweckmäßigkeit seines Verhaltens findet weder in dem jeweils anhängigen Verfahren noch im ehrengerichtlichen Verfahren statt (vgl. OLG Düsseldorf JZ 1986, 408). Das gilt auch für Äußerungen des Rechtsanwalts, die er bei der Wahrnehmung von Interessen eines Mandanten als Organ der Rechtspflege gemacht hat und die objektiv geeignet sind, dessen Sache zu dienen (vgl. Zuck NJW 1988, 175, 179). Eine unabhängige Vertretung der Interessen seiner Mandanten wäre nicht gewährleistet, wenn Äußerungen, die den sachlichen Inhalt seines mündlichen oder schriftlichen Vertrags bestimmen, standesrechtlich geahndet werden dürften. Dies gilt aber nicht für verbale Entgleisungen, die sich vom sachlichen Inhalt des anwaltlichen Vertrages loslösen lassen (vgl. auch BGHZ 70, 1, 5 [BGH 17.10.1977 - RiZ R 2/77]; 77, 70, 72) [BGH 18.04.1980 - RiZ R 1/80]und die als neben der Sache liegende Herabsetzungen, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben, zu beurteilen sind, die also von vornherein ungeeignet sind, die Interessen des Mandanten zu fördern.

10

Bei der Prüfung der Frage, ob andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf Anlaß zu den als herabsetzend zu bewertenden Äußerungen gegeben haben, müssen zusätzliche Feststellungen jenen Hintergrund eingehender darstellen, je weniger sich die Herabsetzung schon in der formalen Seite der Äußerung findet. Wenn dagegen schon die Form der Äußerung eine schwerwiegende Herabsetzung anzeigt, so sind an das Erfordernis, daß der Tatrichter zusätzliche Feststellungen darüber zu treffen hat, inwiefern für diese Äußerung kein Anlaß bestanden habe, keine zu hohen Anforderungen zu stellen.

11

2.

Die an diesen Grundsätzen ausgerichtete Prüfung der Ausführungen des Ehrengerichtshofes führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

12

a)

Die in einem Asylverfahren gegenüber der Ausländerbehörde gemachte Bemerkung vom 22. Dezember 1983

"Sie" (offenbar die Zuständigen der Behörde) müßten, "wenn Sie schon Düsseldorf als Zelle" behandelten, "auch an die Grenze jeweils einen Zellenwärter stellen, der Asylanten davon abhält, das Stadtgebiet zu verlassen"

13

setzt sich ersichtlich mit Rechtsfolgen auseinander, die daran geknüpft waren, daß Asylbewerber gegen ein Verbot das Stadtgebiet verlassen haben. Kritik an Entscheidungen der Asylbehörde oder an der ihnen zugrunde liegenden gesetzlichen Regelung, auch in drastischen Formulierungen, ist dem Rechtsanwalt gestattet, mag sie auch unberechtigt sein. Die Bezeichnung des Stadtgebietes als Zelle und die offensichtlich ironisch gemeinte Forderung, das Stadtgebiet durch "Zellenwärter" bewachen zu lassen, ist allerdings überzeichnet. Ohne zusätzliche Feststellungen, aus denen sich ergäbe, daß hier eine durch den Zusammenhang nicht veranlaßte Herabsetzung der für die Behörde handelnden Personen vorliegt, kann aber die Bewertung als Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot keinen Bestand haben.

14

b)

Entsprechendes gilt für Ausführungen in einem Schreiben vom 4. Januar 1985, das der Rechtsanwalt in einer Strafsache an den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen gerichtet hat:

"An meinen Fragen ist damit vorbeigeredet worden. Einer schiebt die Antwort dem anderen zu. Für Fehler ist niemand verantwortlich; aber es wird behauptet, daß dieses Land ein Rechtsstaat sei. Ich meine nicht, daß dazu die bisher gezeigte Nachtwächtermentalität genügt, und wenn Sie Ihr Amt ernst nehmen, sorgen Sie zunächst einmal dafür, daß die Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz verwirklicht wird, statt nichtssagende Floskeln über die Unabhängigkeit der Gerichte - von Recht und Gesetz? - von sich zu geben."

