Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1986, Az.: AnwSt (R) 17/86
Ehrengerichtliches Verfahren; Berufung; Urteilsverlesung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1986
- Aktenzeichen
- AnwSt (R) 17/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12091
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1987, 135
Amtlicher Leitsatz
Im ehrengerichtlichen Verfahren ist die Verlesung des erstinstanzlichen Urteils in der Berufungsverhandlung ein unwesentlicher Teil der Verhandlung, wenn sich die Verlesung als bloße Formalie darstellt.
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
in der Sitzung vom 29. September 1986
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer als Vorsitzender,
der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Dr. Jähnke, Dr. Lepa sowie
der Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise, Dr. Paepcke als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... als Verteidiger und
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 1986 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Ehrengericht hat den Rechtsanwalt aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen. Der Ehrengerichtshof hat seine Berufung verworfen. Die dagegen gerichtete Revision des Rechtsanwalts, die er fristgemäß mit Telebrief gerechtfertigt hat, rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist zulässig, insbesondere formgerecht begründet (BGHZ 87, 63; OLG Koblenz NStZ 1984, 236); in der Sache bleibt es jedoch ohne Erfolg.
1.
Darin, daß der Pflichtverteidiger des Rechtsanwalts der Verlesung des erstinstanzlichen Urteils in der Berufungsverhandlung nur teilweise beigewohnt hat, liegt hier kein durchgreifender Verfahrensfehler.
Nach § 338 Nr. 5 StPO ist das Urteil stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person stattgefunden hat, deren Anwesenheit das Gesetz vorschreibt. Der Pflichtverteidiger, der wie hier gemäß § 140 Abs. 2 StPO bestellt ist, gehört zu diesem Personenkreis (BGHSt 15, 306, 308; 21, 180, 182). Fehlt er nicht während der gesamten Haupt Verhandlung, so ist die Revision indessen nur dann begründet, wenn er während eines wesentlichen Teils davon abwesend war (Pikart in KK § 338 Rdn. 79). Diese Voraussetzung liegt im vorliegenden Falle nicht vor.
a)
Den Gang der Berufungsverhandlung in Strafsachen regelt § 324 StPO. Danach hält der Berichterstatter nach dem Beginn der Verhandlung einen Vortrag über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu verlesen, soweit es für die Berufung von Bedeutung ist; von der Verlesung der Urteilsgründe kann bei entsprechendem Verzicht der Verfahrensbeteiligten abgesehen werden. Die Verlesung ist Bestandteil des Sachberichts, keine Beweisaufnahme (Ruß in KK § 324 Rdn. 6).
Der Bericht über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens tritt an die Stelle der nach § 243 Abs. 3 StPO im ersten Rechtszug vorgeschriebenen Verlesung des Anklagesatzes. Dessen Verlesung ist unerläßlich. Das Schrifttum ist deshalb der Auffassung, wegen der identischen Funktion sei die Verlesung des erstinstanzlichen Urteils in der Berufungsverhandlung ebenso wie die Verlesung des Anklagesatzes vor dem ersten Richter ein wesentlicher Teil der Verhandlung (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. § 324 Rdn. 5; Hanack in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. § 338 Rdn. 84; KMR-Paulus, 7. Aufl. § 324 Rdn. 5). Es beruft sich dabei auch auf eine Entscheidung des Reichsgerichts, welche den Vortrag des Berichterstatters im Zusammenhang mit der Frage der ordnungsgemäßen Besetzung der Richterbank (Mitwirkung eines noch nicht vereidigten Schöffen) als wesentlich bezeichnet hat (RG HRR 1930 Nr. 1178; vgl. auch OLG Stuttgart Die Justiz 1964, 172).
b)
Diese Auffassung berücksichtigt indessen nicht die gewandelte Auffassung des Gesetzgebers über die Bedeutung der Verlesung des erstinstanzlichen Urteils. Während dieses zunächst stets zu verlesen war, schuf das 3. Strafrechtsänderungsgesetz die Möglichkeit, von einer Verlesung desjenigen Teils der Urteilsgründe abzusehen, der für die Berufung ohne Bedeutung ist (vgl. Dallinger, JZ 1953, 421, 439). Seit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 darf der Berufungsrichter die Verlesung ganz unterlassen, sofern die Verfahrensbeteiligten darauf verzichten (und nicht anderweitige prozessuale Gründe wie etwa die Einführung rechtskräftig gewordener Feststellungen in die Hauptverhandlung sie gebieten). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß die Verlesung der Gründe des erstinstanzlichen Urteils nicht stets zu den Grundlagen eines ordnungsgemäßen Berufungsverfahrens gehört. Im Einzelfall kann sie vielmehr entbehrlich sein. Die Begründung des Regierungsentwurfs zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 gebraucht dafür die Wendung, daß die Verlesung auch zur "überflüssigen und zeitraubenden Formalie" werden kann (BT-Drucks. 8/976 S. 58).
