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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.11.1959, Az.: BVerwG III C 80.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.11.1959
Aktenzeichen
BVerwG III C 80.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13537
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Hamburg - 16.04.1957 - AZ: X b VGL 763/56

Fundstellen

  • BVerwGE 9, 296 - 298
  • AS 9, 296
  • DRiZ 1962, 386
  • Fachberater 1961, 23
  • JR 1960, 151
  • MDR 1960, 160-161 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 497-498 (Volltext mit amtl. LS)
  • RLA 1960, 42
  • ZLA 1960, 22

Amtlicher Leitsatz

Die Fachbücherei eines Juristen ist ein für seine Berufsausübung erforderlicher Gegenstand, soweit sie ihrer Zusammensetzung nach nicht reinen Liebhaberwert hat. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Jurist bei einer mit einer Fachbücherei ausgestatteten Behörde oder freiberuflich tätig ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1959
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Klein, Dr. Sieveking, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Hamburg vom 16. April 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht Hamburg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

Der aus Stettin vertriebene Kläger, der nach Ablegung der Großen Juristischen Staatsprüfung; dort als städtischer Rechtsrat tätig war, beantragte am 1. Februar 1953 u.a., einen Vertreibungsschaden an einer in Stettin durch die Vertreibung verlorengegangenen juristischen Fachbilbiethek im Werte von 800 RM festzustellen. Das Ausgleichsamt lehnte die Feststellung mit der Begründung ab, bei den verlorengegangenen Büchern habe es sich nicht um Gegenstände gehandelt, die für die Berufsausübung des Klägers erforderlich gewesen wären. Als Rechtsrat der Stadt Stettin habe ihm die Bücherei seiner Behörde zur Verfügung gestanden. Zur Beschaffung einer Handbücherei sei er daher nicht gezwungen gewesen. Daß die Bücher nicht zur Berufsausübung erforderliche Gegenstände gewesen seien, ergebe sich auch daraus, daß der Kläger Teile der Bücherei von einem Bruder seines Vaters sowie von einem Vetter seines Vaters übernommen und selbst Fachbücher nur in den Jahren 1936 bis 1941 angeschafft habe. Die Beschwerde des Klägers, zu deren Begründung er u.a. noch auf seine nur aus kriegsbedingten Gründen nicht verwirklichte Absicht, Rechtsanwalt zu werden, hingewiesen hatte, wurde vom Beschwerdeausschuß zurückgewiesen. Die Fachbücherei, die für einen Rechtsanwalt möglicherweise berufsnotwendig sei, habe jedenfalls, so heißt es in dem Beschluß der Beklagten vom 7. August 1956, im Zeitpunkt der Vertreibung noch nicht zu den Gegenständen der Berufsausübung des als Beamter tätigen Klägers gehört, so daß die begehrte Schadensfeststellung mit Recht abgelehnt worden sei.

2

Die vom Kläger gegen diese ablehnenden Entscheidungen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Auch das Landesverwaltungsgericht verneinte die Voraussetzungen einer Schadensfeststellung, da die Fachbücherei nicht zur Berufsausübung des Klägers erforderlich, darüber hinaus noch nicht einmal berufsüblich gewesen sei, wobei der erst noch erstrebte Beruf eines Rechtsanwalts außer Betracht bleiben müsse.

3

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen auf Aufhebung der ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden gerichteten Klageantrag weiter.

4

Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

5

Die form- und fristgerecht eingelegte Revision mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesverwaltungsgericht führen.

6

Die vom Kläger bei der Vertreibung in Stettin zurückgelassene juristische Handbücherei kann trotz der Amtsstellung, die der Kläger im Zeitpunkt der Vertreibung innehatte, den Gegenständen zugerechnet werden, die für seine Berufsausübung erforderlich sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Lastenausgleichsgesetzes). Dabei braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden, ob es genügt, wenn der - möglicherweise nach streng objektivem Maßstab nicht schlechthin unentbehrliche - Gegenstand für die Berufsausübung genutzt wird und dieser förderlich ist (so anscheinend der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 11. März 1959 - BVerwG IV C 138.58 -), oder ob, wofür manches spricht, als erforderlich im Sinne des Gesetzes nur solche Gegenstände anzusehen sind, deren Fehlen eine gedeihliche und erfolgreiche Berufsausübung nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Erschwerungen zuläßt. Jedenfalls kann der Handbücherei eines nach Ablegung der beiden Staatsprüfungen im juristischen Beruf stehenden Juristen die Eigenschaft eines für die Berufsausübung erforderlichen Gegenstandes nicht generell abgesprochen werden, mag der Begriff der Erforderlichkeit auch noch so eng abgegrenzt werden.

