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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.05.1962, Az.: BVerwG III C 198.60

Schadensfeststellung bezüglich verloren gegangener militärischer Bekleidungsstücke und Ausrüstungsstücke; Entschädigung für Eigentumsverlust an der Uniform eines Berufsoffiziers als berufsnotwendiger Gegenstand nach dem Lastenausgleichsrecht ; Berücksichtigung des Verlust von Wäschestücken und Kleidungsstücken mit Verwendungsmöglichkeit als Zivilbekleidung ihres Eigentümers im Rahmen der Entschädigung für Hausratverluste

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.05.1962
Aktenzeichen
BVerwG III C 198.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12629
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 26.02.1960 - AZ: III A (II) 224/58

Fundstellen

  • BVerwGE 14, 200 - 202
  • AS 14, 200
  • MDR 1962, 845 (amtl. Leitsatz)
  • RLA 1962, 264
  • ZLA 1962, 312

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Verluste an zur Bekleidung und Ausrüstung eines Berufsoffiziers gehörigen Sachen, die ihrer Art und Beschaffenheit nach auch ziviler Verwendung zugänglich waren, sind keine im Rahmen des § 4 FG, § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG feststellbare Schäden an Gegenständen, die für die Berufsausübung erforderlich sind, es sei denn, daß der Hauptzweck, dem sie gewidmet waren, sie als nicht zum Hausrat gehörig erscheinen läßt.

  2. 2)

    Verluste an zur Bekleidung und Ausrüstung eines Berufsoffiziers gehörigen Sachen, bei denen es völlig ausgeschlossen ist, daß sie im Falle ihrer Erhaltung mehr als Erinnerungs- oder Liebhaberwert haben würden, sind keine im Rahmen des § 4 FG, § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG feststellbaren Schäden an Gegenständen, die für die Berufsausübung erforderlich sind; sie können auch nicht im Rahmen der Hausratentschädigung entschädigt werden.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz
und
die Bundesrichter Dr. Müller, Dr. Sieveking, Pütz und Uffhausen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - III. Kammer Braunschweig - vom 26. Februar 1960 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der ursprünglich Berufsoffizier war, nach seiner zur Amputation des rechten Unterschenkels führenden Verwundung vorübergehend studiert hat, danach im Laufe des zweiten Weltkrieges wiederum als Berufsoffizier - dieses Mal im Bereich einer Rüstungsinspektion - eingesetzt war, begehrt die Schadensfeststellung bezüglich der militärischen Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke, die in Braunschweig verlorengingen, als der Kläger am 10. April 1945 in Kriegsgefangenschaft geriet. Während das Ausgleichsamt gemäß dem Antrag einen Schaden an für die Berufsausübung des Klägers erforderlichen Gegenständen für feststellungsfähig hielt, hob der Beschwerdeausschuß den Feststellungsbescheid auf mit der Begründung, die vom Kläger angeführten Stücke könnten nicht als Gegenstände der Berufsausübung angesehen werden; sie seien vielmehr dem Hausrat zuzurechnen, so daß für sie ein besonderer Schaden nicht festgestellt werden könnte.

2

Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage führte zur Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdeausschusses. Das Verwaltungsgericht gelangte unter Heranziehung der Sammelrundschreiben zur Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz vom 16. Februar 1956 und vom 22. Juli 1957 (II/3 - LA 3709 - 16/56 und 34/57) sowie des Sammelrundschreibens zur Feststellung und Berechnung von Schäden an Gegenständen der Berufsausübung und der wissenschaftlichen Forschung vom 9. Januar 1959 (II/2 - LA 3709 - 99/58) zu der Ansicht, der Verlust von Berufskleidung, zu der auch die Uniform eines Berufsoffiziers zu rechnen sei, sei nicht im Rahmen der Hausratentschädigung festzustellen und zu entschädigen; das zuletzt genannte Sammelrundschreiben, das dieses vorsehe, stehe mit den Durchführungsbestimmungen zur Hausratentschädigung (HR-DB) in Widerspruch. Es lasse nämlich bei Zweifeln, ob ein Gegenstand zum Hausrat gehöre oder zur Berufsausübung notwendig sei, nicht den überwiegenden Zweck entscheiden; vielmehr verlasse es dieses Kriterium der tatsächlichen Zweckbestimmung unzulässigerweise, da Nr. 6 (2) HR-DB gerade darauf abstelle, welchem Zweck ein Gegenstand überwiegend gedient habe. Von der Zweckbestimmung aus gesehen müsse die Uniform eines Berufsoffiziers als berufsnotwendiger Gegenstand, ihr Verlust also als Eigentumsverlust an Existenzmitteln angesehen werden, den das Lastenausgleichsrecht dem Betroffenen entschädigen wolle. Daher sei insoweit eine Entschädigung billig und gerechtfertigt.

