Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1991, Az.: IV ZR 61/90
Anspruch auf Leistungen aus einer Unfallversicherung (Invaliditätsentschädigung, Krankenhaustagegeld, Krankentagegeld und Genesungsgeld); Tätigkeit als selbständiger Masseur; Zersägen eines Baumstamms mit einer Kettensäge; Verlust des Daumens der linken Hand; Vorwurf der Selbstverstümmelung; Vermutung der Unfreiwilligkeit einer Gesundheitsbeschädigung; Vorprozess
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.04.1991
- Aktenzeichen
- IV ZR 61/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 15760
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 06.02.1990
Rechtsgrundlage
- § 180a VVG
Prozessführer
Herrn Josef Erwin R., H. straße 32, M.
Prozessgegner
I. C. of North America - Direktion für Deutschland,
gesetzlich vertreten durch den Hauptbevollmächtigten Ernst Harry S., E. straße 2-6, F.
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Bundschuh und
die Richter Rottmüller, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Römer
auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1991
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Februar 1990 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist bei der Beklagten seit Sommer 1981 unfallversichert. Er verlor am 6. August 1983, als er für ein geplantes Grillfest einen Stamm zersägen wollte, den Daumen seiner linken Hand und kann seitdem seinen Beruf als selbständiger Masseur nicht mehr ausüben.
Die Beklagte lehnte Leistungen aus der Unfallversicherung - Invaliditätsentschädigung, Krankenhaustagegeld, Krankentagegeld und Genesungsgeld - mit der Begründung ab, der Kläger habe sich selbst verstümmelt. In einem Vorprozeß ist die Beklagte rechtskräftig zur Zahlung eines Teilbetrages der Invaliditätsentschädigung in Höhe von 90.000,00 DM verurteilt worden. Im nunmehr anhängigen Verfahren verlangt der Kläger die restliche Invaliditätsentschädigung, die sich unstreitig noch auf 382.500,00 DM beläuft, Krankenhaustage- und Genesungsgeld in Höhe von je 900,00 DM und Krankentagegeld in Höhe von zunächst 14.200,00 DM, das er in der Berufungsinstanz im Wege einer Anschlußberufung auf insgesamt 34.800,00 DM erhöht hat.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und - ohne dies allerdings im Urteilstenor auszusprechen - die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der damit sein Zahlungsbegehren in Höhe von insgesamt 419.100,00 DM nebst Zinsen unverändert weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß eine Bindungswirkung für die nunmehr zu treffende Entscheidung, ob dem Kläger noch Ansprüche wegen eines tatsächlich am 6. August 1983 erlittenen Unfalles zustehen, sich nicht daraus ergibt, daß ihm im Vorprozeß der mit 90.000,00 DM geltend gemachte Teilbetrag aus der für einen Daumenverlust durch Unfall vereinbarten Invaliditätsentschädigung zuerkannt worden ist. Die jetzt erhobenen Ansprüche waren nicht Gegenstand des Vorprozesses. Da demgemäß über sie noch nicht mitentschieden worden ist, kann der Kläger sie ungehindert in einem zweiten Prozeß geltend machen. Entgegen den Zweifeln der Revision ändert der Umstand, daß der Kläger im Vorprozeß obsiegt hat, aber auch nichts daran, daß das Bestehen der nunmehr eingeklagten Teilansprüche ebenso geprüft werden muß wie zuvor die zunächst eingeklagte Teilforderung (so z.B. BGHZ 93, 330 unter 1. a)). Der Beklagten ist demnach der Beweis einer Selbstverstümmelung des Klägers nicht abgeschnitten.
