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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.05.1986, Az.: AnwZ (B) 11/86

Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ; Aufgabe einer Kanzlei ; Unwürdigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1986
Aktenzeichen
AnwZ (B) 11/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 18574
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
am 26. Mai 1986
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer,
die Richter Laufhütte, Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie
die Rechtsanwälte Siebecke, Dr. Paepcke und Jordan
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 9. November 1985 wird zurückgewiesen.

  2. II.

    Die Anschlußbeschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.

  3. III.

    Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu tragen die Antragsgegnerin 98/100 und der Antragsteller 2/100. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 98/100 der ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

  4. IV.

    Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der am ... 1940 geborene Antragsteller hat am 24. Juni 1971 die große juristische Staatsprüfung bestanden. Durch Verfügung des Justizministeriums Baden-Württemberg vom 5. August 1971 wurde er als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Stuttgart zugelassen. In den Jahren 1971 und 1973 führte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Stuttgart gegen ihn ein Ermittlungsverfahren, das durch die Anklageschrift vom 17. Dezember 1973 abgeschlossen wurde. In dieser wurde dem Antragsteller zur Last gelegt, seit Februar 1972 eine kriminelle Vereinigung dadurch unterstützt zu haben - und sich gleichzeitig der Begünstigung und der Beihilfe zur Urkundenfälschung strafbar gemacht zu haben -, daß er eine Zeugin veranlaßte, Wohnungen für Mitglieder der kriminellen Vereinigung "RAF" zur Verfügung zu stellen, und daß er dieser Vereinigung einen früheren Mandanten zuführte, der in der Folge Ausweispapiere für sie fälschte. Zu der nach Eröffnung des Verfahrens vom Landgericht Stuttgart am 16. September 1974 anberaumten Hauptverhandlung erschien der Antragsteller nicht. Einer seiner Verteidiger verlas folgende Presseerklärung:

"PRESSEERKLÄRUNG

Am 16. September 1974 soll vor der Staatsschutzkammer Stuttgart ein Prozeß gegen mich wegen sogenannter Unterstützung einer "kriminellen Vereinigung" in Szene gesetzt werden.

An diesem Prozeß werde ich nicht teilnehmen.

Der Prozeß gegen mich ist Bestandteil der psychologischen Kriegsführung, mit der der Staatsschutzapparat der BRD die widerlichen Schauprozesse gegen die Rote Armee Fraktion (RAF) vorbereitet. Einer der Verteidiger soll vorab exemplarisch abgeschossen, die übrigen damit diszipliniert werden.
Deshalb jetzt der Prozeß gegen einen Anwalt, zweieinhalb Jahre nach dem Anlaß der verlogenen Anklage.
Deshalb ausschließlich Belastungszeugen, die unter dem Druck der Polizei stehen und sich selbst dadurch Straflosigkeit erkaufen müssen, daß sie mitwirken, den Dreck der Polizei auf andere abzuladen.
Deshalb einmal mehr gezinkte Akten, in denen sämtliche Aussagen zur Agententätigkeit des Hauptbelastungszeugen unterschlagen sind.
Deshalb dieselbe Staatsschutzkammer, deren Richter sich bereits dadurch als Figuren der politischen Polizei bewährt haben, daß sie den Prozeß gegen den Killer des ermordeten MacLeod schon im Vorverfahren abgewürgt haben.
Daß die Justiz der BRD als Herrschaftsinstrument des Kapitalismus funktioniert, zeigt schon ihr Alltag:

die teuren Parteistreitigkeiten, in denen das Kapital die Justiz und ihre Puffer benutzt, um hinter aller juristischer Begriffshuberei per saldo stets seine Interessen durchzusetzen;

der Strafprozeß, wo im Namen des Volkes das Volk selbst unter die Ausbeutungs- und Eigentumsordnung diszipliniert wird;

der "Reform"strafvollzug, wo in den Vollzugs- und psychiatrischen Anstalten jeder Rest von Widerstand und Leben erstickt oder abgespritzt wird, und alle isoliert werden, die sich nicht abrichten lassen; die Klassenmentalität der Richter und Staatsanwälte; ihr Opportunismus; ihr Zynismus, wo es darum geht, Menschen auf Jahre zu internieren und zu vernichten; die Käuflichkeit der Anwälte; ihre Abhängigkeit; ihre Furcht; ihre Geldschneiderei.