c)
Der erkennende Senat hat nicht darüber zu befinden, welche Auswirkungen diese veränderte Bewertung des Verlesungsgebotes im Strafverfahren hat. Im ehrengerichtlichen Verfahren sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung nur "sinngemäß" anzuwenden (§ 116 BRAO). Bei der Auslegung und Anwendung des § 324 StPO im ehrengerichtlichen Verfahren ist deshalb zu berücksichtigen, daß an diesem allein rechtskundige, über ihre Befugnisse unterrichtete Personen beteiligt sind. Sie vermögen den Verfahrensgegenstand auf Grund ihrer Sachkunde regelmäßig ohne Mühe durch eine kurze Mitteilung zu erfassen; ihnen ist weder die Lektüre der Anklageschrift oder des ergangenen Urteils, noch die Einsicht in die Akten verwehrt. Für die Erreichung des mit § 324 Abs. 1 StPO verfolgten Zwecks umfassender Unterrichtung der Beteiligten ist die Wahrung der Form mithin minder wichtig. Diese Besonderheiten rechtfertigen es, die Verlesung des erstinstanzlichen Urteils als unwesentlichen Teil der Berufungsverhandlung zu betrachten, wenn die Verlesung sich im Lichte der gewandelten Auffassung des Gesetzgebers auch ohne förmlichen Verzicht als "überflüssige und zeitraubende Formalie" darstellt. Denn eine "überflüssige Formalie" kann für den ordnungsgemäßen Verfahrensgang nicht wesentlich sein.
d)
Im vorliegenden Fall war die Verlesung des ehrengerichtlichen Urteils ohne wesentliche Bedeutung.
Der Rechtsanwalt hatte sich mit der Verlesung des Urteils in Abwesenheit seines Verteidigers ausdrücklich einverstanden erklärt. Der Verteidiger erschien im Laufe der Verlesung; Einwendungen gegen das bisherige Verfahren erhob er nicht. Er hatte den Rechtsanwalt bereits vor dem Ehrengericht verteidigt, selbst Berufung eingelegt, das erstinstanzliche Urteil zugestellt erhalten und an einer früheren, ausgesetzten Berufungsverhandlung als Verteidiger teilgenommen, in welcher das erstinstanzliche Urteil verlesen worden war. Daß er Zweifel über den Verfahrensgegenstand oder sonst Anlaß zu Klärungen der Tragweite des Ersturteils hatte, behauptet die Revision nicht und ist auch nicht ersichtlich. Der Kenntnisstand sowie das Verhalten des Rechtsanwalts und seines Verteidigers gebieten deshalb den Schluß, daß ihnen die Verlesung des erstinstanzlichen Urteils - und erst recht eine etwaige Wiederholung des fehlerhaft durchgeführten Teils der Hauptverhandlung - als verzichtbare Formalie erschienen ist, die im weiteren Verfahren nicht fortwirkte (vgl. BGHSt 33, 99). Diese Einschätzung war objektiv begründet; dafür, daß etwa die richterlichen Mitglieder des Ehrengerichtshofs auf die Verlesung angewiesen waren, um den Verfahrensgegenstand zu erfassen, fehlt jeder Anhalt. Die Bedeutung des in Abwesenheit des Verteidigers abgelaufenen Verfahrensteils ist daher vergleichbar einer Sachlage, in der alle Verfahrensbeteiligten auf die Verlesung des Ersturteils gemäß § 324 Abs. 1 Satz 2 StPO verzichtet haben. Daß ein Verzicht auf die Verlesung der Urteilsformel dabei nicht möglich ist, ändert daran nichts. Zu Unrecht auch wendet sich die Revision gegen diese Beurteilung mit der Behauptung, die Feststellungen des Ehrengerichtshofs zu den Einzelheiten des Tatgeschehens beruhten auf dem in zeitweiliger Abwesenheit des Verteidigers verlesenen Urteil. Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts war die Einlassung des Rechtsanwalts(UA S. 5); am Zustandekommen der Urteilsgrundlage hatte der Verteidiger teil durch seine Mitwirkung bei der Vernehmung des Rechtsanwalts.
2.
Die weiteren Verfahrensrügen, die der Beschwerdeführer mit seinem am 3. September 1986 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz erhoben hat, sind unzulässig (§ 345 Abs. 1 StPO).
3.
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.
Nach den Feststellungen des Ehrengerichtshofs ist der heute 51 Jahre alte Rechtsanwalt seit Mai 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Im Jahre 1979 verhängte das Ehrengericht Köln gegen ihn einen Verweis und eine Geldbuße von 8.000,- DM. Durch Urteil vom 28. Juni 1983 erkannte das Ehrengericht weiterhin auf Verweis und Geldbuße von 14.000,- DM. Gegenstand des zuletzt bezeichneten Verfahrens und von acht außerdem durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer ausgesprochenen Mißbilligungen waren Verunglimpfungen von Richtern, Anwälten und Parteien. Dem vorliegenden Verfahren liegen elf Fälle zugrunde, in denen der Rechtsanwalt - im zeitlichen Anschluß an die Verurteilung vom 28. Juni 1983 - gleichfalls Richter, Anwälte und Parteien massiv in ihrer Ehre angegriffen hat. In einem Fall hat er darüber hinaus eine als unrichtig erkannte Kostenentscheidung zu seinen Gunsten auszunutzen gesucht. Weitere Verfahren mit umfangreichen Anschuldigungen überwiegend gleicher Art sind im Hinblick auf die vorliegende Sache vorläufig eingestellt oder gemäß § 118 Abs. 1 BRAO ausgesetzt.