15

Der Ehrengerichtshof hat nicht ausgeführt, ob er die Ausführungen insgesamt oder nur einzelne Formulierungen als standeswidrig einstuft. Es versteht sich aber nicht von selbst, daß in der Ausdrucksweise ein Standesvergehen liegt. Die Kritik des Rechtsanwalts, daß an seinen Fragen "vorbeigeredet" worden ist, wird, wenn überhaupt, allenfalls zu beanstanden sein, wenn - auch aus der Sicht des Rechtsanwalts - keinerlei verständlicher Anlaß für sie bestand. Ebenso bedürfte die Beanstandung der Wendung über "nichtssagende Floskeln" zusätzlicher Feststellungen. Schließlich ist auch der Sinngehalt dessen, worauf der Rechtsanwalt mit dem Wort "Nachtwächtermentalität" abzielte, nicht von vornherein klar. Eine Überzeichnung gehört noch zum Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit, wenn sie lediglich der Verdeutlichung der Kritik dient.

16

c)

Das Schreiben des Rechtsanwalts vom 22. März 1985 in einem Abschiebeverfahren

"Das Vorgehen des Amtsgerichts kann ein Außenstehender nur als Akt der Willkür ansehen, getragen von dem unbeirrbaren Drang, ehemaligen Asylbewerbern die Macht dieses Staates zu beweisen. Die Verwendung eines Vordrucks, in dem die Ausweisungsverfügung mit einem garantiert falschen Inhalt angeführt wird, und die Vorenthaltung des Antrags der Antragstellerin auf Anordnung der Haft bestätigen, daß es sich nur um den Schein eines Gerichtsverfahrens handelt."

17

hält der Ehrengerichtshof deshalb für standeswidrig, weil dem Amtsgericht der Vorwurf der Willkür gemacht worden ist. Ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot liegt hier nahe, weil er die Behauptung der Willkür mit weiteren Angriffen verbunden hat ("getragen von dem unbeirrbaren Drang, ehemaligen Asylbewerbern die Macht dieses Staates zu beweisen", "Schein eines Gerichtsverfahrens"), die im Ergebnis den Vorwurf der Rechtsbeugung einschließen. Es spricht viel dafür, daß zu einer solchen schwerwiegenden Herabsetzung auch vom Standpunkt des Rechtsanwalts aus kein vernünftiger, nachvollziehbarer Anlaß bestand. Doch erscheint eine abschließende Bewertung ohne eine tatsächliche Feststellung hierzu nicht möglich, die freilich nach den oben dargelegten Grundsätzen nicht unbedingt wird ins Ausführliche gehen müssen.

18

d)

Bei der Würdigung des an das Oberverwaltungsgericht Münster gerichteten Schriftsatzes vom 25. September 1985:

"... Ich möchte annehmen, daß sich das Gericht die Entscheidung über die Berufung nicht so einfach macht wie die Entscheidung über die Beschwerde, mit der in Doppelzüngigkeit der Behördenstandpunkt gestützt worden ist. Ich widerspreche insbesondere der Verwendung unausgegorener Einfälle über das, was alles unter Behörde oder Verwaltungsverfahren verstanden werden könne und davon zu unterscheiden sei, die auf vorgefaßten Meinungen über Wesensverschiedenheiten innerhalb der Gesetzesausführung beruhen und von der Praxis tagtäglich widerlegt werden."

19

hat der Ehrengerichtshof nicht dargelegt, welche Bemerkung er als standeswidrig einstuft. Auch hier versteht es sich nicht von selbst, daß der Rechtsanwalt unsachlich gehandelt hätte. Die Kritik, daß mit "Doppelzüngigkeit" der Behördenstandpunkt gestützt worden sei, daß die Argumentation wegen "unausgegorener Einfälle" zu beanstanden und "vorgefaßten Meinungen" zu widersprechen sei, ist nicht von vornherein unsachlich. Sie kann eine aus der Sicht des Rechtsanwalts fehlerhafte Entscheidung charakterisieren und wäre nur zu beanstanden, wenn jegliche objektiven Anhaltspunkte zur Erhebung der Vorwürfe fehlten und wenn lediglich eine Herabsetzung der Richter gewollt war. Dazu hat der Ehrengerichtshof keine Ausführungen gemacht.