Diese volksfeindliche Justiz beweist in den Verfahren gegen die Gefangenen der RAF, daß ihre faschistische Kontinuität ungebrochen ist.

Es ist dieselbe Justiz. Sie spricht ihren eigenen Angehörigen, den Blutrichter am Volksgerichtshof Rehse von seinen Mordtaten frei, weil - nicht obwohl - er F. nie zu widersprechen gewagt hat. Sie deckt heute die Morde der Mobilen Einsatzkommandos. Sie vollstreckt die Vernichtungsstrategie der politischen Polizei gegenüber den antiimperialistischen Kämpfern der RAF mit beispiellosen Terrorurteilen.

Es ist dieselbe konterrevolutionäre Justiz. Sie hat es für rechtens erklärt, daß der kommunistische Arbeiter und Antifaschist Fiete Sc. in der BRD als Mörder beschimpft werden darf. Sie verhetzt heute die Revolutionäre der RAF als kriminelle Bande.

Es ist dieselbe braune Justiz. Der Bundesgerichtshof dieses Staates hat jetzt den "Euthanasie" arzt B. vom Mord an unzähligen Menschen freigesprochen, da er die Vergasung für einen Akt der Barmherzigkeit gehalten und in guter Absicht an ihr mitgewirkt habe. Dieser Bundesgerichtshof, dieser Braune Gangsterhaufen, ist verantwortlich für die hunderte von Gerichtsbeschlüssen, aufgrund derer die Sonderkommissionen der politischen Polizei und ihre Handlanger das Programm von Isolationsfolter, Gehirnwäsche und Vernichtung an den politischen Gefangenen durchführen.

Eine solche Justiz, nicht die RAF, ist eine kriminelle Vereinigung.

Die Rote Armee Fraktion hat mit ihren wirkungsvollen Schlägen in die Zentren der US-Militärbasen in Westeuropa die einzige moralisch und strategisch angemessene Antwort unseres Volkes auf den unvorstellbar grausamen Vernichtungskrieg gefunden, den der Imperialismus seit Jahren gegen das Volk von Vietnam und damit gegen alle Völker führt und führen läßt. Der Kampf der RAF hat nicht nur in der Dritten Welt und ihren Befreiungsbewegungen, sondern auch in den Metropolen offen und insgeheim Achtung und Anerkennung gefunden.

Die beispiellose Hetze, mit der der Staatsapparat der BRD, die Geheimdienste, die Regierung, die Krisenstäbe und Sonderkommissionen, Sicherungsgruppen und BGS-Einsatzkommandos, die gesamte kapitalistische Presse - den antiimperialistischen Kampf der RAF verfolgt haben und verfolgen, beweist nur, daß dieser Staat selbst eine vom US-Imperialismus besetzte Kolonie und seine Diener und Bosse dessen Agenten sind.

Das Konzept der perfekten jahrelangen Isolationsfolter gegen die politischen Gefangenen; die Isolations-, Konzentrations-, Gehirnwäschetrakts, die heute in die Gefängnisse eingebaut werden; das als Gerichtsgebäude getarnte Konzentrationslager in Stuttgart-Stammheim beweisen nur, daß der Faschismus nicht nur das Rezept des Imperialismus zur Ausbeutung und Unterdrückung der Völker der Dritten Welt ist, daß der Faschismus auch das Programm ist für den Bürgerkrieg gegen das Volk hier.

In den immer zahlreicheren politischen Prozessen haben die Justizorgane die Funktion von bloßen Schaltstellen, von Marionetten des Staatsschutzapparates übernommen.

Dieser ist der Herr des Verfahrens. Der Justiz verbleibt die Aufgabe, die Strategie der Gewalt als Recht zu verbrämen, Machtpolitik in Urteilen und Gerichtsbeschlüssen mit Brief und Siegel einzurahmen. Der untaugliche juristische Pomp, die gefälschten Aktenberge dienen lediglich der rechtsstaatlichen Tarnung, der Täuschung des Volkes.

Die Maßnahmen, die diese politische Justiz in willfähriger Unterwerfung unter die Politik des Imperialismus anordnet, die Rechtfertigungsideologie, die sie ihr liefern muß, stehen an Unmenschlichkeit der Vernichtungsstrategie der alten Faschisten gegen Juden und Kommunisten in nichts nach. Aufrüstung, Gleichschaltung, Sozialhygiene, Manipulation des Rechts, Folter und Mord sind nur wissenschaftlich und technisch perfektioniert.