2.
a)
Das Berufungsgericht sieht den Beweis, daß der Kläger den Verlust des Daumens seiner linken Hand nicht unfreiwillig erlitten hat, als geführt an. Zwar sei gemäß § 180 a VVG die Unfreiwilligkeit einer Gesundheitsbeschädigung bis zum Beweis des Gegenteils zu vermuten. Das Gegenteil sei jedoch bewiesen, wenn feststehe, daß die Unfallschilderung des verletzten Versicherten nicht zutreffen könne, weil sie in wesentlichen Punkten mit der Realität oder mit ärztlichen Befunden über das Verletzungsbild nicht übereinstimme. Es müsse für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht jede nur denkbare Möglichkeit des Unfallverlaufes auszuschließen sein, insbesondere nicht ein Verlauf, auf den sich der Versicherte gar nicht berufe. Ein Mehr an Beweisführung würde den Versicherer überfordern und außer acht lassen, daß nur eine freiwillig erlittene, d.h. gewollt herbeigeführte Gesundheitsbeschädigung eine vernünftige Erklärung dafür liefern könne, weshalb die gegebene Unfallschilderung in wesentlichen Punkten unrichtig sei.
b)
Mit diesen Ausgangserwägungen befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats. Es geht, wie häufig, um einen Fall, in dem der verletzte Versicherungsnehmer eine Unfallschilderung gegeben hat, an die angeknüpft werden kann und muß für die Beurteilung, ob es zu einem - vom Versicherer in Abrede gestellten - Unfall gekommen ist oder ob ein Fall von Selbstverstümmelung vorliegt. Nicht zu befinden ist darüber, wie die Beweisführung des Versicherers auszusehen hat, wenn es eine Unfallschilderung nicht gibt.
c)
Das Berufungsgericht will nicht schon jede beliebige Lücke oder Ungenauigkeit in der Unfallschilderung des Verletzten für den Beweis der Freiwilligkeit des Geschehens genügen lassen. Das ist zutreffend. Andernfalls wäre nicht berücksichtigt, daß ein Verletzungsvorgang regelmäßig ein rasch ablaufendes Ereignis darstellt, von dem der Betroffene überrascht wird, so daß sich ihm Einzelheiten nicht zuverlässig eingeprägt haben oder sogar nicht einmal zu Bewußtsein gekommen sein mögen. Das ist anders in der Situation, die dem Unfall unmittelbar vorausgeht. Gerade sie bildet aber den Ansatz für eine Beurteilung, ob sich wirklich ein Unfall ereignet hat.
Der Kläger hat eine verhältnismäßig detaillierte Schilderung gegeben: Er habe einen im Gras liegenden Stamm von 20 bis 30 cm Dicke in Stücke sägen wollen und dazu eine Motorkettensäge (Fabrikat Stihl, Typ 07 S, Gewicht 10 kg) benutzt. Er habe die Säge in hockender Stellung mit der rechten Hand geführt und sei mit dem Sägeblatt bereits einige Zentimeter in das Holz eingedrungen gewesen, als das Sägeblatt auf eine harte Stelle im Holz gestoßen sein müsse. Die Säge sei jedenfalls plötzlich zurückgeschlagen. Um sie abzuwehren, habe er reflexartig den linken Arm gehoben. Er habe das Gleichgewicht verloren und sich am Boden liegend wiedergefunden. Ob er im Fallen oder schon in der Abwehrbewegung seinen linken Daumen eingebüßt habe, könne er nicht sagen.
d)
Stünde fest, daß zu der Amputation des linken Daumens des Klägers eine Kettensäge überhaupt nicht verwendet worden sein kann bzw. tatsächlich nicht verwendet worden ist oder daß eine Abtrennung des Daumens durch die Kettensäge nur in der Weise erfolgen konnte, daß der Daumen auf einer festen Unterlage fixiert war und in dieser Position mit der laufenden, allein mit der rechten Hand geführten Kettensäge abgesägt wurde, so wäre die Darstellung des Klägers, er habe die Amputation infolge eines Rückschlages der Säge erlitten, allerdings in ihrem Kernbereich widerlegt. Die Beklagte hätte dann den ihr gemäß § 180 a VVG obliegenden Beweis für eine freiwillig erlittene Gesundheitsbeschädigung geführt (so auch Senatsurteil vom 10. Juli 1985 - IV ZR 13/84 - VersR 1985, 940).