3

Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage. Er meint, bei der Prüfung der Frage, ob Bekleidungsstücke zum Hausrat oder zu den berufserforderlichen Gegenständen gehörten, könne der Zweckbestimmung allein keine entscheidende Bedeutung zukommen. Entscheiden müsse vielmehr, daß der Kläger die Uniform, eine aus Zweckmäßigkeitsgründen einheitlich gestaltete Bekleidung, anstelle der "selbstverständlichen", nicht aber zusätzlich zu dieser Bekleidung getragen habe und daß die Uniform nicht der Kennzeichnung eines Berufs, sondern der der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe gedient habe. Außerdem verbiete sich eine Entschädigung für den Verlust von Uniformen auch deswegen, weil dieser Verlust angesichts der Zwecklosigkeit der Uniformbekleidung nach Ende des Schädigungszeitraums nicht als nachhaltige Einbuße angesehen werden könne, die eine Schadensfeststellung und Entschädigung voraussetze.

4

Der Kläger tritt den Ausführungen des angefochtenen Urteils bei und denen der Revision entgegen. Er bittet, die Revision zurückzuweisen.

5

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.

6

Mit Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, der Kläger habe am 10. April 1945, als er in Kriegsgefangenschaft geriet und dabei seine militärischen Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke in weiten Umfange verlor, einen Beruf ausgeübt, für dessen Ausübung militärische Kleidung erforderlich war. Die Tätigkeit als Offizier im Bereich einer Rüstungsinspektion konnte der Kläger den hierfür bestehenden Dienstvorschriften entsprechend nicht ausüben, wenn er nicht durch seine Bekleidung seine Zugehörigkeit zur Wehrmacht und seinen Dienstgrad für jedermann erkennbar zum Ausdruck brachte. Im Zeitpunkt des Schadenseintritts, der für die Beantwortung der Frage nach der Berufsnotwendigkeit grundsätzlich entscheidend ist - vgl.Urteil vom 7. Januar 1960 - BVerwG III C 3.59 - undUrteil vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 165.57 -, hätte das Fehlen einer Uniform eine Arbeit des Klägers in der Rüstungsinspektion unter den damals obwaltenden Umständen unmöglich gemacht. Damit liegen die Voraussetzungen, an deren Vorliegen nach der Rechtsprechung des Senats die Zubilligung einer Entschädigung für den Verlust berufsnotwendiger Gegenstände knüpft - vgl.Urteil vom 5. November 1959 - BVerwG III C 80.58 - (BVerwGE 9, 296), grundsätzlich vor.

7

Gleichwohl kann der Kläger diese Entschädigung nicht für alle die Gegenstände verlangen, die zu seiner verlorengegangenen militärischen Bekleidung und Ausrüstung gehört haben. Eine besondere Schadensfeststellung in vollem Umfang scheitert einmal daran, daß für einen Teil der zur Berufskleidung gehörigen Gegenstände wegen ihrer gleichzeitigen Zugehörigkeit zum Hausrat eine Entschädigung nur im Rahmen der Hausratentschädigung erfolgen kann, zum anderen daran, daß sich für einen Teil der berufsnotwendigen Gegenstände die Entstehung eines ausgleichsfähigen Schadens nicht feststellen läßt.

8

1)

Soweit zu der Berufskleidung des Berufsoffiziers Wäsche- und Kleidungsstücke gehören, die ihrer Art und Beschaffenheit nach auch bei der Zivilbekleidung ihres Eigentümers Verwendung finden konnten und gefunden haben, scheidet eine Schadensfeststellung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG aus. Da diese Sachen im Rahmen der Entschädigung für Hausratverluste berücksichtigt und mit dieser pauschal abgegolten oder aber, falls die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung einer Hausratentschädigung nicht erfüllt sind, den nicht entschädigungsfähigen Verlusten zuzurechnen sind, so kann man für sie nicht auf dem Umwege über die berufserforderlichen Gegenstände eine neue Anspruchsgrundlage schaffen. Da die Ausübung eines Berufs ohne Bekleidung nicht denkbar ist, würde die Anerkennung einer nach Art und Beschaffenheit nicht typischen Berufskleidung schlechthin als Gegenstand der Berufsausübung zu einer Ungleich-Behandlung aller anderen Berufstätigen führen. Sie würden, soweit sie ebenfalls im Beruf verwendete Kleidung verloren hätten, schlechter gestellt werden als die Uniformträger. Sollten sich Zweifel ergeben, ob der eine oder andere Gegenstand Teil des Hausrats war oder ob er der Berufsausübung gedient hat, wird entscheidend sein, welchem Zwecke er in erster Linie gewidmet war (vgl. dieUrteile vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 165.57 - [RLA 1960 S. 345 = IFLA 1960 S. 99] undvom 10. Februar 1961 - BVerwG IV C 306.59 - [BVerwGE 12, 50 [BVerwG 10.02.1961 - IV C 306/59] [53]]).