Im Rahmen einer Justiz, die sich dem Imperialismus und seiner Polizei verschrieben hat, wird die Position nichtkorrupter Verteidiger, die auf dem Boden des Rechtsstaats für das Leben und die Rechte ihrer Mandanten kämpfen, kriminalisiert und liquidiert.

Das gesetzliche Recht auf Akteneinsicht wird dadurch zur Farce, daß die Staatsschutzorgane lediglich Bruchstücke der Akten vorlegen. Die Verteidigerpost wird geöffnet, zensiert, beschlagnahmt. Ihr Inhalt dient der Konstruktion neuer Anklagen. Nahezu sämtliche Anwälte der RAF-Gefangenen werden inzwischen selbst strafrechtlich verfolgt. Alles wird unternommen, um die Anwälte von den Gefangenen zu trennen. Ronald A. werden seit März 1974 selbst die Besuche seiner Verteidiger abgeschnitten, damit er perfekter isoliert und gefoltert werden kann. Den Zugang zu Andreas Ba. konnten sich die Anwälte eine Zeitlang nur dadurch erkaufen, daß sie sich zuvor vor den KZ-Wärtern nackt auszogen.

Inzwischen liegen faschistische Gesetze "zum Schutz der Rechtspflege" im Entwurf vor, die es erlauben, den Anwälten in politischen Prozessen das Wort zu verbieten oder sie einfach von der Verteidigung auszuschließen.

Kooperation mit dieser Justiz heißt Kollaboration. Wo eine rechtsstaatliche Verteidigung unmöglich geworden ist, dient der Anwalt und seine Robe als lächerliches Dekor.

Die Konsequenz heißt:
Zwischen sich und der politischen Justiz den Trennungsstrich ziehen.
Die Rechtlosigkeit und Unmenschlichkeit dieses Staates begreifen.
Erkennen, daß dieses ganze System von Ausbeutung/Profit/Konsum/Bestechung/Lüge/Rüstung/Gewalt keine Zukunft hat.
Den antifaschistischen Kampf fortführen, den Imperialismus angreifen.
Dem Volke dienen.

FREIHEIT FÜR DIE RAFgez. L."
2

In den nächsten Jahren hielt sich der Antragsteller im Ausland auf. Durch öffentlich zugestellte Verfügung vom 31. Dezember 1974 nahm das Justizministerium Baden-Württemberg seine Zulassung beim Amtsgericht und Landgericht Stuttgart gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO mit der Begründung zurück, er habe seine Kanzlei, ohne von den Pflichten nach § 27 BRAO entbunden zu sein, aufgegeben. Gleichzeitig nahm es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO zurück.

3

Ende Mai/Anfang Juni 1982 kehrte der Antragsteller, nachdem das Strafverfahren gegen ihn als verjährt eingestellt worden war, in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Hier ist er seit dem 1. Februar 1983 als juristischer Berater bei einem dem Diakonischen Werk der EKD angeschlossenen Verein für Jugend- und Sozialarbeit beschäftigt. Seit dem 1. April 1984 leitet er außerdem das Referat "Schutz von Asylbewerbern" in der Hauptgeschäftsstelle des Diakonischen Werks der EKD.

4

Mit Schreiben vom 13. Januar 1985 hat der Antragsteller den Antrag gestellt, ihn beim Amtsgericht und Landgericht Stuttgart als Rechtsanwalt zuzulassen. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 2. April 1985 geltend gemacht, daß der Bewerber sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das ihn unwürdig erscheinen lasse, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Es liege deshalb der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vor. Das Justizministerium Baden-Württemberg hat daraufhin die Entscheidung über den Zulassungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt. Diese Verfügung des Justizministeriums vom 10. April 1985 ist dem Antragsteller am 19. April 1985 zugestellt worden.

5

Der Antragsteller hat mit seinem an den Ehrengerichtshof gerichteten Schreiben vom 9. Mai 1985, das am 13. Mai 1985 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen ist, unter Hinweis auf seinen Antrag vom 13. Januar 1985 und den Bescheid des Justizministeriums vom 10. April 1985 den "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" gestellt. Mit einem am 10. Juni 1985 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangenen Schreiben hat er ergänzend den Antrag gestellt, festzustellen, daß der im Gutachten der Antragsgegnerin vom 2. April 1985 geltend gemachte Versagungsgrund nicht vorliegt.