3.
Daß keiner der vorstehend genannten Beweise bislang geführt ist, rügt die Revision zu Recht.
Das Berufungsgericht hat seinen Ausführungen vorangestellt, daß es ihm, im Gegensatz zum Vorprozeß, nicht mehr entscheidend auf die technischen Gesichtspunkte beim Rückschlag einer Motorsäge angekommen sei. Da nunmehr zwei neue überzeugende Gutachten medizinischer Sachverständiger vorlägen, könne das Gutachten des Sachverständigen Dr. L. aus dem Vorprozeß nicht mehr als wesentliche Entscheidungsgrundlage dienen.
a)
Der vom Berufungsgericht beauftragte medizinische Sachverständige Prof. S., dem es sich angeschlossen hat, hat die Verwendung einer Axt oder eines Beiles zu dem Amputationsvorgang als eher verständliche Erklärung angesehen als die Verwendung einer Kettensäge. Das Berufungsgericht hat indessen als wahr unterstellt, daß die von einem Begleiter des Klägers mitgeführte Axt bei der Daumenamputation keine Verwendung gefunden habe. Damit scheidet (derzeit) eine Widerlegung der Unfallschilderung des Klägers in ihrem Kernbereich durch den Beweis, daß tatsächlich eine Axt verwendet wurde, aus.
b)
Der Sachverständige Prof. S. hat es weiter als "mehr als fraglich" bezeichnet, daß sich ein Mensch mit einer Kettensäge selbst einen Daumen amputieren könne, weil er hierzu fünf bis sechs Sekunden benötige und währenddessen erhebliche Schmerzen aushalten müsse. Es müsse deshalb für derartige, etwa doch vorkommende Ereignisse an eine vorherige Betäubung, zumindest im örtlichen Bereich, gedacht werden. Im Fall des Klägers spreche gegen ein Absägen des Daumens aber auch das Verletzungsmuster. Es fehlten die bei einem Sägevorgang zu erwartenden intensiven Quetschungen und Zerreißungen von Weichteilen.
Mit diesen Ausführungen hat der Sachverständige Prof. S. ein Absägen des Daumens des Klägers mit der Kettensäge für sehr unwahrscheinlich erklärt.
c)
Etwas anders hat sich der zweite medizinische Sachverständige, Dr. H., geäußert. Er hält es nicht für unmöglich, aber auch nicht für wahrscheinlich, "daß der vom Kläger angegebene Unfallmechanismus (d.h. der Rückschlag der Kettensäge) zu den festgestellten Verletzungen geführt hat". Er erachtet es aber für wahrscheinlicher, daß der Daumen entweder von unten an den einlaufenden schneidenden Anteil der Sägekette geraten oder daß die Säge von oben auf die Daumenstreckseite aufgesetzt worden ist.
Demnach hat keiner der beiden Sachverständigen sich imstande gesehen, die Feststellung zu treffen, der Kläger habe seinen linken Daumen freiwillig abgesägt. Auch aus dem Berufungsurteil ergibt sich diese Feststellung nicht.
d)
Die Beklagte hat auch nicht bewiesen, daß der Kläger seinen Daumen nicht durch einen Rückschlag der Kettensäge verloren haben kann. Insoweit fehlt es bislang an einer rechtsfehlerfreien Feststellung des Berufungsgerichts.
Zu dem Amputationsvorgang, so wie er vom Kläger behauptet wird, haben sich der Sachverständige Dr. H. auf die bereits zitierte Weise und der Sachverständige Prof. S. nicht näher geäußert, obwohl ihm aufgegeben worden war, eine gutachterliche Äußerung zu einer eventuellen Kumulation der reinen Sägewirkung als solcher und der Schlagwirkung durch den aufgetretenen Rückschlag der Säge abzugeben.
