Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.05.1960, Az.: BVerwG III C 165.57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.05.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 165.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14654
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LVG Schleswig - 28.02.1957 - AZ: 7 K 140/56
Rechtsgrundlage
- § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG
Fundstellen
- IFLA 1969, 199
- RLA 1960, 345
- ZLA 1960, 261
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Landesverwaltungsgerichts Schleswig vom 28. Februar 1957 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Der 1912 geborene Kläger besuchte nach der Schulentlassung eine Musikschule, war ein Jahr lang freischaffender Musiker und trat im Jahre 1934 in ein Musikkorps der Reichswehr ein, dem er bis zum Beginn des Rußlandfeldzuges angehörte. An eigenen Instrumenten besaß er ein Klavier, eine Geige und ein Saxophon. Ferner gehörte ihm eine größere Anzahl von Koten für Konzert- und Tanzmusik. Nach dem Krieg ist er wieder als freischaffender Musiker tätig.
Als die Ausgleichsbehörden ablehnten, den Verlust der Musikinstrumente und Koten als Kriegssachschaden festzustellen, klagte der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren mit dem Antrag, die ablehnenden Entscheidungen der Ausgleichsbehörden aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Es führte aus, im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a des Feststellungsgesetzes in der Fassung vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 534) - dem entspricht jetzt § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - seien die genannten Musikinstrumente und Koten zur Berufsausübung erforderlich gewesen, wobei es nicht darauf ankomme, ob der Kläger Musikmeister der Wehrmacht oder Orchester- oder Tanzmusiker werden wollte. Ein junger Musiker müsse sich schon bei der Ausbildung neben einem gewissen Bestand von Noten eigene Instrumente anschaffen, mit denen er immer vertrauter werde, die er nicht wie Handwerkzeug auswechseln könne und die er selbst dann benutze, wenn ihm andere und vielleicht bessere Instrumente für seine Berufsausübung zur Verfügung gestellt würden. Er müsse ferner ständig üben und sich vervollkommnen, auch wenn dabei das eine oder andere Instrument vorübergehend in den Hintergrund trete. So erkläre es sich auch, daß der Kläger sich ein Klavier angeschafft habe, das ihm ein Partiturstudium ermöglicht habe und als Grundinstrument der musikalischen Ausbildung in einem besonderen Maße für seine Entwicklung notwendig gewesen sei. Es komme hinzu, daß er als Militärmusiker in dienstlich genehmigtem Umfange nebenberuflich tätig gewesen sei, hierfür habe er, wie das üblich gewesen sei, eigene Instrumente benutzen, und eigene Noten haben müssen.
Die Beteiligte hat die zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrage, das Urteil des Landesverwaltungsgerichts insoweit aufzuheben, als es das verlorengegangene Klavier zu den Gegenständen der Berufsausübung rechnet. Sie meint, das Klavier sei für den Kläger kein Gegenstand der Berufsausübung gewesen; denn er spiele Geige und Saxophon, zudem sei er im Zeitpunkt des Verlustes Militärmusiker gewesen und für diesen Beruf habe er ein Klavier nicht benötigt.
Der Beklagte unterstützt die Revision. Der Kläger bittet, sie zurückzuweisen.
Die Revision hat keinen Erfolg. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG können an Gegenständen der Berufsausübung Kriegssachschäden entstehen, wenn diese Gegenstände für die Berufsausübung erforderlich sind. Als erforderlich müssen nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls diejenigen bezeichnet werden, deren Fehlen eine gedeihliche und erfolgreiche Berufsausübung nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Erschwerungen zuläßt (Urteil vom 5. November 1959 - BVerwG III C 80.58 - [MDR 1960 S. 160 = NJW 1960 S. 497 = ZLA 1960 S. 22 = RLA 1960 S. 42]). Ob diese Voraussetzung vorliegt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (Entscheidung des Senats vom 22. Mai 1959 - BVerwG III B 89.59/III C 100.59 - [ZLA 1959 S. 357 = RLA 1959 S. 218]). Diese rechtfertigen hier nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts die Annahme, daß der Kläger seinen Beruf ohne ein Klavier nicht gedeihlich und erfolgreich ausüben konnte und daß ihm dies auch im Zeitpunkt des Verlustes, als er Militärmusiker war, nicht zugemutet werden konnte; denn gerade der Besitz eines Klaviers ermöglichte ihm, wie das Landesverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, neben dem Partiturstudium seine allgemeine Fortbildung, Entwicklung und Reife als Musiker.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 195 Abs. 6 Nr. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in Verbindung mit § 65 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I B. 625).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Pütz
Uffhausen
Freiherr von Stein