6

Der Ehrengerichtshof hat die Auffassung vertreten, das am 13. Mai 1985 eingegangene Schreiben des Antragstellers genüge nicht den Formerfordernissen des § 38 BRAO. Formgerecht sei aber der am 10. Juni 1985 eingegangene Antrag. Dieser sei auch rechtzeitig gestellt, weil dem Antragsteller mit der Verfügung vom 10. April 1985 lediglich eine Fotokopie des Gutachtens des Vorstands der Antragsgegnerin, nicht dagegen eine beglaubigte Abschrift zugestellt worden sei. In der Sache hat der Ehrengerichtshof festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Der Antragsteller hat Anschlußbeschwerde eingelegt und beantragt, die Kostenentscheidung des Beschlusses des Ehrengerichtshofs dahin zu ergänzen, daß die Antragsgegnerin die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen hat.

7

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (§ 42 Abs. 3, 4 BRAO), aber nicht begründet.

8

1.

Der Ehrengerichtshof hat im Ergebnis zu Recht angenommen, daß der Antragsteller einen nach § 38 BRAO zulässigen Antrag gestellt hat, festzustellen, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nicht vorliegt. Zwar meint der Ehrengerichtshof, der - rechtzeitig gestellte - Antrag vom 9. Mai 1985 erfülle nicht die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 BRAO. Dies trifft aber nicht zu. Den Formerfordernissen dieser Vorschrift ist bereits genügt, wenn das Ziel des Begehrens aus der Antragsschrift klar erkennbar ist (Senatsentscheidung vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85). Diesen Erfordernissen wird der an den Ehrengerichtshof gerichtete Schriftsatz vom 9. Mai 1985 gerecht. Er bezeichnet den Antrag des Antragstellers auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und den Aussetzungsbescheid des Justizministeriums, dem das Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 2. April 1985 in Fotokopie beigefügt war. Bei dieser Sachlage konnte kein Zweifel daran bestehen, daß sich der vom Antragsteller gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen dieses Gutachten richtete. Auf die Annahme des Ehrengerichtshofs, daß der am 10. Juni 1985 beim Ehrengerichtshof eingegangene Schriftsatz, in dem der Antragsteller das angegriffene Gutachten ausdrücklich bezeichnet hat, noch rechtzeitig gewesen sei, kommt es deshalb nicht an.

9

2.

Zu Recht hat der Ehrengerichtshof angenommen, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht mehr vorliegt.

10

Nach der genannten Vorschrift ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Dies ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (BGHZ 46, 230, 235 ff; BGH, Beschluß vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85). Eine solche Feststellung läßt sich gegenwärtig nicht mehr treffen.

11

a)

Der Senat folgt dem Ehrengerichtshof darin, daß der Antragsteller - was dieser auch nicht in Abrede stellt - vor der Zurücknahme seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Jahre 1974 schuldhaft gegen seine anwaltlichen Pflichten verstoßen hat.

12

aa)

Der Vorstand der Antragsgegnerin und ihm folgend der Ehrengerichtshof gehen allerdings nicht davon aus, daß sich der Antragsteller im Sinne der Anklageschrift vom 17. Dezember 1973 strafbar gemacht hat. Ob die dort erhobenen - vom Antragsteller bestrittenen - Vorwürfe zutreffen, kann im Strafverfahren nicht mehr festgestellt werden. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß im jetzigen Zulassungsverfahren noch ausreichende Feststellungen getroffen werden können, die ein früheres, als Straftat nicht mehr verfolgbares gegen Strafvorschriften verstoßendes Verhalten belegen.

13

bb)

Der Antragsteller hat aber durch die Presseerklärung, die am 16. September 1974 in seinem Auftrag verlesen worden ist, gegen die Pflicht verstoßen, sich der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung als Rechtsanwalt erfordert, würdig zu erweisen (§ 43 BRAO).