Der Sachverständige Prof. S. erwähnt nur kurz, daß der Rückschlag zu den gefährlichsten Situationen bei der Verwendung von Kettensägen rechne, ohne darauf nochmals zurückzukommen. Das könnte darauf beruhen, daß er bei der anschließenden Auswertung von zwei Untersuchungen zu Unfällen mit Kreis- und Kettensägen nicht beachtet zu haben scheint, daß im zweiten Artikel von Bonte, Schröter und Goldberg (in der Zeitschrift für Rechtsmedizin, Bd. 91, Jahrgang 1983/84, S. 215 ff.), denen er ersichtlich folgen will, auf Seite 219 ausgeführt wird: "Kettensägenverletzungen unterscheiden sich grundsätzlich von den früher beschriebenen Kreissägeverletzungen (Bonte und Goldberg 182). Die Ursache hierfür ist in den eingangs beschriebenen konstruktiven Besonderheiten dieses Motorsägetyps zu suchen. Das dokumentiert sich einmal in der Tatsache, daß Kettensägeverletzungen praktisch jeden Körperteil treffen können. Besonders schwerwiegende Verletzungen werden am Kopf (kick-back) ferner an den Unterschenkeln und den Füßen beobachtet (slicing injury). Entfällt die zusätzliche Wirkung der kinetischen Energie der zurückgeschleuderten oder durchgeschlagenen Säge, dann kommt es so gut wie ausschließlich zu mehr oder weniger oberflächlichen Verletzungen, weit überwiegend der Haut, seltener der oberflächlichen Weichteilschichten und ganz selten der Knochenoberfläche."
Der Sachverständige Prof. S. hat im Anschluß an die Erläuterung der verschiedenen Wirkungsweisen der beiden Sägearten - ohne Begründung - die vom Berufungsgericht übernommene Behauptung aufgestellt, für die Frage, ob der Daumen der zur Abwehr erhobenen linken Hand des Klägers schlagartig abgetrennt worden sei, bleibe es unerheblich, ob ein Rückschlag stattgefunden habe oder nicht. Ebenso unerheblich sei es, ob die Beuge- oder die Streckseite des Daumens getroffen worden sei. In keinem der hier nur denkbaren Fälle wäre es zu einer schwerwiegenden Knochenverletzung - gar nicht zu reden von einer Amputation - des Daumens gekommen. Sowohl die physikalischen Gegebenheiten als auch der von den Beteiligten geschilderte Ablauf des Geschehens widersprächen der Version, daß die Amputation des Daumens durch eine Kettensäge hervorgerufen sein könnte.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht gewesen, hieraus seine Feststellung herleiten zu können, aufgrund der Beweisaufnahme sei die Vermutung des § 180 a VVG widerlegt mit der Folge der Leistungsfreiheit der Beklagten. Dabei hat es jedoch außer acht gelassen, daß sich der Sachverständige Prof. S. mit Verletzungsvorgängen, die durch Rückschlag einer Kettensäge entstehen können, nicht befaßt hat, so daß eine Gutachtenergänzung veranlaßt war. Die zusammenfassende Erklärung des Sachverständigen Prof. S., die Daumenamputation könne nicht bei Verwendung einer Kettensäge entstanden sein, ist nur bezüglich der Sägevorgänge gedanklich nachvollziehbar begründet, nicht dagegen bezüglich eines Rückschlages. Auch das Berufungsgericht hat nicht begründet, weshalb es zu der Abtrennung des Daumens nicht durch das Sägeblatt der zurückschlagenden Kettensäge gekommen sein kann. Solange diese Feststellung nicht rechtsfehlerfrei getroffen ist, ist die Klage nicht abweisungsreif. Da es für die ausstehende Feststellung noch weiterer Aufklärung unter sachverständiger Hilfe bedarf, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Rottmüller
Dr. Zopfs
Dr. Ritter
Römer