20

e)

Am 12. Februar 1985 schrieb der Rechtsanwalt:

"... werden weitere Ausführungen zu dem derzeitigen Affentheater im Familienrecht erwartet?"

21

Aus den Gründen des Ehrengerichtshofs geht nicht sicher hervor, ob der Rechtsanwalt mit dieser Äußerung in erster Linie auf sich aus der gesetzlichen Regelung ergebende Zustände oder auf seiner Ansicht nach fehlerhaftes Vorgehen eines bestimmten Gerichts abzielt. Ohne zusätzliche Feststellungen läßt sich die Äußerung, mag sie auch eine verbale Entgleisung sein, nicht als Beleidigung oder grundlose Herabsetzung beanstanden.

22

f)

Anders liegt es bei den Äußerungen vom 24. April 1985 und vom 3. Juni 1985:

"Man könnte meinen, man hätte bei der Justiz hier im Lande Hornochsen sitzen."

"Gemeinhin hat man es bei Personen, die so wetterwendig argumentieren, mit unaufrichtigem Gesindel zu tun - oder mit Dummköpfen, die nicht bis drei zählen können".

23

Die Bezeichnung von Justizbediensteten als "Hornochsen" und die Gleichsetzung von Verfahrensbeteiligten mit "unaufrichtigem Gesindel" und "Dummköpfen" sind eine Beleidigung von Verfahrensbeteiligten. Jedenfalls diese Äußerungen sind deshalb standeswidrig.

24

Sie sind dem Rechtsanwalt auch als schuldhaftes Verhalten anzurechnen, wie der Ehrengerichtshof rechtsfehlerfrei ausgeführt hat. Der Hinweis des Ehrengerichtshofs, die psychopatische Persönlichkeitsstruktur des Rechtsanwalts erfülle nicht das Merkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB, weil sie "keinen Krankheitswert" habe, kann zwar zu Mißverständnissen Anlaß geben, weil das genannte Merkmal solche Veränderungen der Persönlichkeit erfaßt, die nicht pathologisch bedingt sind (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1987 - 4 StR 420/87 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Mit dem Begriff Krankheitswert hat der Tatrichter hier aber, wie der Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, lediglich die Gewichtigkeit der in Betracht zu ziehenden - nicht krankhaften - Umstände charakterisiert (vgl. BGHSt 34, 22, 24 f) [BGH 06.03.1986 - 4 StR 40/86].

25

3.

Das angefochtene Urteil ist im gesamten Umfang aufzuheben, und zwar auch der Teil (oben 2 f), der den Vorwurf, der Rechtsanwalt habe unsachlich und damit standeswidrig gehandelt, an sich stützt. Das ehrengerichtliche Verfahren kennt grundsätzlich keine Unterscheidung in "selbständige Handlungen", und zwar auch dann nicht, wenn die dem Betroffenen zur Last gelegten Anschuldigungspunkte - wie hier - für sich selbst geprüft und beurteilt werden können und mehrere "Taten" im Sinne des § 264 StPO betreffen (BGHSt 30, 312, 313) [BGH 14.12.1981 - AnwSt R 20/81]. Ein Ausnahmefall, der es dennoch rechtfertigen könnte, einen Teil des angefochtenen Urteils bestehenzulassen (BGH a.a.O.), liegt nicht vor. Denn dem neu entscheidenden Tatrichter muß Gelegenheit gegeben werden, das gesamte dem Rechtsanwalt angelastete Verhalten neu zu werten. Soweit dem Rechtsanwalt schuldhaftes Verhalten anzulasten ist, wird der neue Tatrichter eingehender als bisher zu prüfen haben, ob die Standesverstöße so gewichtig sind, daß sie mit dem Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft geahndet werden müssen oder ob eine mildere Maßnahme (vgl. auch BGHSt 28, 333, 335) [BGH 05.03.1979 - AnwSt R 15/78] angemessen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1987 - AnwSt (R) 9/87).

Odersky
Laufhütte
Lepa
Schmitz
Kohlndorfer
Schaefer
Weise