14

Der Antragsteller hat die Presseerklärung allerdings nicht als Rechtsanwalt, sondern als Angeklagter in einem gegen ihn geführten Strafverfahren, also außerhalb seines damaligen Berufes, abgegeben. Solche Erklärungen sind strafrechtlich unerheblich, wenn sie der Rechtfertigung begangenen Unrechts dienen (BGHSt 31, 16, 18), selbst wenn sie - für sich betrachtet - als Akte der Förderung einer kriminellen Vereinigung angesehen werden könnten, was für den Schlußaufruf der Presseerklärung "Freiheit für die RAF" nicht ohne weiteres zu verneinen ist (BGHSt 31, 16, 21). Solche der Verteidigung dienenden und damit straflosen Äußerungen stellen, wenn sie von einem Rechtsanwalt abgegeben werden, auch keine - außerhalb seines Berufes begangene - Standesverfehlungen dar. Wäre es anders, so wäre einem Rechtsanwalt eine wirklich freie - durch die Furcht, sich durch der Verteidigung dienende Äußerungen standesrechtlich schuldig zu machen, unbelastete - Verteidigung in einem gegen ihn geführten Strafverfahren nicht gewährleistet. Solche Äußerungen können deshalb auch in einem neuen Zulassungsverfahren nicht als solche angesehen werden, die den Unwürdigkeitsvorwurf des § 7 Nr. 5 BRAO begründen.

15

Als standeswidrig können dem Antragsteller auch solche Äußerungen nicht angelastet werden - und damit als für den Neuzulassungsantrag im Sinne des § 7 Nr. 5 BRAO auch nicht als nachteilig -, die sich als strafrechtlich unerhebliches Eintreten für verfassungswidrige Ziele darstellen (BVerfGE 63, 266 = NJW 1983, 1535 [BVerfG 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80]). Das bedeutet aber nicht, daß politisch motiviertes Fehlverhalten stets privilegiert ist (BVerfGE 63, 266, 295 = NJW 1983, 1535, 1538) [BVerfG 08.03.1983 - 1 BvR 1078/80]. Verbale Entgleisungen eines Rechtsanwalts, die durch die Meinungsäußerungsfreiheit nicht mehr gedeckt sind, können deshalb den Vorwurf der Standeswidrigkeit begründen. Eines solchen Verhaltens hat sich der Antragsteller aber schuldig gemacht. Seine Äußerungen, die staatliche und gesellschaftliche Organe pauschal diffamieren - die Bezeichnung von Richtern als Figuren und als Vollstrecker der Vernichtungsstrategie der politischen Polizei, die Qualifizierung der Justiz als braune Justiz, als kriminelle Vereinigung und als Marionette des Staatsschutzapparates, die Terrorurteile verhängt, die Verunglimpfung des Bundesgerichtshofs als braunen Gangsterhaufen und die Abwertung der Anwälte als käuflich, die Geldschneiderei begehen - sind derart grob unsachlich, daß sie einem zur Sachlichkeit verpflichteten Rechtsanwalt als standeswidrig angelastet werden müssen (vgl. BGHSt 27, 34, 30), selbst wenn er die Äußerungen - wie hier - in einem gegen ihn geführten Strafverfahren macht.

16

b)

Diese Standesverfehlungen wiegen allerdings nicht so schwer, daß sie den Antragsteller ohne weitere Prüfung auf Lebenszeit von der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausschließen könnten. Das würde selbst dann gelten, wenn sich der Antragsteller so, wie in der Anklageschrift vom 17. Dezember 1973 vorgeworfen, strafbar gemacht hätte (BVerfGE 66, 337 - NJW 1984, 2341 [BVerfG 04.04.1984 - 1 BvR 1287/83]; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 26. Februar 1986 - 1 BvL 12/85). Auch ein schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Reihe von Jahren durch zwischenzeitliches Wohlverhalten so viel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht (Senatsentscheidung vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85 m.w.Nachw.). Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, muß das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Wiedereingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Reinhaltung des Anwaltsstandes. Bei der Abwägung, wieviel Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem die Wieder Zulassung rechtlich möglich ist, sind die Gesamtumstände des Falles zu werten (Senatsentscheidung vom 1. Juli 1985 - AnwZ (B) 18/85 mit Nachweisen). Hier ergibt die Abwägung folgendes:

17

Der Antragsteller hat sich vor mehr als elf Jahren dem gegen ihn geführten Strafverfahren entzogen, in dem er die Erklärung abgegeben hat, die ihm als Standesverfehlung angelastet werden muß. Bis zu seiner Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland hat er sich im Libanon aufgehalten, wo er nach seinen Angaben als Redakteur für die englischsprachige Zeitschrift "Palestine" tätig war. Es ist, weil andere Erkenntnisse nicht vorliegen, davon auszugehen, daß er sich dort straffrei geführt hat. In einem der Presse zugegangenen, in der Stuttgarter Zeitung vom 23. November 1977 teilweise abgedruckten Schreiben hat er zum Ausdruck gebracht, daß weder er noch die politische Richtung, der er sich verantwortlich fühle, mit "den die BRD betreffenden gewaltsamen Ereignissen" etwas zu tun habe (Bl. 57 d.A.). Dennoch kann die im Ausland verbrachte Zeit nur bedingt als für den Antragsteller sprechende Bewährungszeit angesehen werden, weil der Auslandsaufenthalt dem Ziel diente, sich dem hier gegen ihn geführten Strafverfahren zu entziehen. Für den Antragsteller spricht aber sein Verhalten nach der Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland. Er ist vom Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in zwei zu den Gerichtsakten gegebenen dienstlichen Beurteilungen, des Direktors des Diakonischen Werkes vom 30. Juni 1985 (Bl. 58/59 d.A.) und des Direktors der Diakonischen Akademie vom 10. Juli 1985 (Bl. 60, 61 d.A.), positiv beurteilt worden. Beide Beurteilungen heben seine gute Arbeitsleistung, sein soziales Engagement, sein allgemein akzeptiertes Auftreten in Fachgremien und sein vorbildliches Verhalten gegenüber Hilfesuchenden hervor und bezeichnen es als unzweifelhaft, daß er für die verfassungsmäßige Rechtsordnung eintritt. Die damit bewiesene mehr als dreijährige anzuerkennende Tätigkeit lassen es unter Berücksichtigung der im Libanon verbrachten Zeit als vertretbar erscheinen, seinem berechtigten Interesse auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zu entsprechen. Dem Interesse der Allgemeinheit an der Reinhaltung des Anwaltsstandes wäre mit einem weiteren befristeten Ausschluß des Antragstellers nicht gedient.

18

III.

Die Anschlußbeschwerde des Antragstellers, die sich dagegen richtet, daß der Ehrengerichtshof davon abgesehen hat, der Antragsgegnerin die entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, ist nicht zulässig. Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe, die - wie hier - in Zulassungssachen ergehen, sind nur unter den Voraussetzungen des § 42 BRAO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Dazu gehören nicht Entscheidungen, welche die Verfahrenskosten betreffen (Senatsbeschlüsse vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 8/77 - und vom 20. Dezember 1982 - AnwZ (B) 27 und 30/82). Deshalb kann der Antragsteller die Entscheidung des Ehrengerichtshofs nicht lediglich im Kostenpunkt angreifen. Dies hat der Senat auch in einem Fall angenommen, in dem der Ehrengerichtshof in ein- und derselben Entscheidung einen Teil des Verfahrens mit einer Kostenentscheidung abgeschlossen und in einem anderen in der Hauptsache entschieden hat (Senatsentscheidung vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 35/81, insoweit in BGHZ 83, 350 nicht abgedruckt). Nichts anderes gilt, wenn dem Bundesgerichtshof die Hauptsache, wie hier, auf ein Rechtsmittel der Gegenpartei vorgelegt wird. Die Partei, die in der Hauptsache in 1. Instanz obsiegt hat, kann auch hier nicht lediglich die Kostenentscheidung angreifen. Der Verweisung in § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO auf die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit kann nichts anderes entnommen werden. Sie ändert nichts an der in der Bundesrechtsanwaltsordnung getroffenen Beschränkung der Rechtsmittelfähigkeit von Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe. Deren Beschlüsse sind, soweit ein Rechtsmittel nicht ausdrücklich zugelassen ist, beim Bundesgerichtshof nur anfechtbar, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Tragweite handelt, wie in den in § 42 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen (vgl. die Rechtsprechung des Senats zu § 223 BRAO; BGHZ 34, 244, 250, 42, 360, 362;  50, 197, 198;  Senatsentscheidung vom 5. Dezember 1983 - AnwZ (B) 26/83). Um eine solche Entscheidung geht es hier nicht.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.

Pfeiffer
Laufhütte
Gribbohm
Lepa
Siebecke
Paepcke
Jordan