Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.01.1960, Az.: BVerwG III C 3.59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.01.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 3.59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14505
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 16.10.1958 - AZ: XIX A 116/58
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG
- § 4 FG
Fundstelle
- IFLA 1960, 113
Amtlicher Leitsatz
Der Verlust einer Fachbibliothek eines Lehrers ist nicht feststellbar, wenn der Kläger im Zeitpunkt des Eintritts des Kriegssachschadens bereits pensioniert war.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Lentz, Pütz, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Verfahren auf die Anschlußrevision, des Beklagten wird eingestellt. Insoweit trägt der Beklagte die Kosten des Revisionsverfahrens.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Oktober 1958 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie nicht durch die Anschlußrevision entstanden sind.
Gründe
Der Kläger begehrt die Feststellung eines Kriegssachschadens in Gestalt des Verlustes seiner Bibliothek, die er sich während seiner langjährigen Tätigkeit als Lehrer angeschafft und für die Ausübung dieses Berufes benutzt hatte. Vor Eintritt des Kriegssachschadens war der Kläger pensioniert worden. Infolge des Mangels an Lehrern wurde er nach dem Kriege wiederverwendet.
Die Lastenausgleichsbehörden lehnten die Feststellung des Kriegssachschadens ab, weil der Kläger im Zeitpunkt des Eintritts des Schadens bereits pensioniert und die Bibliothek für die Berufsausübung daher nicht erforderlich gewesen sei.
Auf die Klage hob das Verwaltungsgericht Berlin die angefochtenen Bescheide auf. Die Feststellung des Schadens sei - so führt es aus - nicht deswegen ausgeschlossen, weil die Bücher im Zeitpunkt des Schadenseintritts vorübergehend nicht für die Berufsausübung erforderlich gewesen seien. Wie die Wiederbeschäftigung nach dem Kriege zeige, sei der Kläger durchaus zur Ausübung einer Lehrtätigkeit noch in der Lage gewesen. Ein zeitlich beschränktes Ruhen der Lehrtätigkeit sei unschädlich. Es habe auch die Möglichkeit bestanden, daß der Kläger die Bücher für Unterrichts- oder Nachhilfestunden oder für eine berufliche literarische Tätigkeit, die häufig bei pensionierten Lehrern anzutreffen sei, benötigte.
Die Beteiligte hat die - zugelassene - Revision eingelegt. Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Versetzung in den Ruhestand sei keine nur vorübergehende Behinderung in der Ausübung eines Berufes. Die spätere Wiederverwendung des Klägers sei nur durch die außergewöhnlichen Zeitumstände bedingt gewesen. Werde die Möglichkeit späterer Wiederaufnahme einer beendeten beruflichen Tätigkeit in den Kreis der Erwägungen einbezogen, so werde die Frage, ob die Gegenstände für die Berufsausübung erforderlich seien, dahin verschoben, ob sie geeignet seien. Privatstunden habe der Kläger, wie er auf Befragen erklärt habe, nicht gegeben.
Der Beklagte hat die von ihm eingelegte "Anschluß"-Revision vor Eintritt in die mündliche Verhandlung zurückgenommen. Er unterstützt die Ausführungen der Beteiligten.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er tritt den Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils bei.
Die Revision muß Erfolg haben. Die Bücher, deren Verlust durch Kriegssachschaden der Kläger festzustellen begehrt, könnten für die Berufsausübung erforderliche Gegenstände nur dann sein, wenn der Kläger im Zeitpunkt des Schadenseintritts noch einen Beruf ausgeübt haben würde. Der maßgebliche Kriegssachschaden ist, wie sich aus den in Bezug genommenen Behördenakten ergibt, am 29. April 1945 eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bereits, und zwar am 1. August 1944, pensioniert worden. Im Zeitpunkt des Schadenseintritts übte er daher nicht mehr den Beruf eines Lehrers aus.
Daß der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch fähig war, seinen bisherigen Beruf auszuüben, ist unerheblich. Ebenso sind die Vermutungen des Verwaltungsgerichts - nur solche enthält das erstinstanzliche Urteil -, daß der Kläger noch hätte Stunden geben oder sich beruflich-literarisch betätigen können, unverwertbar. Das Gesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a LAG, § 4 FG) geht eindeutig davon aus, daß die Gegenstände für die tatsächliche Berufsausübung erforderlich sein müssen, so daß die Frage, ob der Bewerber zu der Ausübung des Berufes fähig ist, unerheblich ist, wenn er ihn tatsächlich nicht ausgeübt hat. Da der Kläger auch im Zeitpunkt des Schadenseintritts sich nicht literarisch betätigt oder Unterricht erteilt hat, bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob der Kläger, ein pensionierter Lehrer, durch eine solche Tätigkeit einen Beruf ausgeübt haben würde.
Unerheblich ist es auch, daß der Kläger den Behördenakten zufolge nach Kriegsende von November 1945 bis 1952 als Lehrer wiederverwendet werden ist. Zwar haben die Erfahrungen aus der Zeit nach dem 1. Weltkrieg gezeigt, daß häufig nach Beendigung eines Krieges, zumal der Lehrerberuf auch schon vor Beginn des 2. Weltkrieges ein Mangelberuf war, für eine Übergangszeit auf pensionierte Lehrer zurückgegriffen werden mußte. Erforderlich wäre aber die Feststellung einer bestimmten Erwartung der Wiederverwendung aus einen allgemeinen Erfahrungssatz heraus, so daß die Zeit zwischen dem 1. August 1944 und November 1945 nur als eine aus der allgemeinen Lage heraus erklärliche vorübergehende Ruhezeit anzusehen wäre. Dafür sind keine Anhaltspunkte gegeben.
Wenn der Kläger in der Revisionsinstanz vorträgt, der Kriegssachschaden sei nicht am 29. April 1945, sondern bereits am 23. August 1943 eingetreten, so ist ein Aufklärungsmangel des erstinstanzlichen Verfahrens insoweit nicht festzustellen. Aus den Behördenakten ergibt sich einwandfrei, daß der hier wesentliche Kriegssachschaden am 29. April 1945 eingetreten ist. Dieses Datum hat der Kläger nicht nur selbst in seinem Antrag, sondern auch bei seiner Anhörung vor dem Ausgleichsamt am 20. Dezember 1957 angegeben. Am 23. August 1943 hat der Kläger zwar auch einen Kriegssachschaden erlitten. Bei diesem sind aber nach der eingehenden Schadensaufstellung des Obergerichtsvollziehers S. vom 14. Februar 1944 nur 30 Bücher im Werte von 150 RM verlorengegangen. Ein rechtserheblicher Angriff gegen die den Senat grundsätzlich bindenden, (vgl. § 56 Abs. 2 BVerwGG) tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts liegt also nicht vor.
Die Feststellung eines Schadens in Höhe von 150 RM ist aber nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 FG ausgeschlossen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme derjenigen der zurückgenommenen Revision, die dem Beklagten aufzuerlegen sind (§ 65 Abs. 1 und Abs. 4 BVerwGG).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.000 DM festgesetzt.
Lentz
Pütz
Uffhausen
Freiherr von Stein