7

Es mag zutreffen, daß das Fehlen einer eigenen Fachbücherei einem Juristen, der bei einer mit einer juristischen Bücherei ausgestatteten Behörde tätig ist, die Ausübung seines Berufes nicht schlechthin unmöglich macht. Er wird unter Benutzung der behördlichen Bücherei im allgemeinen die Anforderungen, die sein Beruf und seine Tätigkeit an ihn richten, wohl einigermaßen erfüllen können. Andererseits kann es aber keinen Zweifeln begegnen, daß auch einem bei einer Behörde tätigen Juristen, dem deren Fachbücherei zur Verfügung steht, das Fehlen einer eigenen Handbücherei eine verantwortungsvolle Berufsarbeit unzumutbar erschwert. Das liegt letztlich in der besonderen Eigenart der geistigen Arbeit überhaupt begründet. Diese Arbeit endet in der Regel nicht mit dem Ablauf der vorgeschriebenen Dienststunden oder mit dem Verlassen des Dienstzimmers. Sie setzt sich, bald in größerem, bald in kleinerem Umfang, auch in der nicht von Dienststunden und Dienstzimmer bestimmten Lebenssphäre des Geistesarbeiters fort. Auch einen Juristen werden die Zweifelsfragen, die an ihn - von Rechtsuchenden im weitesten Sinne - herangetragen werden, oft zu intensiver Gedankenarbeit außerhalb der Behörde zwingen. Er wird zum Beispiel, ob er will oder nicht, die richtige Lösung eines schwierigen Problems immer wieder suchen müssen und dabei Überlegungen anstellen, die alsbald überprüft werden müssen, wenn der Gefahr des Irrweges und Leerlaufs nach Möglichkeit begegnet werden soll. Darüber hinaus wird es auch für einen beamteten Juristen oft erforderlich sein, eine in seinem Arbeitsbereich auftretende Einzelfrage in den größeren Rahmen einer Gesamtschau zu stellen. Diese Notwendigkeit besteht für den nur auf einzelnen Spezialgebieten tätigen Juristen in gleichem Maße wie für den, der auf zahlreichen Rechtsgebieten tätig ist, da jede andere Arbeit Stückwerk bleibt und leicht zu einer Verkümmerung des juristischen Könnens führt. Mit Recht weist der Kläger auch darauf hin, daß mit der Ablegung der Großen Staatsprüfung die Ausbildung und Weiterbildung eines Juristen noch keinesfalls ihr Ende gefunden hat. Die Vielschichtigkeit auch des Rechtslebens gebietet es, daß der Jurist über der Notwendigkeit, sein eigenes Arbeitsgebiet zu beherrschen, den Überblick über andere Rechtsgebiete nicht verliert. Allen diesen beruflichen Anforderungen wird sich gerade ein verantwortungsbewußter, seinen Beruf richtig auffassender Jurist - mag er als Beamter oder freiberuflich tätig sein - immer wieder gegenübergestellt sehen. Er wird sich ihnen nur dann in vollem Umfange gewachsen zeigen und ein Absinken seiner Leistungen nur dann verhindern können, wenn er seine berufliche Passion auch außerhalb des "Dienstes" betätigen kann. Diese Betätigung setzt jedoch unabweisbar die Verfügung über eine Fachbücherei voraus, die dem Juristen jederzeit griffbereit zur Verfügung steht. Nur diese versetzt ihn in die Lage, den im Rahmen seiner Überlegungen und Lösungsversuche auftauchenden Einzelfragen alsbald nachzugehen, Zweifel in einer oder anderer Hinsicht schnell zu beheben und so die Gedanken ständig im Fluß zu halten. Die eigene Fachbücherei ermöglicht es auch, verschüttetes Wissen außerhalb der Dienstzeit freizulegen und mit der fortschreitenden Rechtsentwicklung neues Wissen zu erwerben (Zeitschriftenlektüre). Es hieße, die Augen vor diesen für eine gedeihliche und verantwortungsbewußte Berufsbetätigung jedenfalls auf die Dauer gegebenen Notwendigkeiten verschließen, wollte man die Fachbücherei nur als "zweckmäßig und praktisch" ansehen, ihre Eigenschaft als zur Berufsausübung erforderlicher Gegenstand dagegen leugnen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Fachbücherei eines jeden Juristen jedenfalls insoweit, als sie ihrer Zusammensetzung nach nicht zu einer reinen Liebhaberei wird, als ein Gegenstand gelten muß, der zur Berufsausübung erforderlich ist. Sie ist demnach auch dann, wenn sie nicht zum Betriebsvermögen zu rechnen ist, der selbständigen Schadensfeststellung zugänglich.

8

Lassen sich demnach aus dem Begriff der Erforderlichkeit keine Bedenken gegen die vom Kläger begehrte Feststellung herleiten, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Um die Frage beantworten zu können, in welchem Umfange die verlorene Fachbücherei für den Kläger einen für die Berufsausübung erforderlichen Gegenstand darstellte, wird zuvor geklärt werden müssen, wie sich die Bücherei zusammensetzte und nach welchen Gesichtspunkten sie auf einem für die Berufsarbeit in dem dargelegten Sinne geeigneten Stand gehalten wurde. Der Kläger wird hierzu noch nähere Angaben zu machen haben, wie denn überhaupt der Wert der verlorenen juristischen Bücher, vom Kläger auf 800 RM beziffert, noch näherer Erläuterung und Ermittlung bedarf. Das Landesverwaltungsgericht wird dann über die Feststellungsfähigkeit des Schadens erneut zu befinden haben. Da dem Revisionsgericht eigene Ermittlungen und tatsächliche Feststellungen versagt sind, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht zurückverwiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.

Dr. Buchholz
Klein
Dr. Sieveking
Uffhausen
Freiherr von Stein