9

2)

Scheiden demnach zunächst die - eindeutig - dem Hausrat zuzurechnenden Teile einer Dienst- und Berufskleidung, wie Hemden, Unterhemden, Unterhosen, Socken, Schuhe usw., bei der Schadensfeststellung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG aus, so müssen noch weitere Gegenstände von der Entschädigung ausgenommen werden: Die jenigen militärischen Ausrüstungs- und Bekleidungsstücke nämlich, die, wenn sie nicht durch Vertreibung und Zerstörung im Zug der Kriegs- und Nachkriegszeit verlorengegangen wären, für ihren Eigentümer keinen realisierbaren Vernögenswert mehr besitzen würden, können ebenfalls nicht Gegenstand der Schadensfeststellung sein. Ihnen käme, wenn sie erhalten geblieben wären, höchstens ein Erinnerungs- oder Liebhaberwert zu. Einen solchen zu ersetzen oder nur in etwa zu entschädigen, bietet aber das Lastenausgleichsrecht keine Handhabe. Das ergibt sich aus seiner Zielsetzung, wie sie im Vorspruch zum Lastenausgleichsgesetz und in diesem Gesetz selbst wiederholt zum Ausdruck gekommen ist.

10

Der Vorspruch des Lastenausgleichsgesetzes weist auf den die Grundsätze einer sozialen Gerechtigkeit und die volkswirtschaftlichen Möglichkeiten berücksichtigenden Ausgleich von Lasten und auf die zur Eingliederung der Geschädigten notwendige Hilfe hin. Schäden, deren Ersatz dieses Ziel überschreiten würden, will das Gesetz also nicht berücksichtigen. Ähnlich bezeichnet § 1 LAG als Ziel des Lastenausgleichs die Abgeltung nur solcher Schäden und solcher Verluste, die sich infolge der Vertreibungen und Zerstörungen der Kriegs- und Nachkriegszeit ergeben haben. Daß hierbei nur wirtschaftlich spürbare Vermögensverluste besonderer Art gemeint sind, ergeben die in den §§ 12, 13 und 14 LAG im einzelnen festgelegten Schadensbegriffe. Nach § 7 FG schließlich sind nur die für die Eingliederung der Geschädigten erforderlichen Leistungen aufzubringen; es ist aber nicht jeder vorhanden gewesene Vermögensbesitz zu ersetzen. Aus all dem ergibt sich, was die Feststellung von Schäden an Gegenständen betrifft, die für die Berufsausübung erforderlich waren, daß im Rahmen einer Entschädigung nach den Grundsätzen sozialer Gerechtigkeit jedenfalls Schäden an solchen Gegenständen nicht berücksichtigt werden können, die wegen des tiefgreifenden Umbruchs im Leben des ganzen Volkes für irgendeine Berufsausübung nicht mehr in Betracht kommen konnten. Würde für diese Gegenstände, für die in zahlreichen Fällen schon im Zeitpunkt der Schädigung ein gemeiner Wert (§ 15 Abs. 1 FG) nicht mehr bestanden haben dürfte, eine Entschädigung in Geld gezahlt werden, würden die Empfänger dieser Ausgleichsleistung im wirtschaftlichen Ergebnis besser dastehen, als sie stehen würden, wenn sie die Sachen nicht verloren hätten. Das kann nicht der Sinn des Lastenausgleichs sein.

11

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte wird das Verwaltungsgericht die dem Kläger infolge der Kriegsereignisse verlorengegangenen militärischen Ausrüstungs- und Ausbildungsstücke an Hand der von ihm eingereichten Aufstellung vom 5. Mai 1958 dahin zu prüfen haben, ob der einzelne Gegenstand von vornherein dem Hausrat zuzurechnen war oder ob er zumindest diesem Hauptzweck gewidmet war. Dabei wird auch eine Rolle spielen, ob er im Falle seiner Erhaltung mehr als Liebhaber- oder Erinnerungswert haben würde. Auch das dürfte einer Feststellungsfähigkeit im Rahmen des § 8 Abs. 2 Nr. 5 FG entgegenstehen. Daß z.B. die nach Beendigung der Kampfhandlungen allgemein bestehende Ablieferungspflicht von Waffen der Schadensfeststellung bezüglich einer Pistole entgegenstehen würde, liegt auf der Hand.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

ges. Dr. Buchholz
gez. Dr. Müller
gez. Dr. Sieveking
gez. Pütz
gez. Uffhausen