a)
Mit Recht hat der Ehrengerichtshof in den Verunglimpfungen anderer eine Verletzung des Gebots der Sachlichkeit und damit eine Standeswidrigkeit erblickt. Nach seinen Feststellungen hatte der Rechtsanwalt in keinem der Fälle einen Anlaß, Berufskollegen in der geschehenen Weise herabzusetzen. Entgegen der Ansicht der Revision sind deshalb auch seine Angriffe gegen Rechtsanwalt J., den er als geisteskrank bezeichnet hat, nicht zu entschuldigen. Zutreffend führt das Berufungsgericht ferner aus, daß die sittenwidrige Ausnutzung einer als unrichtig erkannten Kostenentscheidung mit der Standesauffassung (§ 50 der Standesrichtlinien) unvereinbar ist.
b)
Aus Rechtsgründen kann auch die verhängte Maßnahme der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft nicht beanstandet werden. Art und Höhe der ehrengerichtlichen Maßnahme zu ermitteln, ist dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters anvertraut. Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob ihm dabei Rechtsfehler unterlaufen sind (BGHSt 15, 372, 375). Das ist hier nicht der Fall.
aa)
Der Ehrengerichtshof hat eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Rechtsanwalts verneint. Bei seiner Würdigung hat er sich auf den Sachverständigen Prof. Dr. Peters gestützt. Zu Unrecht meint die Revision, der Sachverständige und ihm folgend das Berufungsgericht könnten ihrer Beurteilung einen zu engen Begriff der eingeschränkten Schuldfähigkeit zugrunde gelegt haben. Zwar hat der Sachverständige zunächst ausgeführt, daß der Rechtsanwalt an einem Querulantenwahn leide, dem keine körperlichen oder sonst faßbaren Krankheiten zugrunde lägen (UA S. 9). Damit hat er indessen nicht den sog. medizinischen Krankheitsbegriff als maßgebend für die Beurteilung der Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB angesehen. Vielmehr ist er der in der medizinischen Wissenschaft herrschenden Untersuchungsmethode gefolgt, die in erster Linie prüft, ob eine körperlich begründbare oder eine sonstige echte Geisteskrankheit gegeben ist und sich erst dann der Prüfung von Persönlichkeitsstörungen zuwendet, die sie im medizinischen Sinne nicht als Krankheit ansieht. Der Sachverständige hat den diagnostizierten Querulantenwahn anschließend als Persönlichkeitsstörung gewertet, der eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Rechtsanwalts nicht bewirkt habe (UA S. 10). Hätte er den medizinischen Krankheitsbegriff zugrunde gelegt, wäre für diese Überlegung kein Raum mehr gewesen.
Die Beurteilung der Schuldfähigkeit läßt auch sonst einen Fehler nicht erkennen. Es bedarf daher keiner Erörterung der Frage, welche Bedeutung eine verminderte Schuldfähigkeit für die Auswahl der zu verhängenden Maßnahme gehabt hätte (vgl. BGHSt 20, 73).
bb)
Die Erforderlichkeit des Ausschlusses aus der Rechtsanwaltschaft hat der Ehrengerichtshof fehlerfrei dargetan. Er hat die Standespflichtverletzungen des Rechtsanwalts zutreffend als schwerwiegend betrachtet, weil sie dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft schweren Schaden zugefügt haben und der Funktion des Rechtsanwalts als Mittler einer sachlichen, von Parteigezänk freien Auseinandersetzung um das Recht widerstreiten. Der Rechtsanwalt stelle eine Gefahr für Rechtssuchende dar. Weiter hat der Berufungsrichter ausgeführt, die Art und die Vielzahl der Standesverstöße ebenso wie die unbeeindruckte Fortführung seines Verhaltens trotz einer unmißverständlichen ehrengerichtlichen Warnung im Jahre 1983, schließlich eine auch von dem Sachverständigen hervorgehobene ungünstige Zukunftsprognose ließen den Rechtsanwalt bei Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit als für den Beruf untragbar erscheinen. Der Ehrengerichtshof hat ferner die Folgen der Maßnahme für den Rechtsanwalt bedacht und erwogen, ob eine mildere Maßnahme als der Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft ausreiche, um den Rechtsanwalt zu einwandfreiem Verhalten zu veranlassen. Er hat dies verneint; Rechtsfehler sind dabei nicht ersichtlich und werden auch von dem Rechtsanwalt in seinen Schriftsätzen vom 5. Mai und 8. September 1986 nicht aufgezeigt.
Die Revision ist mithin zu verwerfen.
Gribbohm
Jähnke
Lepa
Schaefer
Weise
Paepcke